Satzung des Fördervereins der IGS 15 Frankfurt e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der IGS 15 Frankfurt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Palleskestraße 60, 65929 Frankfurt am Main


§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der IGS15 in Frankfurt am Main.

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und Anmietungen von Objekten zur schulischen Verwendung.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung

- durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird

- durch den Ausschluss aus dem Verein oder

- durch Streichung aus der Mitgliederliste

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.


§6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge. Sie werden jeweils mit der Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen. Der 1. Vorsitzende lädt schriftlich zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere

- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.


§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Schulamt der Stadt Frankfurt am Main mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Schüler der IGS15 oder ihrer Traditionsnachfolgerin zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.


Frankfurt am Main, den 14.08.2019

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