Zur Zeit ist das FIB geschlossen. Du willst selbst für Recht und Ordnung sorgen? Dann schau hier vorbei:
§1.1| Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen und zu achten ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.
§1.2| Der Zuständigkeitsbereich des FIB beläuft sich auf die Verfolgung von Fällen der schweren Kriminalität, der Unterstützung der polizeilichen Arbeit und der Aufklärung schwerwiegender Straftaten.
§1.3| Das FIB hat das Recht, sich von allen Institutionen und Behörden Informationen zu Bürgern der Stadt einzuholen.
§1.4| Durch die zwingend erforderliche Zusammenarbeit mit dem Police Department ist ein uneingeschränkter Datenaustausch unabdingbar.
§1.5| Das FIB ist ebenfalls für die Verhütung von Straftaten und deren Aufklärung zuständig. Weiterhin wird das FIB sowohl Strafverfolgend als auch Gefahrenabwehrend tätig.
§1.6| Auf Anfrage leistet das FIB anderen Behörden Vollzugshilfe.
§1.7| Das FIB hat einen hieratischen Aufbau. Jeder Ranghöhere ist zugleich der Vorgesetzte.
§1.8| Das FIB wird geführt vom Director, Deputy Director und Assistant Director.
§1.9| Auf Verlangen der Bevölkerung, hat jeder Beamte des FIB sich auf Anfrage mit dem Dienstausweis auszuweisen.
§1.10| Das eigene Leben zu schützen und auf ständige Eigensicherung zu achten, ist für ein erfolgreiches absolvieren des Dienstes unverzichtbar.
§1.11| Die Verhältnismäßigkeit ist das wichtigste Gebot. Von den infrage kommen den Maßnahmen, muss zwingend die mildeste gewählt werden.
§1.12| Verstöße gegen nachfolgende Dienstregeln werden von der Leitungsebene des FIB sanktioniert.
§2.1| Der Gebrauch privaten Schusswaffen ist im Dienst strengstens untersagt.
§2.2| Die Dienstwaffen sind ausschließlich für den Dienstgebrauch vorgesehen und müssen nach Beendigung des Dienstes wieder eingelagert werden.
§2.3| Der Einsatz tödlicher Waffen ist nur in akuten Gefahrensituationen oder bei Gefahr im Verzug zulässig.
§2.4| Das stoppen flüchtiger Personen oder Fahrzeuge mit der Schusswaffe ist im Rahmen der Gefahrenabwehr gestattet.
§3.1| Innerhalb des Dienstes ist das tragen der, vom Staat gestellten, Dienstkleidung für jeden Beamten des FIB verpflichtend.
§3.2| Das unkorrekte tragen der Dienstkleidung kann zum Verlust der Anerkennung führen und misstrauen in der Bevölkerung hervorrufen. Jegliche Vergehen werden daher von der Leitungsebene sanktioniert.
§3.3| Das tragen der Dienstuniform ist außerhalb des Dienstes strengstens untersagt. Nach Beendigung des Dienstes ist die Kleidung daher abzulegen und einzulagern.
§3.4| Das tragen von Dienstkleidung ohne das Erkennungsmerkmal “FIB” ist lediglich bei verdeckten Ermittlungen gestattet und muss von der Leitungsebene genehmigt werden.
§4.1| Das FIB ist dazu berechtigt Personen, von welchen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, temporär in Gewahrsam zu nehmen.
§4.2| Die Beamten des FIB sind zur Feststellung der Personalien berechtigt. Falls ein Bürger dies verweigert, darf das FIB diese Person für erkennungsdienstliche Maßnahmen temporär festnehmen und zur Zentrale überführen.
§4.3| Das FIB darf zu jederzeit Personen- und Fahrzeugkontrollen durchführen. Hierbei dürfen illegal mitgeführte Gegenstände sichergestellt werden.
§4.4| Sichergestellte Gegenstände dürfen ebenso wie Privateigentum durch das FIB eingezogen und vernichtet werden.
§4.5| Das FIB ist dazu berechtigt zur Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung, Bürger des Platzes zu verweisen. Bei Nichteinhaltung dieses Platzverweises darf das FIB die Maßnahme, notfalls unter Anwendung von Gewalt, zwangsweise durchzusetzen.
§4.6| Im Rahmen der Strafverfolgung sind die Beamten des FIB dazu berechtigt, Bürger der Stadt mündlich oder schriftlich zu einer Vernehmung vorzuladen. Im Falle eines Nichterscheinens darf Zwang angewendet werden.
§4.7| Die Gültigkeit der StVO ist für das FIB ausgesetzt, wenn Sonder- und/oder Wegerechte in Anspruch genommen werden.
§4.8| Das FIB darf ebenfalls zur Zielfahndung temporär, stationäre Kontrollpunkte errichten. Diese müssen im Falle einer verdeckten Ermittlung nicht gekennzeichnet werden, sondern lediglich an das Police Department übermittelt werden