Satzung

SATZUNG DES VEREINS

Freunde und Förderer des FYRSKIB No. XV " LAESÖ - RENDE "

i. d. Fassung vom 05.02.1999

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des FYRSKIB No. XV LAESÖ-RENDE" mit dem Zusatz "e. V." nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel.
  2. Der Sitz des Vereins ist Heikendorf.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins sind die Erhaltung und Bewahrung des FYRSKIB No. XV als seefahrts-und kulturhistorisches Zeugnis einer vergangenen Epoche internationaler Seefahrt. Eigentümer des FYRSKIB No. XV ist der Heikendorfer Yacht Club. Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, dem Heikendorfer Yacht Club finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
  2. Das Feuerschiff soll als Ort der Begegnung, Traditionspflege und des Brückenschlages von Seglern und Seefahrtinteressierten dienen und diesen in gemeinsamem Miteinander Ereignisse und Aspekte aus dem Bereich Seesegelei und Seefahrt nachvollziehbar und erlebbar machen durch Filme, Diavorträge, Vorträge, Lesungen und andere Medien.
  3. Nach dem Willen seiner Gründer und Mitglieder ist der Verein in seiner Arbeit den Grundsätzen der Überparteilichkeit, Überkonfessionalität und internationalen Partnerschaft verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer zum Erreichen der Vereinsziele bei tragen will.
  2. Neben natürlichen Personen können juristische Personen und Organisationen die Mitgliedschaft erwerben .
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch Austritt; dieser ist dem Verein schriftlich mitzuteilen
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen. Als grober Verstoß gilt insbesondere, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand ist.

§ 5 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Um die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen zu können, wird von jedem Mitglied eine angemessene
  3. Spende erwartet.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich statt und ist vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung a L.s Voranzeige mit einer Frist von drei Wochen anzukündigen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung bis spätestens 10 Tage vor Beginn beim Vorstand einzubringen.
  3. Alle fristgerecht eingereichten Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bis spätestens 3 Tage vor Beginn vom Vorsitzenden zuzuleiten.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden unter Einhaltung der Fristen des Absatz 1 einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder eine solche beim Vorstand beantragen.
  5. Über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen Abstimmungen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  8. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 10 %, der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Wahl eines Vertreters der Kassenprüfer
  7. Satzungsänderungen
  8. Behandlung vorliegender Anträge
  9. Verschiedenes

(2) Die Aufgaben 4 bis 7 erfolgen nur bei Bedarf, mindestens alle 3 Jahre.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von zwei

Vorstandsmitgliedern unterschrieben

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Restvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der Führung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat dann bis zum Ablauf der Amtsperiode des Restvorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das gesamte Vermögen.
  2. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich und rechtzeitig zu der Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Entgegennahme zuzuleiten.
  6. Der Vorstand beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens aufgrund eingehender Anträge und in einvernehmlicher Absprache mit dem Vorstand des HYC.
  7. Es müssen mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
  8. Die Entscheidungen sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen.

§ 12 Wahlordnung

  1. Ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf zum Wahlleiter berufen. Ihn unterstützen zwei Wahlhelfer. Wahlleiter und Wahlhelfer sind nicht wählbar.
  2. Wahlberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Nach der Nominierung der Kandidaten durch die Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart in getrennten Wahlgängen geheim mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  5. Bei Stimmengleichheit ist die Wiederholung der Wahl erforderlich .
  6. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13 Vereinsvermögen

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke in Abstimmung mit dem HYC verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Desgleichen erhalten sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die " Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Heikendorf, den 05.02.1999