Allgemeiner Teil
-Geltungsbereich-
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§2 Gültigkeit der Gesetze
Das Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten die im Rechtsraum des Staates San Andreas begangen werden. Sämtliche Gesetze gelten im kompletten Staat, somit auch auf allen Wasserflächen einschließlich
dem Pazifik sowie dem kompletten Luftraum
§2.1 Zeit der Tat
Die Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. Selbiges gilt im Falle des Unterlassens, wenn gehandelt hätte werden müssen.
§2.2 Ort der Tat
Die Tat wurde an jenem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen!
Grundlagen der Strafbarkeit
-Die Tat, der Versuch und allgemeine Bestimmungen-
§1 Vorsatz
Eine Straftat gilt als vorsätzlich, wenn diese der Tatumstände wissentlich begangen wird und willentlich die Verwirklichung der Straftat zum Ziel hat.
§2 Fahrlässigkeit und Unwissenheit
Fahrlässig handelt, wer unwissentlich und ungewollt eine Straftat begeht und damit die mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Wer über das Bestehen von Gesetz keine Kenntnis hat, macht sich beim Verstoß gegen diese dennoch strafbar.
§3 Täterschaft
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft ( Mittäter).
§4 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die der Notwehr zugrunde liegt, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung , die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen mit Bedacht abzuwenden.
§5 Strafbarkeit des Versuchs
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zu Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.
Der Versuche kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§6 Selbstjustiz
Eine Person, die von einer Straftat betroffen ist, selbst der Täter bestraft wird ebenfalls bestraft.
§7 Rechte und Pflichten bei einem Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag, muss immer schriftlich erfolgen. In diesem Kaufvertrag sind folgende Angaben verpflichtend anzugeben: Personalien des Käufers & Verkäufers. Art des Gegenstandes inklusive weiterer Angaben wenn benötigt (Art des Gegenstandes, Typ des Gegenstandes, Beschaffenheit des Gegenstandes) wie den Kaufpreis und die Art der Zahlung.
Durch den Kaufvertrag, wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer ist dem Käufer verpflichtet, jedoch noch offenen Sach- und Rechtsmangel zu informieren.
Kommt der Käufer, seinen Zahlungspflichten nicht nach, kann hier nach 4 Tagen Zahlungsverzug ein Mahnbescheid durch einen Anwalt ausgestellt werden.
Die Mahnungsgebühren dürfen 4% des ursprünglichen Kaufpreises nicht überschreiten.
Eine Zwangsvollstreckung, kann nach der dritten Mahnung bei einem Richter beantragt werden.
§8 Liquidität bei Strafzahlung
Eine Person, die straffällig geworden ist, wird in der Regel mit einer Geld- sowie einer Haftstrafe bestraft.
Sollte eine Person zum Zeitpunkt seiner Festnahme, die Möglichkeit haben die geforderte Summe der Strafe zu zahlen, so ist diese Geldstrafe zu bezahlen und kann nicht in Haftzeit umgerechnet werden!
Hat die Person allerdings nicht die Möglichkeit zum Zeitpunkt der Festnahme die aktuell geforderte Geldstrafe zu bezahlen, hat er die Möglichkeit sich die Zahlung von einer anderen Person zu leihen. Er hat hierfür 3 Anrufe. Sollte er dann jedoch niemanden finden, die seine Geldstrafe übernimmt, wird diese dann in Haftzeit umgerechnet.
Jedem Bürger des Staates von San Andreas steht eine Grundsicherung von 2.500$ zu. Sollte die Strafe, weniger als die Grundsicherung betragen so darf diese Geldstrafe nicht bezahlt, sondern muss abgesessen werden.
§9 Sittengesetz
Sollte eine Straftat nicht durch ein Gesetz verboten, aber dem allgemeinen Rechtsempfinden der Allgemeinheit oder der Gesellschaft zuwider handeln, so stellt auch diese eine Verletzung im Sinne des Strafrechts dar.
Straftatbestände gegen fremdes Vermögen
§1 Diebstahl
Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selber oder einen Dritten zu bereichern, ist mit 15 Hafteinheiten und oder einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Dollar zu bestrafen.
§2 Raub
Wer eine fremde Sache einem anderen unter Drohung mit akuter Gefahr für Leib und Leben entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit 40 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in höhe von 3.000 Dollar zu bestrafen.
Einen Raub unter Verwendung oder mitführen einer Stich, Hieb oder Schusswaffe, ist mit 70 Hafteinheiten und /oder einer Geldstrafe in Höhe von 6000 Dollar zu bestrafen
§3 Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit einer Geldstrafe von 1000 Dollar zu bestrafen.
§4 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig, durch Androhung von Gewalt oder unter Verwendung einer Waffe mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt, um sich zu bereichern, ist mit 30 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 5000 Dollar zu bestrafen.
§5 Betrug
Wer anderen vorsätzlich mittels einer Täuschungshandlung schädigt, falsche Tatsachen vorspielt, sei es durch die Amtsanmaßung oder anderen Täuschungsmanöver, ist mit 45 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 3000 Dollar zu bestrafen.
Strafbestände gegen Leib und Leben
§1 Körperverletzung
Wer eine andere Person mit oder ohne Hilfe von Gegenständen körperlich misshandelt oder seiner Gesundheit schädigt, ist mit 40 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe von 4000 Dollar zu bestrafen
Wer die Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit 60 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 7000 Dollar zu bestrafen.
§2 schwere Körperverletzung
We eine andere Person soweit schädigt, dass diese eine Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit 80 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Dollar zu bestrafen. Weiterhin stehen dem verletzten ein Schmerzensgeld zu. Je nach Befund des Mediziners, variiert dessen Höhe.
§3 Mord
Mörder werden mit 250 Hafteinheiten bestraft.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonstigen, niedrigen Beweggründen, heimtükisch und/ oder auch grausam mit gefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet.
§4 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unfällen,oder Gefahren keine Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich wäre, ist mit 20 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 Dollar zu bestrafen. "Diese Hilfeleistung ist unter das eigene Leib und Leben zu berücksichtigen."
Eine Person, die dem aktuellen hilfeleistenden daran hindert die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist, ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Dollar zu bestrafen.
§5 Nachstellung (Stalking)
Wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, deren Lebensgestaltung beeinträchtigt, egal in welcher Art
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht.
unter Verwendung eines Kommunikationsmittel über eigene oder fremde
Dritte dazu veranlasst mit ihr Kontakt aufzunehmen
oder dieser Person mit der Verletzung des Leben ob dies dem eigenem oder dies einem Angehörigen bedroht ist mit einer Geldstrafe von 700 Dollar zu bestrafen.
Straftatbestände gegen die eigene Ehre
§1 Beleidigung
Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Dollar zu bestrafen.
§2 Üble Nachrede
Wer einem Anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geachtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Dollar zu bestrafen.
§3 Bedrohung
Wer einen anderen Menschen bedroht, und ihm physische oder psychische Gewalt androht, ist mit 30 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Dollar zu bestrafen.
Straftatbestände gegen die Freiheit
§1 Hausfriedensbruch
Wer durch Gewalt, oder durch Androhung von Gewalt den Eintritt in ein Haus, ein Grundstück, Geschäftsräume oder öffentliche Einrichtungen erzwingt, ist mit 40 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 900 Dollar zu bestrafen.
Wer sich nach deutlicher Aufforderung weigert, die Besetzung des Hauses/ Grundstückes aufzuheben ist mit 70 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Dollar zu bestrafen.
Wer Hausfriedensbruch begeht, und eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben darstellt, hat der Eigentümer des Grundstückes sowie den eingetragenen Besitzer sowie Angestellte das Recht, sich zu schützen sowie das Grundstück zu verteidigen! In erster Linie, ist aber das LSPD bzw. das LSSD zu verständigen!
Judikative sowie Executive haben sich bei Durchsuchungen klar und deutlich anzukündigen, das Sie das Haus betreten!
§1.1 Hausrecht
Folgende Einrichtungen haben das Recht jemanden, zu jederzeit des Platzes zu verweisen:
Beamte des Los Santos Police Departments
Beamte des Los Santos Sheriff Departments
Angestellte des Los Santos Medical Centers
Das Hausrecht gilt dem kompletten Grundstück. Das Grundstück gilt immer bist zum nächsten Bordstein.
Sollte dem Platzverweis nicht Folge geleistet werden, kann nach §1(2)- Hausfriedensbuch eine Anzeige gestellt werden.
Ein Platzverweis der gegen die Judi- oder Executive entspricht, während das dienstliche Interesse ausgeübt wird, ist nichtig.
Eingetragene Besitzer einer Immobilie, eines 24/7, einer Tankstelle oder ähnlichem können ebenfalls ein Hausrecht aussprechen.
§2 Freiheitsberaubung/ Geiselnahme
Wer einen anderen Menschen seiner persönlichen Freiheit entzieht, unter Androhung von Gewalt, ist mit 150 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe von 13.000 Dollar zu bestrafen.
Wer Menschen unter tatsächlicher Gewalt der Freiheit entzieht, ob im Hause oder im freien ist mit 450 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 25.000 Dollar zu bestrafen.
Straftatbestände gegen die Staatsgewalt sowie Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
§1 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine Behörde oder einen einzelnen Beamten mit der Androhung von Gewalt, tatsächlicher Gewalt oder durch seine Ignoranz einen Beamten an seiner Amtshandlung behindert, ist mit 30 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Dollar zu bestrafen.
§2 Amtsanmaßung
Wer sich der Ausübung, eines öffentlichen Amtes anmaßt ohne dazu befugt zu sein, ist mit 30 Hafteinheiten und/ oder einer Gelstrafe in Höhe von 3.000 Dollar zu bestrafen.
§3 Gefangenbefreiung/-entweichung
Wer einen Gefangen dabei hilft, ihn verleitet oder unterstützt der polizeilichen Verwahrung oder Justizvollzugsanstalt zu entfliehen, ist mit 100 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 Dollar zu bestrafen.
Wer sich unerlaubt aus der Verwahrung oder der Haftanstalt entfernt, ist mit der doppelten Freiheits- und Geldstrafe zu bestrafen.
§4 Identitätsfeststellung
Jeder Bürger des Staates ist gegenüber jedem Exekutiven Staatsbeamten ausweispflichtig.
Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, ist der Bürger bis zu dieser festzuhalten und kann mit einer Geldstrafe von 250 Dollar bestraft werden!
Jeder Bürger hat das recht den Dienstausweis des Beamten zu sichten um ggf. Beschwerde gegen ihn vorzunehmen!
§5 Milderung der Strafe /Absehen von Strafen
Eine Geld- oder Freiheitsstrafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
durch das freiwillige preisgeben seines Wissens wissentlich dazu beitragen kann, das die Straftat aufgedeckt werden kann
oder das Wissen rechtzeitig eine Straftat verhindert werden kann.
Straftbestände gegen die Rechtspflege
§1 Falschaussage/ Meineid
Wer bei einer förmlichen Vernehmung eine Sache wissentlich falsch oder unvollständig aussagt ist mit 30 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 Dollar zu bestrafen. Im Falle eines Meineids ist mit 60 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 Dollar zu bestrafen.
Polizeidienst Gesetz (PdG)
§1 Rechtliche Grundlagen
Jeder Beamte des Staates hat bei erforderlicher Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz zu verfahren. Ein Gebrauch der Schusswaffe, sollte immer die letzte Option sein!
Beamte des Staates sind alle Officer´s des Los Santos Police Departments und des Sheriff Departments.
Sollte ein unmittelbarer Zwang erfolgt sein, ist darauf zu achten das die Untersuchungshaft auf maximal 45 Hafteinheiten begrenzt ist. Sollte nach dieser Zeit Gefahr des eigenen Lebens oder dies des Inhaftierten bestehen, kann eine weitere Untersuchungshaft von maximal 15 Hafteinheiten genehmigt werden!
Wenn sich aus der Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe ergibt, kann diese Verrechnet werden (kein muss!)! Sollte sich keine ergeben, kann kein "Schadensersatz" erhoben werden.
§2 Grundrechte
Während der Ausübung des unmittelbaren Zwangs werden die Grundrechte auf das persönliche Eigentum, dem eigenem Leben, der körperlichen Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
§3 Handeln auf Befehl
Beamte sind dazu verpflichtet, auf ihre Vorgesetzten zu hören. Beamte sind dazu verpflichtet, auch auf Schreiben der Justiz zu Handeln. Beamte sind auch dazu verpflichtet, bei Dienstverletzungen z.B. durch Straffälligkeiten eigener Beamten den unmittelbaren Zwang anzuwenden und diese zu melden!
§4 Die Verhaftung
Wer von einem Beamten verhaftet wird, wird durchsucht. Die Person die verhaftet wird, muss entwaffnet werden. Eine Handschelle muss hierfür nicht immer angelegt werden. Dies liegt im Auge des Beamten.
Eine Person, die verhaftet wird ist dazu verpflichtet seine Rechte zu kennen. Der Beamte ist hierzu verpflichtet seine Rechte vorzulesen ( MIRANDA).
sollten die Rechte unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen werden und kann der Person einwandfrei eine Straftat nachgewiesen werden, ist diese sofort freizulassen.
die Rechte sollten maximal bis in das betreten der Zellen des SAPD oder SASD erfolgen.
Personen, die absichtlich oder bei geistiger Abwesenheit ihre Rechte nicht verstehen, sind maximal die Rechte 2x zu wiederholen. Danach gilt diese als automatisch akzeptiert.
MIRANDA
„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können wird Ihnen einer vom Staat gestellt. Sollte kein Anwalt erreichbar sein, müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?“
§5 Die Durchsuchung
Eine Person darf durchsucht werden,
Wenn Sie festgenommen wurde,
Wenn Sie sich der Maßnahme widersetzen,
Wenn die Beamten ein expliziten Hinweis bekommt,
bei einer Routinekontrolle
Ein Fahrzeug darf durchsucht werden,
Wenn Sie bei einer illegalen Aktivität erwischt werden,
Wenn Sie abseits der Straße fahren,
Wenn Sie vor den Beamten flüchten,
Bei einer Routinekontrolle
§6 Gebrauch der Dienstwaffe gegen Bürger
Die Dienstwaffe zu benutzten, ist das letzte Mittel. Die Dienstwaffe darf nur unter folgenden Umständen benutzt werden:
um eine bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
also eine Straftat oder
als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführen von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
wenn eine Person
sich versucht der Festnahme zu entziehen,
Beteiligter einer Straftat ist,
eines Verbrechens dringend verdächtigt ist und es hierfür Anhaltspunkte gibt da von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch gemacht wird.
wenn eine Person zur Vereitelung der Flucht oder zur erneuten Ergreifung einer Person, die sich in Gewahrsam befindet oder befand
zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat,
wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
aufgrund eines offenen Haftbefehls
oder der Verdacht im Raum steht das ein Verbrechen ansteht diese mit einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff gebrauch machen würde
gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden dessen Unterbringung in
die JVA
in die stationäre Zelle zu befreien versucht.
Schusswaffen gegen Menschenmengen dürfen nur dann verwendet werden, wenn Gespräche mit der Menge oder gegen den Einzelnen nicht zum gewünschten Ziel führen oder diese androhen davon Gebrauch zu machen um anderer Leben zu gefährden.
§6.1 Besondere Vorschrift für §6
Schusswaffen sin das letzte Mittel und sollten nur dann angewendet werden, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
Der Zweck der Schusswaffe darf nur dazu dienen, die anderen Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Die Schusswaffe darf dann auch kein Gebrauch finden, wenn die Gefahr höher ist, unschuldige Zivilisten zu verletzen als die gesuchten Personen selber.
§7 Die Schussankündigung
Der Gebrauch einer Schusswaffe ist stets anzukündigen. Eine Ankündigung gilt auch dann als rechtens, bei der Abgabe eines Warnschusses in die Luft. Bei einer Menschenansammlung, ist 3x in die Luft zu schießen und sich laut & verständlich zu artikulieren!
§8 Ausrüstung eines LAPD/ LASD Beamten
Folgende Ausrüstung hat ein Beamter im Dienst stehts bei sich zu führen: 1xTazer, 1x Schlagstock, 1x Taschenlampe und 1x Waffe- entsprechend ihres Dienstgrades!
Ausnahmen gelten hierfür bei Sondereinsätzen. Hierfür wird ihnen ihr zuständiger Vorgesetzter infomieren. Eine Abgabe der Waffen ist nach jedem Einsatz Pflicht. Der Vorgesetzte behält sich vor, eine Taschenkontrolle durchzuführen!
§9 Straffälligkeiten im Dienst eines Beamten
Sollte ein Beamter während seiner Dienstzeit in Misskredit verfallen, so ist dieser nach ordentlicher Aufklärung des Falles seines Dienstes zu entheben und entsprechend zu bestrafen. Beamte genießen keine Immunität im Dienst!
Waffengesetz (WaffG)
§1 Waffenlizenz
Wer eine Waffe, ohne die erforderliche Lizenz führt, ist mit 45 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Dollar zu bestrafen.
Das Los Santos behält sich das Recht vor, Bürgern die Waffenlizenz zu verweigern. Hierzu muss das LSPD einen begründeten Verdacht haben, und diese bei Nachfrage auch vortragen.
Ist man im Besitz einer Waffenlizenz, ist man berechtigt, jede legale kaufbare Waffe zu tragen! Ausgenommen sind hiervon die Waffen der LSPD sowie LSSD Beamten.
§2 Besitz und Führen einer Schusswaffe
Bei Besitz von illegalen Waffen/ Munition ist mit 70 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 Dollar zu rechnen.
Beim Handeln von illegal erworbenen Waffen/ Munition ist mit 300 Hafteinheiten und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Dollar zu rechnen.
Das Tragen der Dienstwaffe, diese man im Dienst erhält, ist außerhalb des Dienstes verboten und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Dollar bestraft. Mit einem Disziplinarverfahren muss gerechnet werden!
Das sichtbare Tragen einer Schusswaffe im öffentlichen Raum ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Dollar zu bestrafen. Ausgenommen sind hierbei die Beamten die sich gerade im Dienst befinden!
Jeder Besitz einer Schusswaffe muss beim LSPD angegeben werden. Sollte dies nicht geschehen so wird nach §2.1 bestraft.
Weiterhin ausgenommen sind Bürger, die im Rahmen der Notwehr handeln.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§1 Definition
Betäubungsmittel sind im Sinne des Gesetzes in folgen, Stoffe oder Zubereitungen die für diese benötigt werden.
Marihuana
Kokain
Meth
Crack
Opium
Heroin
Als Herstellung von Betäubungsmittel zählt die Gewinnung, Anfertigung, Reinigung das Be- und Verarbeiten sowie das Umwandeln von Betäubungsmitteln.
Zwischenprodukte die zur Herstellung im Punkt 1 genannte Drogen benötigt werden, sind ebenso illegal und werden mit derselben Strafe geahndet, wie eigentliche Endergebnis.
§2 Eigenbedarf
Als geringe Menge im Sinne von § 3 Abs. 1 werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:
Marihuana- 1 Einheiten
Kokain- 0 Einheiten
Meth- 0 Einheiten
Crack- 0 Einheiten
Opium- 0 Einheiten
Heroin-0 Einheiten
§3 Straftaten
Wer Betäubungsmittel, sowie illegale Fertigerzeugnisse bzw. Rohstoffe in Mengen die höher sind, als der im §2 genannten Eigenbedarf überschreitet, unerlaubt anbaut, anbaut, herstellt, in den Handel treibt, veräußert, weitergibt oder sonst in den Verkehr bringt oder diese erwirbt ist mit 10 Hafteinheiten pro Einheit Zuviel und/ oder einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Dollar pro Einheit Zuviel zu bestrafen.
Wer für Betäubungsmittel wirbt, egal auf welche Art und Weise ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Dollar zu bestrafen.
Straßenverkehrsordnung ( StVO)
§1 Definition
Die StVO von Los Santos ist die Rechtsverordnung, die die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr, auf sämtlichen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.
§2 Grundregeln
Um ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, wird eine gültige Fahrerlizenz für die jeweilige Klasse benötigt.
Das Anschnallen mittels Gurt ist für sämtliche Teilnehmer des Verkehrs Pflicht. Diese Dient deiner eigenen Sicherheit.
Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mit Hilfe einer entsprechenden Freisprecheinrichtung gestattet.
Bei der Führung eines Kraftfahrzeuges ist vor der Fahrt sicherzustellen, dass diese auch fahrtauglich ist. Es sind folgende Kriterien zu Überprüfen:
Vorder- und Rücklichter sind funktionstüchtig
Bremslichter funktionieren
Es laufen keine Flüssigkeiten aus dem Kraftfahrzeug aus.
Die Motorhaube ist nicht insoweit beschädigt, das sich diese nicht schließen lässt.
Bei der Führung eines Kraftfahrzeuges sind auch folgende Gegenstände mitzuführen:
Warndreieck
Verbandsmaterial/ Erste-Hilfe-Kasten
Bei der Führung eines Kraftfahrzeuges sollte man dafür Sorge tragen, das man sich körperlich sowie psychisch uneingeschränkt geeignet fühlt. Sollte man dies nicht tun, ist eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Dollar zu bestrafen.
Das Abspielen von lauten Tonträgern, oder das ständige Hupen und so die Bürger zu belastigen oder Aufmerksamkeit zu generieren ist untersagt und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Dollar bestraft.
§3 Allgemeine Verkehrsregeln
Jegliche Vorfahrtsregeln, Straßenbeschilderung sowie Straßenbezeichnungen sind zu beachten!
Auf den Straßen von Los Santos herrscht das Rechtsfahrgebot.
Wenn staatliche Einsatzfahrzeuge ihre Sirene aktiviert haben, ist rechts ranzufahren, bis diese vorbeigefahren sind.
Das Parken auf nicht gekennzeichneten Flächen bzw. im Parkverbot ist untersag. Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn dieser entweder verlassen oder der Motor ausgeschaltet ist.
Entsprechende Garageneinfahrten sowie Ausfahrten sind freizuhalten.
Bei aufkommender Dunkelheit oder schlechter Sicht, ist das Licht des Kraftfahrzeuges einzuschalten!
Das Fahren eines Fahrrads oder Rollers ist auf dem Highway untersagt!
Fahrerflucht nach einem Unfall wird unter Strafe gestellt.
Das Fahren gegen die Fahrtrichtung bzw. gegen eine Einbahnstraße ist verboten.
Das vorsätzliche Behindern oder Aufhalten des Verkehrs ist verboten.
Die Verwendung der Hupe ist nur zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer oder vor drohender Gefahr gestattet. Das übermäßige Hupen, kann als Belästigung geahndet werden.
Das Fahren unter Betäubungsmitteln, Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erfüllt einen Straftatbestand und wird mit einer Geldstrafe und Haftstrafe geahndet. Es können zusätzliche Maßnahmen zum Entzug getroffen werden.
§4 Höchstgeschwindigkeit
Definition: Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Innerorts beträgt diese 80 km/h, Für PKW´s über 3,5Tonnen (LKW,BUS,..) beträgt 60km/h
Außerorts beträgt dieses 110 km/h und auf dem Highway gilt keine Beschränkung, solange man sein Kraftfahrzeug unter Kontrolle hat.
Auf dem Highway gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h, ausgenommen dies wird verhindert ( Verkehrskontrolle, Baustelle o.ä)
Die Höchstgeschwindigkeiten bei öffentlichen Einrichtungen, wie das LSPD, LSSD,LSMD beträgt maximal 50 km/h
§4.1 Sonderegelung
Ausgenommen von §4 Abs.1 (Punkt 1) sind staatliche Einsatzfahrten mit Sirene und Blaulicht!
Antikorruptionsgesetz (AkG)
§ 1 Vorteilsannahme (Korruption)
Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§ 2 Bestechung
Wer einem Amtsträger, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 3 Verletzung des Dienstgeheimnisses
Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 4 Amtsmissbrauch
Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Beamter, welcher durch Missbrauch jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt oder jene Amtsgewalt für sonstige persönliche Interessen nutzt.
§ 5 Veruntreuung von Staatsgeldern
Wer als Beamter einer staatlichen Einrichtung bewegliche Sachen (Wertgegenstände, Geld usw.) sich oder einem Dritten rechtswidrig zu- und aneignet, ist zu bestrafen.
§ 6 Verschleierung einer Straftat
Wer als Beamter einer staatlichen Einrichtung absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt bzw. verschleiert, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Haft und/oder Geldstrafe belangt. Wer als Beamter während einer Ermittlung bei einer sichtlichen Straftat keine Akten (Strafakte / Einsatzbericht / Ermittlungsakte) anlegt, ist zu belangen.
Strafprozessordnung (StPO)
Präambel
● Es gilt solange die Unschuldsvermutung, wie der Beschuldigte nicht der Tat überführt wurde oder gestanden hat.
● Ohne eine stichhaltige Beweislage, welche die Tat zweifelsfrei belegen kann, gilt: in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten.
● Anträge und Stellungnahmen bei einem Richter können mündlich getätigt werden.
A. Verfahrensgrundsätze
§ 1 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
1. Jeder Angeklagte hat das Recht sich vor einem Richter zu erklären, oder sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
2. Lehnt ein Angeklagter den Pflichtverteidiger ab oder steht tatsächlich keiner zur Verfügung, wird ihm kein neuer zugewiesen und er muss sich selbst um Rechtsbeistand kümmern.
3. Ein Strafbefehl kann ausgesprochen werden, wenn der Angeklagte unentschuldigt nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint und sich der Sachverhalt eindeutig sowie ohne rechtliche Schwierigkeiten darstellt. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden. Andernfalls kann ein Haftbefehl erlassen werden.
§ 2 Ablehnung eines Richters
1. Ein Richter kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag abgelehnt werden. Ob Befangenheit tatsächlich besteht, hat der Justizminister unter Darlegung der Sachlage zu entscheiden.
2. Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.
3. Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger ohne schuldhaftes Zögern nach Bekanntwerden der möglichen Umstände bzgl. der Befangenheit eingereicht werden.
§ 3 Einspruch, Berufung und Revision
1. Ein Einspruch kann nur gegen Strafbefehle eingelegt werden, dieses ist binnen 3 Tagen nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.
2. Mit der Berufung können Strafurteile der ersten Instanz angefochten werden.
3. Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt nur den Ministern.
4. Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils schriftlich einzureichen. Während der Prüfung ist die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt.
§ 4 Zeugen
1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.
2. Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.
3. Zeugen müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Verteidigung hingewiesen werden.
§ 5 Recht auf Verteidiger
1. Jeder Beschuldigte hat zu jeder Zeit das Recht auf juristischen Beistand. Sollte diesem Wunsch durch die Ermittlungsbehörden nicht nachgekommen werden, so liegt eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit vor, sodass etwaig erlangte Beweise im Folgenden unverwertbar werden.
2. Bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann auf Antrag eine Abtrennung der Verfahren beantragt und getrennt verhandelt werden.
3. Sollte ein Anwalt sein Mandat niederlegen, hat der Beschuldigte das Recht auf einen neuen Anwalt. Sollte dies während einer laufenden Verhandlung eintreten, muss sich der Angeklagte bis zum Eintreffen des neuen Anwalts selbst vertreten. Das Gericht hat die Möglichkeit für diese Zeit das Verfahren zu unterbrechen. Ist kein Anwalt verfügbar, so hat er sich selbst zu vertreten.
4. Berechtigt für den Rechtsbeistand sind Personen mit folgenden Punkten: a. Nachweis eines gültigen staatlich anerkannten Abschlusses als Jurist, welcher vom DOJ zugelassen wurde und somit prozessuale Handlungen vor Gericht wirksam wahrnehmen kann (Postulationsfähigkeit). b. Handelt es sich um eine Person ohne Postulationsfähigkeit, so kann diese ausnahmsweise die rechtliche Vertretung übernehmen, wenn sie eine staatlich anerkannte Zusatzausbildung in dem jeweiligen von ihr vertretenen Rechtsgebiet vorweisen kann. Eine Vergütung kann nicht verlangt werden, schließt eine Bezahlung jedoch nicht aus.
§ 7 Öffentlichkeit
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung des Urteils und der Beschlüsse, ist öffentlich.
§ 8 Zeugnisverweigerungsrecht
Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:
1. Der/Die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
2. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorge anvertraut wurde.
3. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist.
4. Journalisten über ihre Quelle, sofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.
B. Maßnahmen der Behörden
§ 1 Identitätsfeststellung
1. Jeder Bürger unterliegt der Ausweispflicht und ist verpflichtet auf Aufforderung eines Behördenmitarbeiters sich mit einem rechtskräftigen Ausweisdokument aus zu weisen.
2. Für Staatsdiener gilt die Ausweispflicht gegenüber den Bürgern.
3. Ausgenommen hiervon sind Beamte in verdeckten Ermittlungen oder Angehörige von staatlichen Spezialeinheiten (SWAT).
4. Die Behörden haben den betroffenen auf Nachfrage den Grund der Identitätsfeststellung mitzuteilen.
§ 2 Untersuchungshaft
1. Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung einer Person bei welcher eine vorläufige Festnahme nicht ausreichend ist.
2. Zwingender Inhalt des Untersuchungshaftbefehls
a. Eindeutigkeit hinsichtlich des Untersuchungshaftbefehls
b. Personendaten der zu inhaftierten Person
c. Grund für die Untersuchungshaft
d. Die Fallnummer und den bearbeiten Beamten
e. Beginn und Ende der Untersuchungshaft
f. Unterschrift des Antragstellers
3. Die Untersuchungshaft kann auf die Haftzeit bei Verurteilung angerechnet werden. Dies liegt in der Entscheidung des Richters.
4. Bestehen Umstände, das in jedem Falle Fluchtgefahr gegeben ist, so kann ein Antrag auf einen erweiterten Untersuchungshaftbefehl, mit dem Ziel, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung vorgeführt wird (Vorführbefehl) gestellt werden.
Die Haft ist in dieser Zeit im State Prison zu verbringen. Eine Entlassung auf Kaution ist in diesem Fall ausgeschlossen. Übergangsregelung: solange es kein Prison gibt, gilt diese Regelung nicht.
§ 3 Haftbefehl zum Antritt der Strafhaft
Der Haftbefehl wird grds. durch einen Richter angeordnet und muss grds. beantragt werden. Ist kein Richter zugegen, kann die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl erlassen. Besteht Gefahr im Verzug und ist weder die Richterschaft, noch Staatsanwaltschaft zugegen, so ist im Einzelfall das LAPD ab Rang eines Captains dazu befugt. Der Haftbefehl ist aktenkundig zu machen und ohne schuldhafte Verzögerung dem DOJ mitzuteilen.
1. Abs. 1 Ein Haftbefehl muss von einem Richter ausgestellt werden, wenn sich eine Person einer Freiheitsstrafe entzieht, akute Flucht-/Verdunklungsgefahr besteht oder gerichtlich auferlegten Auflagen nicht nachkommt. Sollte kein Richter anwesend sein, so darf bei Gefahr in Verzug solch ein Haftbefehl auch vom obersten Staatsanwalt ausgefertigt werden.
2. Abs. 2 Ein Haftbefehl unterscheidet sich vom Untersuchungshaftbefehl in der Form, dass eine sofortige Überführung ins State Prison angeordnet wird. Übergangsregelung bis zur Eröffnung des Prisons: sofortige Überführung in den Zellentrakt des LAPD.
3. Abs. 3 Bei einer Verhaftung muss der Haftbefehl in schriftlicher Form vorliegen.
4. Abs. 4 Zwingend enthalten in einem Haftbefehl muss sein:
a. Eindeutigkeit auf einen Haftbefehl
b. Personendaten der zu inhaftierten Person
c. Die Fallnummer
d. Haftbefehlsgrund
e. ggf. Beginn und Ende der Haft
f. Unterschrift des Richters
§ 4 Vorläufige Festnahme
Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn:
1. Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
2. Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
3. Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
4. Fluchtgefahr der Person besteht.
5. Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
6. Die Gefahr besteht, dass diese Person auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
7. Gemeine Gefahr von der Person ausgeht.
8. Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.
Ihr sind bei oder unmittelbar nach der erfolgten Festnahme (Anlegen der Handschellen, Fesseln) ihre Rechte zu nennen, die Miranda Warnung zu verlesen. Ist es nicht möglich, die Miranda-Warnung uvzgl. zu verlesen, aufgrund von konkreten Umständen, die eine konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Staatsbeamten darstellt, so sind die Rechte im nächstmöglichen Moment ohne schuldhaftes Verzögern zu verlesen.
§ 5 Durchsuchungen
1. Bei Personen, welche als Täter oder Teilnehmer einer Straftat, Begünstigung, Strafvereitelung oder Verdunkelung der Sachlage verdächtigt werden, kann eine Durchsuchung der Person, Wohnung, Fahrzeuge sowie aller Besitztümer, zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln, durchgeführt werden. Häuser und Wohnungen dürfen nur, durch eine Freigabe des DOJ, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden, wenn begründeter Tatverdacht besteht.
2. Ein Durchsuchungsbeschluss hat inhaltlich zwingend zu enthalten:
a. Eindeutigkeit hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses (Aktenzeichen)
b. Datum der Durchführung der Durchsuchung (zeitlich gebunden)
c. Personendaten der betroffenen Person (Name, Anschrift)
d. Grund für den Durchsuchungsbeschluss (Tatverdacht, Verdachtsgrad)
e. Räumlichkeiten die durchsucht werden dürfen (genaue Bezeichnung)
f. Aufzufindende Gegenstände (konkret benannt)
g. Name des Verfügenden (zuständiger DoJ Beamter)
3. Abs. 3 Eine Durchsuchung bedarf einer richterlichen Anordnung oder der Zustimmung der betroffenen Person. Ausnahmen hierfür bilden: a. wenn akute Gefahr in Verzug ist
b. bei Personen und Fahrzeugen bei dringendem Tatverdacht
c. bei Personen, welcher in unmittelbarer Nähe von Tatorten aufgegriffen werden
d. der begründete Verdacht auf den Besitz von illegalen Gegenständen besteht
e. ein ordentlicher Checkpoint der Exekutivbehörden
4. Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.
5. Sollte eine Durchsuchung ohne schriftliche Anordnung erfolgen muss innerhalb von 48 h ein Durchsuchungsbeschluss nachgereicht werden.
6. Eine unrechtmäßige Durchsuchung hat zur Folge, dass in diesem Rahmen aufgefundene Beweise nicht verwertbar sind.
§ 6 Platzverweise
Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
1. Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
2. Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für max. 48 Stunden verbieten.
§ 7 Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln und Gegenständen
1. Gegenstände, welche als Beweismittel für laufende Ermittlungen sein können, sind von der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
2. Kann der Besitzer des Gegenstands zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.
3. Sollten offene Strafen nicht beglichen werden können, dürfen Sachwerte gepfändet werden. Eine Pfändung von Gegenständen kann durch das Gericht angeordnet werden.
§ 8 Beschlagnahme von Fahrzeugen
1. Fahrzeuge dürfen beschlagnahmt und durchsucht werden, wenn dringender Tatverdacht besteht.
2. Die Durchsuchung muss durch einen Richter, Staatsanwalt oder bei Gefahr im Verzug der Chief of Police angeordnet sein.
Diese Anordnung darf auch mündlich erfolgen.
C. Ermittlungsverfahren
§1 Strafanzeige
1. Die Anzeige eines Verbrechens, sowie eine Strafanzeige, können schriftlich oder mündlich bei dem SAPD oder SASD eingereicht werden.
2. Sollte die Staatsanwaltschaft oder andere Exekutivbehörden Kenntnisse von Straftaten erlangen, sind diese gesetzlich verpflichtet, auch ohne Strafanzeige, eine Ermittlung einzuleiten. Eine Missachtung wird dienstrechtlich verfolgt.
§ 2 Zeugen- und Zeugenschutz
1. Als Zeuge gilt jeder Bürger, welcher in einem Verfahren oder Ermittlungen zur Be- oder Entlastung von Beschuldigten, Informationen, Erlebtes oder Dinge vorzuweisen hat.
2. Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einer Staatsbehörde zu erscheinen. Ein Fernbleiben ohne ordentliche Abmeldung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
3. Zeugen haben das Recht, ihre Aussage zu verweigern, sollten sie sich oder nahe Angehörige (Eltern, Kinder, direkte Geschwister) dadurch belasten. Über dieses Recht müssen Zeugen aufgeklärt werden.
4. Sollten Zeugen zum angesetzten Termin nicht erscheinen können, besteht für sie die Möglichkeit, eine schriftliche Aussage direkt bei einem Anwalt, der Exekutivbehörde oder dem DOJ einzureichen.
5. Zeugen werden vor ihrer Aussage über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Am Ende folgt die Belehrung über die Wahrheitsaussage mit den Worten: „Sie sind Kraft des geltenden Gesetzes verpflichtet, die Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen, so wahr Ihnen Gott helfe. Sie haben das Recht zu schweigen, sofern Sie sich oder einen nahen Angehörigen durch Ihre Aussage belasten oder einer Straftat bezichtigen müssten. Wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden haben, antworten Sie mit den Worten: ´Ich schwöre´.“
6. Hierauf erfolgt die Belehrung über strafrechtliche Folgen bei:
● Meineid
● Falschaussage
● unvollständige Aussage
7. Eine Falschaussage eines im Dienstverhältnis stehenden Beamten bei einer staatlichen Behörde ist strafbar. Eine bewusste Falschaussage mit anschließendem Eid wird als Meineid gewertet.
8. Wer Zeugen rechtswidrig beeinflusst, begeht eine Strafvereitelung.
9. Personen, die als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten, können bei begründetem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben unter Zeugenschutz gestellt werden. Zeugenschutz kann durch die Richterschaft oder in Vertretung durch die Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Sofern eine Änderung von Personalien oder Ähnlichem notwendig wird, muss eine Zustimmung aller Behörden erfolgen und beim Justizministerium beantragt und genehmigt werden.
10. Sollte ein Zeuge die Aussage verweigern, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kann ein Gericht die Beugehaft verhängen. Diese gilt solange, bis der Zeuge bereit ist auszusagen. Die Beugehaft unterliegt der Abwägung der Verhältnismäßigkeit.
§3 Informanten
1. Die Staatsanwaltschaft und ihre Exekutivbehörden haben die Möglichkeit, für ermittlungstechnische Aufgaben Informanten einzusetzen. 2. Dem Informanten kann im Rahmen der Strafverfolgung Zugeständnisse für kleinere Delikte gemacht werden, soweit diese zur Erfüllung seiner Tätigkeit notwendig sind.
3. Informanten haben sich jederzeit über ihren Mittelsmann zu Anfragen zu äußern und Informationen offenzulegen.
4. Personen, gegen welche strafrechtlich ermittelt wird, können als Informanten, nach erfolgreicher Verfolgung, auftreten und die Staatsanwaltschaft kann in eigenem Ermessen eine Strafmilderung beantragen.
5. Der Informanten-Status ist zeitlich begrenzt. Entweder bis zum Ende des Falles oder der Ermittlungen. Über das Ende des Informanten-Verhältnisses ist der Informant im Vorfeld zu unterrichten.
§4 Sachverhaltsaufklärung
1. Die Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, sollten ihnen Informationen zu einer Straftat oder einer Strafanzeige vorliegen.
2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die Aufgabe zur Belastung, sondern auch zur Entlastung von Beschuldigten.
§ 5 Beweise und Beweismittel
1. Alle relevanten Beweise müssen bis spätestens 24h vor der Verhandlung in der Gerichtsakte hinterlegt sein. Dies stellt sicher, dass die Unterlagen einer Prüfung der Verfahrensbeteiligten unterzogen werden kann. Sollten Beweise außerhalb dieser Frist erbracht werden, benötigen sie der Zustimmung des Richters.
2. Die Verteidigung hat das Recht auf komplette Akteneinsicht (Strafakte, Einsatzberichte, Ermittlungsakte), der aktuellen Gerichtsakte, sowie Beweise-/Nachweise, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen.
3. Für Beweismittel gilt eine saubere Dokumentationspflicht, aus welcher die klare Beweismittelkette hervorgehen muss. Ist die Beweismittelkette fehlerhaft bzw. wurde durchbrochen, so sind diese Beweise nicht zulässig.
4. Aussagen von Zeugen unter Schutz, Erkenntnisse aus passiven Ermittlungen, sowie geschwärzte Akten können unter Verschluss gehalten werden. Der zuständige Richter hat jederzeit Einsichtsrecht.
5. Wurden Beweise unrechtmäßig erlangt, so unterliegen diese im Verfahren einem Beweisverwertungsverbot. Diese Beweise dürfen nicht im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt werden. Unrechtmäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Beweise auf rechtswidrige Weise erlangt wurden, wie:
● durch bewussten Verstoß gegen die Rechtsordnung,
● durch Folter, ● durch Vorspiegelung falscher Tatsachen,
● aufgrund rechtswidriger, unrichtiger Beschlüsse,
● aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre,
§ 6 Verfahrenseinstellung
Ein Verfahren kann zu jederzeit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt werden, wenn einer der nachfolgenden Punkte gegeben ist:
1. der Staatsanwaltschaft liegen eindeutige entlastende Beweise oder der nötige hinreichende Tatverdacht zur Anklage ist nicht gegeben 2. ein Verfahren aufgrund Geringfügigkeit (unter 20 HE oder Geldstrafe von max. 6.000 USD) vor Gericht nicht verhandelt werden muss 3. die Verteidigung einen Antrag stellt aus dem hervorgeht, dass das Ermittlungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse bringt und es nach aktuellem Stand zu keiner Anklage kommen wird
4. die Verteidigung einen zulässigen Deal mit der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wonach der Angeklagte nicht für schuldig gesprochen wird, jedoch seine Schuld nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 6 Außergerichtliche Einigung/Strafbefehl
1. Straftaten, die keine Kapitaldelikte darstellen, können durch einen Strafbefehl durch die Exekutiv-/Ermittlungsbehörden oder Staatsanwaltschaft abgehandelt werden. Dem Verurteilten steht der Einspruch binnen 3 Tagen zu. Dieser muss schriftlich erfolgen und hat zur Folge, dass ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird.
2. Für den hier ausgestellten Strafbefehl gelten folgende Regeln: Die ausgesprochene Strafe muss schriftlich in der Akte hinterlegt sein und dem Beschuldigten der Strafbefehl ausgehändigt oder in der Strafakte hinterlegt werden.
3. Ein Staatsanwalt kann einem Beschuldigten die außergerichtliche Einigung (Deal) vorschlagen. Dieser Deal führt grundsätzlich nicht zur Straffreiheit. Ein gerichtliches Verfahren findet nicht mehr statt. Die Staatsanwaltschaft legt die Einigung dem zuständigen Richter vor. Gegen eine außergerichtliche Einigung können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden.
4. Der Beschuldigte hat das Recht, eine außergerichtliche Einigung abzulehnen. In diesem Fall läuft das Verfahren nach den normalen Bestimmungen.
§ 7 Einstellung - Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
1. Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
2. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
a. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
b. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen,
c. eine entsprechende Therapie anzutreten.
3. Die Einstellung der Tat hat zur Folge, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als bestraft gilt. Es ist kein Urteil zu verfassen.
D. Hauptverhandlung
§ 1 Gerichtsordnung
1. Ein Gerichtsverfahren muss zeitnah nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung stattfinden.
2. Bei einem Verfahrensfehler ist, nach Ermessen, die Verhandlung neu anzusetzen und zu prüfen, ob ein anderer Richter (nach Verfügbarkeit) eingesetzt werden sollte, oder das Verfahren einzustellen ist. Das bisherige Urteil ist bei einer Neuaufnahme bis zur Beendigung des neuen Verfahrens ausgesetzt. Bei Neuaufnahme des Verfahrens kann eine erneute Untersuchungshaft angeordnet werden.
3. Grundlage eines Verfahrens ist die erhobene Anklage. Im Strafrecht ist die Anklage von der Staatsanwaltschaft zu erheben.
4. Vor Gericht gilt eine angemessene Kleidung. Richter, Staatsanwälte und Anwälte gilt ein formeller Kleidungsstil. Dem Richter obliegt es Personen aufgrund unangemessenen Kleidungsstil aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen.
5. Vor Beginn der Gerichtsverhandlung ist auf die Gerichtsordnung hinzuweisen, sowie auf das Abnehmen von Brillen, Hüten und anderweitigen Gesichtsbedeckungen, soweit diese nicht medizinisch verordnet sind. Der Richter kann jederzeit die medizinische Anordnung einfordern. Ebenfalls sind Handys aus- oder stumm zu schalten.
6. Bei Nichteinhaltung der Gerichtsordnung kann der Richter die Person des Gerichtssaals verweisen.
§ 2 Ablauf des Strafgerichtsverfahren
1. Eröffnung des Verfahrens durch den vorsitzenden Richter ggf. mit Nennung der Verfahrensnummer, aktuellen Uhrzeit und Datum.
2. Anwesenheitskontrolle (Staatsanwaltschaft, Angeklagter, ggf. Anwalt, Geschworenen (Schöffen), ggf. Zeugen)
3. Vor der Anklageverlesung müssen alle Zeugen außerhalb des Gerichtssaals sein.
4. Verlesung der Anklageschrift. (Tatvorwürfe und Darstellung des Sachverhaltes)
5. Stellungnahme des Angeklagten oder der Verteidigung für den Angeklagten.
6. Befragung des Angeklagten durch den Richter
(1) die Staatsanwaltschaft
(2) zu allen Tatbeständen.
Der Angeklagte kann sich einlassen, ein Geständnis ablegen und sich für schuldig bekennen oder schweigen.
7. Beweisaufnahme Alle Beweise, die für oder gegen die Tat des Angeklagten sprechen, sind aufzuführen. Eine Zeugenvernehmung findet in der Reihenfolge Richter
(1), Staatsanwaltschaft
(2), Verteidigung
(3), statt. Rückfragen können im Anschluss gestellt werden.
8. Bei der Vorlage eines Beweismittels kann der Staatsanwalt oder Verteidiger Rückfragen stellen.
9. Für die Vorbereitung der Plädoyers kann die Verhandlung auf Antrag für bis zu 5 min pro Angeklagten, maximal aber 15 min unterbrochen werden.
10. Nach Fortsetzung der Verhandlung hält die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer und stellt einen Antrag auf Verurteilung / Teil-Verurteilung / Freispruch.
11. Anschließend hält die Verteidigung ihr Plädoyer und stellt einen Antrag auf Verurteilung / Teil-Verurteilung / Freispruch.
12. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Er kann sich dem Gesagten seines Verteidigers anschließen oder selbst noch sprechen.
13. Richter kann sich zur Urteilsfindung ggf. mit den Geschworenen (Schöffen) zurückziehen, max. 10 Minuten.
14. Geschworenen (Schöffen) stimmen ab, ob sie die Tat für erwiesen halten oder nicht.
15. Die Urteilsverkündung findet durch den Richter statt. Der Urteilstenor wird in der Strafakte festgehalten.
§ 3 Befangenheit
1. Sollte Besorgnis bestehen, dass ein Richter befangen ist, kann beim DOJ ein schriftlicher Antrag auf Ablehnung des Richters gestellt werden.
2. Sollte ein Antrag gestellt werden, gelten folgende Regelungen:
a. Ein Richter darf nur Handlungen vornehmen, welche keinen Aufschub dulden.
b. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Befangenheit. Im Anschluss daran ist die Verhandlung weiter fortzuführen.
c. lst ein anderer Richter zugegen, übernimmt er die Verhandlung.
3. Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn:
a. er selbst Opfer der Straftat ist.
b. er Ehepartner, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist.
c. er mit dem Verletzen oder Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist.
d. er in diesem Fall als Zeuge oder Sachverständiger auftritt.
4. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 4 Geschworene (Schöffen)
Sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleiden.
§ 5 Auskunft
Der Beschuldigte und Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichts Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma und seinen Sitz anzugeben. Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben bleibt dem Gericht vorbehalten. Es kann dazu bei der Regierung eine konkrete Auskunft einholen.
E. Rechtsmittel gegen Urteil und Strafbefehl
§ 1 Einspruch
1. Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, welches unabhängig des Grundes eingereicht werden kann. Ein Einspruch muss schriftlich begründet, innerhalb von 3 Tagen beim DOJ eingereicht werden.
2. Einspruch kann gegen:
a. Strafbefehle
b. Entscheidungen von Richter, welche kein Urteil sind
c. Haft- und Untersuchungshaftbefehle bei groben Formfehlern eingereicht werden.
3. Sollte dem Einspruch stattgegeben werden:
a. Wird das Verfahren neu verhandelt.
b. wird das Verfahren eingestellt.
c. wird der Einspruchsgrund korrigiert.
4. Der Einspruch ist immer bei der nächsthöheren Instanz, als der Einspruchsgrund ausstellenden Instanz einzureichen.
§ 2 Berufung
1. Das Rechtsmittel der Berufung, kann gegen Urteile des Gerichts eingelegt werden, wenn:
a. ein Gesetz oder Gesetzesgrundsatz in der Urteilsfindung falsch angewandt wurde.
b. bewiesen werden kann, dass Beweismittel, die dem Urteil zu Grunde lagen, illegal beschafft wurden.
c. Bei groben Formfehlern während des Gerichtsverfahrens.
2. Wird die Berufung anerkannt, wird sie von der anerkennenden Instanz neu verhandelt.
3. Eine Berufung durch den Staat ist ausgeschlossen.
4. Gegen ein Urteil vom Obersten Richter findet keine Berufung statt.
§ 3 Freiheitsstrafe
Allgemeines Ein Häftling des State Prisons kann während seiner Haftzeit Arbeitsdienste verrichten.
Haftantritt
1. Tätern, welchen ein Hafttermin verhängt wird, haben diesen anzutreten. Der Hafttermin wird bei der Urteilsverkündung angegeben. Es obliegt den Exekutivbehörden, die Haftantrittstermine bekanntzugeben.
2. Ein Täter, welcher anderen Personen Schaden zugefügt hat, mit und ohne Waffen, oder eine besonders schwere Straftat begangen hat, muss seine Strafe direkt nach der Verkündung antreten.
3. Sollte ein verurteilter Täter in dem Zeitraum zwischen Verurteilung und Haftantritt weitere Straftaten begehen, so werden diese während dem Verbüßen der bestehenden Haftstrafe verhandelt und gegebenenfalls direkt angehängt.
4. Sollte ein Häftling nicht zu seinem Haftantritt erscheinen, wird die bestehende Geld und Haftstrafe um 100% erhöht und eine Fahndung auf diesen ausgeschrieben.
5. Ausnahmen können durch das Gericht entschieden werden.
Bewährung
1. Straftaten unterhalb 60 Hafteinheiten können bei der Verurteilung durch das Gericht insgesamt zur Bewährung ausgesetzt werden.
2. Ein Antrag auf vorzeitige Entlassung auf Bewährung kann von einem Anwalt oder dem Verurteilten in schriftlicher Form an das DOJ gestellt werden.
3. Es können bei Bewährung auch Bewährungsauflagen vom Gericht verhängt werden.
Sollten diese Auflagen nicht eingehalten werden, wird die ausgesprochene Strafe durch Haftzeit vollzogen.
§ 4 Verjährung
Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Urteile bzgl. Kapitaldelikte verjährt nicht. StVO-Vergehen verjähren nach 4 Wochen.
§ 5 Tilgung von Strafen
1. Eine Strafe gilt als getilgt, wenn sie vollständig verbüßt wurde. Der Akteneintrag, welchem kein Kapitaldelikt zugrunde liegt, kann auf Antrag hin durch den Verurteilten oder seinen Rechtsbeistand gelöscht werden, wenn seit der Verurteilung und Vollstreckung der jeweiligen Tat ein unter Abs. 3 definierter Zeitraum vergangen ist und seitdem keine weiteren Straftaten begangen wurden.
2. Kapitaldelikte oder Kapitalverbrechen sind die Verbrechen, bei denen das Opfer zu Tode gekommen ist, oder bei denen der Täter versucht hat, das Opfer zu töten, wie insbesondere: Mord, Totschlag, fahrlässiger Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge. Diese können nicht aus den Akten gelöscht werden.
3. Auf Antrag, nach einem straffreien Zeitraum von 3 Monaten seit der jeweiligen Tat, können Akteneinträge betreffend folgender, auch versuchter, Delikte gelöscht werden: Raub, Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Menschenhandel, schwere Körperverletzung, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Falschaussage, Meineid, Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung, Gefangenenbefreiung, Gefangenenmeuterei, Terroristischer Akt. Im Übrigen können Akteneinträge betreffend der nicht genannten Delikte auf Antrag, nach einem straffreien Zeitraum von 1 Monat seit der jeweiligen Tat, gelöscht werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1 Vertragsschluss / Zustandekommen eines Schuldverhältnisses
1. Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertragsschluss ist eine ausreichende Beweisgrundlage für das Zustandekommen des Vertrags mit den beinhaltenden Vereinbarungen.
2. Beweisbelastet ist die Partei, die einen Anspruch aus diesem Vertrag ziehen will.
§ 2 Schadensersatz
1. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
2. Der Anspruch ist im streitigen Fall vom Anspruchsteller zu beweisen durch Vorlage von zulässigen Beweisen, wie Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahme.
§ 3 Ehe
1. Eine Ehe kann vor einem Standesbeamten oder Geistlichen geschlossen werden.
2. Die Ehe ist über eine Heiratsurkunde zu dokumentieren, auf welcher das Brautpaar unterschreiben muss.
§ 4 Scheidung
1. Ist bei der Eheschließung ein ehelicher Güterstand beschlossen worden, so gilt dieser. Eheliche Güterstände sind:
a. Gütertrennung (jeder hat sein eigenes Vermögen, Hab und Gut)
b. Zugewinngemeinschaft (nach der Scheidung gilt 50:50 des Zugewinns)
c. Gütergemeinschaft (beide Vermögensmassen werden zusammengerechnet, nach der Scheidung gilt 50:50 des gesamten Vermögens)
2. Ist kein ehelicher Güterstand beschlossen worden, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
3. Abweichendes kann vereinbart werden. Dieses muss zu Beweiszwecken jedoch dokumentiert werden, um eventuelle Ansprüche daraus herleiten zu können.
Medizinische Grundverordnung
§ 1 Grundsatz
1. Als Mediziner gilt, wer die medizinische Ausbildung abgeschlossen hat.
2. Jeder Mediziner hat die Pflicht, jeden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln.
3. Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, alle Menschen gleich zu behandeln, unabhängig seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen.
4. Medizinisches Personal darf im Rahmen von Einsätzen Grundstücke und Wohnräume betreten sowie Türen, Fenster oder Fahrzeuge aufbrechen, sofern es der Rettung und Bergung von verletzten oder erkrankten Personen dient.
5. Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, den Patienten aufzuklären, welche Maßnahmen getroffen werden.
a. Sofern ein Patient der Behandlung nicht mündlich widerspricht, wird ein mündlicher Behandlungsvertrag geschlossen, was dem Mediziner das Durchführen notwendiger medizinisch-invasiver Maßnahmen unter Beachtung der Behandlungsgrundsätze erlaubt.
b. Eine Ausnahme stellen bewusstlose und lebensbedrohlich erkrankte Patienten dar, welche nach dem Grundsatz der mutmaßlichen Einwilligung ohne vorherige Aufklärung behandelt werden dürfen.
6. Verstöße gegen die Grundsätze werden als Straftat geahndet.
§ 2 Schweigepflicht
1. Jeder Mediziner unterliegt der medizinischen Schweigepflicht. Unter die Schweigepflicht fallen:
a. Der Umstand, dass der Betroffene überhaupt bei dem Mediziner in Behandlung war oder ist,
b. Der Name des Patienten,
c. Alle Krankendaten, die zur Patientenakte gehören,
d. Alle Gedanken, Meinungen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, die der Patient dem Mediziner anvertraut hat,
e. Sogenannte Drittgeheimnisse,
f. Beobachtungen des Mediziners im Rahmen der Behandlung bzgl. des Patienten
2. Die medizinische Schweigepflicht kann mit Zustimmung des Patienten aufgehoben werden.
3. Durch einen richterlichen Beschluss kann ein Mediziner der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.
4. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
§ 3 Behandlungen
1. Zur Wahrung des Datenschutzes sind Begleitpersonen in den Behandlungsräumen nur in Ausnahmesituationen zulässig.
2. In Gefahrensituationen kann dem SAPD der Zugang durch die Direktion oder dem ranghöchsten Beamten gewährt werden.
3. Dem behandelnden Personal im Krankenhaus ist stets Folge zu leisten.
4. Dem Einsatzleiter bei Außeneinsätzen ist im Rahmen der Rettung von Menschenleben und der Gefahrenprävention stets Folge zu leisten.
5. Zuwiderhandlungen gegen Absatz 3. und 4. können als Behinderung von Rettungskräften strafrechtlich verfolgt werden.
6. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Medizinische Behandlungen müssen trotz Hausverbot durchgeführt werden
§ 4 Ärzte
1. Als Arzt gilt, wer ein Studium der Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen und die Approbation im Staat San Andreas verliehen bekommen hat.
2. Wer nach Abschluss des Studiums eine Dissertation verfasst und eingereicht hat, kann den Titel “Dr. med.” verliehen bekommen.
3. Die Durchführung von Studiengängen der Humanmedizin, das Verleihen und Entziehen von Approbationen sowie das Bewerten und Bearbeiten von Dissertationen ist medizinischen Professoren vorbehalten.
4. Ärztliche Befunde, Diagnosen und Gutachten sind grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme besteht bei Verdacht auf grobe Fahrlässigkeit.
5. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen medizinischen Fehlentscheidungen eines Arztes kann die Approbation entzogen werden.
6. Jeder Arzt untersteht dem hippokratischen Eid.
7. Bei Straftaten, die in Widerspruch mit dem hippokratischen Eid stehen oder die Zweifel an der Handlungskompetenz des Arztes hervorrufen, kann die Approbation entzogen werden.
§ 5 Medikamente
1. Jeder Mediziner darf bei einem medizinischen Anliegen Medikamente verordnen.
2. Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen ausschließlich von Ärzten verordnet werden.
3. Der illegale Handel und der illegale Anbau von Betäubungsmitteln und deren Zubereitungen ist auch für Mediziner strafbar.
4. Ärzte dürfen bei einem medizinischen Anliegen ein Rezept sowie eine Besitzerlaubnis für Betäubungsmittel ausstellen. Die Dokumente müssen jederzeit vom Patienten bei sich geführt werden und müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.
5. Eine medikamentöse Behandlung kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Mediziner sind dazu angewiesen, diese Information den Patienten mitzuteilen.
6. Eine willkürliche Ausstellung bzw. Verordnung von Medikamenten wird strafrechtlich geahndet.
§ 6 Einschränkungen der persönlichen Freiheit
1. Wenn davon auszugehen ist, dass ein Patient bei Entlassung eine Gefahr für sich oder andere darstellt, dürfen Mediziner einen Patienten bis zu 30 Minuten festhalten.
2. Ein Arzt ist dazu befugt, einen Patienten zu sedieren und zu fixieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient sich oder anderen Schaden zufügt, wenn diese Maßnahmen nicht getroffen werden. Diese Maßnahmen sind zeitlich auf maximal 45 Minuten begrenzt.
3. Sollte die Zeitspanne nicht ausreichen, kann mit Angabe von Gründen ein Antrag auf persönliche Sicherheitsverwahrung beim Department of Justice eingereicht werden.
○ Die Sicherheitsverwahrung muss unter enger, ärztlicher Kontrolle stattfinden.
○ Die Sicherheitsverwahrung kann, je nach Gefährdung, entweder in einem Krankenhaus unter Fixierung oder in einer Gefängniszelle durchgeführt werden.
○ Ziel der Sicherheitsverwahrung muss die Behandlung und der Schutz des Patienten sein, nicht jedoch das Einsperren des Patienten.
4. Eine Vollnarkose darf nur nach vorheriger Aufklärung erfolgen.
5. Wenn ein Patient, entgegen ärztlichen Rates, das Krankenhaus vorzeitig verlassen möchte, muss er mündlich über die möglichen Folgen aufgeklärt werden. Sofern der Patient als zurechnungsfähig eingeschätzt wird, muss er danach auf eigene Gefahr entlassen werden. Wird der Patient als nicht zurechnungsfähig eingeschätzt, so ist er nur auf Verantwortung einer nahestehenden Person, welche persönlich erscheinen muss, zu entlassen.
6. Zuwiderhandlungen werden als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit geahndet.
§ 7 Weitergabe und Verkauf von medizinischen Produkten
1. Die unberechtigte Weitergabe sowie der Verkauf von medizinischen Produkten ist untersagt. Wer als medizinisches Personal solche Produkte unberechtigt weitergibt oder verkauft wird mit einer Geldstrafe bestraft. Eine - auch permanente - Suspendierung kann ausgesprochen werden.
2. Unter medizinische Produkte fallen solche Gegenstände, die dem SAMD zur Behandlung von Menschen ausgehändigt werden. Insbesondere Medikits, durch das MD bestellte Bandagen, Medikamente des SAMD.
Öffentliches Recht (ÖR)
§ 1 Hausrecht
1. Das Hausrecht umfasst das Recht auf Schutz des eigenen Wohnbereichs und Firmenbereichs und die Befugnis, frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird sowie die Befugnis, ein Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (z.B. von der Zahlung eines Eintrittspreises).
2. Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.
3. Den Angestellten der jeweiligen staatlichen Einrichtungen ist es gestattet, das Hausrecht auszuüben.
4. Das LSPD ist berechtigt, bei akuter Gefahr für Leib und Leben das jeweilige Privatgelände zu betreten
§ 2 Versammlungsrecht
1. Jeder Bürger hat das Recht, eine Versammlung einzuberufen. Diese kann privat oder öffentlich sein.
2. Wer eine grundsätzlich öffentlich zugängliche Versammlung plant, die mehr als 20 Personen umfasst, muss sich eine Genehmigung beim Department of Justice oder LSPD (ab Captain) einholen.
Das LSSD und das LSPD müssen über eine Veranstaltung informiert werden, um rechtzeitig Sicherheitsmaßnahmen ergreifen zu können.
§ 3 Beerdigungen / Ableben eines Bürgers / Totenbescheinigung
1. Eine Beerdigung kann nur dann stattfinden, wenn eine offizielle Bestätigung über den Tod/Todesbescheinigung durch das Los Santos Medical Department ausgestellt wurde und diese dem LSPD und der Justiz vorliegt.
2. Der Totenschein / die Todesbescheinigung ist nach Abschluss der Untersuchung dem Department of Justice vorzulegen.