§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung des Flohmarkts, einschließlich der Rechte und Pflichten der Veranstalter, Händler und Besucher.(2) Der Veranstalter behält sich das Hausrecht vor und kann Personen, die gegen diese Verordnung verstoßen, des Platzes verweisen.(3) Der Flohmarkt findet auf dem Gelände Festplatz Bleckederhaus
§2 Teilnahmebedingungen für Händler
(1) Händler müssen sich vorab beim Veranstalter anmelden und eine Standgebühr entrichten.(2) Gewerbliche Händler müssen eine gültige Gewerbeanmeldung vorlegen.(3) Der Verkauf von folgenden Waren ist untersagt:
Lebensmittel (sofern keine Sondergenehmigung vorliegt)
Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände
Arzneimittel, Drogen oder sonstige verbotene Substanzen
Raubkopien, Fälschungen oder Plagiate
Lebende Tiere
Lebende Tiere(4) Jeder Händler ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Jugendschutzes und des Marken- und Urheberrechts, selbst verantwortlich.
§3 Aufbau, Betrieb und Abbau
(1) Der Aufbau ist frühestens ab 7:00 Uhr gestattet, der Verkauf darf erst ab 9:00 Uhr beginnen.(2) Ab 16:00 Uhr muss mit dem Abbau angefangen werden, der Abbau muss bis spätestens 18:00 Uhr abgeschlossen sein.(3) Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Standplatz sauber zu hinterlassen. Müll ist selbstständig zu entsorgen. (Ansonsten wird die Reinigung für den Stellplatz Kostenpflichtig in Rechnung gestellt für den Händler/Verkäufer - in)(4) Offenes Feuer, Grillen oder laute Musik am Stand sind verboten.
§4 Haftung und Versicherung
(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Schäden an Waren oder privaten Gegenständen.(2) Jeder Händler ist für seine Waren und deren Sicherheit selbst verantwortlich.(3) Schäden, die durch Händler oder Besucher verursacht werden, sind durch diese zu tragen.(4) Der Veranstalter empfiehlt allen Händlern den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.
§5 Parken und Verkehr auf dem Gelände
(1) Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abgestellt werden.(2) Das Befahren des Marktgeländes ist nur während der Aufbau- und Abbauzeiten erlaubt.(3) Feuerwehrzufahrten und Notausgänge sind stets freizuhalten.
§6 Hygieneregeln und Umweltauflagen
(1) Jeder Händler muss seinen Standplatz während der gesamten Veranstaltung sauber halten.(2) Die Nutzung von Einwegplastik sollte möglichst vermieden werden.(3) Müll ist getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.(4) Bei Verstößen gegen die Umweltauflagen kann der Händler vom Markt ausgeschlossen werden.
§7 Verhalten der Besucher
(1) Besucher haben sich an die Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten zu halten.(2) Alkohol- und Drogenkonsum sind auf dem Gelände untersagt.(3) Das Mitführen von Hunden ist nur an der Leine erlaubt.(4) Sachbeschädigungen oder Diebstähle werden zur Anzeige gebracht.
§8 Sanktionen und Ausschluss vom Flohmarkt
(1) Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Verwarnung oder einem sofortigen Platzverweis geahndet werden.(2) Händler, die gegen die Vorschriften verstoßen, können von zukünftigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.(3) Bei groben Verstößen behält sich der Veranstalter vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Veranstaltung in Kraft.(2) Änderungen oder Ergänzungen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.(3) Mit der Anmeldung oder dem Betreten des Marktgeländes erkennen Händler und Besucher diese Verordnung an.
Wichtig wer an dem Markt Teilnimmt Akzeptiert die Allgemeinen Flohmarkt Verordnung