Das Umsatzsteuerrecht kennt keine positive Definition des Begriffs der sonstigen Leistung. Whrend der Begriff der Lieferung als Verschaffung der Verfgungsmacht nach  3 Abs. 1 UStG beschrieben ist, ergibt sich der Begriff der sonstigen Leistung aus einer Ausschlussdefinition in  3 Abs. 9 UStG: Jede Leistung im wirtschaftlichen Sinn, die keine Lieferung darstellt, ist danach als sonstige Leistung anzusehen. Allerdings liegt eine sonstige Leistung nicht nur bei einem aktiven Tun vor, sondern sie kann auch im Dulden oder Unterlassen einer Handlung bestehen.

Werden verzehrfertige Speisen hergestellt und abgegeben, muss bestimmt werden, ob es sich um eine Lieferung von Speisen oder um einen Restaurationsumsatz handelt, bei dem die Dienstleistungselemente berwiegen.


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Die Unterscheidung, ob es sich bei der Abgabe von Speisen und Getrnken um eine Dienstleistung oder eine Lieferung handelt, hat aber nicht nur entscheidenden Einfluss auf den Steuersatz, auch die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht sind abhngig von der Art der Leistung. Die Unterschiede sind der folgenden Gegenberstellung zu entnehmen:

Ob es sich im Einzelfall um eine sonstige Leistung oder um eine Lieferung handelt, ist seit dem 1.7.2011 unionsrechtlich durch Art. 6 MwStSystRL-DVO geregelt nach dem insbesondere die Intensitt der Zubereitung der Speisen keine Bedeutung hat. Fr alle seit dem 1.7.2011 ausgefhrten Leistungen lassen sich die folgenden Eckpunkte ableiten[4]:

Mit Werklieferungen und Werkleistungen kennt das Umsatzsteuergesetz zwei Sonderflle der Lieferung respektive sonstigen Leistung. Betroffen sind Sachverhalte, in denen der leistende Unternehmer die fr seine Leistung bentigten Stoffe

Die sonstige Leistung ist dagegen stpfl., wenn eine wirksame Option zur Steuerpflicht nach  9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG vorliegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumstze erfasst sowohl die Erfllungsleistungen als auch die Abfindung fr die Aufgabe von Rechten aus dem Mietvertrag (s.a. Anmerkung vom 2.10.2019, LEXinform 0881843).

der Verzicht auf eine dem Leistungsempfnger (Mieter oder Pchter) zustehende Rechtsposition. Wie der BFH mit Urteil vom 13.12.2017 (XI R 3/16, BStBl II 2018, 727) entschieden hat, liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch dann vor, wenn ein Stpfl. (z.B. ein Pchter) auf eine ihm zustehende Rechtsposition (auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag) gegen Entgelt verzichtet. Der Pchter hat eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung erbracht. Die Verzichtsleistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, in dem die Vereinbarung, die den Verzicht enthlt, wirksam geschlossen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt hat der Pchter seine vertragliche Rechtsposition als Pchter gegen Entgelt aufgegeben. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt des Auszuges der Pchter nicht an (s.a. Anmerkung vom 2.5.2018, LEXinform 0653420).

Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthlt, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers unter Bercksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (Abschn. 3.5 Abs. 1 UStAE).

Fr die Annahme einer einheitlichen Leistung sind nach der EuGH- und BFH-Rspr. im Wesentlichen folgende Grundstze zu bercksichtigen (vgl. z.B. BFH vom 15.10.2009, XI R 52/06, BStBl II 2010, 869 unter II.2.a): Zum einen ist jede Leistung in der Regel als eigene, selbststndige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht knstlich aufgespalten werden. Daher ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Verbraucher mehrere selbststndige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

Tragen mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung eines Zieles bei und gehren sie aus diesem Grunde zusammen, so ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natrlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurcktreten. Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbndel darstellt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Dienstleistung einzustufen ist (s.a. den nachfolgenden Gliederungspunkt).

U bietet in seinen Studios verschiedene Programme an. Einige Programme umfassen ausschlielich Dienstleistungen im Bereich krperliches Wohlbefinden und Fitnesstraining, whrend andere Programme darber hinaus ein Ernhrungscoaching enthalten. Jeder Kunde kann das gewnschte Programm auswhlen und alle im Rahmen des gewhlten Programms verfgbaren Dienstleistungen nutzen oder nicht. Wenn der Kunde eine Dienstleistung im Bereich des Ernhrungscoachings mitgebucht hat, wird ihm diese unabhngig davon in Rechnung gestellt, ob er sie nutzt und wie viele Beratungstermine er in Anspruch nimmt.

Die Dienstleistungen im Bereich des Ernhrungscoachings knnen auerdem unabhngig von jeder anderen Dienstleistung gebucht werden, indem man einen gewissen Betrag zahlt, der danach variiert, ob der Kunde Mitglied eines Studios des U ist oder nicht.

Der EuGH hat aufgrund der Vorlagefragen des portugiesischen Gerichts zu prfen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung im Bereich des Ernhrungscoachings, die von einer zertifizierten und befhigten Fachkraft in Fitnessstudios eventuell im Rahmen von Programmen erbracht wird, die auch Dienstleistungen im Bereich des krperlichen Wohlbefindens und der krperlichen Fitness umfassen, eine selbststndige Leistung darstellt. Auerdem fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer voraussetzt, dass die Dienstleistung, im vorliegenden Fall einer Dienstleistung im Bereich des Ernhrungscoachings, tatschlich erbracht wird, oder ob es gengt, dass diese Dienstleistung zur Verfgung gestellt wird.

Gleichwohl darf in Abweichung von dieser Regel ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht knstlich aufgespalten werden. Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Stpfl. fr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wre (s.a. Abschn. 3.10 Abs. 1 bis 4 UStAE).

Mit Schreiben vom 18.3.2020 (BStBl I 2020, 286) nimmt das BMF (koordinierter Lndererlass) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Miet- und Leasingvertrgen als Lieferung oder sonstige Leistung nach dem EuGH-Urteil vom 4.10.2017 (C-164/16, BStBl II 2020, 179) Stellung. Das BMF stellt dabei fest, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leasing- und Mietvertrgen im bisherigen Abschn. 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung steht.

Der BFH hat durch Urteil vom 19.5.2010 (XI R 6/09, BFH/NV 2010, 2211, LEXinform 0179662) entschieden, dass ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und auslndische Banknoten und Mnzen im Rahmen von Sortengeschften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) ausfhrt.

Die Klrung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige Vorsteuerabzug ( 15 UStG) abhing. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhngig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt ( 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Fr steuerfreie Umstze scheidet grundstzlich ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein fr Umstze, die steuerfrei wren und wenn der Leistungsempfnger im Drittlandsgebiet ansssig ist ( 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG). Nach  3a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 Buchst. a UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehrt, im Drittlandsgebiet, wenn der Empfnger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat.

Die Domain ist ein einem gewerblichen Schutzrecht hnliches Recht i.S.d.  3a Abs. 4 Nr. 1 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich aber nur dann nach  3a Abs. 4 UStG, wenn der Empfnger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer ist, der seinen Wohnsitz oder Sitz auerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat. In diesen Fllen wird die sonstige Leistung dort ausgefhrt, wo der Empfnger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich danach im Drittlandsgebiet (s.a. Abschn. 3a.8 Nr. 1 UStAE).

Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher krperlicher Gegenstnde s. BMF vom 12.12.2012 (BStBl I 2012, 1259). Zur Abgrenzung der Werklieferung bzw. Werkleistung von der Lieferung bzw. sonstigen Leistung uert sich das BMF mit Schreiben vom 1.10.2020 (BStBl I 2020, 983) und bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128). Der BFH hat in seinem Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, wenn der Unternehmer fr das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafr selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE wird entsprechend gendert. ff782bc1db

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