Artikel 1 [Menschenwürde und Grundrechtsbindung]
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Bürger von San Andreas bekennen sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 [Freiheit]
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Gesetze des Staates verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Artikel 3 [Gleichheit]
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und alle Personen, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung haben, gelten als gleichberechtigte Bürger des Staates.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 [Religionsfreiheit]
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5 [Meinungsfreiheit]
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Artikel 6 [Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit]
Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, Gesellschaften zu bilden.
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Artikel 7 [Berufsfreiheit]
Alle Bürger San Andreas’ haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch ein Gesetz oder das Gewerbeamt geregelt werden.
Artikel 8 [Wohnung und Eigentum]
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen der Wohnung, der Person und des Eigentums dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die im Polizeigesetz vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 9 [Staatsstrukturprinzipien und Widerstandsrecht]
Der Staat San Andreas ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat mit einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Judikative und Exekutive.
Unternimmt oder versucht es jemand, oder eine Gruppe, diese Ordnung zu beseitigen und wird gerichtlich als Terrorist bestimmt, so haben alle Einwohner des Staates das Recht zum Widerstand, sofern andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt oder Dritte in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Wird jemand einer Straftat beschuldigt oder in sonstiger Weise einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, so steht ihm die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Pflichtverteidiger frei.
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Artikel 10 [Grundrechtsverwirkung]
Wer seine Grundrechte zum Kampfe gegen die Verfassung und Grundordnung des Staates missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Durch ein richterliches Urteil tritt die Strafe an die Stelle der Verwirkung der Grundrechte.
Artikel 11 [Verfassungsorgane]
Die Verfassungsorgane des Staates San Andreas sind
die Regierungsbehörde,
das Departement of Justice,
das Federal Investigation Bureau
das Los Santos Police Department,
das Los Santos Sheriff Department
das Los Santos Medical Department
die U.S. Army
Die Verfassungsorgane und beliehene Organe verfügen über Satzungsautonomie zur Regelung ihrer eigenen, inneren Angelegenheiten.
Den Verfassungsorganen steht das Hausrecht im Bereich ihrer Gebäude zu.
Mitarbeiter der Verfassungsorgane sind verpflichtet sich auf Aufforderung durch ihren Dienstausweis auszuweisen. Ausgenommen von dieser Pflicht ist der Gouverneur von Retro.
Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten der Organe oder ihrer Mitglieder werden von dem Departement of Justice geklärt.
Artikel 12 [Department of Justice]
Das Department of Justice ist die rechtsprechende Gewalt.
Urteile des Department of Justice sind für alle anderen Gewalten bindend. Das Department of Justice ist in dieser Funktion auch befugt durch Urteil Mitarbeiter anderer Organe aus ihren Ämtern zu entlassen.
Andere Organe sowie deren Leitungen und Mitarbeiter sind der Leitung des Department of Justice auf Antrag zur Auskunft über sämtliche Vorgänge, Abläufe und Sachlagen verpflichtet.
Es ist für die Feststellung von Terroristen zuständig.
Es kann Sondergenehmigungen für geltende Gesetze ausstellen, sowie durch Beschlüsse und Verordnungen verbindliche Rechtsansprüche und -folgen schaffen.
Es ist zuständig für die Kategorisierung verbotener Betäubungsmittel und Waffen.
Artikel 13 [Department of Justice]
Das Department of Justice ist die gesetzgebende Gewalt. Sie ist in dieser Kapazität Behörden weisungsbefugt.
Das Department of Justice befugt, Mitarbeiter staatlicher Behörden aus ihrem Amte zu entlassen.
Das Department of Justice ist jederzeit befugt, ohne anschließendes, gerichtliches Prüfungsverfahren, Urteile aufzuheben oder verurteilte Straftäter zu begnadigen.
Auf Antrag der Polizeileitung kann die Regierungsbehörde nach eigenem Ermessen über Beschuldigte urteilen. Das Urteil ist der Polizei- oder Justizleitung mitzuteilen, die dann dazu befugt sind, es an die jeweils andere Partei weiterzuleiten.
Artikel 14 [Police und Sheriff Department]
Das Police Department ist die vollziehende Gewalt im gesamten Staatsgebiet von San Andreas.
Die Kompetenzen und Befugnisse des Police Departments sind im Polizeigesetz [PolG] geregelt.
Artikel 15 [Gouverneur]
Der Gouverneur von Los Santos ist gleichzeitig auch der Gouverneur von Retro und vertritt die Bewohner des gesamten Staatsgebietes.
Der Gouverneur ist gegenüber keiner Staatlichen Behörde zur Auskunft über seine amtlichen Tätigkeiten und Forschungen verpflichtet.
Artikel 16 [Amtsenthebung]
Jeder Bürger des Staates Retros kann einen konstruktiven oder destruktiven Misstrauensantrag gegen Staatsdiener stellen, der durch die Staatsanwaltschaft des Department of Justice geprüft werden muss.
Ausgenommen dieser Regelung ist der Präsident und der Governor durch seine Immunität während seiner Amtszeit.
Ist ein Gesetzesbruch nachweisbar, der die Fähigkeiten zur Amtsführung beschränkt oder die Glaubwürdigkeit des Amtsträger negativ beeinflusst, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten.
§ 1 Vertragsschluss
Verträge können sowohl schriftlich, mündlich als auch konkludent geschlossen werden. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande.
Ein konkludenter Vertragsschluss ist anzunehmen, wenn der Vertragsschluss sich aus dem Verhalten der jeweiligen Person zwingend ergibt. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. Verträge können auch in Vertretung abgeschlossen werden. Die ausreichende Vertretungsmacht muss auf Nachfrage nachgewiesen werden. Liegt keine ausreichende Vertretungsmacht vor, wird der Vertreter der Vertragspartner. Wer durch Medikamente, Betäubungsmittel, Alkohol oder durch eine Krankheit nicht zur freien Willensbildung fähig ist, kann keine Verträge schließen. Verträge und Willenserklärungen sind nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf den wahren Willen der Parteien auszulegen.
§ 2 Angestelltenverhältnisse
Ein Angestelltenverhältnis kann in Form eines Werk- oder Dienstvertrages bestehen. Ein Werkvertrag verpflichtet den Vertragspartner zur Herstellung eines vereinbarten Werks. Ein Werk kann dabei in Form eines oder mehrerer Sachgegenstände vorkommen, aber auch in Form einer abgeschlossenen Dienstleistung. Ein Werkvertrag gilt erst mit erbrachter Leistung als erfüllt. Ein Dienstleistungsvertrag verpflichtet den Vertragspartner zur Durchführung einer Arbeitsleistung. Der Vertrag bezieht sich auf eine Arbeitsleistung und nicht auf ein Werk. Ein Bemühen ohne Erfolg reicht für die Erfüllung eines Dienstvertrages bereits aus.
§ 3 Vertragliche Ansprüche
Verträge verpflichten beide Parteien zur verabredeten Leistung (Hauptpflichten), zur Wahrung der anderen Vertragspflichten (Nebenpflichten) und zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Bei Irrtum oder falscher Übermittlung kann ein Vertrag angefochten werden. War der Fehler vermeidbar, ist Schadensersatz möglich. Bei arglistiger Täuschung kann der Vertrag sofort für nichtig erklärt werden.
§ 4 Dingliche Ansprüche
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 5 Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 6 Eheschließung
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden in freier Entscheidung vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Ehe erhält Rechtswirkung durch die notarielle Bestätigung der beidseitig unterschriebenen Eheurkunde.
Die Ehepartner können in der Eheurkunde einen gemeinsamen Nachnamen beschließen, indem sie einen Namen gemeinsam führen,
einen gemeinsamen Doppelnamen bilden, einer der Ehepartner einen Doppelnamen weiterführt und der andere den eigenen Nachnamen weiterführt. Beide Ehepartner wollen den eigenen Nachnamen weiterführen.Durch die Ehe entstehen keine Vermögens- oder sonstigen Ansprüche. Hiervon kann durch den Ehevertrag abgewichen werden.
§ 7 Scheidung
Eine Ehe wird im Regelfall durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden.
In der richterlichen Entscheidung müssen auch alle Ansprüche zwischen den Ehepartnern abschließend geklärt werden.
Verzichten beide Ehepartner in der Scheidung auf alle Ansprüche gegeneinander, so kann die Scheidung auch von einem Standesbeamten bestätigt werden.
Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
§ 8 Namensänderungen
Eine Namensänderung anders als zum Zeitpunkt der Eheschließung, Ehescheidung Adoption oder Verwitwung ist nur bei triftigen Grund möglich.
Ausnahmen dieser Regelungen sind dem Department of Justice vorbehalten.
Zum Schutze von Zeugen in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren kann unter den Bestimmungen des § 18 PolG hiervon abgewichen werden.
§ 9 Testament
Es gibt keinen gesetzlichen Erbfall und keine Ansprüche gegen das Vermögen eines Verstorbenen. Bestehen Ansprüche gegenüber einem Verstorbenen können in einem Gerichtsprozess nach richterlichem Ermessen auf Dritte übertragen werden, sollten diese, insbesondere aufgrund von geschäftlichen Verbindungen oder Schenkungen des Verstorbenen vor seinem Tod, hierzu Anlass geben.
Ein Testament in Form eines Briefes kann beim Department of Justice hinterlegt werden.
§ 10 Todesfall
Der Tod eines Menschen wird vom LSMD durch einen Totenschein festgestellt.
Jeder Todesfall ist dem LSPD zu melden. Die Meldung muss umfassen, ob eine Mitwirkung Dritter ausgeschlossen werden kann.
Das LSMD ist verpflichtet bei dem Verdacht auf einen gewaltsamen Tod oder bei einer unbekannten Todesursache eine Autopsie durchzuführen und einen Autopsiebericht anzufertigen.
Auf Anfrage der Justiz oder Polizei, oder wenn Anzeichen eines Verbrechens gefunden werden, so muss der Autopsiebericht der Polizei und Justiz vorgelegt werden.
Sollte die vorgeschriebene Übergabe des Autopsieberichts an die zuständigen Stellen schuldhaft verzögert werden, so macht sich der zuständige Mediziner, oder der Verantwortliche für die Verzögerung, zumindest einer Amtspflichtverletzung gemäß §43 StGB sowie einer fahrlässigen schweren Urkundenunterdrückung im Amt strafbar.
§11 Leichenfreigabe
Mit Ausstellung des Totenscheins beginnt die Frist zur Leichenfreigabe
Die Frist zur Leichenfreigabe beträgt 4 Wochen.
Gibt es Anzeichen eines Verbrechens, ruht die Frist und die Freigabe muss in Absprache mit dem LSPD erfolgen. Die Absprache rückt in diesem Fall an die Stelle der Frist.
Erfolgt während der Frist eine Anfrage der Justiz oder Polizei, so ruht die Frist. Und die Freigabe muss in Absprache mit der anfragenden Stelle erfolgen. Die Absprache rückt auch in diesem Fall an die Stelle der Frist.
Nach dem Ablauf der Frist kann die Leiche herausgegeben werden. Eine frühere Herausgabe kann in Absprache mit dem LSPD erfolgen.
Wer befähigt zum Empfang einer Leiche ist, obliegt der Einschätzung des LSMD. Auf jeden Fall angenommen werden kann diese Empfangsfähigkeit bei Verwandten, Ehepartnern und dem Arbeitgeber, wenn diese staatliche Institutionen sind.
Die Leichenfreigabe darf nicht vor Abschluss des Autopsieberichts erfolgen. Geschieht dies trotz dessen, macht der freigebende Mediziner sich zumindest einer Amtspflichtverletzung gemäß § 43 StGB strafbar.
§12 Bestattung ohne Angehörigen
Meldet sich bis zum Ablaufen der Frist kein Angehöriger so kann das LSMD nach eigenem Ermessen die Beerdigung selbstständig vornehmen oder Dritte damit beauftragen. Meldet sich innerhalb der Frist eine Person, die eine Leichenfreigabe fordert, so verdoppelt sich die Frist bis zur Durchführung einer Bestattung ohne Angehörige auf 8 Wochen.
§13 Bestattungsart
Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen diejenigen, die die Leichenfreigabe bekommen haben.
Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis des Departments of Justice feuerbestattet oder seebestattet werden.
Allgemeines
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begeben mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(1) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Beispiel: Ich gebe dir 1.000 S, wenn du Max Mustermann sein Auto stiehlst.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(1) Jeder Bürger von Los Santos hat das Recht der Akteneinsicht. Diese muss schriftlich beim Police Department eingereicht werden. In besonderen Fällen kann dies verwehrt werden. Besondere Fälle sind z.B. terroristische Aktivitäten.
(2) Nach einer Aktenexistenz von über 3 Monaten darf eine Akte, sofern diese bearbeitet wurde, über einen Antrag bei der Justiz vernichtet werden. Bei einer Bestehungszeit von über 6 Monaten nach Bearbeitung wird die Akte automatisch vernichtet.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Körperverletzung:
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Ebenso wird das Beschädigen oder Vernichten von Staatseigentum bestraft.
(4) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(1) Selbstjustiz bezeichnet die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht, die ein Betroffener im eigenen Namen selbst ausübt. Sie ist strafbar und wird verfolgt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Liegt eines jener Tatbestandsmerkmale zusätzlich zur Tötung vor, handelt es sich nicht mehr um einen Totschlag, sondern um einen Mord.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf §9 mit versuchtem Mord zu achten.
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(1) Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die dazu geeignet sind, das Ehrgefühl der Person zu verletzen, wird gesetzlich zur Rechenschaft gezogen.
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, obwohl diese Tatsache nicht der Wahrheit entspricht, wird bestraft.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.
(1) Der Versuch ist strafbar.
(2) Auf Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten ist zu erkennen, wenn der Täter:
(a) das Opfer länger als einen Tag der Freiheit beraubt oder
(b) durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten.
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um:
- die Sorge des Opfers um sein Wohl oder
- die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers
zu einer Erpressung (§ 3) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Hafteinheiten bestraft.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:
- eine unechte Urkunde herstellt,
- eine echte Urkunde verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht,
wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger oder LSPD-Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.
(1) Wer einer ordnungsgemäßen Anweisung eines Amtsträgers (LSPD, F.I.B.) nicht Folge leistet, wird bestraft.
(1) Wer unbefugt:
- sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder
- eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,
wird bestraft
Wer absichtlich oder wissentlich:
(1) Notrufe, Notnachrichten oder Notzeichen missbraucht oder
(2) vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird bestraft.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er:
(1) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
(2) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird bestraft.
(1) Niemand darf in der Öffentlichkeit bei Versammlungen wie Demonstrationen Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen.
(2) Davon ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.
(3) Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
(4) Ausgenommen sind Beamte des Staatsdienstes (§ 4.1 PolG)
(1) Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
(2) Als Sperrbezirke gelten:
Von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrbezirke
Staatliche-Garagen
Gelände des SD
Gelände des PD
FIB-HQ
DoJ Büroräume
Staatsgefängnis
Militärbasis
(3) Bei unbefugtem Betreten eines staatlichen Sicherheitsbereiches muss mit sofortigem Schusswaffengebrauch gerechnet werden.
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes:
die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen
den Verdächtigen festhalten, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann
unter diesen Voraussetzungen auch:
• die Person des Verdächtigen durchsuchen
• mitgeführte Sachen durchsuchen
• erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht:
(a) dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
(b) dass die Verwirklichung einer genannten rechtswidrigen Tat bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wird eine Person von der Exekutive festgesetzt, ist sie unverzüglich bei Anlegen der Handschellen über ihre Rechte zu belehren. Unterbleibt diese Belehrung oder erfolgt sie fehlerhaft, sind sämtliche dadurch erlangten Aussagen und Beweismittel nicht verwertbar. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Belehrungspflicht kann das Verfahren eingestellt werden. Erfolgt bis zur Inhaftierung keine ordnungsgemäße Belehrung, ist die Person umgehend freizulassen.
(2) Die Belehrung gilt als erteilt und verstanden, wenn sie zweimal vollständig vorgelesen wurde, auch ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
(3) Bei akuter Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit darf die Belehrung vorübergehend aufgeschoben werden, ist jedoch nachzuholen, sobald die Situation es zulässt.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die:
beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder
im Zusammenhang damit oder
unter Verletzung der Pflichten als Fahrzeugführer
begangen wurde, verurteilt (oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt), so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.
(1) Wer:
einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
• ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit
dem Tod oder
einer schweren Körperverletzung des Opfers oder
dessen Freiheitsentziehung von über einem Tag Dauer
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder
die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt,
wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(1) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
(2) Als illegale Gegenstände gelten:
Munition, sofern der Besitzer nicht über einen gültigen Waffenschein verfügt
Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, wenn der Besitzer nicht im aktiven Dienst ist
Staatseigentum (Langwaffen, Taser, Schlagstöcke, Gefechtspistolen, Dienstkleidung etc.)
Geräte, die zur Manipulation bestimmt sind
(1) Die Strafe kann um bis zu 25% gemildert werden bei:
Reue
Wiedergutmachung
Geständnis
Kooperation
Ersttäterschaft
Einsicht
Hilfe bei Aufklärung anderer Straftaten
Fahrlässigkeit
Versuch
(2) Die Strafe kann erhöht werden bei:
unkooperativem Verhalten
Behinderung des Prozessablaufs
Uneinsichtigkeit
Wiederholungstäterschaft
bewusster Irreführung der Ermittlungen
Aggressivität
(3) Die Straferhöhung darf 60 Hafteinheiten nicht überschreiten.
(1) Alle Bürger von Los Santos haben das Recht, sich ohne Anmeldung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
(1) Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Sie betrifft die Durchsetzung einer bereits verhängten Strafe.
(2) Die Vollstreckungsverjährung beträgt für alle Freiheits- und Geldstrafen 14 Tage, sofern diese nicht ausdrücklich als nicht verjährbar gelten.
(3) Freiheitsstrafen ab 50 Hafteinheiten (HE) sind nicht verjährbar.
(4) Die Verjährung ruht, solange ein Aufschub oder Hausarrest gewährt wurde oder die Vollstreckung durch Richter, Staatsanwalt oder DOJ unterbrochen ist.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird bestraft (sofern nicht schwerere Strafvorschriften greifen).
(2) War die Sache dem Täter anvertraut, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Freiheitsstrafe droht für:
Gründung einer Vereinigung oder
Mitgliedschaft in einer Vereinigung,
deren Zweck auf Straftaten gerichtet ist.
(2) Merkmale einer Vereinigung:
Längerfristiger Zusammenschluss (>2 Personen)
Organisierte Struktur
Verfolgung gemeinsamer Interessen
(unabhängig von Rollenverteilung oder Mitgliederkontinuität)
(3) Auch der Versuch der Gründung ist strafbar.
(4) Besonders schwerer Fall liegt vor bei:
Rädelsführern oder
Hintermännern
(5) Das Gericht kann von Strafe absehen bei:
Geringer Schuld und
Untergeordneter Mitwirkung
(6) Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter:
freiwillig und ernsthaft versucht,
das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern ODER
die Begehung von entsprechenden Straftaten zu vereiteln ODER
sein Wissen rechtzeitig einer Behörde offenbart,
sodass geplante Straftaten noch verhindert werden können
Wird das Ziel erreicht (entweder durch den Täter oder unabhängig davon), erfolgt keine Bestrafung.
(7) Statusüberprüfung:
Nach 7-14 Tagen erfolgt eine erneute Prüfung
Wenn keine schwerwiegenden kriminellen Aktivitäten mehr nachweisbar sind
Wird der Status als kriminelle Vereinigung aufgehoben
Wer:
eine kriminelle Vereinigung nach §35 gründet ODER
sich als Mitglied beteiligt,
deren Zwecke/Tätigkeit auf folgende Straftaten gerichtet sind:
Gewaltverbrechen:
Mord/Totschlag
Völkermord
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Kriegsverbrechen
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
Ebenso strafbar ist, wer Vereinigungen gründet oder sich beteiligt, die:
A. Zielsetzungen:
Zufügung schwerer körperlicher/seelischer Schäden
Umweltstraftaten
Waffenstraftaten (§2-5 Waffengesetz)
B. Mit zusätzlichen Merkmalen, wenn:
Die Tat geeignet ist:
a) Die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern ODER
b) Behörden/Internationale Organisationen zu nötigen ODER
c) Staatliche/Internationale Grundstrukturen (politisch, verfassungsrechtlich, wirtschaftlich, sozial) zu beseitigen/beeinträchtigen
Durch Art/Auswirkungen erheblicher Schaden für Staat/Internationale Organisation entstehen kann
Wer gezielt Personen für die Begehung der in Absatz 1 und 2 genannten Straftaten anwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
Für Rädelsführer oder Hintermänner gilt:
✓ Mindeststrafe von 60 Hafteinheiten (HE)
✓ Betrifft nur Absätze 1 und 2
Jede Form der Unterstützung (logistisch, finanziell etc.) für:
✓ Vereinigungen nach Absatz 1, 2 oder 3
✓ Wird gleichwertig bestraft
Das Gericht kann mildern bei:
✓ Geringer Schuld UND
✓ Untergeordneter Mitwirkung
✓ Gilt für Absätze 1, 2, 3 und 5
Zusätzlich zur Freiheitsstrafe möglich:
✓ Aberkennung des passiven Wahlrechts
✓ Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
Für Personen mit diesem Status oder Verdacht:
✓ Jederzeitige Durchsuchungsbefugnis
✓ Maximal 60-minütige Festsetzung ohne Tatvorwurf
✓ Nur aus Sicherheitsgründen zulässig
Turnus: Alle 7-14 Tage
Aufhebungsgrund:
✓ Keine nachweisbaren schweren kriminellen Aktivitäten
✓ Positive Aktenprüfung
Auftraggeber: F.I.B., DoJ
Antragsberechtigt: LSPD (stellt Antrag beim DoJ/F.I.B.)
Durchführende Stelle: Medical Center
Gültigkeitsdauer: 14 Tage
Verpflichtende Termine:
✓ Mindestens 1 Behandlungsgespräch
✓ 1 Abschlussgespräch
Konsequenz bei Nichterscheinen:
✓ Ausstellung eines Haftbefehls möglich
Unbelehrbare Straftäter
Intensivtäter
Bei negativem Ergebnis ohne Besserungspotenzial:
✓ Zusatzhaft von bis zu 45 Hafteinheiten möglich
Tathandlung:
✓ Sexuell bestimmte körperliche Berührung
✓ Mit Belästigungswirkung
✓ Diskriminierung von Frauen und Männern oder anderen Bevölkerungsgruppen in jeglicher Weise
Als frauenfeindlich oder diskriminierend gelten insbesondere: •
Abwertende, sexistische oder erniedrigende Aussagen. - Anzügliche Bemerkungen gegen den Willen der betroffenen Person. • Aufforderungen zu sexuellen Handlungen oder „Witze“ mit sexuellem Bezug ohne Zustimmung. • Beleidigungen oder Herabwürdigungen aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Orientierung.
✓
Strafrahmen:
✓ Freiheits- oder Geldstrafe
✓ Sofern nicht schwerere Straftatbestände greifen
Merkmale:
✓ Gemeinschaftliche Begehung (mehrere Täter)
Mindeststrafe:
✓ 60 Hafteinheiten (HE)
Systematische Besonderheiten:
§37 regelt ein präventiv-therapeutisches Verfahren
§38 zeigt abgestufte Sanktionen von einfacher bis gruppendynamischer Begehung
Klare Institutionenzuweisungen (F.I.B./LSPD/Medical Center)
Präzise Fristenregelung (14 Tage)
Hervorhebung der Eskalationsstufen bei sexueller Belästigung
Strafbare Handlungen:
✓ Befreiung eines Gefangenen
✓ Verleitung zur Flucht
✓ Förderung der Flucht
Strafrahmen: Freiheits- oder Geldstrafe
Voraussetzung:
✓ Täter ist Amtsträger oder öffentlich Verpflichteter
✓ Mit besonderer Verhinderungspflicht
Strafrahmen: Freiheits- oder Geldstrafe
✓ Auch der Versuch ist strafbar
Nicht strafbar:
✓ Eigenständiges Ausbrechen ohne:
• Personenschaden
• Sachbeschädigung
Tatort: Gericht oder eidabnehmende Stelle
Mindeststrafe: 30 HE
✓ Geldstrafe möglich
Zum falschen Eid verleiten:
✓ Bis zu 30 HE oder Geldstrafe
Falsche eidesstattliche Versicherung/uneidliche Aussage:
✓ Bis zu 60 HE
✓ Oder Geldstrafe
✓ Auch der Versuch ist strafbar
Verboten:
✓ Urinieren
✓ Sonstige sittenwidrige Handlungen in der Öffentlichkeit
Rechtswidrigkeit bei:
✓ Verstoß gegen die guten Sitten
✓ Konkrete Todesgefahr für das Opfer
Besonderes Verbot:
✓ Schlägereien auf öffentlichen Plätzen
Täterkreis:
✓ Amtsträger
✓ öffentlich Verpflichtete
Strafbare Handlungen:
✓ Fordern, Versprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen
✓ Für Dienstausübung
✓ Für sich oder Dritte
Sanktionen:
✓ Suspendierung
✓ Freiheitsstrafe
✓ Geldstrafe
Täterkreis:
✓ Justizminister
✓ Richter
✓ Staatsanwälte/Gerichtsmitglieder
Besonderheit:
✓ Vorteilsannahme für richterliche Handlungen (vergangen/zukünftig)
Strafrahmen:
✓ Suspendierung
✓ Freiheitsstrafe
✓ Geldstrafe
Versuch:
✓ Strafbar
Straffreiheit bei:
✓ Nicht aktiv geforderter Vorteil
✓ Und:
• Vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde ODER
• Unverzügliche Anzeige + nachträgliche Genehmigung
Genehmigungserfordernis:
✓ Durch die Regierung
✓ Kann Todesstrafe zur Folge haben
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich durch Anwendung von unnötiger Gewalt ausübt, wird mit Suspendierung, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe bestraft. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (z.B. Twitter, Instagram oder Gelbe Seiten) begangen ist, kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden.
(1) Unter Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte müssen folgende Beamte ihre Personalnummer nicht an Bürger herausgeben:
Spezialeinheiten des Police Department und F.I.B.
Agents des F.I.B.
Die Herausgabe muss über das Justizministerium mit Begründung beantragt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Chief und Assistant Chief des Police Department. Diese Personen müssen in jeder Situation auf Verlangen ihre Dienstnummer nennen.
(1) Wer das LSPD oder die Justiz in irgendeiner Weise bei seiner Arbeit behindert oder bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.
(1) Gefangene, die sich zusammenschließen und:
Anstaltsbeamte, Amtsträger oder Aufsichtspersonen nötigen oder angreifen,
gewaltsam ausbrechen oder
anderen Gefangenen zur Flucht verhelfen,
werden mit 30-60 Hafteinheiten (HE) bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle (bis 120 HE) liegen vor bei:
Mitführen von Schusswaffen
Mitführen anderer gefährlicher Werkzeuge
Tätlichkeiten mit Todes- oder schwerer Verletzungsgefahr
Geiselnahme innerhalb der Anstalt
Geiselnahme durch externe Unterstützer
(4) Beamte erhalten automatisch Langwaffenfreiheit bei Meutereien.
(1) Die Justiz ist zuständig für:
Vollstreckung in Forderungen
Pfändung von Vermögensrechten
(Notfalls auch diensthabende Beamte)
(2) Bei nicht beglichener Geldstrafe nach 7 Tagen:
Pfändung von Vermögen (Fahrzeuge, Immobilien, Wertgegenstände) möglich
Nach Pfändung 7-tägige Zahlungsfrist zur Rückerlangung
Danach Eigentumsübergang an den Staat
(1) Zuständigkeit des Department of Justice
Das Department of Justice Los Santos ist oberste Aufsichts- und Kontrollbehörde über sämtliche Exekutivorgane des Staates Los Santos.
Das DoJ ist in allen personalrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Exekutivorganen weisungsbefugt.
(2) – Kündigungsrecht
Das DoJ ist befugt, Exekutivbeamte inkl. Leitungspositionen sämtlicher Exekutivorgane mit sofortiger Wirkung zu entlassen.
Eine Zustimmung oder Mitwirkung der jeweiligen Exekutivleitungen ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung des DoJ entfaltet unmittelbare Rechtswirkung und ist von den betroffenen Exekutivorganen unverzüglich umzusetzen.
(3) – Rechtsfolgen
Gegen die Kündigung durch das DoJ steht den Betroffenen ausschließlich der Rechtsweg vor den Gerichten des Staates Los Santos offen.
Bis zu einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung bleibt die Kündigung vollumfänglich wirksam.
Als illegal gelten:
✓ Gefälschte Geldmittel
✓ Nicht-US-Dollar-Währungen
✓ Nicht-offizielle Währungen
Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
Herstellung und Handel
Schwarzgeld produziert
Ein-/Ausführt
Verkauft oder in Umlauf bringt
Besitz und Lagerung
Schwarzgeld aufbewahrt
Vermittlung
Anderen unbefugten Zugang ermöglicht
Öffentlich Gelegenheiten bekannt gibt
Zum Verbrauch verleitet
Öffentliche Aufforderung
In Versammlungen oder Medien
Zum Schwarzgeldkonsum aufruft
Finanzielle Unterstützung
Geld/Vermögen für Schwarzgeldgeschäfte bereitstellt
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe
Beihilfe; Gleichstellung mit der Haupttat
Wer einem anderen vorsätzlich bei der Begehung einer Straftat Hilfe leistet, indem er durch Handlung oder Unterlassung die Tat ermöglicht, erleichtert, fördert oder die Tatausführung sonst unterstützt, wird wie der Täter der Haupttat bestraft.
(1) Wer eine aus einer rechtswidrigen Tat stammende Sache ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder das Absetzen fördert, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, um sie zu einer Handlung, Aussage oder Unterlassung zu zwingen, wird bestraft.
(2) Begeht ein Amtsträger die Tat oder duldet er sie, liegt ein besonders schwerer Fall vor.
(1) Wer eine Person zum Zwecke der Ausbeutung rekrutiert, transportiert, verlagert, beherbergt oder annimmt, wird bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Gewalt, Drohung oder Täuschung angewendet wird oder der Handel Minderjährige betrifft.
(1) Wer behördliche oder richterliche Auflagen, Weisungen oder Verbote vorsätzlich missachtet, wird bestraft.
(1) Wer unbefugt Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen von Personen in Wohnungen, geschützten Bereichen oder vergleichbaren Lebenssituationen herstellt, überträgt oder verbreitet, wird bestraft.
(1) Wer öffentlich Straftaten billigt, verherrlicht oder deren Begehung veröffentlicht oder bewirbt, wird bestraft.
(2) Liegt eine konkrete Anstiftung vor, gelten die Vorschriften über die Teilnahme (§ 4 StGB).
Ständige Aufmerksamkeit
Gegenseitige Rücksichtnahme
Keine Schädigung oder Gefährdung anderer
Vermeidung unnötiger Behinderungen/Belästigungen
Gilt für alle Verkehrsteilnehmer in Fahrzeugen
Jeder Fahrzeugführer muss sicherstellen:
✓ Vorhandensein von Verbandsmaterial
✓ Werkzeugkasten für Notfälle
Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
Fahrzeug führt ohne Berechtigung
Keine gültige Fahrerlaubnis
Trotz bestehenden Fahrverbots
Als Halter anordnet/zulässt
Dass ein Unbefugter das Fahrzeug führt
Regelalter: 16 Jahre
Ausstellung:
✓ Nach bestandener Theorie- und Praxisprüfung
✓ Durch die Fahrschule
Sonderfälle:
✓ Antrag beim Police Department erforderlich
Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft bei:
Fahrlässiger Tat nach Absatz 1
Führen trotz beschlagnahmtem Führerschein
Halter lässt Fahren mit beschlagnahmtem Schein zu
Das betroffene Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn:
Der Fahrer:
Führerschein entzogen bekommen hatte
Unter Fahrverbot stand
Der Halter:
Wissentlich einen Unbefugten fahren ließ
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe
Zusätzlich möglicher Fahrzeugeinzug
Fahrzeug muss ständig beherrschbar sein
Anpassung an:
✓ Straßen- und Verkehrsverhältnisse
✓ Sicht- und Wetterbedingungen
✓ Persönliche Fähigkeiten
✓ Fahrzeug- und Ladungseigenschaften
Besondere Sichtverhältnisse (Nebel/Schneefall/Regen <50m Sicht):
Maximal 80 km/h (oder weniger wenn nötig)
Muss innerhalb der einsehbaren Strecke anhalten können
Schmale Fahrbahnen:
Geschwindigkeit so wählen, dass in der Hälfte der einsehbaren Strecke gestoppt werden kann
Kein unnötig langsames Fahren
Verkehrsfluss darf nicht behindert werden
Bei Kindern, Hilfsbedürftigen und Senioren:
✓ Geschwindigkeit reduzieren
✓ Bremsbereitschaft zeigen
Innerorts: 80 km/h
Außerorts: 120 km/h
Highway/Autobahn: 200 km/h
Abstand muss ausreichen, um bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns noch anhalten zu können
Kein unnötiges starkes Bremsen
Ausnahme: Zwingender Grund vorhanden
Überholrichtung: Ausschließlich links
Freie Sicht auf gesamten Überholvorgang
Keine Behinderung des Gegenverkehrs möglich
Deutlich höhere Geschwindigkeit als Überholter (mind. 20 km/h Differenz)
Bei:
✓ Unklarer Verkehrslage (z.B. unübersichtliche Kurven)
✓ Durch Verkehrszeichen angeordnetes Verbot (Überholverbotsschilder)
Vorrang gewähren:
✓ Entgegenkommenden Fahrzeugen
✓ Fahrrädern (auch auf Radwegen)
✓ Bussen auf Sonderfahrstreifen
Fußgängerschutz:
✓ Besondere Rücksichtnahme
✓ Notfalls warten
Kreuzungsverhalten:
✓ Entgegenkommende Rechtsabbieger durchlassen
✓ Standard: Voreinander abbiegen ("Kreuzungsmitte")
✓ Ausnahme: Bei besonderer Kreuzungsform nacheinander abbiegen
Bei:
✓ Grundstückseinbiegen
✓ Wenden
✓ Rückwärtsfahren
Pflichten:
✓ Absolute Gefahrenvermeidung
✓ Bei Bedarf: Einweisungsperson hinzuziehen
Einfahrverbot in Kreuzungen/Einmündungen:
✓ Auch bei Vorfahrt/Grünphase
✓ Wenn Warten auf der Kreuzung nötig wäre
Bildungspflicht bei:
✓ Autobahnen
✓ Außerortsstraßen (≥2 Fahrstreifen pro Richtung)
Auslöser:
✓ Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand
Methode:
✓ Freie Gasse zwischen linkem und mittlerem Fahrstreifen
Pflicht: Vorrang kann situationsbedingt verzichtet werden
Bedingung:
✓ Klare Verständigung zwischen Verkehrsteilnehmern
Verbotszonen:
✓ Engstellen & unübersichtliche Bereiche
✓ Scharfe Kurven
✓ Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen
✓ Bahnübergänge
✓ Rot markierte Bürgersteige
✓ PD-Parkplätze (hinter dem Police Department)
✓ Taxistandflächen
✓ 5m-Bereich vor/nach Kreuzungen
✓ Gegen Fahrtrichtung
Parken liegt vor bei:
✓ Fahrzeugverlassen
✓ Halten >3 Minuten
Vorgeschriebene Gurte müssen:
✓ Während der Fahrt angelegt sein
✓ In allen damit ausgestatteten Fahrzeugen
Einsatzzeiten:
✓ Dämmerung
✓ Dunkelheit
✓ Beeinträchtigte Sichtverhältnisse
Wartungspflicht:
✓ Keine Verdeckung/Verschmutzung der Leuchten
Tagfahrlichtpflicht bei:
✓ Starkem Nebel
✓ Schneefall
✓ Regen mit Sichtbehinderung
Nebelscheinwerferregeln:
✓ Nur bei entsprechender Witterung erlaubt
✓ Bei 2 Nebelscheinwerfern:
• Begrenzungsleuchten ausreichend
✓ Bei Motorrädern ohne Beiwagen:
• Einziger Nebelscheinwerfer genügt
Maximal zulässige Personenanzahl entspricht:
✓ Anzahl der mit Gurten ausgestatteten Sitze
Ausnahme (bei nicht gurtpflichtigen Fahrzeugen):
✓ So viele Personen wie Sitzplätze vorhanden
Sonderregelung für Busse:
✓ Beförderung stehender Fahrgäste erlaubt
Grundregel:
✓ Gehwege verpflichtend nutzen
Fahrbahnbenutzung nur bei:
✓ Fehlendem Gehweg/Seitenstreifen
Gehrichtung:
✓ Innerorts: Beliebig am Fahrbahnrand
✓ Außerorts: Links (wenn zumutbar)
Sonderformation:
✓ Bei Dunkelheit/Schlechtsicht/Verkehrsdichte:
• Hintereinandergehen
Straßenverschmutzung oder -benetzung
Ablagerung von Gegenständen auf Fahrbahnen
Bedingung: Wenn dadurch Verkehrsgefährdung möglich
Verantwortliche müssen:
✓ Hindernisse unverzüglich entfernen
✓ Bis zur Beseitigung deutlich kennzeichnen
✓ Bei Bedarf beleuchten (z.B. mit Warnleuchten)
Sofortiges Anhalten
Absicherung/Platzierung:
Schwerer Schaden: Unfallstelle sichern
Geringer Schaden: Fahrzeug zur Seite fahren
Folgenfeststellung:
Unfallausmaß prüfen
Erste Hilfe:
Verletzte versorgen
Wartepflicht:
Bis Personalienfeststellung erfolgt ist
Verkehrszeichen nur bei besonderem Regelungsbedarf
Eigenverantwortung hat Vorrang
Hierarchie: Verkehrszeichen > allgemeine Regeln
Kategorien:
✓ Gefahrenzeichen (z.B. Kurvenwarnung)
✓ Vorschriftzeichen (z.B. Stoppschilder)
✓ Richtzeichen (z.B. Wegweiser)
Standardposition: Rechts am Fahrbahnrand
Für Fahrstreifen: Über der jeweiligen Spur
Grundsatz: Fahrzeughalter haftet für alle mit dem Fahrzeug begangenen Gesetzesverstöße
Ausnahme:
✓ Bei nachgewiesenem Diebstahl oder Verleih
✓ Wenn Täter zweifelsfrei identifizierbar ist
Strafbar bei:
✓ Blutalkohol ≥ 0.5‰
✓ Konsum anderer Rauschmittel
Sanktionen:
✓ Fahrzeugstilllegung
✓ Führerscheinentzug
Gilt für: Police Department, Sheriff Department, Department of Justice, Medical Department
Voraussetzung:
✓ Zur Aufgabenerfüllung zwingend notwendig
✓ Verhältnismäßigkeit gewahrt
§ 19 Illegales Tuning
Illegal eingebaute Teile (Tuningchips, Flammenchips, Unterbodenbeleuchtung und farbige Scheinwerfer) sind im Straßenverkehr nicht zulässig und damit Illegal
§ 20 Illegale Straßenrennen
(1) Es ist verboten, im öffentlichen Straßenverkehr ein nicht genehmigtes Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten oder daran teilzunehmen.
(2) Als Rennen gilt jede Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen, bei der mindestens zwei Fahrzeuge mit dem Ziel gegeneinander antreten, eine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen oder eine bestimmte Strecke in kürzester Zeit zurückzulegen.
(3) Auch Einzelrennen, bei denen ein Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und rücksichtslos eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen will, fallen unter dieses Verbot.
§ 21 Grenzkontrollen
(1) Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Verhinderung von illegalem Waren-, Waffen- und Personentransfer über die Landesgrenzen.
(2) Zuständigkeit Zur Durchführung von Grenzkontrollen sind ausschließlich die Exekutiven berechtigt.
(3) Einsatzkräfte der Exekutive sind berechtigt, an festgelegten Grenzübergängen sowie in unmittelbarer Grenznähe (bis zu 300 Meter) stichprobenartige oder anlassbezogene Kontrollen von Personen, Fahrzeugen und Ladung durchzuführen.
(4) Die Kontrolle kann unabhängig von der Fahrtrichtung (Einreise oder Ausreise) erfolgen.
(5) Dabei dürfen Personen nach Waffen, Drogen, illegalen Gütern sowie gefälschten Dokumenten durchsucht werden. Fahrzeuge dürfen unter denselben Voraussetzungen durchsucht werden.
(6) Verweigerung der Mitwirkung bei einer Grenzkontrolle kann als Ordnungswidrigkeit oder bei Verdachtsmomenten als Straftat gewertet werden.
(7) Durchführung
(7.1) Grenzkontrollen dürfen nur durch uniformierte Beamte durchgeführt werden.
(7.2) Es ist auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu achten.
(7.3) Bei jeder Kontrolle ist der Kontrollgrund (z. B. Routinekontrolle, Verdachtsmoment) auf Verlangen mitzuteilen.
(7.4) Alle durchgeführten Grenzkontrollen sind intern zu dokumentieren, insbesondere bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Festnahmen.
§ 22 Durchführung von Verkehrskontrollen und Durchsuchungen
(1) Die Polizei ist berechtigt, jederzeit und ohne konkreten Anlass eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Fahrer hat den Motor abzustellen, auf Verlangen Führerschein und Fahrzeugschein vorzulegen sowie auf weitere Anweisungen der Beamten zu reagieren.
(3) Bei Mitfahrern kann die Polizei im Rahmen der Kontrolle auch die Personalien überprüfen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. bei Verdacht auf Straftaten, Fahndungen oder auffälligem Verhalten).
(4) Verweigert eine kontrollierte Person die Kooperation (z. B. durch Weigerung, sich auszuweisen, aggressives Verhalten, Fluchtversuch oder wiederholte Missachtung polizeilicher Anweisungen), ist die Polizei berechtigt, eine Durchsuchung der Person und ihrer mitgeführten Gegenstände durchzuführen.
--> Bei Missachtung dieses Gesetzes gilt dieses als Entziehung Polizeilicher Maßnahme
(5) Eine Durchsuchung darf insbesondere dann durchgeführt werden, wenn: • der Verdacht auf Drogenbesitz, Waffenbesitz oder andere strafbare Handlungen besteht. • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. • Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht.
(6) Die Durchsuchung ist durch mindestens zwei Beamte durchzuführen und zu protokollieren. Eine unangemessene Gewaltanwendung ist untersagt.
(7) Personen, die sich einer Kontrolle oder Durchsuchung widersetzen, können vorläufig festgenommen werden.
(8) Im Falle von Falschangaben, Urkundenfälschung oder illegalen Gegenständen im Fahrzeug oder am Körper drohen Bußgelder, Punkte in der Verkehrskartei oder Haftstrafen gemäß Strafgesetzbuch Los Santos gemäß § 18, 19, 19a, 30 StGB
§ 23 – Anhalte- und PIT-Manöver gegen motorisierte Zweiräder
Grundsatz
Das gezielte Rammen, Blockieren oder anderweitige gewaltsame Stoppen eines motorisierten Zweirads (Motorrad, Moped, Roller u. ä.) ist grundsätzlich untersagt.
Zulässigkeit in Ausnahmefällen
Ein PIT-Manöver oder vergleichbare Technik darf nur angewendet werden, wenn:
a) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Unbeteiligter besteht und
b) keine anderen, milderen Maßnahmen erfolgversprechend sind und
c) die Maßnahme durch einen ranghöheren Beamten (ab Rang Sergeant oder vergleichbar) oder den Einsatzleiter ausdrücklich freigegeben wird.
Dokumentationspflicht
Jeder Einsatz, bei dem ein motorisiertes Zweirad durch Zwang gestoppt wurde, ist vollständig zu dokumentieren. Der Bericht muss den Grund, die angewendete Technik, die Freigabeinstanz sowie eine Gefahreneinschätzung enthalten.
Disziplinarmaßnahmen
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift gilt als schweres Dienstvergehen und kann zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Suspendierung führen.
(1) Der Verkauf von durch das State Treasury importierten Fahrzeugen („Coin-Fahrzeuge“) gegen die offizielle Währung des Staates („Dollar“) ist zulässig, sofern der Verkaufspreis in einem angemessenen und realitätsnahen Verhältnis zum ursprünglichen Importwert steht.
(2) Der Importwert eines Fahrzeugs bemisst sich nach dem offiziellen Coin-Preis. Ein Coin entspricht dabei einem Gegenwert von 1.000 Dollar. Der zulässige Höchstverkaufspreis ergibt sich aus folgender Formel:
Importwert (Coins × 1.000 Dollar)
+ maximal 10.000.000 Dollar Aufschlag für Beliebtheit, Limitierung oder Sammlerwert
+ maximal 5.000.000 Dollar Aufschlag für Nachfrage und derzeitige Marktverfügbarkeit
(3) Der sich daraus ergebende Höchstpreis darf unter keinen Umständen überschritten werden. Eine künstliche Preismanipulation oder das Festsetzen utopisch überhöhter Preise ist verboten.
(4) Verstöße gegen dieses Gesetz gelten als schwerwiegende Marktmanipulation und führen zu empfindlichen staatlichen Sanktionen. Diese umfassen insbesondere Vermögenseinziehung, Handelssperren sowie strafrechtliche Maßnahmen gemäß den wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen des Staates.
§ 1 Flugerlaubnis
Wer ein Flugzeug oder Helikopter startet oder fliegt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis ist durch die Vorlage des Pilotenscheins, als amtlicher Bescheinigung bei Nachfrage der Polizei stets nachzuweisen.
Das Führen eines Flugzeug oder Helikopters, ohne den Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis, kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 2 Flugverbotszone
Über dem Stadtgebiet Los Santos, dem Staatsgefängnis und der Militärbasis herrscht eine Flugverbotszone. Die verbindliche Festlegung der Verbotszone wird vom Departement of Justice vorgenommen.
fliegen innerhalb,
landen in,
Fallschirmspringen in
der Flugverbotszone ist verboten und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 3 Mindestflughöhe
Während des Fluges ist eine Mindestflughöhe von 75 m über dem Boden oder dem höchstgelegenen Hindernis einzuhalten.
Wer die Mindestflughöhe bewusst unterschreitet, gefährdet sich und andere und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
§ 4 Landung
Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet.
Private und neugebaute Landeplätze und müssen beim Department of Justice vor ihrer ersten Nutzung registriert werden.
Für das Landen auf Landeplätzen von staatlichen Organen ist eine Landeerlaubnis erforderlich.
Wer gesetzeswidrig landet kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Regelung des Waffenumgangs zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Schusswaffen und vergleichbare Gegenstände
Tragbare Gegenstände, die:
a) Zur Einschränkung der Kampffähigkeit bestimmt sind (z.B. Messer, Schlagstöcke)
b) Auch ohne Bestimmung hierfür geeignet sind (z.B. Werkzeuge mit Waffencharakter)
Umfasst:
Erwerb, Besitz, Weitergabe
Führen, Transport
Gebrauch (Schießen)
Herstellung, Reparatur
Handel
Waffenlizenz erforderlich für:
✓ Erwerb
✓ Besitz
Beantragung: Beim staatlichen Waffenladen
Illegales Führen ohne Lizenz:
✓ Freiheitsstrafe
Verboten ohne triftigen Grund
Sanktion: Freiheits- oder Geldstrafe
Erlaubt zum Selbstschutz (gemäß Notwehrrecht, Artikel 5)
Bedingung:
✓ Erwerb über lizenzierte Händler
Pflichten:
✓ Waffen müssen gesichert sein
✓ Nicht sichtbar getragen werden
Ausnahmen:
✓ DOJ, LSPD, LSSD, FIB (dürfen sichtbar führen)
Behörden können verbieten bei:
✓ Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
✓ Verstöße gegen Waffenkontrollen
Folge: Lizenzentzug
Verboten:
✓ Waffen nicht-lizenzierter Herkunft
✓ Gegenstände mit Waffenfunktion
Strafbar:
✓ Erwerb ohne Erlaubnis zur Weitergabe
✓ Einstufung als Waffenhändler
Verboten:
✓ Schenkung/Verkauf an Nichtberechtigte
Sanktion: Freiheitsstrafe
(1) Der Besitz und das Führen von Waffen ist nur mit einer gültigen Waffenlizenz gestattet. Es gelten folgende Lizenzstufen:
Lizenzstufe 1 – Basisausrüstung
Erhältlich bei autorisierten Waffenhändlern.
Diese Lizenz berechtigt zum Besitz und Führen folgender Waffen:
SNS-Pistole
Baseballschläger
Lizenzstufe 2 – Standardwaffen
Erhältlich ausschließlich über das Department of Justice (DOJ) nach eingehender Prüfung.
Diese Lizenz berechtigt zum Besitz und Führen folgender Waffen:
Pistole (Standard)
Messer
Lizenzstufe 3 – Erweiterte Feuerwaffen
Erhältlich ausschließlich über das Department of Justice (DOJ) nach eingehender Sicherheits- und Hintergrundüberprüfung.
Diese Lizenz berechtigt zum Besitz und Führen folgender Waffen:
Beil
Gadget Pistole
Perico Pistole
(2) Der Besitz oder das Führen einer Waffe ohne die entsprechende Lizenz ist strafbar und wird gemäß dem Strafgesetz geahndet.
(3) Lizenzen sind stets mitzuführen und auf Verlangen der Behörden vorzuzeigen.
(4) Besitzt die Person einen Waffenschein der Lizenzstufe 3 so darf er auch alle Klassen darunter führen
§ 7 – Mitführen von Munition
(1) Das Mitführen von Munition jeglicher Art ist ab sofort nur Personen gestattet, die im Besitz eines gültigen Waffenscheins sind.
(2) Der Waffenschein ist bei Kontrollen auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.
(3) Ein Verstoß gegen diese Regelung gilt als Ordnungswidrigkeit und wird gemäß den geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften geahndet.
Gelistete Betäubungsmittel:
✓ Cannabis
✓ Kokain
✓ Speed
✓ LSD
✓ Pilze (Zur Herstellung von BTM)
✓ Giftfrösche
Strafbare Handlungen:
✓ Konsum
✓ Besitz
✓ Herstellung
✓ Handel
Ausnahme: §2 Eigenbedarfsregelung
Maximal legaler Besitz:
✓ 400g Cannabisblüten oder
✓ 20 fertige Joints
Unternehmensname
Geschäftsführung
Geschäftszweck
Sitz des Unternehmens
--> Ohne Gültige Genehmigung durch das DoJ ist die Geschäftstätigkeit untersagt.
Bewachungsgewerbe
Personenbeförderung
Gastronomie mit Alkoholausschank
Waffenhandel
Glücksspiel
(2) Illegale Tätigkeiten im Rahmen eines Unternehmens führen zur sofortigen Entziehung der Lizenz
(1) Der Geschäftsführer ist für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen und Rechtsgeschäfte verantwortlich.
(2) Ein Wechsel der Geschäftsführung ist dem DoJ unverzüglich anzuzeigen.
Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, sofern sie einen legitimen Zweck verfolgt, sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt.
Die Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
§ 2 Polizeiliche Maßnahmen
Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht oder beauftragt hat.
Gegenüber anderen Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen gegen den Verursacher Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 3 Direkter Aufgabenbereich
Es ist die selbstständig ausgeführte Aufgabe der Polizei
den Straßenverkehr und Luft- und Seeverkehr zu sichern und bei Verstößen Bußgelder festzulegen.
von dem Department of Justice ausgestellte Beschlüsse und Pfändungen durchzuführen
Ermittlungsverfahren durchzuführen.
den Strafvollzug zu gestalten und insbesondere
die Durchsetzung von Haftbefehlen,
die Einhaltung von Haftzeiten und
die Durchführung von Sicherheitsverwahrungen zu garantieren.
die Verfassungsorgane zu schützen,
Personen kontrollieren und durchsuchen
Fahrzeuge stoppen und durchsuchen
Personen vorläufig festnehmen
Zwang anwenden
Mitarbeiten des Rangs Detektive oder höher (Ebenso das gesamte FIB) sind berechtigt, Masken zum Schutz ihrer Identität zu tragen
Der Verdacht einer Straftat vorliegt
sich die Person an einem gefährdeten Ort aufhält
die Kontrolle zur Gefahrenabwehr notwendig erscheint
(1) Polizeibeamte dürfen Fahrzeuge jederzeit anhalte n, wenn:
ein Verkehrsverstoß beobachtet wurde
ein Verdacht auf Straftaten besteht
eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt wird
(1) Eine Person darf ohne richterlichen Beschluss festgenommen werden, wenn:
sie auf frischer Tat ertappt wurde
Fluchtgefahr besteht
die Identität nicht zweifelsfrei feststellbar ist
(1) Polizeibeamte dürfen Zwang anwenden, insbesondere:
Fesselung (Handschellen,Kabelbinder)
nicht-tödliche Einsatzmittel (Tazer,Schlagstock)
Schusswaffeneinsatz nur bei schwerwiegender Gefahr für Leib und Leben
§ 9 Razzien und Durchsuchungen
(1) Razzien dürfen nur bei konkretem Tatverdacht oder hinreichenden Beweisen auf das Vorliegen einer Straftat durchgeführt werden.
Eine reine Vermutung oder allgemeine Lageeinschätzung reicht nicht aus.
(2) Razzien sind grundsätzlich durch das Department of Justice (DoJ) richterlich zu genehmigen.
Ohne diese Genehmigung ist eine Razzia rechtswidrig.
(3) Gefahr im Verzug (§ 19 StPO) liegt vor, wenn ein Abwarten der Genehmigung den Erfolg der Maßnahme vereiteln oder Leben gefährden würde.
In diesem Fall darf die Exekutive die Maßnahme vorläufig selbst anordnen, sofern der Grund schriftlich dokumentiert wird.
Die Genehmigung ist binnen 12 bis spätestens 24 Stunden nachträglich einzuholen.
(4) Erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, sind alle Maßnahmen, Beschlagnahmungen und Festnahmen unverzüglich aufzuheben, und die Betroffenen sind angemessen zu entschädigen.
(5) Eine Razzia darf nur mit mindestens 15 einsatzfähigen Beamten durchgeführt werden.
Mehr als eine Razzia pro Wende ist nur mit richterlicher Genehmigung oder bei Gefahr im Verzug zulässig.
(6) Der anordnende Beamte hat die Maßnahme vollständig zu begründen (Tatverdacht, Zielobjekt, Anlass, eingesetzte Kräfte) und trägt die volle Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Dokumentation.
(7) Pro Razzia dürfen max. 25 % der illegalen Güter (Waffen, Drogen, Schwarzgeld) beschlagnahmt werden. Bei ungeraden Mengen wird abgerundet t – z. B. bei 5 Waffen darf nur 1 konfisziert werden.
Zur Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme darf die Polizei Personen in Beugehaft nehmen. Jede Beugehaft, die nicht im Vorfeld vom Department of Justice erlaubt wurde, ist von der Justiz, unabhängig von der Länge der Beugehaft, binnen 24 Stunden nach Beginn der Beugehaft zu genehmigen. Erfolgt diese nicht, ist die Person unverzüglich freizulassen.
Beugehaft zur Durchsetzung eines richterlichen Beschlusses unterliegt keiner Fristenregelung. Auch solche sind der Justiz zu melden und auf richterliche Aufforderung unverzüglich vorzeitig zu beenden
§ 9 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
Zur Wahrung der Ordnung öffentlicher Einrichtungen und Plätze oder Verbotszonen kann die Polizei Bürgern Platzverweise und befristete Aufenthaltsverbote von maximal 6 Stunden erteilen.
Hierbei muss der zu Verweisende zunächst aufgefordert werden den Bereich zu verlassen und sofern vertretbar die Möglichkeit bekommen, die Zone freiwillig zu verlassen. Erfolgt dies nicht, kann die Person ins Gewahrsam genommen werden.
§ 12 Waffenführung im Staatsdienst
(1) Beamte und Bedienstete des Staates dürfen während der Ausübung ihres Dienstes ausschließlich staatlich genehmigte und registrierte (legale) Waffen mit sich führen und verwenden.
(2) Das Mitführen, Verwenden oder Lagern illegaler Waffen ist Beamten im regulären Dienst strengstens untersagt.
(3) Ausnahme – Undercover-Einsätze:
Beamte, die sich in einem genehmigten Undercover-Einsatz befinden, dürfen ausschließlich illegale Waffen mit sich führen, sofern dies zur Wahrung der Tarnung erforderlich ist.
(4) Während eines Undercover-Einsatzes ist es untersagt,
a) legale staatliche Waffen,
b) staatliche Ausrüstung,
c) staatliche Kennzeichnungen oder Identifikationsmittel
mitzuführen oder zu verwenden.
(5) Undercover-Einsätze bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Behördenleitung oder das Justizministerium.
(6) Verstöße gegen dieses Gesetz stellen ein schweres Dienstvergehen dar und können dienstrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
(1) Das Federal Investigation Bureau (FIB) ist eine Bundesbehörde der inneren Sicherheit mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Das FIB arbeitet als Ermittlungsbehörde des Bundes in enger Abstimmung mit dem Department of Justice (DOJ).
(3) Das FIB untersteht der Aufsicht des DOJ und dem Präsidenten.
(1) Das FIB ist zuständig für Ermittlungen im Bereich schwerer organisierter Kriminalität, Terrorismus, Korruption und bundesweiter Sicherheitsbedrohungen.
(2) Das FIB ist nicht übergeordnet, sondern gleichgestellt mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden; seine Weisungsbefugnis besteht nur im Rahmen gemeinsamer Ermittlungen oder nach Genehmigung des DOJ.
(3) Maßnahmen, die andere Behörden betreffen, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Absprache mit dem DOJ.
(1) Das FIB darf im Rahmen seiner Ermittlungen relevante Daten, Akten und Beweismittel von Behörden, Ministerien und öffentlichen Einrichtungen anfordern.
(2) Diese Anforderung ist dem DOJ anzuzeigen und durch dieses zu bestätigen.
(3) Staatliche und kommunale Stellen haben die Unterlagen innerhalb von zwei Stunden bereitzustellen.
(1) Das FIB kann Operationen, Durchsuchungen und Festnahmen nur mit richterlicher oder DOJ-Genehmigung durchführen, außer bei Gefahr im Verzug.
(2) In Fällen von Gefahr im Verzug ist eine mündliche Genehmigung ausreichend; diese muss spätestens innerhalb von 12 Stunden schriftlich beim DOJ nachgereicht werden.
(1) Überwachungsmaßnahmen (Telekommunikation, Finanzdaten, Bewegungsdaten etc.) dürfen nur mit richterlicher oder DOJ-Genehmigung erfolgen.
(2) Das FIB darf keine eigenständigen Überwachungsmaßnahmen ohne Aufsicht des DOJ durchführen.
(1) Das FIB unterhält ein „Sachgebiet für interne Ermittlungen“ (SGI), das in Absprache mit dem DOJ interne Untersuchungen durchführen kann.
(2) Ermittlungen gegen Mitarbeiter anderer Behörden dürfen nur nach Zustimmung des DOJ eingeleitet werden.
(3) Ergebnisse interner Ermittlungen sind dem DOJ vollständig vorzulegen.
(1) Suspendierungen, Kündigungen oder dauerhafte Entfernungen aus dem Dienst dürfen nur nach Prüfung und Zustimmung des DOJ erfolgen.
(2) Vorläufige Suspendierungen können bei dringendem Verdacht ausgesprochen werden, müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden dem DOJ zur Bestätigung vorgelegt werden.
(3) Das SGI kann Abmahnungen oder interne Disziplinarmaßnahmen vorschlagen, diese treten jedoch erst mit DOJ-Genehmigung in Kraft.
(1) Das FIB kann ein Ermittlungsverfahren nur in Absprache mit dem DOJ übernehmen.
(2) Eine eigenmächtige Übernahme laufender Ermittlungen anderer Behörden ist unzulässig.
(3) Das DOJ entscheidet im Konfliktfall über die Zuständigkeit.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur mit Genehmigung des DOJ oder eines Richters erfolgen.
(2) Das FIB hat sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Beweismittel dokumentiert und dem DOJ zugänglich gemacht werden.
(1) Der Zugriff auf behördliche Datenbanken erfolgt ausschließlich über freigegebene Schnittstellen des DOJ.
(2) Jeder unautorisierte Datenzugriff gilt als Dienstvergehen.
(1) Beamte, die vom FIB vorgeladen werden, sind verpflichtet zu erscheinen, sofern das DOJ die Vernehmung bestätigt hat.
(1) Informationssperren dürfen nur in Absprache mit dem DOJ verhängt werden.
(2) Jede Weitergabe vertraulicher Informationen ohne DOJ-Zustimmung wird disziplinarisch geahndet.
(1) Entscheidungen des FIB oder des SGI können durch das DOJ überprüft, geändert oder aufgehoben werden.
(2) Das DOJ ist die übergeordnete Kontrollinstanz über sämtliche Operationen, Ermittlungen und Personalangelegenheiten des FIB.
(1) Das FIB darf verdeckte Absprachen („Deals“) nur mit Zustimmung des DOJ abschließen.
(2) Solche Absprachen sind unverzüglich beim DOJ zu melden und zu dokumentieren.
(1) Verdeckte Operationen des FIB bedürfen der Genehmigung des DOJ und des Präsidenten.
(2) Beamte im Einsatz dürfen ihre Identität nur im Rahmen der Genehmigung verschleiern.
(3) Das DOJ kann anderen Behörden auf Antrag ebenfalls verdeckte Operationen genehmigen.
(1) Informanten dürfen nur mit Genehmigung des DOJ angeworben und betreut werden.
(2) Jede Immunitätsvereinbarung ist vom DOJ zu prüfen und schriftlich festzuhalten.
(3) Das FIB führt eine gemeinsame Informantenliste mit dem DOJ.
(1) Das ATTF agiert unter Aufsicht des DOJ und des FIB.
(2) Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind nur mit Dokumentation und nachträglicher Genehmigung durch das DOJ zulässig.
(3) Der Einsatz von Privatfahrzeugen oder illegalen Fahrzeugmodifikationen ist untersagt.
(1) Das FIB ist mit Spezialausrüstung ausgestattet, die durch das DOJ genehmigt und überwacht wird.
(2) Der Besitz oder Einsatz illegaler Waffen ist untersagt, es sei denn, eine besondere Ausnahmegenehmigung des Präsidenten und des DOJ liegt vor.
(1) Die U.S. Army ist eine militärische Einheit des Bundesstaates und untersteht direkt dem Präsidenten sowie dem Governor.
(2) Sie wird ausschließlich auf Anweisung des Präsidenten oder des Governors oder nach gesetzlicher Aktivierung tätig.
(3) Der Zuständigkeitsbereich der U.S. Army umfasst insbesondere:
Militärische Sicherheit und Verteidigung des Bundesstaates
Schutz strategisch wichtiger Punkte (z. B. Militärbasis, Grenzen, Regierungsgebäude)
Eingreifen bei nationalem Notstand auf Anweisung des Präsidenten oder Governors
Unterstützung von Polizei, SOCOM und Regierung bei großangelegten Terror-, Kartell- oder Kriseneinsätzen
Durchführung von Waffen- und Fahrzeugtraining, Verwaltung und Einsatz von Militärfahrzeugen, Luftfahrzeugen und schwerem Gerät
Teilnahme an Auslandseinsätzen (z. B. Cayo Perico, Galapagos-Inseln, Roxwood)
Koordination mit Regierung und SOCOM bei der Abwehr von Putschversuchen oder Bedrohungen der Staatsordnung
Sicherstellung und Unterbindung illegaler Waffenlieferungen, Schmuggel und sonstiger militärischer Straftaten
Verwaltung und Sicherung der militärischen Haftanstalten (z. B. State Guard Facility)
Einsatz der Military Police (MP) zur internen Sicherheit und Disziplin, sowie bei Bedarf zur Unterstützung anderer Einheiten
(1) Die U.S. Army darf nur aktiviert werden durch:
Eine Notstandserklärung des Präsidenten oder Governors, oder
Einen schriftlichen Antrag einer Exekutivbehörde (z. B. DOJ, State Administration), der binnen 12 Stunden durch den Präsidenten oder Governor bestätigt werden muss.
(2) Ohne eine solche Bestätigung ist jede Aktivierung rechtswidrig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Jede Aktivierung ist zu dokumentieren und dem Department of Justice (DOJ) sowie der Staatsführung zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die U.S. Army darf nicht in zivile Ermittlungen oder Vollzugsmaßnahmen eingreifen.
(2) Der Einsatz militärischer Gewalt im Inland ist ausschließlich in Ausnahmesituationen und nur unter Aufsicht des DOJ sowie der Staatsführung (Präsident/Governor) zulässig.
(3) Der Kontakt zu Zivilisten ist auf das nötigste Maß zu beschränken, sofern keine operative Notwendigkeit besteht.
(1) Mitglieder der U.S. Army unterstehen dem Militärischen Disziplinarrecht sowie der Aufsicht des Präsidenten und Governors.
(2) Verstöße gegen Befehle, Missbrauch von Ausrüstung, Machtmissbrauch oder Eigenmächtigkeit werden intern geahndet.
(3) Schwerwiegende Verstöße sind dem DOJ, dem Präsidenten und dem Governor zu melden und können gerichtlich verfolgt werden.
Abschnitt 1: Bezeichnungen und Lizenzen
§ 1 Definitionen
(1) "Anwalt" bezieht sich auf eine Person, die rechtlich qualifiziert ist, um Rechtsberatung zu erteilen und rechtliche Vertretung zu bieten.
(2) "Staatsanwalt" bezieht sich auf eine Person, die von einer juristischen Behörde ernannt oder ausgewählt wurde, um im Namen des Staates rechtliche Verfolgungen durchzuführen.
§ 2 Berechtigung zur Nutzung der Bezeichnung "Anwalt"
(1) Nur Personen, die die folgenden Anforderungen erfüllen, dürfen sich "Anwalt" nennen:
a. Abschluss eines anerkannten Jurastudiums.
b. Bestehen der erforderlichen Anwaltsprüfung.
c. Erfüllung aller anderen gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen.
§ 3 Berechtigung zur Nutzung der Bezeichnung "Staatsanwalt"
(1) Nur Personen, die von der zuständigen juristischen Behörde ernannt oder ausgewählt wurden, dürfen sich "Staatsanwalt" nennen.
Abschnitt 2: Lizenzierung von Anwälten
§ 4 Anforderungen für die Lizenzierung
(1) Personen, die die Bezeichnung "Anwalt" führen möchten, müssen eine Lizenz von der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder juristischen Behörde erhalten.
(2) Die Anforderungen für die Lizenzierung können umfassen:
a. Abschluss eines anerkannten Jurastudiums.
b. Bestehen einer Anwaltsprüfung.
c. Erfüllung ethischer und charakterlicher Standards.
d. Praxiserfahrung.
§ 5 Beantragung der Lizenz
(1) Personen, die die Anforderungen für die Lizenzierung erfüllen, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Lizenzierung stellen.
§ 6 Erneuerung der Lizenz
(1) Lizenzen müssen regelmäßig erneuert werden, und die Anwälte sind verpflichtet, Weiterbildungsanforderungen gemäß den Vorschriften der Rechtsanwaltskammer zu erfüllen.
Abschnitt 3: Pflichten und Ethik
§ 7 Berufliche Pflichten
(1) Anwälte sind verpflichtet, die Interessen ihrer Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und die Vertraulichkeit ihrer Informationen zu wahren.
§ 8 Ethik und Verhaltensregeln
(1) Anwälte müssen ethische Standards und Verhaltensregeln einhalten, die von der Rechtsanwaltskammer oder der zuständigen juristischen Behörde festgelegt wurden.
(2) Dies bedeutet, dass Anwälte in ihrer beruflichen Praxis bestimmten ethischen und verhaltensbezogenen Standards folgen müssen. Diese Standards können Folgendes umfassen:
a. Die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Mandanten, was bedeutet, dass Anwälte die Interessen ihrer Mandanten in jeder rechtlichen Angelegenheit vorrangig vertreten müssen.
b. Die Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen und Daten ihrer Mandanten, um sicherzustellen, dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant geschützt bleibt.
c. Die Vermeidung von Interessenkonflikten, bei denen die persönlichen oder finanziellen Interessen des Anwalts in Konflikt mit den Interessen des Mandanten geraten könnten.
d. Die Pflicht zur ehrlichen Kommunikation mit Gerichten, gegnerischen Parteien und anderen Anwälten.
e. Die Achtung der Integrität des Justizsystems und die Vermeidung von unzulässigem Verhalten oder Täuschung.
(3) Die genauen ethischen Standards und Verhaltensregeln können in einem Ethikkodex oder einer Berufsordnung für Anwälte festgelegt sein, die von der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder juristischen Behörde erstellt und überwacht werden.
(4) Das Ziel dieser Regeln ist es, sicherzustellen, dass Anwälte in ihrer Arbeit höchsten ethischen und professionellen Standards entsprechen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtssysteme wahren. Verstöße gegen diese Standards können disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Abschnitt 4: Lizenzentzug und Disziplinarverfahren
§ 9 Gründe für den Lizenzentzug
(1) Eine Lizenz kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a. Verstoß gegen ethische Standards oder Verhaltensregeln.
b. Inkompetenz oder mangelnde Fachkenntnisse.
c. Strafrechtliche Verurteilung.
d. Veruntreuung von Mandantengeldern.
e. Andere schwerwiegende Verfehlungen.
§ 10 Verfahren zum Lizenzentzug
(1) Ein Lizenzentzug Verfahren muss fair und rechtsstaatlich sein und dem Lizenznehmer angemessene Möglichkeiten zur Verteidigung bieten.
Abschnitt 5: Rechte und Pflichten von Anwälten
§ 11 Recht auf Vertretung
(1) Anwälte haben das Recht, Mandanten vor Gericht und in anderen Rechtsangelegenheiten zu vertreten, sofern sie ordnungsgemäß lizenziert sind.
§ 12 Pflicht zur Konfliktvermeidung
(1) Anwälte haben die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie Mandanten nicht in Angelegenheiten vertreten, in denen ein solcher Konflikt besteht oder entstehen könnte.
Abschnitt 6: Anwaltliche Haftung und Versicherung
§ 13 Haftung von Anwälten
(1) Anwälte tragen die Verantwortung für Fehler oder Versäumnisse in ihrer Arbeit und sind für Schäden haftbar, die ihren Mandanten durch fahrlässiges Verhalten entstehen.
Abschnitt 7: Ethikkommission und Disziplinarverfahren
§ 15 Einrichtung einer Ethikkommission
(1) Die zuständige Rechtsanwaltskammer richtet eine Ethikkommission ein, die für die Überwachung der Einhaltung ethischer Standards und die Untersuchung von Beschwerden gegen Anwälte zuständig ist.
§ 16 Disziplinarverfahren
(1) Die Ethikkommission führt Disziplinarverfahren gegen Anwälte durch, die gegen ethische Standards oder Verhaltensregeln verstoßen haben.
(2) Die Verfahren müssen fair und rechtsstaatlich sein und dem betroffenen Anwalt die Möglichkeit zur Verteidigung bieten.
Abschnitt 8: Rechtsmittel
§ 17 Berufung
(1) Anwälte haben das Recht, gegen Entscheidungen der Ethikkommission oder anderer behördlicher Stellen Berufung einzulegen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte verletzt wurden.
Abschnitt 9: Gebühren und Honorare
§ 18 Gebührenvereinbarungen
(1) Anwälte dürfen Honorare und Gebühren mit ihren Mandanten vereinbaren, sofern diese Vereinbarungen transparent und fair sind.
(2) In Streitigkeiten über Gebühren kann die zuständige Behörde die Angemessenheit der Gebühren überprüfen.
§ 19 Pro-bono-Dienstleistungen
(1) Anwälte sind ermutigt, Pro-bono-Dienstleistungen für bedürftige Mandanten oder gemeinnützige Organisationen zu erbringen.
Abschnitt 10: Fortbildung und Weiterbildung
§ 20 Pflicht zur Fortbildung
(1) Anwälte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und ihre juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten.
Abschnitt 11: Anwaltskammer und Selbstverwaltung
§ 21 Einrichtung der Anwaltskammer
(1) Es wird eine Anwaltskammer (oder eine vergleichbare Organisation) eingerichtet, die für die Regulierung und Selbstverwaltung der Anwaltschaft verantwortlich ist.
§ 22 Befugnisse der Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer hat die Befugnis zur Festlegung von ethischen Standards, zur Prüfung und Zulassung von Anwälten sowie zur Überwachung der Anwaltschaft.
Abschnitt 12: Schutz von Mandantendaten
§ 23 Vertraulichkeit von Mandantendaten
(1) Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen und Daten ihrer Mandanten zu wahren.
Abschnitt 13: Rechte von Mandanten
§ 24 Recht auf angemessene Vertretung
(1) Mandanten haben das Recht auf angemessene und qualifizierte rechtliche Vertretung durch ihren Anwalt.
Abschnitt 14: Übergangsbestimmungen
§ 25 Bestehende Anwälte
(1) Diese Gesetzgebung gilt auch für bereits existierende Anwälte, sofern nicht anders angegeben.
Abschnitt 15: Schlichtung und Mediation
§ 26 Schlichtungsverfahren
(1) Anwälte sind verpflichtet, in Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zu kooperieren, wenn dies im besten Interesse ihrer Mandanten liegt und gesetzlich vorgesehen ist.
Abschnitt 16: Anwaltliche Gemeinschaft und Berufsethik
§ 27 Förderung der beruflichen Ethik
(1) Anwälte sind dazu aufgefordert, die berufliche Ethik und Integrität innerhalb der anwaltlichen Gemeinschaft zu fördern und zu wahren.
Abschnitt 17: Elektronische Kommunikation und Datenschutz
§ 28 Elektronische Kommunikation
(1) Anwälte dürfen elektronische Kommunikation in ihrer Praxis verwenden, unterliegen jedoch strengen Datenschutz- und Verschwiegenheit Regelungen.
Abschnitt 18: Anwaltsvereinigungen und Fortbildung
§ 29 Mitgliedschaft in Anwaltsvereinigungen
(1) Anwälte werden ermutigt, Mitglieder von Anwaltsvereinigungen zu sein und an beruflicher Weiterbildung und Entwicklung teilzunehmen.
Abschnitt 19: Zusammenarbeit mit anderen Jurisdiktionen
§ 30 Zusammenarbeit mit anderen Jurisdiktionen
(1) Anwälte, die in mehreren Jurisdiktionen praktizieren, müssen die jeweiligen Gesetze und Vorschriften der betroffenen Jurisdiktionen beachten und einhalten.
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Anwälte haben [Zeitraum] Zeit, um die neuen Anforderungen dieser Gesetzgebung zu erfüllen.
Abschnitt 20: Anwaltsgebühren und Kostenerstattung
§ 32 Anwaltsgebühren
(1) Anwälte sind berechtigt, angemessene Anwaltsgebühren gemäß den geltenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
§ 33 Kostenerstattung
(1) Mandanten haben unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit rechtlichen Dienstleistungen.
Abschnitt 21: Strafen und Sanktionen
§ 34 Geldstrafen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Geldstrafen geahndet werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
§ 35 Suspendierung und Ausschluss
(1) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen ethische Standards oder Verhaltensregeln kann die Anwaltslizenz suspendiert oder entzogen werden.
Abschnitt 22: Veröffentlichung von Verstößen
§ 36 Veröffentlichung von Verstößen
(1) Die zuständige Behörde kann berechtigt sein, Verstöße gegen dieses Gesetz und disziplinarische Maßnahmen gegen Anwälte öffentlich zu machen.
Abschnitt 23: Schutz von Zeugen und Informanten
§ 37 Schutz von Zeugen und Informanten
(1) Anwälte sind verpflichtet, die Rechte und den Schutz von Zeugen und Informanten zu wahren, wenn diese Informationen in rechtlichen Angelegenheiten bereitstellen.
Abschnitt 24: Anwaltsgebühren und Gebührenvereinbarungen
§ 38 Transparente Gebührenvereinbarungen
(1) Anwälte müssen Gebührenvereinbarungen in klarer und verständlicher Sprache formulieren, die die Berechnung und Fälligkeit der Gebühren deutlich darlegen.
§ 39 Begrenzung von Gebühren
(1) Es dürfen Höchstgrenzen für Anwaltsgebühren in bestimmten Arten von Fällen festgelegt werden, um den Zugang zur Justiz zu erleichtern.
Abschnitt 25: Anwaltliche Privilegien und Vertraulichkeit
§ 40 Anwaltliches Privileg
(1) Das anwaltliche Privileg und die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant müssen in allen rechtlichen Angelegenheiten gewahrt werden.
Abschnitt 26: Schiedsverfahren und Mediation
§ 41 Förderung von Schiedsverfahren
(1) Anwälte sollten ihre Mandanten über die Vorteile von Schiedsverfahren und alternativen Konfliktlösungsmethoden informieren und diese fördern, wenn angemessen.
Abschnitt 27: Zugang zur Justiz
§ 42 Zugang zur Justiz für bedürftige Mandanten
(1) Es sollte ein Mechanismus geschaffen werden, um bedürftigen Mandanten den Zugang zu rechtlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.
Abschnitt 28: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
§ 43 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Anwälte und Anwaltskanzleien dürfen keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, sexueller Orientierung oder anderer geschützter Merkmale zulassen.
§ 1 Tateinheit
Werden innerhalb einer natürlichen Handlungseinheit mehrere Tatbestände erfüllt, so ist nur die Verurteilung gemäß des schlussendlichen Taterfolges, nicht aber subsidiärer, notwendiger Durchgangsstadien rechtens.
Eine natürliche Handlungseinheit besteht dann, wenn das gesamte Tathandeln von einem einheitlichen Willen getragen wird und auf Grund seines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden ist, dass das Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammenhängendes Tun erscheint.
Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen kann das Gericht unabhängig von der Subsidiarität der Handlungen erlassen, wenn ihr Erlass geboten ist.
§ 2 Einwilligung
Wer eine Straftat mit der Einwilligung aller, durch die Tathandlung in ihren Rechten oder in ihrer Person verletzten Betroffenen, begeht, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die Menschenwürde oder wegen ihrer Schwere oder Gefährlichkeit der Tat gegen das allgemeine Interesse der Rechtsordnung und Gesellschaft verstößt.
In einer Handlung, die dazu geeignet ist, den Tod oder einen dauerhaften Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Betroffenen hervorzurufen, kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung eingewilligt werden.
Ist eine Person bewusstlos oder unzurechnungsfähig, so sind, sofern kein expliziter Wille zuvor bekannt gemacht wurde, ausschließlich diejenigen Handlungen nicht strafbar, die dem physischen und psychischen Wohl des Bewusstlosen dienen, sofern das Gesetz kein anderweitiges Verhalten vorschreibt.
§ 3 Verjährung der Verfolgung
(1) Die Verjährung der Verfolgung schließt die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens wegen einer bestimmten Tat aus. Sie ist unabhängig von der Vollstreckungsverjährung gemäß § 33 StGB.
(2) Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei Dauerhandlungen oder wiederholten Tatserien beginnt sie mit der letzten Handlung.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt 14 Tage für alle Straftaten, sofern diese nicht ausdrücklich als nicht verjährbar gelten
.
(4) Nicht verjährbar sind: Straftaten gegen das Leben (§§ 9, 10 StGB), Amtsträger- und Korruptionsdelikte (§§ 42, 43 StGB), Gemeingefährliche oder
terroristische Straftaten (§ 36 StGB), Besonders schwere Fälle von Geiselnahme oder Meuterei (§§ 29 Abs. 3, 47 Abs. 3 StGB).
(5) Die Verfolgungsverjährung endet mit der Einreichung der Anklageschrift beim Gericht.
(6) Die Verjährung ruht, solange sich der Beschuldigte verbirgt oder flüchtig ist, oder ein Einigungsverfahren nach § 18 StPO anhängig ist. Strafgesetzbuch (StGB)
§ 5 Wiederaufnahme von Strafverfahren
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer verurteilten, vorsätzlichen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer verurteilten, strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.
Die Wiederaufnahme eines nicht verjährten, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer verurteilten, vorsätzlichen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer verurteilten, strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;
wenn substantielle, neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes oder Terrorismus verurteilt wird.
§ 6 Grundsatz der Öffentlichkeit
Das Urteil muss öffentlich verkündet werden.
Der Prozess ist grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Presse und Öffentlichkeit können jedoch auf Antrag einer Prozesspartei mit richterlichem Beschluss während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
§ 7 Geschworene
Sieht das Gesetz den Einsatz von Geschworenen vor, so werden diese aus einer Liste beim Departement of Justice gemeldeter Bürger des Staates ausgelost. Die Berufung von Geschworenen muss einen Tag vor Auslosung angekündigt werden.
Die Liste der Geschworenen ist vom Departement of Justice zu führen.
Geschworene sind vor dem Beginn des jeweiligen Prozesses von einem vereidigten, staatlichen Amtsträger zu vereidigen.
Geschworene können bei Voreingenommenheit oder Abwesenheit erneut ausgelost werden. Jede Neuauslosung ist begründet zu dokumentieren und die betroffene Person zu informieren.
§ 8 Strafprozess
Der Strafprozess ist die richterliche Entscheidungsfindung über materielle Rechtsfragen des Strafgesetzbuches nach dem Bruch einer Rechtsnorm durch den Angeklagten und die Zumessung einer Strafe für den Angeklagten, sollte sich dieser einer Straftat schuldig gemacht haben.
Konkret sind im Urteil eines Strafprozesses festzuhalten
über wen geurteilt wird,
in welchem Fall geurteilt wird,
auf welcher Beweisgrundlage geurteilt wird,
wie die Rechtslage ist,
welche Strafe zugemessen wird,
im Falle eines Teilfreispruches, von welchen Tatvorwürfen der Angeklagte freigesprochen wird,
welche Nebenentscheidungen getroffen oder abgelehnt werden.
§ 9 Adhäsionsverfahren
Der Verletzte kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen.
Das Adhäsionsverfahren hat dieselbe Wirkung wie die Klage im bürgerlichen Rechtsstreit, sie findet ihre Klärung aber im Strafprozess selbst. Das Urteil steht gleichsam einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.
Der Verletzte muss sich durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, mit ihm gemeinsam die Klage führen oder selbst Mitglied der Anwaltskammer oder Mitarbeiter des Departments of Justice sein.
Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, soweit der Angeklagte verurteilt wurde und wenn der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde.
§ 10 Zivilklage
Der Zivilprozess ist der Rechtsweg der verbindlichen Klärung zweier Parteien, dem Kläger und dem Beklagten. Wer einen Anspruch hat, kann vor Gericht Klage erheben.
Bei Zivilprozessen muss der Kläger sich durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, mit ihm gemeinsam die Klage führen oder selbst Mitglied der Anwaltskammer oder Mitarbeiter des Departments of Justice sein.
Der Hauptverhandlung kann mit richterlichem Beschluss eine Güteverhandlung vorausgehen. In dieser können beide Parteien sich freiwillig verbindlich auf einen Prozessausgang einigen, indem
der Kläger die Klage zurücknimmt,
eine Partei auf alle Ansprüche verzichtet
die Parteien sich auf einen Vergleich einigen.
Die Beilegung des Rechtsstreits muss das Aufkommen für die Prozesskosten beinhalten und schriftlich ausformuliert von beiden Parteien vor dem Richter bestätigt werden. Die Einigung erhält damit Rechtskraft.
Der Kläger bekommt Recht, wenn
ein Anspruch entstanden ist
der Anspruch nicht durch spätere Ereignisse, Entscheidungen oder Handlungen untergegangen ist und
Der Anspruch durchsetzbar ist, also nicht aufgrund der zeitlichen Distanz oder widerstreitenden Rechtsinteressen, durch das Recht gehemmt wird oder unmöglich geworden ist.
Bei Unmöglichkeit einer Leistung erlischt ein Anspruch und wird durch einen gleichwertigen Anspruch auf Schadensersatz ersetzt.
Die Übernahme oder Aufteilung der Prozesskosten wird im Urteil bestimmt.
Urteile im Zivilprozess sind vollstreckbar und können bei Zuwiderhandlung zu Beugehaft führen.
Der Prozessablauf wird vom Richter bestimmt und orientiert sich am Strafverfahren.
Berufung und Revision sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Urteil und Güteverhandlungseinigung möglich.
§ 11 Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil. In der Berufung können sowohl rechtliche als unter Umständen auch Tatsachen bezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden.
Die Berufung muss binnen drei Tagen nach dem erstinstanzlichen Urteil schriftlich und begründet gegenüber dem Departement of Justice erfolgen. Befugt zur Berufung sind die Prozessbeteiligten.
Die Berufung muss von einem Obersten Richter oder Oberstaatsanwalt als Berufungsrichter geleitet werden.
Die Berufung kann vom zugeteilten Berufungsrichter begründet abgelehnt werden. In diesem Falle kann der Richter statt der Berufung auch eine Revision des Urteils ansetzen und durchführen.
Der Ablauf des Berufungsverfahren orientiert sich am Strafprozess.
§ 12 Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil ohne eigenes Beweiserhebungsverfahren zur Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler.
Die Revision muss binnen einer Woche nach dem erstinstanzlichen Urteil schriftlich und begründet gegenüber dem Departement of Justice erfolgen. Befugt zur Berufung sind die Prozessbeteiligten.
Die Revision muss von einem Obersten Richter oder Oberstaatsanwalt als Berufungsrichter geleitet werden.
Die Revision kann vom zugeteilten Revisionsrichter begründet abgelehnt werden.
§ 13 Begnadigung
Die Begnadigung kann nur vom Governor durchgeführt werden.
Die Prüfung des Antrages erfolgt im Regelfall durch einen Richter.
Die Beschlussfindung und Abstimmungen im DoJ sind abseits der Urteilsbegründung geheim.
Der Antrag ist nur bei Missbrauch oder einem Verstoß gegen die Rechts- und Sozialmoral abzulehnen. Die Ablehnung muss begründet erfolgen und darf die Wesensgehaltsgarantie oder die Institution der Begnadigung nicht unterlaufen oder diese partiell abschaffen.
Gegen die Begnadigung kann keine Revision oder Berufung eingelegt werden.
§ 14 Feststellung von Terroristen
Die Feststellung einer Person als Terrorist kann im Strafprozess durch die Verurteilung als Terrorist erfolgen.
Die Feststellung eines Terroristen in Abwesenheit kann nur begründet durch einen Obersten Richter oder dem Governor erfolgen. Der Entscheidungsträger hat die Folgen eines vorsätzlichen Missbrauchs persönlich zu tragen.
Eine Person gilt nicht mehr als Terrorist, wenn er die Strafe eines endgültigen, rechtskräftigen Urteils als Terrorist abgeleistet hat oder von den Vorwürfen freigesprochen wurde.
Im Staatsgewahrsam wird kein öffentlicher Widerstand gemäß Artikel 9 und 10 Grundgesetz gegen den Terroristen gebilligt.
§ 15 Prozesse vor dem Anwaltsgericht
Das Anwaltsgericht entscheidet in den Fällen der
Mandantenklage
Amtsklage
Kollegialklage
über Mitglieder der Anwaltskammer. Im Falle der Mandantenklage sind gegenwärtige und ehemalige Mandanten des Beschuldigten klagebefugt. Im Falle der Amtsklage sind alle öffentlichen Behörden des Staates San Andreas klagebefugt. Im Falle der Kollegialklage sind alle Mitglieder der Anwaltskammer klagebefugt. Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts kann Klagen begründet ablehnen. Wird eine Klage abgelehnt kann er auf Antrag des Klägers an die Justizleitung durch diese dazu gezwungen werden, das Anwaltsgericht einzuberufen.
Das Anwaltsgericht setzt sich aus dem Vorstand der Anwaltskammer sowie zwei weiteren Mitgliedern der Anwaltskammer zusammen. Diese weiteren Mitglieder müssen auf Aufforderung binnen drei Tagen vom Departement of Justice für den konkreten Fall bestimmt werden. Erfolgt die Bestimmung nicht fristgerecht, so kann der Vorsitzende die Mitglieder frei berufen oder von einer Berufung absehen. Der Vorsitzende Richter des Anwaltsgerichts ist der Präsident der Anwaltskammer oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Anwaltskammer. Er leitet das Verfahren.
Die Sitzungen des Anwaltsgerichts sind nicht öffentlich.
Das Departement of Justice kann einen nicht stimmberechtigten Beisitzer in das Gericht entsenden. Weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer können von dem Anwaltsgericht mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
Das Anwaltsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Angeklagten. Bei Stimmengleichstand erhält der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
Das Anwaltsgericht kann nach Annahme einer Klage die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Anwaltskammer und damit dessen Lizenz suspendieren.
Zeugen und Ankläger können gerufen werden. Weigert sich ein Zeuge zu erscheinen oder auszusagen, so kann das Departement of Justice die Aussage per Beschluss gegenüber dem Departement erzwingen. Ein Zwang vor dem Anwaltsgericht auszusagen besteht nicht.
Das Anwaltsgericht kann für seine Mitglieder Zwangsgelder beschließen. Zwangsgelder benötigen die Zustimmung der Justizleitung.
Das Anwaltsgericht kann Mitglieder temporär oder endgültig aus der Anwaltskammer ausschließen. Frühestens einen Monat nach Ausschluss kann beim Vorstand der Anwaltskammer die Wiederaufnahme in die Anwaltskammer beantragt werden.
§ 16 Verbindung und Trennung von Strafsachen
Mehrere Straftaten, Handlungskomplexe, Rechtsansprüche und Angeklagte können zur Prozessökonomie in einer Hauptverhandlung zusammen angeklagt oder vom Richter zusammengelegt werden.
Der zugeteilte Richter kann eine solche Zusammenlegung ohne Begründung ablehnen oder die Verfahren trennen.
§ 17 Absehen von Strafe
Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In einem solchen Falle ist die Staatsanwaltschaft gleichsam nicht verpflichtet, Anklage zu erheben.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Handelt ein Täter schuldlos, so kann er nicht für die Taten verurteilt werden. Das Gericht kann aber Nebenentscheidungen treffen, um Gefahren für die Öffentlichkeit oder die Person selbst abzuwehren.
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet und die Tat angeklagt.
Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
§ 18 Einigung im Strafverfahren
Staatsanwaltschaft und Beschuldigter können vor Anklageerhebung eine Einigung über die Anklagepunkte und Strafzumessung erreichen. Diese Einigung ist nach ihrem Schluss bindend und tritt an Stelle des richterlichen Urteils. Die Einigung muss freiwillig erfolgen.
Die Einigung im Strafverfahren kann von einem Richter binnen einer Frist von vier Wochen aufgehoben werden, sofern sie fehlerhaft zu Stande kam oder schwerwiegende rechtliche Fehler enthält. Mit der Aufhebung der Einigung beginnen alle Verjährungsfristen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung erneut.
§ 19 Eröffnung eines Hauptverfahrens
Das Hauptverfahren folgt auf das Ermittlungsverfahren und beginnt mit dem Einreichen der Anklageschrift beim zuständigen Gericht.
Die Staatsanwaltschaft ist zur Anklage verpflichtet, wenn bei Abschluss der Ermittlungen gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, selbst wenn auch gewichtige Umstände dagegen sprechen, da sie sonst der richterlichen Entscheidung vorgreifen würde. Sie ist folglich verpflichtet, im Zweifel anzuklagen.
§ 20 Ablauf der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist der erstinstanzliche Abschluss des Hauptverfahrens.
Die Hauptverhandlung gliedert sich in,
den Aufruf der Gerichtssache durch den Richter,
die Vernehmung des Angeklagten zur Person,
die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt,
die Einlassungen des Angeklagten zum Sachverhalt und das Bekenntnis über Schuld und Unschuld,
die Beweisaufnahme, zunächst durch die Anklage und dann die Verteidigung,
die Verkündung des Abschluss Plädoyers der Anklage und dann der Verteidigung und
die Urteilsverkündung.
Das Opfer einer Straftat kann dem strafrechtlichen Verfahren gegen den Angeschuldigten als Nebenkläger beitreten. Es besteht für diese Verfahrensweise Anwaltszwang. Der Anwalt kann vor der Eröffnung des Verfahrens in Schriftform oder während des Strafverfahrens eigene Anträge auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz stellen. Diese Anträge sind nach der Anklageverlesung zu wiederholen und unter Vorlage von Beweisen zu begründen. Der Anwalt als Nebenkläger hat ein eigenes Fragerecht und die Möglichkeit, ein eigenes Plädoyers zu halten. Der Richter hat sodann über die gestellten Anträge zu entscheiden, die Entscheidung ins Urteil aufzunehmen.
Zur Überprüfung von anwaltlichen Tätigkeiten und der Rechtspflege als solcher können Vorstandsmitglieder der Anwaltskammer die Prozesse von der Richterbank oder einem vom Richter zugeordneten Platz verfolgen. Bei nicht öffentlichen Prozessen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 21 Beweise
Alle Beweise müssen beim zuständigen Richter eingereicht werden und beiden Seiten identisch vorliegen.
Der Richter kann Beweise begründet ablehnen. Wird der Beweis weniger als 24 Stunden vor Prozessbeginn oder im Prozess eingereicht, so reicht zur Ablehnung der Hinweis auf die geringe zeitliche Distanz.
Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, vor Gericht auszusagen.
Zeugen müssen vor Gericht über ihre Rechte belehrt und vereidigt werden. Zur Verweigerung der Aussage vor Gericht und des Eides sind befugt
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt ist.
Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, die Wahrheit zu sagen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit." und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".
Zeugen sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten.
Der Richter ist befugt, Ausführungen zu den Beweisstücken zu verlangen und selbst Fragen an Zeugen zu richten. Diese dürfen allerdings nur zur Klärung dienen und dürfen kein eigenes Ermittlungsinteresse über das im Prozess Etablierte hinaus beinhalten.
Ein Beweis besonderer Stärke ist die Fahrzeughaltereigenschaft bei Verkehrsdelikten. Ist der Fahrzeugführer nicht ermittelbar, so haftet der Fahrzeughalter. Dies kann ausgeschlossen sein, wenn das Fahrzeug nachweislich entwendet wurde. Auch bei Strafverfahren abseits von Verkehrsdelikten ist die Fahrzeughaltereigenschaft in besonderer Weise zu würdigen.
Der zuständige Staatsanwalt und Richter sind befugt Beweismittel mitzuführen und zu verwahren. Beweismittel sind nach dem letztinstanzlichen Urteil wieder herauszugeben oder wenn keine Herausgabe rechtens oder möglich wäre zu vernichten. Das Departement of Justice kann die Dauer der möglichen Verwahrung bis zur Herausgabe bestimmen.
§ 22 Einsprüche
Im Prozess kann während der Beweisaufnahme von beiden Prozessparteien Einspruch gegen Beweise, Zeugen, Aspekte von Beweisen oder Zeugenaussagen oder Ähnliches erhoben werden. Die Einsprüche sind auf richterliche Aufforderung zu begründen, und gegebenenfalls auf richterliche Aufforderung auch die Gründe für die Aufnahme des Beweises.
Wird ein Einspruch angenommen, so muss die beanstandete Aufnahme abgebrochen werden und bereits aufgenommene Teilaspekte dürfen nicht in das Urteil einfließen.
Grund für einen Einspruch besteht regelmäßig wenn der Beweis oder eine Frage an einen Zeugen
gegenstandslos ist,
illegal beschafft wurde,
den Sachverhalt unvollständig wiedergibt,
erzählerisch ist,
nicht auf eine gestellte Frage oder Inquisition antwortet,
auf Hörensagen beruht,
Vermutungen als Fakten darstellt,
mehrdeutig wage oder unverständlich formuliert ist,
das Gesetz wiedergibt
argumentativ vorgetragen ist,
bereits aufgenommen wurde,
bereits durch einen besseren Beweis etabliert wurde,
zur Spekulation aufruft
mehrere Fragen auf einmal aufwirft,
der Zeuge oder der Beweis die Frage nicht beantworten kann (Inkompetenz)
irrelevant für die Verhandlung ist oder
die Antwort bereits nahe legt (Suggestivfrage).
§ 23 Strafzumessung
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Strafe muss angemessen sein und die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigen. Dies ist der Fall wenn die Strafe nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in die Rechtsordnung und Güter sowie Werte Dritter durch den Verurteilten steht.
Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
§ 24 Urteilsvollstreckung und Pfändung
Die Strafe wird durch die Exekutive, im Regelfall dem Police Department, vollstreckt.
Jedem Bürger des Staates ist bei der Vollstreckung einer Geldstrafe ein Existenzminimum von $10.000 zu belassen. Der Bürger kann auf dieses Recht verzichten.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Ein Monat Freiheitsstrafe entspricht 2000$ Geldstrafe.
Zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung kann mit richterlicher Erlaubnis die staatliche Beschlagnahmung von Gegenständen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen. Verweigert der Schuldner die Kooperation, so kann dieser durch richterliche Entscheidung in Beugehaft genommen werden.
§ 25 Anrechnung
Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so kann er im Verfahren beantragen dies auf die abgeurteilte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Das Gericht kann entscheiden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist oder der Verurteilte seine Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung selbst, anders als durch die reine Tatbegehung, verursachte oder er diese verlängerte.
§ 26 Kontaktverbot
Auf Antrag kann das Gericht bei
Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit
oder Drohung hiermit,
Hausfriedensbruch,
Belästigung oder
Nachstellung
gegen den Täter zugunsten des Opfers beschließen, dass diesem verboten ist
Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen oder sich ihm zu nähern,
eine gemeinsame Wohnung zu betreten,
sich dem Opfer und/oder seiner Wohnung in einem bestimmten Umkreis zu nähern oder
bestimmte andere, auch öffentlich zugängliche, Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält.
und diesen Beschluss mit einer Strafe bewehren.
§ 27 Fahrverbot und Entzug von Lizenzen
Wird ein Angeklagter mehrmals wegen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von bis zu 28 Tagen verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Mit dem Fahrverbot können auch die korrespondierenden Fahrerlaubnisse entzogen werden, die für die Dauer des Fahrverbotes nicht erneut erworben werden können.
Wird ein Angeklagter wegen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verurteilt, die Anlass dazu geben, ihm ausgestellte Lizenzen zu entziehen, so kann dies durch das Urteil geschehen.
§ 28 Einziehung und Vernichtung
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können befristet eingezogen werden.
Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Ist der Besitz der eingezogenen Gegenstände illegal, so tritt nach Ablauf der Frist zur Herausgabe die Vernichtung an Stelle der Herausgabe. Sofern der Angeklagte den Gegenstand an jemanden weitergeben kann, der den Gegenstand besitzen darf, so ist dieser an diese Person zu übereignen und herauszugeben.
§ 29 Berufsverbot
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von vier bis acht Wochen verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. In diesem Falle kann der Betroffene einmal alle zwei Wochen eine Revision des Urteils unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen Lebenssituation beantragen.
Das Berufsverbot muss im Urteil mit einer Strafe bewehrt werden.
§ 30 Amtsenthebung
Neben dem Urteil kann unter, Ausschluss von Mitarbeitern der Verwaltungsbehörden und des Governors, ein Amtsträger eines Verfassungsorgans oder eines mit staatlichen Aufgaben belehnten Organes als Nebenentscheidung seines Amtes enthoben werden, sofern dieser durch Straftaten aufgezeigt hat, dass er zur Ausübung seiner amtlichen Pflichten ungeeignet oder unfähig ist.
§ 31 Zahlungspflichten
Hatte jemand durch Bestechlichkeit oder ähnlichen Straftaten einen konkreten Vermögenszugewinn, so kann dieser Gewinn als zusätzliche Geldstrafe gerichtlich eingefordert werden.
Hat jemand durch eine Straftat einen erheblichen Schaden an Gemeingütern des Staates oder der Umwelt verursacht, so können die Kosten für die Behebung dieses Schadens dem Verursacher zusätzlich auferlegt oder als Geldstrafe gerichtlich eingefordert werden.
§ 32 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 33 Sicherungsverwahrung
Wird von der Staatsanwaltschaft eine anschließende Sicherungsverwahrung beantragt oder hält der Richter eine Entscheidung in diesem Aspekt für notwendig, kann der Richter als Nebenentscheidung ein Geschworenengericht über eine anschließende Sicherungsverwahrung beschließen.
Auf die Prüfung einer Sicherungsverwahrung darf nur dann entschieden werden, wenn der Angeklagte im Urteil in mindestens einem, diese Maßnahme begründenden Anklagepunkt verurteilt wurde.
Müsste der Verurteilte vor dem Urteil des Geschworenengerichts aus der regulären Haft entlassen werden, bleibt der Verurteilte bis zur Verkündung des Urteils des Geschworenengerichts in Untersuchungshaft. Eine Verzögerung des Beginns der Verhandlung des Geschworenengerichts, die dazu beiträgt, dass die Verhandlung zwei Wochen nach dem zugrundeliegenden Urteil noch nicht begonnen hat, ist eine Amtspflichtverletzung. In diesem Fall können sich auch Geschworene einer Amtspflichtverletzung schuldig machen.
Das Geschworenengericht setzt sich aus fünf Geschworenen sowie einem Vertreter des Los Santos Police Departments und einem Vertreter des Los Santos Medical Departments zusammen, die allein über die Sicherungsverwahrung nach dem Verbüßen der Haftzeit urteilen.
Dem Geschworenengericht sind die Anklageschrift, das Urteil und sämtliche Beweise vorzulegen. Das Geschworenengericht kann beschließen, den Verurteilten in der Haft gemeinsam zu befragen.
Das Geschworenengericht entscheidet mit einfachem Mehrheitsbeschluss, ob der Verurteilte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder nicht. Dieser Beschluss ist schriftlich festzuhalten und unabhängig vom Abstimmungsverhältnis von allen Geschworenen zu unterschreiben und anschließend dem Department of Justice zu übergeben.
Die Sicherungsverwahrung kann durch eine Begnadigung oder die schriftliche Bewilligung eines Antrags auf Beendigung der Sicherungsverwahrung durch ein Mitglied der Justizleitung beendet werden.
Der Antrag zur Beendigung der Sicherungsverwahrung kann einmal alle 30 Tage frühestens 14 Tage nach Beginn der Sicherungsverwahrung schriftlich und begründet an die Justiz gestellt werden.
§ 34 Erschwerte Strafzumessung
Macht sich ein Täter wiederholt gleicher Straftaten schuldig, kann ihm ein höheres, als das gesetzlich festgelegte, maximales Strafmaß auferlegt werden.
Einer Person, die wider besseren Wissens durch eine Täuschung über eine Straftat dafür sorgte, oder maßgeblich dazu beitrug, dass einer unschuldigen Person eine Strafe auferlegt wurde, kann zusätzlich zur Strafe das Äquivalent der unschuldig verbüßten oder geleisteten Strafe angelastet werden.
§ 35 Ordnungsmittel
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Gericht missachten oder trotz Vorladung fern bleiben, können mit Ordnungsmitteln belastet werden.
Ordnungsmittel sind
das Entfernen aus dem Sitzungszimmer oder Gerichtssaal,
die Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000$ bis 150.000$ oder
zu Ordnungshaft von 10 bis 30 Monaten.
Vor der Verurteilung ist mit dem konkreten Ordnungsmittel zu warnen. Bei Ordnungshaft und -geld auch vor der konkreten Höhe. Die Verwarnpflicht entfällt bei nicht befolgter Ladung.