(1) Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, andere respektvoll zu behandeln.
(3) Verstöße gegen die Menschenwürde können strafrechtlich verfolgt werden.
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2) Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
(3) Diese Rechte enden dort, wo Gesetze gebrochen oder andere Personen gefährdet werden.
(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Identität ist untersagt.
(1) Die Staatsgewalt wird unterteilt in:
Exekutive
Judikative
State Administration
(2) Zur Exekutive zählen:
Police Department (PD)
Sheriff Department (SD)
Federal Investigation Bureau (FIB)
International Affairs Agency (IAA)
Ranger
United States Marshals
U.S. Army, sofern freigegeben
(3) Die Judikative wird durch das Department of Justice (DOJ) ausgeübt.
(4) Die State Administration stellt die oberste staatliche Instanz dar.
(1) Die State Administration besitzt das oberste Weisungsrecht gegenüber allen staatlichen Fraktionen.
(2) Der Governor ist befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit verbindliche Weisungen an alle staatlichen Behörden, Dienststellen und Exekutivorgane zu erteilen.
(3) Anweisungen der State Administration sowie des Governors sind bindend und unverzüglich umzusetzen, sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
(1) Die Exekutive ist befugt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu ergreifen.
(2) Dazu zählen insbesondere:
Festnahmen
Kontrollen
Durchsuchungen
Anwendung von Zwang
(3) Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
(1) Eingriffe in die Rechte eines Bürgers sind zulässig bei:
Tatverdacht
Gefahr im Verzug
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
(2) Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
(1) Wohnungen und Grundstücke sind geschützt.
(2) Durchsuchungen sind zulässig bei:
richterlicher Anordnung
Gefahr im Verzug
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz seiner Daten und Kommunikation.
(2) Eingriffe sind nur zulässig bei schweren Straftaten oder Gefährdung des Staates.
(1) Jeder Bürger darf seine Meinung frei äußern.
(2) Diese Freiheit endet bei:
Beleidigung
Hetze
Störung der öffentlichen Ordnung
(1) Jeder Bürger darf seinen Beruf frei wählen.
(2) Staatliche Tätigkeiten unterliegen besonderen Anforderungen.
(1) Versammlungen sind erlaubt.
(2) Sie können eingeschränkt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
(1) Eigentum ist geschützt.
(2) Illegale Nutzung oder illegaler Erwerb wird strafrechtlich verfolgt.
(1) Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Verfahren.
(2) Entscheidungen können vor dem Department of Justice angefochten werden.
(1) Nur der Präsident der State Administration genießt während seiner Amtszeit Immunität.
(2) Diese dient ausschließlich der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Staates.
(1) Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind untersagt.
(1) Der Einsatz der U.S. Army ist nur durch die State Administration, den Präsidenten oder den Governor zulässig.
(2) Die U.S. Army unterstützt ausschließlich staatliche Maßnahmen.
Gesetze einzuhalten
Anweisungen der Exekutive Folge zu leisten
Auf Verlangen der Exekutive einen gültigen Ausweis vorzuzeigen
(2) Sollte ein Bürger keinen gültigen Ausweis mit sich führen oder die Identität anderweitig nicht eindeutig festgestellt werden können, ist die Exekutive berechtigt, Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung aufzunehmen und mit staatlichen Datenbanken abzugleichen.
(3) Widerstand gegen rechtmäßige staatliche Maßnahmen sowie die Verweigerung der Identitätsfeststellung sind strafbar.
(1) Diese Verfassung gilt im gesamten Staatsgebiet des Staates Retro.
(2) Dazu zählen alle vom Staat kontrollierten Gebiete und Einrichtungen.
(1) Der Governor sowie der Präsident der State Administration sind gegenüber keiner staatlichen Behörde zur Auskunft über ihre amtlichen Tätigkeiten, Entscheidungen oder laufenden Ermittlungen verpflichtet. Zudem dürfen sie weder vor Gericht vorgeladen werden noch sind sie verpflichtet, Aussagen zu tätigen; sie sind jederzeit berechtigt, die Aussage gegenüber jeglichen Stellen vollständig zu verweigern.
(2) Dies gilt insbesondere für strategische Maßnahmen, interne Abstimmungen sowie sicherheitsrelevante Vorgänge.
(3) Ausnahmen können ausschließlich durch freiwillige Offenlegung oder im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung der Staatsführung erfolgen, sofern dies im Interesse des Staates liegt.
(1) Eine Handlung kann nur dann bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich als strafbar bestimmt war.
(2) Eine Bestrafung erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieses Gesetzbuches sowie des gültigen Straf- und Bußgeldkatalogs.
(1) Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
(2) Gelangt eine Person in den Besitz eines illegalen Gegenstandes, ist sie verpflichtet, diesen unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden und auszuhändigen.
(3) Wer einen illegalen Gegenstand wissentlich behält, nutzt, weitergibt oder verschweigt, macht sich strafbar.
(1) Dieses Gesetz gilt im gesamten Staatsgebiet des Staates Retro.
(2) Es gilt insbesondere für Straftaten auf dem Festland, auf angrenzenden Inseln, auf Gewässern, im Luftraum sowie in staatlichen Einrichtungen.
(3) Eine Tat kann auch dann nach diesem Gesetz verfolgt werden, wenn sie außerhalb des Staatsgebietes begangen wurde, ihre Wirkung jedoch innerhalb des Staates Retro eintritt.
(1) Wer eine Straftat begeht, ist für sein Handeln verantwortlich.
(2) Eine Person handelt schuldhaft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen geltendes Recht verstößt.
(1) Vorsätzlich handelt, wer eine Tat absichtlich oder bewusst begeht.
(2) Vorsatz liegt auch dann vor, wenn der Täter den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolges billigend in Kauf nimmt.
(1) Fahrlässig handelt, wer durch Unachtsamkeit, Leichtsinn oder Pflichtverletzung einen rechtswidrigen Erfolg verursacht.
(2) Fahrlässiges Handeln ist strafbar, sofern dieses Gesetz oder der Strafkatalog es vorsieht.
(1) Wer eine andere Person vorsätzlich dazu bringt, eine Straftat zu begehen, macht sich der Anstiftung schuldig.
(2) Der Anstifter wird rechtlich wie ein Beteiligter der Haupttat behandelt.
(1) Begehen mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder Beteiligte als Täter bestraft.
(2) Mittäterschaft liegt insbesondere vor, wenn:
mehrere Personen bewusst und gewollt zusammenwirken
ein gemeinsamer Tatplan besteht
jeder Beteiligte einen Beitrag zur Tat leistet
(3) Unerheblich ist, wer die Tat unmittelbar ausführt, sofern ein gemeinsames Handeln vorliegt.
(4) Jeder Mittäter haftet für die gesamte Tat.
(5) Wer vorsätzlich einem anderen bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat Hilfe leistet, wird wegen Beihilfe bestraft.
(6) Beihilfe liegt insbesondere vor durch:
Bereitstellung von Fahrzeugen, Waffen oder Ausrüstung
Weitergabe von Informationen
Absicherung oder Unterstützung während der Tat
Hilfe bei Flucht oder Verbergen von Beweismitteln
(7) Gehilfen werden milder bestraft als Täter, sofern sie nicht als Mittäter einzustufen sind. (20%)
(1) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, diese jedoch nicht vollendet wird.
(2) Der Versuch einer Straftat ist strafbar.
(3) Gibt der Täter den Versuch freiwillig auf und beseitigt eine bereits geschaffene Gefahr, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.
(4) Erfolgt der Abbruch nur durch äußere Umstände, insbesondere Festnahme, Gegenwehr oder technische Störung, bleibt der Versuch strafbar.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe erforderlich ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich selbst.
(3) Nothilfe ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eine andere Person.
(4) Es ist grundsätzlich das mildeste geeignete Mittel zu wählen.
(5) Niemand ist verpflichtet, ein Mittel zu wählen, durch das er sich selbst erheblich gefährdet.
(6) Die Nutzung illegaler Gegenstände oder Waffen kann im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt sein; diese Gegenstände werden jedoch beschlagnahmt.
(7) Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, wenn die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt wurde oder das eingesetzte Mittel offensichtlich unverhältnismäßig war.
(8) Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wird durch das Department of Justice oder ein Gericht abschließend bewertet.
(1) Die Dauer einer Freiheitsstrafe richtet sich nach dem gültigen Strafkatalog.
(2) In besonderen Einzelfällen kann das Department of Justice abweichende Entscheidungen treffen.
(3) Abweichungen sind schriftlich zu begründen und in der Akte zu dokumentieren.
(1) Die Exekutive kann eine Strafe im Rahmen des Strafkatalogs mildern, wenn der Täter kooperiert, Einsicht zeigt oder zur Aufklärung beiträgt.
(2) Die vollständige Aufhebung einer Strafe oder die Aussetzung zur Bewährung darf nur durch einen Richter erfolgen.
(3) Bewährungsentscheidungen sind schriftlich festzuhalten.
(4) Begeht der Täter während der Bewährungszeit eine neue Straftat, kann die ausgesetzte Strafe zusätzlich vollstreckt werden.
(5) Eine Bewährungsstrafe darf die Haftzeit von 40 HE nicht überschreiten
(1) Wer einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung eine Sache wegnimmt, macht sich des Raubes schuldig.
(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mitführt oder einsetzt, begeht bewaffneten Raub.
(3) Richtet sich der Raub gegen staatliches Eigentum, liegt ein besonders schwerer Fall vor.
(1) Wer eine Person ihrer Freiheit beraubt, entführt oder festhält, um sie oder Dritte zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, macht sich der Geiselnahme schuldig.
(1) Wer durch falsche Angaben, Täuschung oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen einen Vermögensvorteil erlangt, macht sich des Betruges schuldig.
(1) Wer Beweismittel manipuliert, fälscht, verändert, löscht oder bewusst falsch darstellt, macht sich der Beweismittelfälschung schuldig.
(2) Dies gilt insbesondere für Akten, Fotos, Videos, Aussagen, digitale Daten und behördliche Dokumente.
(1) Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter.
(2) Korruption im Staatsdienst ist strengstens untersagt.
(3) Je nach Schwere kann zusätzlich ein Ausschluss aus dem Staatsdienst oder ein Berufsverbot beantragt werden.
(1) Wer einem Amtsträger Geld, Geschenke, Vorteile oder Gegenleistungen anbietet, verspricht oder gewährt, um dessen Amtsführung zu beeinflussen, macht sich der Bestechung schuldig.
(1) Wer eine andere Person körperlich verletzt oder gesundheitlich schädigt, macht sich der Körperverletzung schuldig.
(2) Es wird unterschieden zwischen leichter und schwerer Körperverletzung.
(3) Schusswaffengebrauch gegen Personen kann je nach Einzelfall als Totschlag oder versuchter Totschlag gewertet werden.
(1) Wer den Tod eines Menschen vorsätzlich oder billigend in Kauf nimmt, ohne dass Mordmerkmale vorliegen, macht sich des Totschlags schuldig.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
(1) Mord begeht, wer einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei besonders verwerfliche Beweggründe oder Umstände vorliegen.
(2) Dazu zählen insbesondere Heimtücke, Grausamkeit, Habgier, niedrige Beweggründe oder die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.
(3) Eine Verurteilung wegen Mordes darf nur durch ein Gericht erfolgen.
(1) Wer als Amtsträger absichtlich verhindert, dass eine Straftat verfolgt oder bestraft wird, macht sich der Strafvereitelung im Amt schuldig.
(2) Dies gilt insbesondere bei Zurückhalten von Beweisen, Manipulation von Ermittlungen, Weitergabe vertraulicher Informationen oder bewusstem Unterlassen dienstlicher Meldungen.
(1) Wer gestohlene, illegale oder durch Straftaten erlangte Gegenstände ankauft, verkauft, lagert, weitergibt oder verwertet, macht sich der Hehlerei schuldig.
(1) Wer einem Beamten bei einer rechtmäßigen Diensthandlung Widerstand leistet, Gewalt anwendet, Gewalt androht oder aktiv flüchtet, macht sich strafbar.
(2) Wird ein Beamter hierbei verletzt, liegt ein schwerer Fall vor.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, dessen Flucht ermöglicht oder unterstützt, macht sich der Gefangenenbefreiung schuldig.
(2) Gleiches gilt für das Bereitstellen von Fahrzeugen, Waffen, Informationen oder Fluchtwegen.
(1) Wer sich als Beamter, Amtsträger oder staatliche Stelle ausgibt, ohne hierzu berechtigt zu sein, macht sich der Amtsanmaßung schuldig.
(2) Dies gilt insbesondere bei Nutzung falscher Ausweise, Abzeichen, Uniformen oder Dienstbezeichnungen.
(1) Wer Schwarzgeld oder illegale Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf einführt, verschleiert oder umwandelt, macht sich der Geldwäsche schuldig.
(2) Illegale Vermögenswerte können eingezogen werden.
(1) Der Besitz, Handel, Transport oder die Weitergabe illegaler Geldmittel ist strafbar.
(1) Wer interne, private oder dienstlich erlangte Informationen unbefugt weitergibt, macht sich strafbar.
(2) In schweren Fällen kann ein Berufsverbot beantragt werden.
(1) Wer eine Person durch Gewalt, Drohung oder erheblichen Druck zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich der Nötigung schuldig.
(1) Wer eine Person einsperrt, festhält, fesselt oder auf andere Weise daran hindert, sich frei zu bewegen, macht sich der Freiheitsberaubung schuldig.
(1) Wer die Arbeit staatlicher Behörden erheblich behindert, stört oder gefährdet, macht sich strafbar.
(2) Dies gilt insbesondere bei Behinderung von Einsätzen, Ermittlungen, Kontrollmaßnahmen, Absperrungen oder Funkverkehr.
(1) Das Department of Justice kann Belohnungen für Hinweise aussetzen, wenn diese zur Aufklärung einer Straftat oder Ergreifung flüchtiger Täter beitragen.
(2) Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.
(1) Bei Straftaten im Straßenverkehr kann ein Fahrverbot verhängt werden.
(2) Die Dauer richtet sich nach dem Straf- und Bußgeldkatalog oder einer richterlichen Entscheidung.
(1) Einfacher Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Schwerer Diebstahl liegt vor, wenn die Tat begangen wird:aus einem Fahrzeug, Gebäude, Tresor oder einer staatlichen Einrichtung heraus; unter Einsatz von Werkzeug oder Hilfsmitteln zur Überwindung von Sicherungen; gemeinschaftlich mit mindestens einer weiteren Person nach gemeinsamem Tatplan; gegen besonders gesicherte oder hochwertige Gegenstände; gegen staatliches Eigentum oder im Dienst befindliche Ausrüstung.
(3) Besonders schwerer Diebstahl liegt vor, wenn:der Täter zum Tatzeitpunkt bewaffnet war; die Tat im Rahmen einer organisierten Gruppe oder kriminellen Vereinigung begangen wurde; der entstandene Schaden erheblich und für den Geschädigten existenzbedrohend ist; Wiederholungstäterschaft vorliegt.
(4) Der Versuch ist in allen Stufen strafbar. (5) Das genaue Strafmaß richtet sich nach dem gültigen Straf- und Bußgeldkatalog .
(1) Wer eigenmächtig Vergeltung übt oder eine Person ohne gesetzliche Grundlage bestraft, macht sich der Selbstjustiz schuldig.
(1) Wer vor Gericht oder einer zuständigen Behörde unter Eid vorsätzlich falsch aussagt, macht sich des Meineids schuldig.
(1) Wer als Amtsträger seine Befugnisse missbraucht, um eine Person rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, macht sich des Amtsmissbrauchs schuldig.
(1) Die Bildung, Unterstützung oder Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen richtet sich nach der Verordnung zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terror.
(1) Die Bildung, Unterstützung oder Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen richtet sich nach der Verordnung zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terror.
(2) Wer durch das Department of Justice oder ein Gericht rechtskräftig als Terrorist eingestuft wurde, verliert für die Dauer des Status den vollen staatlichen Grundrechtsschutz.
(3) Für rechtskräftig als Terrorist eingestufte Personen gelten folgende Sonderregelungen:jederzeitige Durchsuchung ohne gesonderte Begründung ist zulässig; Festsetzung ohne konkreten Tatvorwurf ist für maximal 50 HE aus Sicherheitsgründen zulässig; staatliche Behörden dürfen auf Sicht reagieren, sofern eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die staatliche Ordnung besteht; Vermögenswerte können vorläufig eingefroren und eingezogen werden; Aufenthalts- und Bewegungsverbote können ohne vorherige richterliche Prüfung angeordnet werden
(4) Wird eine als Terrorist eingestufte Person auf der Flucht angetroffen und leistet sie aktiven Widerstand oder gefährdet sie Unbeteiligte, sind Exekutivbeamte berechtigt, alle zur Neutralisierung erforderlichen Mittel einzusetzen. Die Verhältnismäßigkeit bleibt dabei stets gewahrt.
(5) Informanten, Unterstützer und Beihilfeleistende terroristischer Vereinigungen werden dem Haupttäter gleichgestellt und unterliegen denselben Sonderregelungen.
(6) Der Terrorstatus ist alle 7–14 Tage durch das Department of Justice zu überprüfen. Er erlischt mit rechtskräftigem Freispruch oder vollständiger Verbüßung der verhängten Strafe.
(7) Die Feststellung des Terrorstatus in Abwesenheit ist ausschließlich durch, den Governor oder den Präsidenten zulässig, schriftlich zu begründen und aktenkundig zu machen. Der Entscheidungsträger trägt bei vorsätzlichem Missbrauch persönliche strafrechtliche Konsequenzen.
(8) Planungs-, Vorbereitungs- und Anwerbehandlungen für terroristische Vereinigungen sind eigenständig strafbar, auch wenn es nicht zur Ausführung einer konkreten Tat kommt.
(9) Wer öffentlich terroristische Vereinigungen billigt, verherrlicht, für sie wirbt oder zur Mitgliedschaft aufruft, macht sich strafbar.
(1) Wer gegenüber einem Gericht, dem Department of Justice oder Strafverfolgungsbehörden bewusst falsch aussagt, macht sich der Falschaussage schuldig.
(2) Gleiches gilt für das bewusste Verschweigen wesentlicher Tatsachen.
(1) Wer einen Angriff auf staatliche Einrichtungen plant, vorbereitet, unterstützt oder durchführt, macht sich strafbar.
(2) Staatliche Einrichtungen sind insbesondere Regierungsgebäude, Polizeidienststellen, Militäreinrichtungen, Krankenhäuser, Gerichte und Behördengebäude.
(1) Wer fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbefugt verändert, macht sich der Sachbeschädigung schuldig.
(1) Der Aufenthalt an illegalen Orten ist strafbar.
(2) Illegale Orte sind Bereiche, an denen illegale Substanzen, Gegenstände oder Vermögenswerte gesammelt, verarbeitet, hergestellt, verkauft, angekauft oder transportiert werden.
(3) Als mobile illegale Orte gelten Personen oder Gruppen, die illegale Waren ankaufen, verkaufen, vermitteln oder transportbereit bereithalten.
(4) Exekutivbehörden sind berechtigt, genehmigte Razzien an illegalen Orten durchzuführen.
(5) Die konkrete Bewertung erfolgt durch die Exekutive, das Department of Justice oder ein Gericht.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer Person sexuelle Handlungen vornimmt, vornehmen lässt oder sexuell belästigende Äußerungen tätigt, macht sich strafbar.
(2) Das Department of Justice kann ein Annäherungsverbot aussprechen.
(1) Wer einer Person wiederholt nachstellt und dadurch ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, macht sich strafbar.
(2) Nachstellung liegt insbesondere vor bei wiederholtem Aufsuchen, Kontaktieren, Bedrohen, Verfolgen oder öffentlicher Bloßstellung.
(3) Das Department of Justice kann ein Annäherungsverbot aussprechen.
(1) Bürger mit erheblichen offenen Forderungen können durch das Department of Justice zur Fahndung ausgeschrieben werden.
(2) Das Federal Investigation Bureau kann in solchen Fällen Zielfahndungen durchführen.
(3) Vom Department of Justice ernannte Kopfgeldjäger dürfen zur Ergreifung solcher Personen eingesetzt werden.
(4) Die weiteren Folgen richten sich nach dem Straf- und Bußgeldkatalog sowie richterlicher Entscheidung.
(1) Wer eine Person durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Erpressung schuldig.
(1) Verleumdung ist das bewusste Verbreiten falscher Tatsachen zur Rufschädigung.
(2) Üble Nachrede ist das Verbreiten rufschädigender Tatsachen, deren Wahrheit nicht bewiesen ist.
(3) Die Anwendung dieses Paragraphen obliegt ausschließlich dem Department of Justice oder einem Gericht.
(1) Wer fremdes Eigentum behält, verwendet oder nicht zurückgibt, obwohl kein Recht dazu besteht, macht sich der Unterschlagung schuldig.
(2) Dies gilt auch für Geld, digitale Vermögenswerte, Bitcoin, Fahrzeuge oder sonstige Vermögenswerte.
(1) Es ist verboten, Bild- oder Videoaufnahmen von Straftaten unbefugt zu verbreiten.
(2) Besonders untersagt ist die Verbreitung von Aufnahmen verletzter, hilfloser oder getöteter Personen.
(3) Ausgenommen sind Polizei, Justiz oder Presse, sofern eine offizielle Erlaubnis vorliegt.
(1) Ein Amtsputsch liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen ohne rechtliche Grundlage versuchen, einen rechtmäßig eingesetzten Amtsträger zu entfernen, dessen Befugnisse einzuschränken oder staatliche Strukturen zu übernehmen.
(2) Auch organisierte Absprachen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gelten als Amtsputsch.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hochverrat begeht, wer die staatliche Ordnung, staatliche Institutionen oder deren Vertreter durch Gewalt, Drohung, geheime Absprachen, Sabotage oder gezielte Einflussnahme destabilisiert, unterminiert oder beseitigen will.
(2) Hochverrat liegt insbesondere vor bei:
Weitergabe staatsgeheimer Informationen, Akten oder Einsatzdaten an Unbefugte, kriminelle Vereinigungen, terroristische Organisationen oder fremde Mächte,
aktiver Unterstützung oder Zusammenarbeit mit Feinden des Staates Retro,
gezielter Sabotage staatlicher Einrichtungen, Systeme oder Infrastruktur,
organisierten Absprachen zur Übernahme, Destabilisierung oder Lähmung staatlicher Strukturen,
Verrat von Identitäten aktiver Undercover-Beamter oder Informanten,
Lieferung von Informationen, die zu erheblichem Schaden an staatlichen Institutionen oder deren Vertretern geführt haben oder hätten führen können,
(3) Hochverrat wird wie Terrorismus gemäß §40 StGB behandelt und entsprechend verfolgt und bestraft. Es gelten dieselben Sonderregelungen, insbesondere:
jederzeitige Durchsuchung ohne gesonderte Begründung,
Festsetzung ohne Tatvorwurf für maximal 60 Minuten,
Einfrierung und Einziehung von Vermögenswerten,
Aufenthalts- und Bewegungsverbote ohne richterliche Vorprüfung,
(4) Für Beamte und Amtsträger gilt ein erhöhter Strafrahmen. Hochverrat im Staatsdienst führt zwingend zu:
sofortiger Entlassung aus dem Staatsdienst,
dauerhaftem Berufsverbot im Staatsdienst,
strafrechtlicher Verfolgung nach diesem Paragraphen,
Einziehung aller durch den Verrat erlangten Vorteile,
(5) Bereits die nachweisbare Planung, Vorbereitung oder Absprache zur Begehung von Hochverrat ist strafbar, sofern eine konkrete Zielrichtung gegen den Staat erkennbar ist.
(6) Der Hochverratsstatus wird wie der Terrorstatus gemäß §40 alle 7–14 Tage durch das Department of Justice überprüft und erlischt mit vollständiger Verbüßung der Strafe oder rechtskräftigem Freispruch.
(7) Die Bewertung und Verfolgung von Hochverrat obliegt ausschließlich dem Department of Justice in Abstimmung mit der State Administration.
(1) Wer sich trotz gesetzlicher oder behördlicher Untersagung im Staat Retro aufhält, macht sich des illegalen Aufenthalts schuldig.
(2) Dies gilt insbesondere für Personen, die terroristischen oder staatsfeindlichen Organisationen angehören oder diese unterstützen.
(1) Wer wissentlich falsche Tatsachen veröffentlicht, verändert oder verbreitet, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen oder Personen und Institutionen zu schädigen, macht sich strafbar.
(2) Satire und künstlerische Darstellungen sind ausgenommen, sofern sie eindeutig als solche erkennbar sind.
(1) Wer ohne Zustimmung Bild- oder Tonaufnahmen in privaten Räumen anfertigt, weitergibt oder veröffentlicht, macht sich strafbar.
(2) Private Räume sind insbesondere Wohnungen, Häuser, Hotelzimmer, Büros und geschlossene Vereinsräume.
(1) Wer durch Medien Personen, Gruppen oder Institutionen beleidigt, verächtlich macht, verleumdet oder zu Hass und Feindseligkeit aufruft, macht sich strafbar.
(1) Wer durch Veröffentlichungen laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder behördliche Maßnahmen behindert, macht sich strafbar.
(2) Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung vertraulicher Ermittlungsergebnisse oder gezielte Vorverurteilungen.
(1) Wer Pressefreiheit missbraucht, um Straftaten zu verdecken, Täter zu unterstützen oder Zugang zu geschützten Bereichen zu erzwingen, macht sich strafbar.
(1) Wer Pressevertreter bei rechtmäßiger Ausübung ihrer Tätigkeit behindert, macht sich strafbar.
(1) Wer Pressevertreter wegen ihrer Tätigkeit bedroht, einschüchtert oder unter Druck setzt, macht sich strafbar.
(1) Wer Pressevertreter während oder wegen ihrer Tätigkeit angreift, macht sich strafbar.
(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn Waffen, gefährliche Gegenstände oder mehrere Täter beteiligt sind.
(1) Ein Ausbruch liegt vor, wenn ein Häftling das Staatsgefängnis, einen Haftbereich oder einen Transport ohne Erlaubnis verlässt oder dies versucht.
(2) Beihilfe zum Ausbruch ist ebenfalls strafbar.
(3) Bei Wiederergreifung können besondere Vollzugsmaßnahmen angeordnet werden.
(4) Dazu zählen insbesondere Einzelhaft, Isolationshaft oder der Ausschluss von Hafterleichterungen.
(1) Ein Haus- oder Wohnungseinbruch liegt vor, wenn eine Person ohne Berechtigung ein Gebäude, eine Wohnung oder ein befriedetes Grundstück betritt oder sich dort aufhält.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn ein Einbruchsalarm ausgelöst wurde oder Einbruchswerkzeuge mitgeführt werden.
(3) Ein tatsächlicher Diebstahl ist nicht erforderlich.
(4) Exekutivbehörden sind berechtigt, Personen und Fahrzeuge im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Alarm zu kontrollieren und zu durchsuchen.
(5) Aufgefundene Wertgegenstände können sichergestellt werden, sofern kein rechtmäßiger Eigentumsnachweis erbracht wird.
(1) Das Verbergen oder Verdecken der eigenen Identität durch Vermummung ist im öffentlichen Raum untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
(2) Als Vermummung gelten insbesondere Masken, Helme, Kleidung oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
(3) Das Vermummungsverbot gilt insbesondere bei öffentlichen Versammlungen, Ansammlungen, Verkehrskontrollen sowie bei polizeilichen Maßnahmen.
(4) Ausnahmen gelten nur, sofern eine Vermummung aus gesundheitlichen, beruflichen oder gesetzlich anerkannten Gründen erfolgt und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
(1) Eine Sperrzone ist ein durch staatliche Behörden (LSPD, SD, FIB, Army oder DOJ) ausgewiesener Bereich, der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gefahrenabwehr abgesperrt wurde.
(2) Das unbefugte Betreten, Verweilen oder Umgehen einer Sperrzone ist untersagt.
(3) Den Anweisungen der eingesetzten Beamten ist unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
(5) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gefährdung von Einsatzkräften oder aktiver Störung eines Einsatzes, kann unmittelbarer Zwang angewendet werden.
(1) Wer einer rechtmäßigen Anweisung eines Amtsträgers der Exekutive (LSPD, SD, FIB, IAA, Army) nicht Folge leistet, macht sich strafbar.
(2) Dies gilt insbesondere bei:
Aufforderung zum Anhalten
Platzverweisen
Identitätsfeststellungen
Durchsuchungen
Einsatzmaßnahmen
(3) Wiederholte oder vorsätzliche Missachtung kann als erschwerender Umstand gewertet werden.
(4) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
(1) Wer bei Unglücksfällen, Notlagen oder gemeiner Gefahr keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zumutbar ist, macht sich strafbar.
(2) Hilfeleistung ist zumutbar, sofern:
keine erhebliche Eigengefährdung besteht
keine anderen wichtigen Pflichten verletzt werden
(3) Ebenso wird bestraft, wer:
andere an der Hilfeleistung hindert
bewusst Hilfe verzögert oder unterlässt
(4) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
§69 Beleidigung und üble Nachrede
(1) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die geeignet sind, das Ehrgefühl der betroffenen Person zu verletzen, macht sich der Beleidigung schuldig.
(2) Üble Nachrede begeht, wer über eine andere Person unwahre oder nicht bewiesene Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen.
(3) Verleumdung liegt vor, wenn die behaupteten Tatsachen wider besseres Wissen als unwahr bekannt sind.
(4) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn die Tat: öffentlich, in einer Versammlung oder über Medien begangen wird; sich gegen Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes richtet; systematisch oder wiederholt gegen dieselbe Person gerichtet ist.
(5) Die Anwendung dieses Paragraphen obliegt ausschließlich dem Department of Justice oder einem Gericht.
(6) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
§70 Bedrohung
(1) Wer eine andere Person mit der Begehung eines Verbrechens gegen sie oder eine ihr nahestehende Person bedroht, macht sich strafbar.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einer Person vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen sie oder eine nahestehende Person gerichteten Verbrechens unmittelbar bevorstehe.
(3) Als Bedrohung gilt insbesondere: die Ankündigung körperlicher Gewalt oder des Todes; die Androhung von Sachbeschädigung oder Eigentumsverlust; die wiederholte Einschüchterung mit dem Ziel, eine Person in Angst zu versetzen; Drohungen über Kommunikationsmittel, soziale Medien oder durch Dritte.
(4) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn: die Drohung unter Vorzeigen oder Einsatz einer Waffe erfolgt; mehrere Personen gemeinschaftlich drohen; die bedrohte Person nachweislich in erhebliche Angst versetzt wurde.
(5) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
§71 Besitz illegaler Gegenstände
(1) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt, lagert, transportiert oder weitergibt, macht sich strafbar.
(2) Als illegal gelten insbesondere folgende Gegenstände: Betäubungsmittel, die nicht unter die Eigenbedarfsausnahme des BtMG fallen; Munition jeglicher Art, sofern kein gültiger Waffenschein vorliegt; Waffen ohne entsprechende Waffenlizenz oder nicht nachvollziehbarer Herkunft; staatliche Ausrüstungsgegenstände — insbesondere Langwaffen, Taser, Schlagstöcke, Gefechtspistolen und Dienstkleidung — sofern sich diese im Besitz von Personen befinden, die nicht aktiv im Staatsdienst tätig sind; Geräte und Werkzeuge, die zur Manipulation, zum Einbruch oder zur Umgehung staatlicher Sicherheitssysteme bestimmt sind; gefälschte Dokumente, Ausweise oder Lizenzen; illegale Geldmittel im Sinne des Geldwäschegesetzes.
(3) Der Besitz staatlicher Ausrüstung durch Zivilpersonen oder nicht aktiv diensttuende Beamte wird als besonders schwerer Fall gewertet und gesondert verfolgt.
(4) Gegenstände, deren Besitz nicht eindeutig nachgewiesen oder gerechtfertigt werden kann, können durch die Exekutive sichergestellt werden. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Besitzes liegt beim Betroffenen.
(5) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
§72 Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder unmittelbar bevorstehe, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer: mutwillig falsche Notrufe absetzt oder Rettungskräfte wissentlich an nicht existente Einsatzorte beordert; falsche Beweise, Fotos, Videos oder Aussagen einreicht, um eine Strafverfolgung -auszulösen; gezielt falsche Zeugenaussagen organisiert oder veranlasst.
(3) Verursacht die Falschmeldung einen nachweisbaren Schaden — insbesondere durch den Ausfall von Einsatzkräften bei einem zeitgleich stattfindenden echten Notfall oder durch ungerechtfertigte Strafverfolgung einer unschuldigen Person — erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
(4) Bei vorsätzlicher falscher Anschuldigung einer Person kann zusätzlich das Äquivalent der von der unschuldig Betroffenen erlittenen Strafe dem Verursacher auferlegt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§73 Sittenwidriges Verhalten in der Öffentlichkeit
(1) Verboten und strafbar sind folgende Handlungen im öffentlichen Raum: öffentliches Urinieren oder Verrichten der Notdurft außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen; öffentliche sexuelle Handlungen jeglicher Art ohne ausdrückliche Genehmigung und ohne Einwilligung aller Beteiligten; das Provozieren, Veranstalten oder aktive Teilnehmen an Schlägereien auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder in öffentlichen Einrichtungen; das öffentliche Zurschaustellen oder Verbreiten von Gewalt, Leichen oder stark verstörendem Material außerhalb journalistischer oder behördlicher Tätigkeit.
(2) Handlungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl erheblich verletzen oder die öffentliche Ordnung nachhaltig stören, können auch dann verfolgt werden, wenn kein spezifischer Straftatbestand des Strafgesetzbuches erfüllt ist.
(3) Bei wiederholtem sittenwidrigem Verhalten kann das Department of Justice ein Aufenthaltsverbot für bestimmte öffentliche Bereiche aussprechen.
(4) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
§74 Gefangenenmeuterei
(1) Gefangenenmeuterei begeht, wer als Häftling: sich mit anderen Gefangenen zusammenschließt, um Anstaltsbeamte, Amtsträger oder Aufsichtspersonen zu nötigen, zu bedrohen oder anzugreifen; gemeinschaftlich gewaltsam ausbricht oder anderen Gefangenen aktiv dabei Hilfe leistet; Geiseln innerhalb der Haftanstalt oder im Rahmen eines Gefangenentransports nimmt; staatliche Einrichtungen, Zellen oder Ausrüstung innerhalb der Anstalt beschädigt oder zerstört.
(2) Der Versuch ist in allen Fällen strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn: Schusswaffen oder andere gefährliche Werkzeuge mitgeführt oder eingesetzt werden; Tätlichkeiten mit Todes- oder schwerer Verletzungsgefahr für Beamte oder Mitgefangene vorliegen; die Meuterei durch externe Dritte von außerhalb der Anstalt unterstützt wird; die Meuterei organisiert, geplant oder angeführt wurde.
(4) Im Falle einer Gefangenenmeuterei erhalten alle eingesetzten Beamten automatisch Langwaffenfreiheit. Der Einsatz schwerer Mittel bleibt verhältnismäßig und ist vollständig zu dokumentieren.
(5) Bei Wiederergreifung nach einer Meuterei können besondere Vollzugsmaßnahmen angeordnet werden, insbesondere Einzelhaft, Isolationshaft und der dauerhafte Ausschluss von Hafterleichterungen.
(6) Externe Unterstützer, die eine Meuterei von außen fördern, Waffen oder Fluchtmittel bereitstellen oder Informationen liefern, werden wie Mittäter bestraft.
§75 Strafmilderung und Straferhöhung
(1) Die Strafe kann um bis zu 25 % gemildert werden bei: Reue und freiwilligem Geständnis vor Abschluss der Ermittlungen; aktiver und substantieller Kooperation mit den Ermittlungsbehörden; nachgewiesener Wiedergutmachung des entstandenen Schadens; Ersttäterschaft ohne Vorstrafen; nachgewiesener Fahrlässigkeit statt Vorsatz; freiwilligem Abbruch des Versuchs vor Vollendung der Tat; aktiver Mithilfe bei der Aufklärung anderer Straftaten oder der Ergreifung weiterer Täter.
(2) Die Strafe kann erhöht werden bei: aktiv unkooperativem oder aggressivem Verhalten gegenüber Behörden; vorsätzlicher Behinderung des Verfahrensablaufs oder der Ermittlungen; Wiederholungstäterschaft bei gleichen oder ähnlichen Straftaten; bewusster Irreführung der Ermittlungsbehörden durch falsche Angaben; Ausnutzung einer Machtstellung oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses; vollständiger Uneinsichtigkeit und fehlender Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme.
(3) Die Straferhöhung ist an die Kompetenzstufe der verhängenden Stelle gebunden und darf folgende Höchstgrenzen gemäß §36 StPO nicht überschreiten: durch die Exekutive verhängte Strafen dürfen insgesamt 40 Hafteinheiten nicht überschreiten; durch einen Richter verhängte Strafen dürfen insgesamt 50 Hafteinheiten nicht überschreiten; durch DOJ-01 verhängte Strafen dürfen insgesamt 60 Hafteinheiten nicht überschreiten; durch den Präsidenten verhängte Strafen dürfen insgesamt 80 Hafteinheiten nicht überschreiten.
(4) Strafmilderungen durch die Exekutive sind nur im Rahmen des gültigen Strafkatalogs zulässig. Die Milderung darf die im Strafkatalog vorgesehene Mindeststrafe nicht unterschreiten.
(5) Die vollständige Aufhebung einer Strafe oder die Aussetzung zur Bewährung obliegt ausschließlich einem Richter oder dem Department of Justice. Eine Bewährungsstrafe darf die Haftzeit von 40 Hafteinheiten gemäß §12 Abs. 5 StGB nicht überschreiten.
(6) Alle Milderungen und Erhöhungen sind schriftlich zu begründen und in der Akte zu dokumentieren. Nicht dokumentierte Abweichungen vom Strafkatalog sind unwirksam.
§76 Belehrungspflicht und Miranda-Warnung
(1) Wird eine Person von der Exekutive festgenommen oder in Gewahrsam genommen, ist sie unverzüglich bei Anlegen der Handschellen über ihre Rechte zu belehren. Die Belehrung ergänzt die Rechte des Beschuldigten gemäß §8 StPO und konkretisiert deren Inhalt und Wirkung.
(2) Die Miranda-Warnung ist vollständig und wörtlich wie folgt zu verlesen: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sofern sich ein Pflichtverteidiger des Department of Justice im aktiven Dienst befindet, wird Ihnen dieser gestellt, sollten Sie sich keinen eigenen Anwalt leisten können oder keinen erreichen haben Sie das Recht sich selbst zu verteidigen. Haben Sie diese Rechte verstanden?"
(3) Zusätzlich zur Miranda-Warnung ist die betroffene Person über folgende Punkte zu informieren: den konkreten Tatvorwurf, der zur Festnahme geführt hat; das Recht, vor und während jeder Befragung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers des DOJ, sofern ein solcher zum Zeitpunkt der Festnahme aktiv im Dienst ist und kein eigener Anwalt erreichbar ist; die Wartezeit auf einen Rechtsanwalt von maximal 15 Minuten gemäß §9 StPO — ist innerhalb dieser Frist kein Anwalt und kein diensthabender Pflichtverteidiger erreichbar, kann das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung fortgeführt werden.
(4) Unterbleibt die Belehrung vollständig oder erfolgt sie in wesentlichen Teilen fehlerhaft, sind sämtliche dadurch erlangten Aussagen und Beweismittel im Verfahren nicht verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person von ihren Rechten Kenntnis hatte.
(5) Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Belehrungspflicht kann das Verfahren durch das DOJ oder einen Richter eingestellt werden. Der verantwortliche Beamte macht sich zusätzlich einer Amtspflichtverletzung schuldig.
(6) Bei akuter Gefahr für Leib und Leben darf die Belehrung vorübergehend aufgeschoben werden. Sie ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Lage dies zulässt. Erfolgt keine Nachholung, gelten Absatz 5 und 6 entsprechend.
(7) Die ordnungsgemäße Durchführung der Belehrung ist in der Akte gemäß §37 StPO zu dokumentieren, einschließlich Uhrzeit, Ort und Name des belehrenden Beamten. Fehlt diese Dokumentation, gilt die Belehrung im Zweifel als nicht erteilt.
§77 Beamtenschutz und Dienstnummernpflicht
(1) Beamte im aktiven Dienst sind verpflichtet, auf rechtmäßige Anforderung unverzüglich ihre Identifikationsdaten zu nennen oder ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(2) Die Auskunftspflicht richtet sich nach der jeweiligen Behörde und dem Einsatzkontext wie folgt: Beamte des Los Santos Police Departments (LSPD), des Blaine County Sheriff Departments (BCSD) sowie des Department of Justice (DOJ) sind verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich ihre Dienstnummer und ihren Nachnamen zu nennen; Agents und Mitarbeiter des Federal Investigation Bureau (FIB) sowie der International Affairs Agency (IAA) sind im regulären Dienst verpflichtet, auf Verlangen entweder ihre Dienstnummer oder alternativ „Agent" gefolgt von ihrem Decknamen zu nennen. Beide Angaben sind gleichwertig zulässig; die Wahl obliegt dem jeweiligen Beamten.
(3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 entfällt vollständig während eines genehmigten und aktiven Undercover-Einsatzes gemäß §14 PolG. In diesem Fall darf weder Dienstnummer noch Deckname preisgegeben werden, sofern dies die Tarnung gefährden würde.
(4) Die Auskunft ist stets persönlich zu erteilen. Eine Auskunft durch Kollegen oder Vorgesetzte über die Identifikationsdaten eines anderen Beamten ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Verweigert ein Beamter aktiv und unbegründet die Herausgabe seiner Identifikationsdaten, kann die vorgesetzte Person oder der diensthabende Leitungsbeamte auf Verlangen Auskunft erteilen, sofern keine dienstlichen Schutzgründe entgegenstehen.
(5) Die Herausgabe weitergehender Identifikationsdaten — insbesondere Vorname, Privatanschrift, vollständiger bürgerlicher Name oder Personalnummer — ist gegenüber der Öffentlichkeit in keinem Fall verpflichtend und kann ausschließlich über einen schriftlichen Antrag mit nachvollziehbarer Begründung beim Department of Justice beantragt werden. Das DOJ entscheidet abschließend über die Herausgabe.
(6) Folgende Personen sind in jeder Situation und ohne Ausnahme verpflichtet, auf Verlangen sowohl Dienstnummer als auch Nachnamen zu nennen: der Chief und der Assistant Chief des Los Santos Police Departments; der Chief und der Assistant Chief des Blaine County Sheriff Departments; der Chief of Justice sowie der Deputy Chief of Justice des Department of Justice.
(7) Mitglieder aller Spezialeinheiten des LSPD und BCSD unterliegen im Einsatz einer eingeschränkten Auskunftspflicht. Sie sind berechtigt, anstelle von Nachname und Dienstnummer ausschließlich ihre Dienstnummer zu nennen, sofern der Einsatz dies erfordert. Im regulären Dienst gilt die volle Auskunftspflicht nach Absatz 2.
(8) Die Verweigerung der Auskunft ohne dienstlichen Schutzgrund stellt eine Amtspflichtverletzung dar und ist durch die vorgesetzte Stelle oder das DOJ disziplinarisch zu ahnden.
(9) Wer einen Beamten im Dienst bedroht, angreift, einschüchtert oder aktiv an der Ausübung seiner Dienstpflichten hindert, macht sich strafbar. Bei körperlicher Verletzung gilt ein erhöhter Strafrahmen.
(10) Das unbefugte Veröffentlichen, Weitergeben oder gezielte Ermitteln von Dienstnummern, Decknamen, Identitäten oder personenbezogenen Daten von Beamten ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Dies gilt insbesondere für das gezielte Aufdecken von Undercover-Identitäten.
§78 Einschüchterung von Zeugen
(1) Wer Zeugen, Hinweisgeber, Geschädigte oder sonstige Verfahrensbeteiligte bedroht, unter Druck setzt, einschüchtert oder beeinflusst, um Aussagen zu verhindern, zu verändern oder zu verzögern, macht sich strafbar. (2) Als Einschüchterung gilt insbesondere:
die direkte oder indirekte Androhung von Gewalt oder Nachteilen gegenüber dem Zeugen oder nahestehenden Personen
das wiederholte Aufsuchen, Verfolgen oder Kontaktieren einer zeugenden Person im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren
das Anbieten von Geld, Vorteilen oder Gegenleistungen zur Beeinflussung einer Aussage
die öffentliche Bloßstellung oder Diffamierung einer zeugenden Person mit dem Ziel der Einschüchterung
das gezielte Weitergeben von Informationen über Zeugenaussagen an Dritte — insbesondere an Beschuldigte oder deren Umfeld
(3) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn:
die Einschüchterung durch mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgt
der Zeuge dadurch tatsächlich seine Aussage ändert oder verweigert
der Täter selbst Beschuldigter im betreffenden Verfahren ist
die Tat im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 39–40 StGB begangen wird
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Das Department of Justice kann auf Antrag oder von Amts wegen folgende Schutzmaßnahmen anordnen:
Kontakt- und Annäherungsverbot gemäß §23 StPO
Identitätsschutz und Anonymisierung der Zeugenaussage
Begleitschutz durch die Exekutive für die Dauer des Verfahrens
(6) Beamte und Amtsträger, die von einer Einschüchterung Kenntnis erlangen, sind verpflichtet dies unverzüglich dem DOJ zu melden. Unterlassen sie dies wissentlich, machen sie sich der Beihilfe schuldig. (7) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet
§79 Gefährdung staatlicher Einsätze
(1) Wer Informationen über laufende Einsätze, aktive Ermittlungen, verdeckte Operationen, Einsatzpläne oder geschützte staatliche Einrichtungen veröffentlicht, weitergibt oder zugänglich macht und dadurch die Sicherheit von Einsatzkräften, Informanten oder der Öffentlichkeit gefährdet, macht sich strafbar.
(2) Als Gefährdung gilt insbesondere:
die Weitergabe von Einsatzorten, -zeiten oder -beteiligten an Unbefugte
das Veröffentlichen von Funkverkehr, Einsatzmeldungen oder internen Lagemeldungen
das Bekanntgeben von Razziaplänen, Observationsstandorten oder Fahndungszielen vor oder während eines laufenden Einsatzes
das Informieren von Tatverdächtigen oder kriminellen Vereinigungen über bevorstehende Maßnahmen
das Filmen und Verbreiten von Einsatzlagen auf eine Weise, die Beamte identifizierbar macht oder Einsatztaktiken offenlegt
(3) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn:
durch die Gefährdung ein Einsatz aktiv verhindert oder erheblich erschwert wurde
Beamte, Informanten oder Zeugen dadurch in unmittelbare Gefahr geraten sind
die Tat im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen wurde
der Täter selbst Beamter oder Amtsträger ist — in diesem Fall gilt zusätzlich §22 StGB Strafvereitelung im Amt sowie §16 BeamtenG Hochverrat
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Presse und Medien sind von diesem Paragraphen ausgenommen, sofern die Berichterstattung nach Abschluss des Einsatzes erfolgt, keine Identitäten von Undercover-Beamten oder Informanten preisgibt und keine unmittelbare Gefährdung darstellt. Das DOJ entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit.
§80 Behinderung verdeckter Ermittlungen
(1) Wer wissentlich und vorsätzlich verdeckte Ermittlungen gefährdet, offenlegt, sabotiert oder behindert, macht sich strafbar.
(2) Als Behinderung verdeckter Ermittlungen gilt insbesondere:
die Veröffentlichung oder Weitergabe der Identität verdeckt ermittelnder Beamter oder ihrer Decknamen
die Weitergabe von Tarninformationen, Legende oder Einsatzdetails an Dritte
die gezielte Enttarnung verdeckter Beamter gegenüber Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind
das Warnen von Zielpersonen vor laufenden verdeckten Maßnahmen
das Beschaffen, Weitergeben oder Veröffentlichen von Informationen über aktive V-Leute oder Informanten
das aktive Stören oder Sabotieren von Observationen, verdeckten Treffen oder verdeckten Kaufaktionen
(3) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn:
ein verdeckter Beamter durch die Enttarnung in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde
die Ermittlung dadurch vollständig zum Scheitern gebracht wurde
die Tat durch einen Beamten oder Amtsträger begangen wurde — in diesem Fall gilt zusätzlich §16 BeamtenG Hochverrat sowie §53 StGB
mehrere Personen gemeinschaftlich gehandelt haben
die Tat im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen wurde
(4) Der Versuch ist strafbar. Bereits die nachweisbare Vorbereitung zur Enttarnung eines verdeckten Beamten kann verfolgt werden.
(5) Die Identitäten und Decknamen verdeckt ermittelnder Beamter unterliegen vollständiger Geheimhaltung gemäß §13 AGG und §15 BeamtenG. Jede unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe ist untersagt.
(6) Beamte sind verpflichtet, jeden Verdacht auf Behinderung verdeckter Ermittlungen unverzüglich dem DOJ sowie der zuständigen Behördenleitung zu melden. Unterlassen sie dies wissentlich, machen sie sich der Beihilfe schuldig.
(7) Die Tat wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen — insbesondere bei Enttarnung mit Lebensgefahr — kann lebenslange Haft verhängt werden, die ausschließlich durch den Chief of Justice oder dessen Stellvertreter ausgesprochen werden darf gemäß §18 BeamtenG.
(1) Wer vorsätzlich fällige Steuern, Abgaben oder sonstige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staat ganz oder teilweise nicht entrichtet, obwohl ihm dies wirtschaftlich möglich wäre, wird wegen Steuerhinterziehung bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sein Vermögen, Einkommen oder sonstige wirtschaftliche Verhältnisse vorsätzlich verschleiert, beiseiteschafft oder sonstige Maßnahmen ergreift, um sich der Steuerpflicht ganz oder teilweise zu entziehen (Steuervereitelung).
(3) Die Zahlung der ausstehenden Steuerforderung bleibt von einer strafrechtlichen Ahndung unberührt und kann zusätzlich vollstreckt werden. (5) Der Versuch der Steuerhinterziehung oder Steuervereitelung ist strafbar.
(1) Eine Person darf nur auf Grundlage eines Gesetzes verfolgt, festgenommen oder verurteilt werden.
(2) Das Verfahren dient der Aufklärung von Straftaten und der Sicherung eines rechtsstaatlichen Ablaufs.
(1) Jede beschuldigte Person gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
(1) Beamte haben neutral und unvoreingenommen zu handeln.
(2) Eine mögliche Befangenheit ist zu prüfen, wenn ein Beamter persönlich beteiligt oder betroffen ist.
(3) Widersprüche sind schriftlich beim Department of Justice einzureichen.
(1) Die Exekutive ist verpflichtet, jedem Anfangsverdacht nachzugehen.
(2) Es sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln.
(1) Straftaten verjähren nach 14 Tagen ab Beendigung der Tat.
(2) Wird innerhalb dieser Frist ein Verfahren eingeleitet, ruht die Verjährung bis zum Abschluss.
(3) Nach Eintritt der Verjährung dürfen Maßnahmen nicht mehr vollzogen werden.
(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
(2) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald der Zweck erreicht ist.
(1) Eine Festnahme ist zulässig bei:
dringendem Tatverdacht
Fluchtgefahr
ungeklärter Identität
Gefahr für die öffentliche Sicherheit
(1) Der Beschuldigte ist über den Tatvorwurf zu informieren.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Rechtsanwalt.
(3) Die Belehrung muss vor der Inhaftierung erfolgen.
(4) Es gilt die aktuelle Mirandawarnung
(1) Die Wartezeit auf einen Rechtsanwalt beträgt maximal 15 Minuten.
(2) Danach kann das Verfahren fortgeführt werden.
(1) Die Untersuchungshaft beträgt maximal 20 Minuten.
(2) Sie dient ausschließlich der Vorbereitung des weiteren Verfahrens.
(1) Der Exekutive stehen zur Erstellung der Akte und Vorbereitung des weiteren Verfahrens grundsätzlich bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
(2) Überschreitet die Vorbereitung diese Zeit, ist die überzogene Zeit auf die spätere Haftzeit anzurechnen.
(3) Eine automatische Freilassung erfolgt durch Überschreitung der Vorbereitungszeit nicht, sofern weiterhin ein hinreichender Tatverdacht besteht.
(4) Ausgenommen von Absatz 2 sind Sammelakten, Razzien, Großlagen und besonders umfangreiche Verfahren.
(1) Unkooperatives Verhalten kann im Verfahren berücksichtigt werden.
(2) Dieses ist zu dokumentieren.
(1) Beschuldigte haben Anspruch auf medizinische Versorgung.
(2) Diese darf nicht zur Verzögerung missbraucht werden.
(1) Gegenstände können beschlagnahmt werden, wenn sie:
Beweismittel darstellen
gefährlich sind
zur Flucht geeignet sind
Beschlagnahmte Gegenstände sind bis zu 14 Tage aufzubewahren.
(2) Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(1) Das Department of Justice kann Einigungen schließen.
(2) Diese setzen ein Schuldeingeständnis voraus.
(3) Sie sind verbindlich und zu dokumentieren.
(1) Ein Verfahren setzt eine Anklage voraus.
(2) Beweise sind vorab einzureichen.
(3) Der Beschuldigte ist freizulassen, sofern keine Haftgründe bestehen.
(1) Verfahren sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Ausnahmen sind zulässig zum Schutz von Beteiligten.
(1) Termine sind wahrzunehmen.
(2) Fernbleiben ist 2 Stunden vorher mitzuteilen.
(3) Höhere Gewalt bleibt unberührt.
(1) Zeugen sind zur Aussage verpflichtet.
(2) Aussageverweigerung ist bei Selbstbelastung zulässig.
(3) Schutzmaßnahmen sind möglich.
(1) Beweise sind vollständig vorzulegen.
(2) Unzulässige Beweise können abgelehnt werden.
(1) Einsprüche sind zulässig und zu begründen.
(2) Der Richter entscheidet darüber.
(1) Akteneinsicht ist nach Anklage zu gewähren.
(2) Sensible Daten dürfen geschwärzt werden.
(1) Ein Haftbefehl muss schriftlich vorliegen.
(2) Er muss Tat, Person und Begründung enthalten.
(1) Durchsuchungen bedürfen einer Genehmigung.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist eine nachträgliche Bestätigung erforderlich.
(1) Überwachung ist nur mit richterlicher oder DOJ-Genehmigung zulässig.
(2) Maßnahmen unterliegen Geheimhaltung.
(1) Widersprüche sind innerhalb von 10 Tagen einzureichen.
(1) Berufung ist innerhalb von 3 Tagen einzulegen.
(1) Revision ist innerhalb von 7 Tagen einzulegen.
(1) Verfahren können bei neuen Beweisen wieder aufgenommen werden.
(1) Begnadigungen erfolgen durch den Präsidenten.
(1) Grundrechtseinschränkungen bedürfen eines Beschlusses.
(2) Diese sind geheim zu halten.
(1) Schäden und Ermittlungsaufwendungen können auferlegt werden.
(2) Diese sind gesondert zu dokumentieren.
(1) Bei gemeinschaftlichen Straftaten kann eine gemeinsame Bewertung erfolgen.
(2) Beteiligung ist individuell festzustellen.
(3) Zustimmung durch DOJ oder ranghöchsten Beamten welcher den Einsatz ausgelöst hat.
(1) Mehrere Taten werden zusammen bewertet.
(2) Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(1) Störungen des Verfahrens können sanktioniert werden.
(2) Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(1) Die maximalen Haftzeiten betragen:
Exekutive: bis zu 40 Hafteinheiten
Richter bei Gerichtsverfahren: bis zu 50 Hafteinheiten
DOJ 01: bis zu 60 Hafteinheiten
Präsident: bis zu 80 Hafteinheiten
(2) Eine Überschreitung ist unzulässig.
(1) Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Einreise in den Staat.
(2) Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(3) Geschäftsunfähig ist, wer nicht volljährig ist oder sich in einem Zustand befindet, der eine freie Willensbildung ausschließt.
(1) Willenserklärungen können schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
(2) Willenserklärungen sind nichtig, wenn sie:
nicht ernst gemeint sind
im Zustand der Bewusstlosigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit abgegeben werden
(3) Willenserklärungen sind nach Treu und Glauben auszulegen.
(1) Handlungen eines Vertreters wirken für und gegen den Vertretenen.
(2) Die Vertretungsmacht ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Liegt keine Vertretungsmacht vor, handelt der Vertreter im eigenen Namen.
(1) Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme.
(2) Der Antrag ist bindend, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Verträge sind nichtig, wenn sie gegen geltendes Recht oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
(4) Änderungen gelten als neuer Antrag.
(1) Kaufvertrag: Übergabe gegen Zahlung.
(2) Dienstvertrag: Tätigkeit ohne Erfolgsgarantie.
(3) Werkvertrag: Erfolg geschuldet.
(4) Mietvertrag: Nutzung gegen Entgelt.
(5) Leihe: unentgeltliche Nutzung.
(6) Darlehen: Geld gegen Rückzahlung.
(7) Bürgschaft: Haftung für Dritte.
(1) Verträge verpflichten zur vereinbarten Leistung.
(2) Nebenpflichten umfassen Rücksichtnahme und Schutz der Interessen des Vertragspartners.
(1) Verträge können angefochten werden bei:
Irrtum
Täuschung
falscher Übermittlung
(2) Eine erfolgreiche Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an nichtig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Schäden verursacht, ist zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, soweit möglich.
(1) Besitz entsteht durch tatsächliche Gewalt über eine Sache.
(2) Eigentum entsteht durch Einigung und Übergabe.
(3) Der Eigentümer kann über seine Sache frei verfügen, sofern keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(1) Wer ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Ist die Herausgabe nicht möglich, ist Wertersatz zu leisten.
(1) Fristen werden in Minuten, Stunden oder Tagen bestimmt.
(2) Tagesfristen beginnen am Folgetag.
(3) Fristen enden mit Ablauf des letzten Tages.
(1) Eine Ehe wird durch freiwillige Erklärung beider Personen vor dem Department of Justice geschlossen.
(2) Beide Personen müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
(3) Die Ehe hat keine automatischen Vermögensansprüche, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Die Scheidung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Alternativ kann sie bei beidseitigem Verzicht außergerichtlich bestätigt werden.
(3) Mit Rechtskraft ist die Ehe beendet.
(1) Namensänderungen sind nur aus triftigem Grund zulässig.
(2) Ausnahmen erfolgen durch das Department of Justice.
(1) Adoptionen müssen dokumentiert und durch das Department of Justice bestätigt werden.
(2) Eine Adoption kann durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden.
(1) Ein Testament kann beim Department of Justice hinterlegt werden.
(2) Es besteht kein automatischer Erbanspruch ohne Testament.
(1) Der Tod wird durch medizinische Stellen festgestellt.
(2) Bei ungeklärter Ursache ist eine Untersuchung durchzuführen.
(3) Ergebnisse sind auf Anforderung Behörden vorzulegen.
(1) Die Freigabe erfolgt nach Abschluss aller notwendigen Untersuchungen.
(2) Fristen können bei Ermittlungen ausgesetzt werden.
(1) Die Bestattung erfolgt nach dem Willen des Verstorbenen.
(2) Ist kein Wille bekannt, entscheiden Berechtigte.
(1) Jeder handelt eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze.
(2) Verträge und Handlungen sind nach Treu und Glauben auszulegen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechte, Pflichten, Stellung und Verantwortung aller Beamten und Amtsträger im Staatsdienst des Staates Retro.
(2) Es gilt insbesondere für folgende staatliche Behörden und Fraktionen:
State Administration
Department of Justice
Police Department
Sheriff Department
Federal Investigation Bureau
International Affairs Agency
United States Army
Ranger
United States Marshals
Medical Department
(1) Beamte sind Träger eines öffentlichen Amtes und handeln im Namen des Staates Retro.
(2) Sie vertreten den Staat nach innen und außen und haben ihr Amt mit Würde, Pflichtbewusstsein und Neutralität auszuüben.
(1) Beamte sind verpflichtet, die Verfassung, die Gesetze und die staatliche Ordnung zu achten.
(2) Sie haben dem Gemeinwohl zu dienen und ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und verantwortungsvoll auszuführen.
(3) Beamte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Behörde und den Staat nicht beschädigt wird.
(1) Die Einstellung in den Staatsdienst erfolgt nach Eignung, Leistung, Qualifikation und persönlicher Zuverlässigkeit.
(2) Jede Behörde ist verpflichtet, ein nachvollziehbares und faires Bewerbungs- und Auswahlverfahren sicherzustellen.
(3) Personen, die durch schweres Fehlverhalten, Korruption oder staatsfeindliches Verhalten auffallen, können vom Staatsdienst ausgeschlossen werden.
(1) Angehende Beamte unterliegen einer Probezeit von mindestens 14 Tagen.
(2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen beendet werden.
(3) Die Probezeit endet mit erfolgreicher Vereidigung oder durch Beendigung des Dienstverhältnisses.
(1) Beamte haben Anspruch auf Gleichbehandlung innerhalb ihrer Behörde.
(2) Beamte haben das Recht auf angemessene Vergütung, Fortbildung und berufliche Entwicklung.
(3) Beamte haben das Recht, sich bei ungerechter Behandlung an ihre Leitungsebene oder das Department of Justice zu wenden.
(1) Beamte sind zur Loyalität gegenüber dem Staat Retro verpflichtet.
(2) Beamte unterliegen der Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten.
(3) Beamte sind zur Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Behörden verpflichtet.
(4) Beamte haben Akten, Ermittlungen, Maßnahmen und dienstlich relevante Vorgänge schriftlich zu dokumentieren.
(5) Beamte haben sich im Dienst respektvoll, professionell und achtungswürdig zu verhalten.
(6) Beamte unterliegen der Gehorsamspflicht gegenüber ihren Vorgesetzten, der Behördenleitung und der State Administration.
(7) Jeder Beamte trägt persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen.
(8) Die Niederlegung des Dienstes zur Erzwingung dienstlicher oder arbeitsrechtlicher Forderungen ist untersagt.
(1) Beförderungen erfolgen aufgrund von Leistung, Erfahrung, Zuverlässigkeit und dienstlicher Eignung.
(2) Beförderungen müssen nachvollziehbar begründet werden.
(3) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
(1) Beamte haben das Recht auf Entwicklung innerhalb ihrer Behörde.
(2) Behörden sollen geeignete Beamte fördern und weiterbilden.
(3) Für Spezialeinheiten innerhalb einer Behörde können besondere Anforderungen gelten.
(4) Bewerber für Spezialeinheiten können verpflichtet werden, medizinische oder psychologische Tauglichkeit nachzuweisen.
(1) Bei Fehlverhalten, Pflichtverletzungen oder dienstschädigendem Verhalten können Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden.
(2) Mögliche Maßnahmen sind insbesondere:
mündliche Verwarnung
schriftliche Verwarnung
Suspendierung
Degradierung
Entlassung
strafrechtliche Verfolgung
Sanktionen gemäß Sanktionskatalog der jeweiligen Behörde
(3) Disziplinarmaßnahmen müssen dokumentiert werden.
(1) Ein Beamter kann aus dem Staatsdienst entlassen werden bei:
schwerer Dienstpflichtverletzung
Korruption
Hochverrat
Amtsmissbrauch
schwerem Fehlverhalten
Gefährdung staatlicher Interessen
erheblicher Schädigung des Ansehens seiner Behörde
(2) Eine Entlassung kann durch die Behördenleitung veranlasst werden
(3) In besonders schweren Fällen kann eine sofortige Entlassung ohne vorherige Anhörung erfolgen.
(4) Das Department of Justice (Governor und Vice Governor) und die State Administration sind befugt, Exekutivbeamte einschließlich Leitungspositionen sämtlicher Exekutivorgane mit sofortiger Wirkung zu entlassen.
(1) Vor schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen soll dem betroffenen Beamten grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Eine Anhörung kann entfallen, wenn Gefahr im Verzug besteht oder der Sachverhalt eindeutig dokumentiert ist.
(3) Die Anhörung erfolgt durch die zuständige Behördenleitung, das Department of Justice oder eine eingesetzte Kommission.
(1) Gegen eine Entlassung oder schwerwiegende Disziplinarmaßnahme kann Rechtsmittel beim Department of Justice eingelegt werden.
(2) Das Rechtsmittel ist innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(3) Das Department of Justice entscheidet abschließend, sofern die State Administration nichts anderes bestimmt.
(1) Korruption im Staatsdienst ist strengstens untersagt.
(2) Beamte dürfen keine Geldbeträge, Geschenke, Vorteile oder Versprechen annehmen, die ihre Amtsführung beeinflussen könnten.
(3) Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung sind verboten.
(4) Jeder Verdacht auf Korruption ist unverzüglich an die zuständige Behörde zu melden.
(5) Korruption kann mit Entlassung, Haftstrafe, Geldstrafe und dauerhaftem Berufsverbot geahndet werden.
(1) Beamte sind verpflichtet, alle dienstlichen Informationen, Akten, Ermittlungen, Einsatzdaten und internen Vorgänge geheim zu halten.
(2) Die Weitergabe an unbefugte Personen ist untersagt.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst fort.
(4) Eine Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich erlaubt oder durch eine zuständige Behörde ausdrücklich angeordnet wurde.
(5) Verstöße können mit Haftstrafe, Geldstrafe, Entlassung und Berufsverbot geahndet werden.
(1) Wer vertrauliche staatliche Informationen an unbefugte Personen, kriminelle Organisationen oder staatsfeindliche Gruppen weitergibt, begeht Hochverrat.
(2) Hochverrat liegt insbesondere vor bei:
Weitergabe geheimer Akten
Weitergabe von Einsatzinformationen
Weitergabe interner Strukturen
Unterstützung krimineller oder feindlicher Gruppierungen
Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates
(3) Hochverrat kann mit besonders schweren Strafen geahndet werden.
(4) Das Strafmaß richtet sich nach Schwere der Tat, Schaden für den Staat und Gefährdung der Öffentlichkeit.
(1) Ist der Chief of Justice verhindert, wird er durch seinen offiziell bestimmten Stellvertreter vertreten.
(2) Für die Dauer der Vertretung gehen alle notwendigen Rechte und Befugnisse auf den Deputy Chief of Justice über.
(1) Bei besonders schweren Straftaten von Beamten kann eine außergewöhnliche Strafzumessung erfolgen.
(2) Dies gilt insbesondere bei:
schwerer Korruption
Hochverrat
schwerem Amtsmissbrauch
Straftaten gegen das Leben
Gefährdung der Sicherheit oder Stabilität des Staates
(3) Lebenslange Haft darf nur durch den Chief of Justice oder dessen Stellvertreter verhängt werden.
(4) Die Entscheidung muss schriftlich begründet und in den Akten dokumentiert werden.
(1) Gegen Beamte, die durch schweres Fehlverhalten das Vertrauen des Staates missbraucht haben, kann ein Berufsverbot verhängt werden.
(2) Das Berufsverbot kann zeitlich begrenzt oder dauerhaft ausgesprochen werden.
(3) Zuständig hierfür sind das Department of Justice und die State Administration.
(1) Das Department of Justice ist die oberste Aufsichts- und Kontrollbehörde über sämtliche Exekutivorgane des Staates Retro, sofern keine Zuständigkeit der State Administration oder des Governors entgegensteht.
(2) Der Governor ist in allen personalrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Exekutivorganen weisungsbefugt.
(3) Der Governor ist befugt, Exekutivbeamte einschließlich Leitungspositionen sämtlicher Exekutivorgane mit sofortiger Wirkung zu entlassen.
(4) Eine Zustimmung oder Mitwirkung der jeweiligen Exekutivleitungen ist nicht erforderlich.
(5) Die Entscheidung des Governors entfaltet unmittelbare Rechtswirkung und ist von den betroffenen Exekutivorganen unverzüglich umzusetzen.
(6) Gegen die Kündigung durch den Governor steht den Betroffenen ausschließlich der Rechtsweg vor den Gerichten des Staates Retro offen.
(7) Bis zu einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung bleibt die Kündigung vollumfänglich wirksam.
(1) Das Federal Investigation Bureau (FIB) sowie die International Affairs Agency (IAA) sind zentrale Sicherheits- und Ermittlungsbehörden des Staates Retro.
(2) Beide Behörden agieren im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit sowie der Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität.
(3) Die Agencies handeln im Interesse der Staatssicherheit und unterstützen die Exekutive bei besonderen Gefährdungslagen.
(4) Die Aufsicht über beide Behörden obliegt dem Department of Justice sowie der State Administration.
(1) Das FIB ist zuständig für:
organisierte Kriminalität
Terrorismusbekämpfung
Korruption
bundesweite Ermittlungen
interne Ermittlungen innerhalb staatlicher Strukturen
(2) Die IAA ist zuständig für:
strategische Sicherheitsoperationen
verdeckte Ermittlungen
internationale und geheimdienstliche Tätigkeiten
Analyse von Bedrohungslagen
Unterstützung anderer Behörden im verdeckten Bereich
(3) Beide Behörden arbeiten eng zusammen und ergänzen sich in ihren Aufgaben.
(1) FIB und IAA sind grundsätzlich gleichgestellt mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden.
(2) Maßnahmen, die andere Behörden betreffen, sind mit diesen abzustimmen.
(3) Eine Weisungsbefugnis besteht nur:
im Rahmen gemeinsamer Einsätze
bei unmittelbarer Gefährdung der Staatssicherheit
mit Genehmigung des Department of Justice
(4) Das Department of Justice entscheidet im Konfliktfall über Zuständigkeiten.
(1) Die Agencies sind befugt, im Rahmen ihrer Ermittlungen Daten, Akten und Beweismittel anzufordern.
(2) Staatliche Stellen sind verpflichtet, diese bereitzustellen.
(3) Der Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Department of Justice und bedarf einen schriftlichen Antrag.
(4) Jeder Zugriff ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(1) Operationen, Durchsuchungen und Festnahmen erfolgen grundsätzlich mit Genehmigung des Department of Justice oder eines Richters.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen sofort durchgeführt werden.
(3) Eine nachträgliche Meldung an das Department of Justice ist verpflichtend.
(1) Überwachungsmaßnahmen dürfen nur mit Genehmigung des Department of Justice durchgeführt werden.
(2) Dies umfasst insbesondere:
Telekommunikation
Finanzbewegungen
Standortdaten
elektronische Kommunikation
(3) Eigenständige Überwachungsmaßnahmen ohne Aufsicht sind unzulässig.
(1) Das FIB & IAA führt interne Ermittlungen über das Sachgebiet interne Ermittlungen.
(2) Ermittlungen gegen staatliche Mitarbeiter erfolgen nur in Abstimmung mit dem Department of Justice.
(3) Ergebnisse sind vollständig dem Department of Justice vorzulegen.
(1) Maßnahmen gegen Beamte bedürfen der Prüfung durch das Department of Justice.
(2) Vorläufige Maßnahmen sind bei dringendem Verdacht zulässig.
(3) Endgültige Entscheidungen erfolgen durch das Department of Justice.
(1) Ermittlungen können nur in Abstimmung mit dem Department of Justice übernommen werden.
(2) Eigenmächtige Übernahmen sind unzulässig.
(3) Das Department of Justice entscheidet bei Konflikten.
(1) Beschlagnahmen erfolgen mit Genehmigung des Department of Justice oder eines Richters.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind sofortige Maßnahmen zulässig.
(3) Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(1) Beamte sind verpflichtet, Vorladungen der Agencies Folge zu leisten.
(2) Die Vorladung erfolgt in Abstimmung mit dem Department of Justice.
(1) Ermittlungen unterliegen strenger Geheimhaltung.
(2) Informationssperren können in Abstimmung mit dem Department of Justice verhängt werden.
(3) Unbefugte Weitergabe ist untersagt.
(1) Verdeckte Operationen bedürfen der Genehmigung des Department of Justice und der State Administration.
(2) Die IAA ist federführend bei verdeckten Einsätzen.
(3) FIB und IAA können gemeinsam operieren.
(4) Identitäten dürfen im Rahmen der Genehmigung verschleiert werden.
(1) Informanten dürfen nur mit Genehmigung des Department of Justice geführt werden.
(2) Die Betreuung erfolgt durch FIB oder IAA.
(3) Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
(1) Verdeckte Absprachen zur Aufklärung von Straftaten sind zulässig.
(2) Diese bedürfen der Genehmigung des Department of Justice.
(3) Alle Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
(1) Die Anti-Tuning Task Force untersteht dem FIB.
(2) Maßnahmen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse.
(3) Einsätze sind zu dokumentieren.
(1) Die Ausstattung der Agencies wird durch das Department of Justice genehmigt.
(2) Spezialausrüstung darf nur im dienstlichen Rahmen genutzt werden.
(3) Sondergenehmigungen können durch State Administration und Department of Justice erteilt werden.
(1) Das Department of Justice ist die oberste Kontrollinstanz über alle Agency-Maßnahmen.
(2) Entscheidungen können überprüft, geändert oder aufgehoben werden.
(3) Die State Administration besitzt übergeordnete Weisungsbefugnis.
Den Schutz des Staatsgebietes und die Sicherung strategisch wichtiger Einrichtungen.
Die Unterstützung staatlicher Behörden bei Großlagen sowie die eigenständige Bewältigung von Krisen.
Die Bekämpfung von Terrorismus, Kartellen und organisierten Bedrohungen.
Die Durchführung militärischer Operationen im In- und Ausland.
Die Verwaltung und den Einsatz von militärischem Gerät, Waffen, Fahrzeugen und Luftfahrzeugen.
Die Sicherung und den Betrieb militärischer Einrichtungen und eigener Haftanlagen.
Die Kontrolle und Unterbindung von Waffenhandel, Schmuggel und militärischen Straftaten.
Direkte Anweisung des Präsidenten.
Direkte Anweisung des Governors.
Gesetzlich geregelte Aktivierung oder den Eintritt des Notstandes.
Den Antrag einer staatlichen Behörde.
(1) Einen Antrag einer zivilen Behörde.
(2) Bei Großlagen ist die Regelung aus Absatz 1 zwingend durchzusetzen. Die U.S. Army besitzt bei solchen Großlagen stets die operative Gesamtverantwortung.
Direkte Anweisung des spezifisch ernannten Beauftragten des Department of Justice für die U.S. Army.
Die Errichtung und Kontrolle von Sperrzonen und Kontrollpunkten.
Die Durchführung von Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen.
Die Kontrolle und Durchsuchung von Fahrzeugen in Einsatzgebieten.
Die Sicherstellung von Waffen, Fahrzeugen und gefährlichen Gegenständen.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung militärischer Maßnahmen.
(1) In ausgewiesenen Einsatzgebieten handelt die Army vollkommen eigenständig, sofern eine akute Gefahrenlage vorliegt. Alle ihre Maßnahmen sind verhältnismäßig durchzuführen.
DEFCON 5: Normalzustand. Es gelten die regulären Dienstvorschriften und Befugnisse.
DEFCON 4: Der Einsatz der U.S. Army ist in sämtlichen Aufgabenbereichen im gesamten Staatsgebiet von Retro gestattet.
DEFCON 3: Allgemeine, allzeit gültige Langwaffen-Freigabe für alle Einsatzkräfte der U.S. Army.
DEFCON 2: Autorisierung für den aktiven Einsatz von Panzerfahrzeugen im Operationsgebiet.
DEFCON 1: Maximaler Notstand. Freigabe und Einsatz von schweren Waffensystemen.
Dem Governor,
Dem Director of Military Operations
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Störungen zu beseitigen.
(2) Sie gewährleistet die staatliche Ordnung sowie die Rechte der Bürger.
(3) Maßnahmen der Polizei müssen stets verhältnismäßig sein.
(1) Eine Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie:
einem legitimen Zweck dient
geeignet ist
erforderlich ist
angemessen ist
(2) Ein unverhältnismäßiger Eingriff ist unzulässig.
(1) Maßnahmen sind grundsätzlich gegen die verantwortliche Person zu richten.
(2) Gegen unbeteiligte Personen dürfen Maßnahmen nur erfolgen, wenn:
eine unmittelbare Gefahr besteht
keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr besteht
(1) Die Polizei ist insbesondere zuständig für:
Verkehrsüberwachung
Durchführung von Ermittlungen
Vollstreckung von Haftbefehlen
Umsetzung von Beschlüssen des Department of Justice
Strafvollzug
Schutz staatlicher Einrichtungen
(1) Polizeibeamte dürfen:
Personen kontrollieren und durchsuchen
Fahrzeuge anhalten und durchsuchen
Personen vorläufig festnehmen
unmittelbaren Zwang anwenden
(2) Beamte ab Rang Detective,Sondereinheiten sowie das FIB dürfen ihre Identität durch Maskierung schützen.
(1) Eine Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn:
ein Tatverdacht besteht
die Person sich an einem gefährdeten Ort befindet
die Maßnahme der Gefahrenabwehr dient
Allgemeinen Verkehrskontrollen
(1) Fahrzeuge dürfen angehalten werden bei:
Verkehrsverstößen
Tatverdacht
allgemeinen Verkehrskontrollen
(1) Eine Festnahme ist ohne richterlichen Beschluss zulässig, wenn:
die Person auf frischer Tat betroffen wird
Fluchtgefahr besteht
die Identität nicht festgestellt werden kann
(1) Zulässige Mittel sind:
Fesselmittel
nicht-tödliche Einsatzmittel
Schusswaffen bei erheblicher Gefahr für Leib oder Leben
(1) Razzien setzen einen konkreten Tatverdacht voraus.
(2) Sie bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch das Department of Justice.
(3) Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme vorläufig durchgeführt werden.
(4) Die Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
(5) Jede Maßnahme ist vollständig zu dokumentieren.
(1) Zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen kann Beugehaft angeordnet werden.
(2) Diese ist dem Department of Justice zu melden.
(3) Ohne Bestätigung ist die Maßnahme aufzuheben.
(1) Die Polizei kann Personen aus bestimmten Bereichen verweisen.
(2) Der Platzverweis ist zunächst anzukündigen.
(3) Bei Nichtbefolgung kann Gewahrsam angeordnet werden.
(1) Beamte dürfen im Dienst nur staatlich genehmigte Waffen führen, welche auch im Waffenladen der jeweiligen Behörde erhältlich sind.
(2) Illegale Waffen sind im regulären Dienst untersagt.
(3) Ausnahme besteht bei genehmigten Undercover-Einsätzen.
(1) Undercover-Einsätze bedürfen einer Genehmigung.
(2) Während des Einsatzes dürfen keine staatlichen Kennzeichnungen genutzt werden.
(3) Die Tarnung hat oberste Priorität.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Der Umgang mit Waffen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
(1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Schusswaffen und vergleichbare Gegenstände
tragbare Gegenstände, die zur Einschränkung der Kampffähigkeit bestimmt sind
Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit als Waffe eingesetzt werden können
(2) Der Umgang mit Waffen umfasst insbesondere:
Erwerb
Besitz
Weitergabe
Führen
Transport
Gebrauch
Herstellung
Reparatur
Handel
(1) Der Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen ist nur mit einer gültigen Waffenlizenz gestattet.
(2) Waffenlizenzen sind vor dem Erwerb zu beantragen.
(3) Der Besitz oder das Führen ohne entsprechende Lizenz ist unzulässig.
(1) Das sichtbare Tragen von Waffen ist im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt.
(2) Waffen dürfen ausschließlich verdeckt und gesichert geführt werden.
(3) Das Führen einer Waffe ist nur zulässig, wenn:
eine gültige Lizenz vorliegt
kein Missbrauch zu erwarten ist
(4) Waffen dürfen ausschließlich im Rahmen des Notwehrrechts verwendet werden.
(5) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind:
Department of Justice
Police Department
Sheriff Department
Federal Investigation Bureau
International Affairs Agency
U.S. Army
(1) Waffen dürfen nur über autorisierte Händler oder staatlich genehmigte Stellen erworben werden.
(2) Der Besitz von Waffen nicht nachvollziehbarer oder illegaler Herkunft ist untersagt.
(3) Waffen sind sicher aufzubewahren.
(1) Der Besitz und das Führen von Waffen kann untersagt werden, wenn:
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt
wiederholte Verstöße festgestellt wurden
Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen
(2) In diesen Fällen kann die Waffenlizenz entzogen werden.
(1) Der Handel mit Waffen ist nur mit entsprechender Genehmigung zulässig.
(2) Es ist untersagt:
Waffen ohne Genehmigung zu verkaufen oder weiterzugeben
Waffen an nicht berechtigte Personen zu überlassen
(3) Der gewerbliche Handel ohne Genehmigung ist unzulässig.
(1) Es gelten folgende Lizenzstufen:
Lizenzstufe 1 – Basisausrüstung
Erhältlich bei autorisierten Waffenhändlern. Berechtigt zum Besitz und Führen von:
SNS-Pistole
Baseballschläger
Lizenzstufe 2 – Standardwaffen
Nur über das Department of Justice erhältlich. Berechtigt zum Besitz und Führen von:
Messer
WM 29 Pistole
Lizenzstufe 3 – Erweiterte Feuerwaffen
Nur über das Department of Justice nach erweiterter Prüfung erhältlich. Berechtigt zum Besitz und Führen von:
Beil
Marksman Pistole
Perico Pistole
(2) Höhere Lizenzstufen beinhalten automatisch die Berechtigung für niedrigere Stufen.
(3) Waffenlizenzen sind stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Das Mitführen und der Besitz von Munition ist nur mit einer gültigen Waffenlizenz gestattet.
(2) Die mitgeführte Munition muss zur entsprechenden Lizenzstufe passen.
(3) Der Waffenschein ist bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen.
(1) Waffen sind jederzeit so zu handhaben, dass keine Gefahr für Dritte entsteht.
(2) Es ist untersagt:
Waffen leichtfertig zu benutzen
Waffen unbeaufsichtigt zugänglich zu lassen
Waffen missbräuchlich einzusetzen
(3) Der Verlust einer Waffe ist unverzüglich der Exekutive zu melden.
(1) Waffen können durch die Exekutive sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn:
ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt
Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht
(2) Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(1) Angehörige staatlicher Behörden dürfen Waffen im Rahmen ihres Dienstes führen.
(2) Dies gilt insbesondere für:
Department of Justice
Police Department
Sheriff Department
Federal Investigation Bureau
International Affairs Agency
U.S. Army
(3) Die Nutzung erfolgt ausschließlich im dienstlichen Rahmen.
(1) Eine Waffenlizenz kann entzogen werden, wenn:
gegen dieses Gesetz verstoßen wurde
die öffentliche Sicherheit gefährdet ist
Zweifel an der Eignung bestehen
(2) Der Entzug ist zu dokumentieren.
(1) Folgende Betäubungsmittel gelten als illegal:
Cannabis
Kokain / Kokablätter
Speed
LSD
Pilze zur Herstellung von Betäubungsmitteln
Giftfrösche
Säure zur Herstellung von Betäubungsmitteln
Toxin
(2) Folgende Handlungen im Zusammenhang mit illegalen Substanzen sind untersagt:
Konsum
Besitz
Herstellung
Verarbeitung
Handel
Weitergabe
Transport
(3) Abweichungen von Absatz 2 richten sich ausschließlich nach §2 dieses Gesetzes.
(1) Für Cannabis gelten gesonderte Regelungen zum Eigenbedarf.
(2) Folgende Mengen gelten als zulässiger Eigenbedarf:
bis zu 400 Gramm Cannabisblüten
bis zu 20 fertig verarbeitete Joints
(3) Der Besitz im Rahmen des Eigenbedarfs darf ausschließlich zum persönlichen Konsum erfolgen.
(4) Jegliche Weitergabe, Verkauf oder gewerbliche Nutzung auch innerhalb der erlaubten Menge ist untersagt.
(5) Bei Überschreitung der zulässigen Menge oder bei Verdacht auf Weitergabe entfällt die Eigenbedarfsausnahme.
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(2) Rücksichtnahme und kontrolliertes Verhalten sind im gesamten Straßenverkehr verpflichtend.
(1) Fahrzeuge dürfen nur auf dafür vorgesehenen Straßen und Wegen genutzt werden.
(2) Das Befahren von Gehwegen, Fußgängerzonen oder verkehrsfreien Bereichen ist untersagt.
(1) Die Geschwindigkeit ist jederzeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h.
(4) Auf Highways besteht keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung, sofern keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt.
(1) Vorfahrtsregeln sowie Verkehrszeichen sind einzuhalten.
(2) Anweisungen der Exekutive haben Vorrang vor Verkehrszeichen.
(1) Überholen ist nur zulässig, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung entsteht.
(2) Überholen in unübersichtlichen Bereichen oder in der Nähe von Fußgängern ist untersagt.
(1) Fahrzeuge müssen bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder ungünstigen Wetterverhältnissen mit entsprechender Beleuchtung geführt werden.
(2) Abblendlicht ist zu verwenden, sobald es die Sichtverhältnisse erfordern.
(1) Einsatzfahrzeuge dürfen Sonder- und Wegerechte nur im Rahmen dienstlicher Aufgaben nutzen.
(2) Andere Verkehrsteilnehmer haben diesen Fahrzeugen unverzüglich Platz zu machen.
(3) Sonderrechte entbinden nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme.
(1) Halten und Parken ist nur an geeigneten Stellen erlaubt.
(2) Das Parken auf Hydranten, Feuerwehrzufahrten, Behindertenparkplätzen oder Einfahrten ist untersagt.
(3) Fahrzeuge dürfen am Bordstein nur so abgestellt werden, dass keine Behinderung entsteht.
(4) Zweiräder dürfen am Straßenrand oder auf dem Bordstein abgestellt werden, sofern keine Gefährdung vorliegt.
(1) Der Fahrzeugführer muss jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug behalten.
(2) Bei Unfällen oder Schäden ist unverzüglich anzuhalten und die Exekutive oder das Medical Department zu verständigen.
(3) Vor Fahrtantritt ist das Fahrzeug auf Verkehrstauglichkeit zu überprüfen.
(4) Der Fahrzeugführer hat sicherzustellen, dass sich keine illegalen Gegenstände im Fahrzeug befinden.
(1) Fahrzeuge dürfen nur mit gültiger Fahrerlaubnis geführt werden.
(2) Die erforderliche Fahrerlaubnis richtet sich nach der Fahrzeugklasse.
(1) Der Fahrzeugführer ist für das Fahrzeug sowie dessen Inhalt verantwortlich.
(2) Personen dürfen nicht im Kofferraum transportiert werden.
(3) Die zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden.
(1) Der Fahrzeughalter haftet nicht automatisch für Straftaten mit seinem Fahrzeug.
(2) Eine Haftung setzt nachweisbare Beteiligung oder Fahrlässigkeit voraus.
(3) Die Bewertung erfolgt durch das Department of Justice oder ein Gericht.
(1) Den Anweisungen der Exekutive ist Folge zu leisten.
(2) Verkehrskontrollen sind zu dulden.
(1) Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist untersagt.
(2) Die Exekutive ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit durchzuführen.
(1) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist untersagt.
(2) Eine Korrektur der Fahrtrichtung hat unverzüglich zu erfolgen.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, macht sich strafbar.
(2) Dies gilt insbesondere bei Hindernissen, Beschädigungen oder absichtlichen Gefährdungen.
(1) Gefährlich fährt, wer andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten gefährdet.
(1) Verstöße können mit Punkten bewertet werden.
(2) Maßnahmen richten sich nach dem Bußgeldkatalog.
(1) Das Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis ist untersagt.
(1) Fahrzeuge dürfen nur in verkehrssicherem Zustand betrieben werden.
(2) Fahrzeuge mit erheblichen Mängeln dürfen nicht geführt werden.
(1) Illegale Rennen im öffentlichen Raum sind untersagt.
(2) Teilnahme, Organisation oder Unterstützung ist verboten.
(1) Der Einbau, Besitz, Erwerb, Handel sowie die Nutzung illegaler Fahrzeugteile ist untersagt.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
Tuningchips
Flammenchips
Unterbodenbeleuchtung
farbige Scheinwerfer
(3) Der Besitz, Einbau und die Nutzung von Nitro-Systemen sowie deren Komponenten ist verboten.
(1) Grenzkontrollen dienen der Sicherung des Staates.
(2) Nur Exekutivbehörden sind zur Durchführung berechtigt.
(3) Kontrollen dürfen im Grenzbereich durchgeführt werden.
(4) Personen, Fahrzeuge und Ladung dürfen überprüft werden.
(5) Maßnahmen sind zu dokumentieren und verhältnismäßig durchzuführen.
(1) Die Exekutive darf Verkehrskontrollen durchführen.
(2) Fahrer sind verpflichtet, Anweisungen Folge zu leisten.
(3) Bei Verdacht dürfen Durchsuchungen durchgeführt werden.
(4) Verweigerung gilt als Entziehung polizeilicher Maßnahmen.
(1) Das gewaltsame Stoppen von Zweirädern ist grundsätzlich untersagt.
(2) Ausnahmen gelten nur bei unmittelbarer Gefahr.
(3) Maßnahmen müssen freigegeben und dokumentiert werden.
(1) Das Führen von Flugzeugen oder Helikoptern ist nur mit gültigem Pilotenschein zulässig.
(2) Der Pilotenschein ist auf Verlangen der Exekutive vorzuzeigen.
(3) Ohne gültige Erlaubnis ist das Führen von Luftfahrzeugen untersagt.
(1) Flugverbotszonen werden durch das Department of Justice festgelegt.
(2) Flugverbotszonen bestehen insbesondere über:
Stadtgebiet Los Santos
Staatsgefängnis
Militärbasis
(3) Innerhalb von Flugverbotszonen ist untersagt:
Überfliegen
Landen
Fallschirmspringen
(1) Während des Fluges ist eine sichere Mindestflughöhe einzuhalten.
(2) Die Höhe muss ausreichend sein, um Personen, Gebäude und Verkehr nicht zu gefährden.
(1) Starten und Landen ist nur auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
(2) Private Landeplätze sind vor Nutzung beim Department of Justice zu registrieren.
(3) Für staatliche Landeplätze ist eine Genehmigung erforderlich.
(1) Der Pilot ist für die sichere Führung des Luftfahrzeugs verantwortlich.
(2) Gefährdungen von Personen oder Infrastruktur sind zu vermeiden.
(1) Jeder Bürger, der eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet, ein Gewerbe beim Department of Justice anzumelden.
(2) Die Gewerbeanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Unternehmensname
Geschäftsführung
Geschäftszweck
Sitz des Unternehmens
(3) Eine gewerbliche Tätigkeit darf erst nach vollständiger Prüfung und Genehmigung durch das Department of Justice aufgenommen werden.
(4) Eine Tätigkeit ohne gültige Genehmigung ist unzulässig.
(1) Bestimmte Branchen unterliegen einer zusätzlichen Genehmigungspflicht.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
Bewachungsgewerbe
Personenbeförderung
Gastronomiebetriebe mit Alkoholausschank
Waffenhandel
Glücksspiel
(3) Die jeweilige Tätigkeit darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Department of Justice ausgeübt werden.
(4) Das Department of Justice ist berechtigt, zusätzliche Anforderungen oder Auflagen für einzelne Branchen festzulegen.
(1) Unternehmen sind verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu führen.
(2) Insbesondere sind folgende Pflichten einzuhalten:
ordnungsgemäße Buchführung
Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
Transparenz gegenüber den zuständigen Behörden
(3) Unternehmen dürfen nicht für illegale Zwecke genutzt werden.
(4) Wird ein Unternehmen mit illegalen Tätigkeiten in Verbindung gebracht, kann das Department of Justice Maßnahmen bis hin zum Entzug der Gewerbegenehmigung einleiten.
(1) Der Geschäftsführer ist für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verantwortlich.
(2) Der Geschäftsführer vertritt das Unternehmen nach außen und gegenüber staatlichen Behörden.
(3) Änderungen in der Geschäftsführung sind dem Department of Justice unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Verantwortung für das Unternehmen verbleibt bis zur offiziellen Bestätigung der Änderung beim Department of Justice beim bisherigen Geschäftsführer.
(1) Das Department of Justice ist berechtigt, Unternehmen jederzeit zu überprüfen.
(2) Unternehmen sind verpflichtet, bei Kontrollen mitzuwirken und erforderliche Unterlagen bereitzustellen.
(3) Bei Verstößen können durch das Department of Justice entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.
(1) Unzulässig ist insbesondere:
Betrieb eines Unternehmens ohne Genehmigung
Ausübung genehmigungspflichtiger Tätigkeiten ohne Lizenz
Nutzung eines Unternehmens für illegale Zwecke
(2) Verstöße werden nach dem gültigen Straf- und Bußgeldkatalog geahndet.
(1) Anwalt ist, wer berechtigt ist, Personen rechtlich zu beraten und vor Gericht zu vertreten.
(2) Staatsanwalt ist, wer im Auftrag des Staates Strafverfahren führt.
(1) Die Ausübung des Anwaltsberufs ist nur mit bestandener Prüfung beim Department of Justice zulässig.
(2) Nach bestandener Prüfung wird eine Anwaltslizenz durch das Department of Justice erteilt.
(3) Ohne gültige Lizenz ist jede anwaltliche Tätigkeit untersagt.
(1) Anwälte sind berechtigt:
Mandanten zu beraten
Mandanten vor Gericht zu vertreten
Anträge, Klagen und Revisionen einzureichen
(1) Anwälte sind verpflichtet:
ihre Mandanten korrekt und gewissenhaft zu vertreten
sich an geltendes Recht zu halten
die Ordnung des Gerichts zu wahren
(2) Unsachliches Verhalten, Täuschung oder Missbrauch der Position ist untersagt.
(1) Anwälte unterliegen der Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Informationen.
(1) Vor Gericht ist ein respektvolles und sachliches Auftreten Pflicht.
(2) Den Anweisungen des Richters ist Folge zu leisten.
(1) Das Department of Justice kann die Anwaltslizenz entziehen bei:
Straftaten
Pflichtverletzungen
Missbrauch der Tätigkeit
(1) Staatsanwälte werden durch das Department of Justice bestimmt.
(2) Sie vertreten die Interessen des Staates im Strafverfahren.
(1) Die Pressefreiheit wird gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie journalistische Berichterstattung durch Weazel News.
(2) Mitarbeiter von Weazel News sind berechtigt, im öffentlichen Raum Film-, Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen, sofern hierdurch keine laufenden staatlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden.
(3) Die Pressefreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern. Dies gilt insbesondere bei:
a) verdeckten Ermittlungen,
b) sensiblen oder geheimhaltungsbedürftigen Einsätzen,
c) laufenden Operationen des Federal Investigation Bureau (FIB),
d) aktiven polizeilichen oder militärischen Maßnahmen.
(4) Einschränkungen der Pressefreiheit sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und gegenüber Vertretern der Presse nachvollziehbar zu begründen.
(1) Vertretern von Weazel News ist der Aufenthalt in ausgewiesenen Sperrzonen staatlicher Organisationen zum Zwecke der journalistischen Berichterstattung grundsätzlich gestattet.
(2) Der Aufenthalt erfolgt:
a) auf eigene Gefahr,
b) unter Beachtung sämtlicher Anweisungen der zuständigen staatlichen Organisation,
c) unter Wahrung eines respektvollen und kooperativen Verhältnisses zwischen Presse und staatlichen Behörden.
(3) Die zuständige staatliche Organisation kann Pressevertreter aus einer Sperrzone verweisen, wenn deren Anwesenheit den Einsatzablauf, die öffentliche Sicherheit oder laufende Ermittlungen gefährdet.
(1) Mitarbeiter, Vertreter und Beauftragte von Weazel News sind berechtigt, die Aussage über journalistisch erlangte Informationen, Quellen, Informanten und Recherchen zu verweigern.
(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie sämtlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden.
(1) Eine Vorladung von Mitarbeitern, Vertretern oder Beauftragten von Weazel News zum alleinigen Zweck der Erlangung journalistischer Informationen ist unzulässig.
(2) Hiervon unberührt bleiben Vorladungen, die sich auf eigene strafrechtlich relevante Handlungen des Betroffenen beziehen.
(1) Journalistische Unterlagen, Aufzeichnungen, Datenträger, Bild- und Tonmaterial sowie sonstige Rechercheergebnisse von Weazel News unterliegen besonderem Schutz.
(2) Anordnungen zur Herausgabe journalistischer Unterlagen, Aufzeichnungen oder Datenbestände sind grundsätzlich unzulässig und entfalten keine Rechtswirkung.
(3) Eine Beschlagnahme oder Sicherstellung journalistischer Arbeitsmittel ist ausgeschlossen, soweit diese dem Schutz journalistischer Quellen oder der Pressefreiheit dienen.
(1) Soweit in diesem Gesetzbuch vom Department of Justice, der Exekutive, der State Administration oder staatlichen Behörden gesprochen wird, gelten die Definitionen des Grundgesetzes.
(2) Abkürzungen wie DOJ, PD, SD, FIB, IAA, MD und Army gelten als Kurzformen der jeweils genannten staatlichen Behörden.
(1) Das Grundgesetz steht über allen weiteren Gesetzen.
(2) Gesetze, Verordnungen oder Maßnahmen, die dem Grundgesetz widersprechen, sind unwirksam.
(1) Dieses Gesetzbuch tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle vorherigen entgegenstehenden Regelungen verlieren ihre Gültigkeit.
(3) Bestehende Akten, Verfahren und Maßnahmen bleiben wirksam, sofern sie nicht ausdrücklich durch zuständige Stellen aufgehoben werden.