AGB Schneebeseitigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Schneebeseitigung
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Schneebeseitigungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
2. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Die vereinbarungsgemäß von Schnee zu beseitigende Fläche wird nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe und der Einsatz von Schneefräsen erfolgt gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen das bei einer Auftragserteilung evtl. öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung nicht an die Firma Blumen Helmle übertragen werden. Die Firma Blumen Helmle übernimmt keine Winterdiensttätigkeiten im gesetzl. Sinne und übernimmt daher keine Haftung für Schäden die aus Schnee- oder Eisglätte hervorgerufen werden.
Eine Entfernung von Streumittel auf nichtöffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber.
Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt grundsätzlich keine Räumung und/oder Bestreuung der Flächen. Die Arbeiten werden nach Niederschlagende aufgenommen.
Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.
3. Leistungsdauer
Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über 6 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages und nach Zahlungseingang in Kraft.
4. Benutzung von Gerätschaften des Auftraggebers
Sofern der Auftraggeber Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust; es sei denn, dem Auftragnehmer fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
5. Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen.
6. Entgelt / Fälligkeit /Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber das im Vertrag festgelegte Entgelt zu denn dort benannten Zahlungsbedingungen. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, werden folgende Bedingungen festgelegt.
Die Abrechnung der Fixkosten erfolgt im Voraus. Die Abrechnung der Variablen Kosten erfolgt zum Monatsende, ggf. unmittelbar nach erbrachter Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto nach Erhalt der Rechnung. Alle Preise verstehen sich in Euro, rein netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer unverzüglich berechtigt, die Leistung einzustellen sowie das Vertragsverhältnis außerordentlich zu Beenden. Weiterhin trägt der Auftraggeber die mit dem Zahlungsverzug entstandenen Verzugszinsen sowie sämtliche zur Forderungsbeitreibung entstehenden Kosten.
Für Anrufe durch Hausbewohner – welche nicht beauftragt sind arbeiten zu beaufsichtigen oder zu erteilen – werden mit einer Administrativen Aufwandsentschädigung von 25 Euro je Anruf berechnet. Eine Schriftliche Auflistung erfolgt mit Anrufer und Uhrzeit und wird bei Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt.
7. Zeitermittlung
Die Ermittlung der Einsatzzeit erfolgt (Hand)schriftlich durch die Fa. Blumen Helmle. Diese Unterlagen können jederzeit angefordert und eingesehen werden. Die Ermittlung der Einsatzzeit erfolgt in 15 Minuten Schritten. Je Einsatz wird mind. eine Einsatzzeit von 15 Minuten berechnet.
Notwendige An- und Abfahrwege sind Einsatzzeiten und werden entsprechend berechnet.
Sondereinsätze: Sondereinsätze sind Einsätze die aufgrund vorheriger telefonischer, schriftlicher oder mündliche Erteilung erfolgen. Auftragsstart und -ende von Sondereinsätze ist hier jeweils der Bauhof der Fa. Blumen Helmle (Lochhäuser 6 in 79737 Herrischried). Das bedeutet, dass die An- und Abfahrt vollständig als Einsatzzeit in Rechnung gestellt wird.
8. Haftung
Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf nicht geräumten, auf bereits geräumten oder nachträglich durch Dritte (z.B. eingeparkte Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen. Weiter besteht keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten Zufall oder höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extremer Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar gemacht werden könnte und Beschädigungen, welche mit der Schneebeseitigung im Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekannt werden unverzüglich schriftlich zu melden. Für Schäden, welche dem Auftragnehmer nicht binnen 3 Tagen nach Schadenereignis vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei einem Schadenfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen und ihm jede zumutbare Hilfe zu leisten.
Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht max. für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
Für Schäden durch Räumgeräte, Schneeketten und Streumittel an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer vom Räumschild oder von Schneeketten), Schachtdeckel, Rigole, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw. die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden. Für durch Streumittel an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Objekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Firma Blumen Helmle übernimmt keine Winterdiensttätigkeiten im gesetzl. Sinne und übernimmt daher generell keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch Schnee- oder Eisglätte hervorgerufen werden.
9. Hydranten, Haltestellen etc.
Hydranten, Haltestellen und sonstige Besonderheiten sind dem Auftragnehmer zu benennen.
10. Unzugängliche Orte
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Flächen von Schnee zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden.
11. Inkrafttreten des Vertrages
Der Vertrag beginnt bei Winterdienst mit dem Tag der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer. Nach dem 1. November vollzogene Verträge werden 2 Tage nach Eingang beim Auftragnehmer rechtswirksam. Die Entgegennahme mündlicher oder telegrafischer Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages unverbindlich.
12. Nebenabreden / Sonstiges
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Sollten Teile der Bedingungen rechtsunwirksam sein, berührt des nicht die rechtswirksamen Teile. Anstelle der rechtsunwirksamen Vertragsteile gelten dann rechtswirksame, die den Intentionen der unwirksamen dem Sinne nach am nächsten stehen.
Gerichtsstand für die Vertragspartner ist Bad Säckingen
Blumen Helmle
Anja Helmle
Lochhäuser 6
79737 Herrischried
Telefon: ++49 (07764) 933123
Mobil: ++49 (0170) 3000838
E-Mail: info@blumen-helmle.de
Internet: www.blumen-helmle.de
Umsatzsteuer-ID: DE 258864031