Wenn Sie sich für unsere Arbeit interessieren, unserem Verein beitreten oder Anregungen u. ä. für uns haben, wenden Sie sich an:
Daniela Müller, 1. Vorsitzende, Tel.: 05521 854 899, info@blasorchester-herzberg.de
Wenn Sie uns zur musikalischen Darbietung anfragen möchten, wenden Sie sich an:
Matthias Müller, Musikalischer Leiter, Tel.: 0177 378 5059, info@blasorchester-herzberg.de
Angaben gemäß § 5 DDG:
Blasorchester Herzberg
Lönsstr. 26
37412 Herzberg am Harz
Telefon: 05521 854-899
E-Mail: info@blasorchester-herzberg.de
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Matthias Müller
Lönstr. 26
37412 Herzberg am Harz
Blasorchester Herzberg Satzung Stand 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Blasorchester Herzberg; der Sitz des Vereins ist in Herzberg am Harz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Auftritte, regelmäßige Übungsabende
und Förderung der musikalischen Ausbildung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben
nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Bei Wegfall
des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Zwecke zur Verwendung für die Förderung der Musik, insbesondere der
musikalischen Jugendbildung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Darüber entscheidet abschließend der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
Mitgliedes, b)durch Austritt, c)durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderhalbjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss
schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem
betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung
der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen
EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von
dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner
Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Niedersächsischen Musikverbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name,
Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung
ihrer Funktion im Verein 3. Pressearbeit - Der Verein informiert die Tagespresse über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden
überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden
Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder -Mitgliederverzeichnisse werden nur an
Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht
ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche
Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die
personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge per Lastschrift, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet. Fälligkeitsdatum der Lastschrift sind der 1.Januar und 1.Juli jeden Jahres.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem musikalischen Leiter und dem Jugendwart
(Gesamtvorstand). Der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vertretungsvorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden oder durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu
einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
Vorsitzenden.
c)Die Aufstellung des Jahresberichtes und die Durchführung der Buchhaltung.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die
Vorstandssitzung leitet. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag
schriftlich zustimmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten: Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes von den Kassenprüfern, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe des
Mitgliedsbeitrages, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Beschwerde gegen
die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder wird
schriftlich geheim gewählt bzw. abgestimmt. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes
sein dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der
Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Herzberg am Harz zu, die es gem. § 3 letzter Absatz zu verwenden hat.