Statuten Wisliger Forum
Stark für Wislig
Stark für Wislig
1. Name, Sitz
Art.1.1
Unter dem Namen Wisliger Forum (WF) besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Weisslingen.
2. Zweck
Art.2.1
Das Wisliger Forum ist ein auf die Bedürfnisse der Gemeinde orientierter Verein. Er ist von politischen Parteien und sonstigen Interessengruppen unabhängig.
Art.2.2
Das Wisliger Forum hat folgende Zielsetzungen:
a) Förderung der freien Meinungsbildung zu aktuellen, die Gemeinde betreffenden Anliegen.
b) Aktives Engagement in der Gemeindepolitik.
c) Öffentliche Stellungnahmen zu Gemeindegeschäften.
d) Gewinnung geeigneter Behördenmitglieder insbesondere auch ausserhalb der bestehenden
Parteien von Weisslingen.
e) Unterstützung der Behörden- und Forumsmitglieder in ihrer politischen Tätigkeit.
3. Mitgliedschaft
Art.3.1
Mitglied des Wisliger Forums können natürliche Personen unabhängig von ihrer Nationalität werden, sofern sie die Ziele des Wisliger Forums unterstützen.
Art.3.2
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Junge Erwachsene bezahlen bis und mit dem Vereinsjahr, in dem sie das 23. Altersjahr vollenden, einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
Art.3.3
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags beträgt maximal Fr. 120.--. Dieser wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Art.3.4
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Art.3.5
Ein Austritt kann jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Austrittsfrist auf das Ende des Kalenderjahrs erfolgen.
Art.3.6
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Wisliger Forums schwerwiegend zuwiderhandeln, können vom Vorstand unter schriftlicher Mitteilung an die Betroffenen ausgeschlossen werden.
Art.3.7
Gegen die Verweigerung der Aufnahme ins Mitgliederverzeichnis oder gegen den Ausschluss kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich den Rekurs an die Generalversammlung erklären.
Art.3.8
Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Während der Dauer des Rekursverfahrens bleibt die bisherige Rechtsstellung bestehen.
4. Organe
Art.4.1
Die Organe des Wisliger Forums sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Das Forum (Mitgliederversammlung)
d) Die Revisorinnen/Revisoren
5. Die Generalversammlung
Art.5.1
Die Generalversammlung findet im ersten Quartal, in der Regel im Monat März statt.
Art.5.2
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet innert 30 Tagen statt, wenn der Vorstand dies beschliesst, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.
Art.5.3
Der Vorstand lädt zwanzig Tage im Voraus schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden zur Generalversammlung ein.
Art.5.4
Anträge von Mitgliederseite zu nicht traktandierten Geschäften sind dem Präsidenten bis acht Tage vor dem Generalversammlungstermin schriftlich einzureichen.
Art.5.5
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse und Pflichten zu:
1. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder.
2. Wahl von zwei Revisoren/Revisorinnen.
3. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung.
4. Entlastung von Vorstand und Revisoren/ Revisorinnen.
5. Statutenänderung mit qualifiziertem Mehr von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Behandlung von Rekursen.
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
8. Genehmigung eines Reglements über die Modalitäten für die Nomination von Behördenmitglieder.
9. Behandlung von traktandierten Geschäften.
Art.5.6
Jede Statutenänderung sowie Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks, Vereinigung mit einer anderen Organisation oder Auflösung des Vereins, bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Art.5.7
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Für Wahlen zählt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
6. Der Vorstand
Art.6.1
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Dem Vorstand kommen alle Rechte und Pflichten zu, die nicht einem andern Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Vereinsmittel. Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident/die Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt jährlich mindestens einmal, bei Bedarf mehrere Gesprächsrunden mit seinen Behördenvertretern durch. Diese dienen dem Informationsaustausch und der gegenseitigen Vernetzung.
7. Das Forum
Art.7.1
Das Forum ist eine Mitgliederversammlung, welche der Information, Diskussion, Meinungsbildung und Beschlussfassung von Stellungnahmen dient.
Art.7.2
Mindestens zweimal jährlich, in der Regel vor den Gemeindeversammlungen, lädt der Vorstand zum Forum ein. Die Termine können den internen Mitteilungen des Wisliger Forums entnommen werden. Die persönliche Einladung mit Traktandenliste und Anträgen zu Stellungnahmen erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Forum.
Art.7.3
Im Forum können Stellungnahmen zu den die Gemeinde betreffenden Anliegen und Geschäfte beschlossen werden. Die Stellungnahmen kommen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zustande und werden vom Vorstand im Namen des Vereins veröffentlicht.
8. Finanzen
Art.8.1
Geschäftsjahr - Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art.8.2
Wahlfonds - Ein Wahlfonds stellt die Finanzierung der Wahl- und Abstimmungsaktivitäten des Vereins sicher, insbesondere die vierjährlichen Erneuerungswahlen. Zu diesem Zweck ist ein Viertel der jährlichen Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen zweckgebunden in diesen Fonds zu legen. Ebenso sind Wahl- und Abstimmungsspenden zweckgebunden diesem Fonds zuzuweisen. Der Wahlfonds ist in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.
9. Budget und Rechnung
Art.9.1
Der Vorstand erstellt zu Handen der Generalversammlung ein Budget, aus dem die Finanzierung der geplanten Aktivitäten und die Verwendung der vorhandenen Vereinsmittel hervorgehen. Ergibt sich aus dem Budget eine Anhebung oder Senkung des Mitgliederbeitrags, ist darüber gesondert abzustimmen.
Art.9.2
Ein Mitglied des Vorstands führt die Vereinsrechnung. Diese ist nach der Abnahme durch Vorstand und Revisoren der Generalversammlung vorzulegen.
10. Revision
Art.10.1
Die Revisoren/Revisorinnen prüfen jährlich einmal die Rechnung des Vereins und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
11. Haftung
Art.11.1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Leistungspflicht der Mitglieder über ihre Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.
12. Auflösung
Art.12.1
Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen der Gemeinde zuzuwenden.
13. Inkraftsetzung
Art.13.1
Diese Statuten wurden mit der Annahme durch die Gründungsversammlung am 16. März 1993 in Kraft gesetzt und letztmals an der ordentlichen Generalversammlung vom 7. November 2025 revidiert. ( Die Versammlung stimmte einstimmig der Änderung zu. )