s.a. andere Rubriken
Grundlegend:
TV-ATZ (s. Link zum LBV-NRW - sehr ausführliche Hinweise)
ATZG alt von 1999 und neu mit Wirkung ab 2004 - s. unten -
BAG-Urteil (ganz wichtig!!! - s. Rubrik Dateien)
und selbstverständlich: der eigene abgeschlossene Vertrag mit dem jeweiligen AG (dort Bezugshinweise)
Gegenüberstellung der relevanten Festlegungen im alten und neuen ATZG (Auszüge):
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und (...)
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. § 111 Abs. 2 und § 112 Abs. 10 des Arbeitsförderungsgesetzes gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
ATZG neue Fassung seit 2004:
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.