Vereinssatzung SFV „Frühauf“ Gernsheim 1955 e.V.

Vereinssatzung - SFV „Frühauf“ Gernsheim 1955 e.V. 

(Fassung vom 24.08.2023) 

 

§ 1 Name des Vereins 

Der am 16.02.1955 in Gernsheim gegründete Verein führt den Namen Sportfischerverein Frühauf Gernsheim. 

Er hat seinen Sitz in Gernsheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Groß-Gerau eingetragen worden. Der Gerichtsstand ist Darmstadt. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1.  Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnützigen fischerei-sportlichen Betätigung. 

2.  Pflege und Hege des Fischbestandes in den Gewässern. 

3.  Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer. 

4.  Pflege und Förderung aller Zweige des fischereilichen Brauchtums, sowie Anleitung, Aus-, und Weiterbildung der Mitglieder.

5.  Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe, den landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen sowie der Schutz der freilebenden Tierwelt überhaupt im Rahmen des Fischerei-, Natur-, Landschafts-, und Tierschutzrechts.

6.  Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes.

7.  Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.

8.  Der Verein erstrebt 

a)   den freiwilligen Zusammenschluss aller im Vereinsbereich wohnhaften oder am Verein interessierten waidgerechten Fischer und Fischerinnen 

b)  seine Mitglieder zur waidgerechten Fischereiausübung anzuhalten 

c)   die Pflege einer die Grundsätze der Objektivität und Fairness wahrenden Kameradschaft.

9.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

10.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

11.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

12.  Mittel der Körperschaft (= SFV Frühauf Gernsheim 1955 e.V.) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a)  der Vorstand 

b)  Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen. 


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Aktives Mitglied kann jeder Unbescholtene nach Vollendung des 10. Lebensjahres werden.

2.  Inaktives Mitglied kann jeder Unbescholtene werden.

3.  Mit Beginn der Mitgliedschaft gibt das Mitglied die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung seiner persönlichen Daten in einer elektronisch geführten Mitgliederliste. Die Daten dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden.

4.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner jeweils nächsten Sitzung. Der Bewerber gilt als aufgenommen, wenn dem Aufnahmegesuch mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Bei Ablehnung durch den Vorstand ist der Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

5.  Die Anerkennung dieser Satzung erfolgt durch den Eintritt in den Verein.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder 

a)                  die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln, sofern das Mitglied im Besitz einer gültigen Erlaubniskarte ist.

b)                  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins - im Rahmen der vereinsinternen Regelungen - in Anspruch zu nehmen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 6 Stimmrecht 

Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht (1 St.). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

 

§ 7 Wählbarkeit 

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollgeschäftsfähigkeit) ist jedes Mitglied wählbar, sofern es hierzu seine Zustimmung gibt oder gegeben hat (bei Abwesenheit). 

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder 

1.                  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Versammlungen, des geschäftsführenden und des Gesamtvorstands, des Fischereiausschusses (=Kieslochausschuss) zu beachten, nach besten Kräften an der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten, Kameradschaft zu üben und die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu achten.

2.                  Sie haben sich auf Verlangen der Fischereiaufseher auszuweisen und deren Anordnungen zu folgen.

3.                  Die fälligen Beiträge und Gebühren sind pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. Gebühren und Beiträge sind Bringschulden und sind bis spätestens zum 15.11. eines jeden Jahres zu zahlen.

 

§ 9 Austritt 

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. 

Das Mitglied hat bis zu seinem Austritt den fälligen Beitrag zu entrichten. 

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres; dementsprechend endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres.

 

§ 10 Ausscheiden aus dem Verein 

Mit Beitragszahlung für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr im Rückstand gebliebenen Mitgliedern ist vom Vorstand eine Zahlungsfrist schriftlich bis 4 Wochen zusetzen. 

Wenn nach Fristablauf keine Zahlung erfolgt, ist das betreffende Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. 

 

§ 11 Ausschluss kann bei folgenden Gründen erfolgen: 

1.  Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. 

2.  Bei ehrenrührigen Handlungen die den guten Ruf des Vereins schädigen. 

3.  Bei Fischfrevel und Fischereivergehen an allen Gewässern. 

4.  Bei unkameradschaftlichem Verhalten, welches das gute Einvernehmen im Verein stört. 

5.  Bei Handlungen gegen die Interessen des Vereins. 

6.  Wenn persönliche Meinungsverschiedenheiten im Verein ausgetragen werden sollen. 

 

Der Vorstand hat den jeweiligen Fall (Pkt.1-6) zu untersuchen.

Das betreffende Mitglied ist zur nächsten Vorstandssitzung einzuladen und anzuhören.

Der Vorstand entscheidet nach der Anhörung, ohne das betreffende Mitglied, über den Ausschluss. Diesem Ausschluss müssen 75 % der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.

Dem betroffenen Mitglied ist der Beschluss mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. 

Über den Einspruch und den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bei einer Abstimmung müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder für den Ausschluss stimmen.

 

§ 12 

Mit dem Ausscheiden bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Anrechte an den Verein und das Vereinsvermögen. 

Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens, Austritts, Ausschlusses. 

 

§ 13 Führung des Vereins 

Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet. 

 

§ 14 Vertretung des Vereins 

Der Verein wird vom Vorstand vertreten. Außerdem obliegt dem Vorstand die Vermögensverwaltung. 

 

§ 15 Vorstand des Vereins 

a)   1. Vorsitzende 

b)   2. Vorsitzende 

c)   Rechner 

d)   stellvertretender Rechner 

e)   Schriftführer 

f)   stellvertretender Schriftführer 

g)   Sportwart 

h)   stellvertretender Sportwart 

i)  Gewässer- und Gerätewart 

j)    stellvertretender Gewässer- und Gerätewart 

k)   Jugendwart 

l)    stellvertretender Jugendwart 

m) die Mitglieder des Kieslochausschusses soweit sie nicht Vorstandsmitglieder sind (Anzahl richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Zusammensetzung) 

n)   Pressewart 

o)   stellvertretender Pressewart 

p)   2 Ersatzleute für den Fischereiausschuss

q)   4 Beisitzer

 

§ 16 Dauer der Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Wegen der Wählbarkeit wird auf §7 hingewiesen. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Rechner. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden und des Rechners wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. 

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand hat die Interessen der Mitglieder des Vereins zu vertreten und zu fördern. 

Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins. 

Werden von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied Handlungen vorgenommen denen kein Beschluss zugrunde liegt, so haftet es hierfür. Alle übrigen Mitglieder sind nicht dafür haftbar. 

 

§ 18 Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder (Allgemeines) 

In der ersten Vorstandssitzung nach der Jahreshauptversammlung legt der Vorstand die Richtlinien (auch Verteilung von Aufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder) für seine verwaltende und führende Tätigkeit fest. 

1. Vorsitzender 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein. Er leitet die Versammlungen und die Sitzungen des

Vorstandes. Er hat ferner darüber zu wachen, dass nicht gegen die Satzungen verstoßen wird und die gefassten Beschlüsse auch ausgeführt werden. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit Kassenprüfungen vornehmen. In jeder Jahreshauptversammlung hat er den Mitgliedern über das abgelaufene Jahr zu berichten (Jahresbericht). 

2. Vorsitzender 

Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden nach besten Kräften zu unterstützen und im Falle der Verhinderung zu vertreten. Er übernimmt dann dessen Aufgabengebiet. 

Rechner 

Der Rechner hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereins ordnungsgemäß abzuwickeln. In der Jahreshauptversammlung gibt er einen Bericht für das abgelaufene Jahr (Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenbestands-Nachweis) ab. 

Schriftführer 

Er hat alle Versammlungen zu protokollieren. Das jeweilige Protokoll ist in der nächsten Versammlung vorzulegen. Es wird von der Versammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. 

Sportwart 

Dem Sportwart obliegt die Förderung des Angelsports. Sämtliche sportlichen Veranstaltungen sind von ihm vorzubereiten. Er hat neuen Mitgliedern bei der Ausübung des Angelsports die nötigen Anleitungen zu geben. 

Gewässer- und Gerätewart 

Der Gewässerwart berät den Verein in Gewässerfragen. Er hat sich für geeignete Pachtgewässer, die durch den Verein gepachtet werden können, zu interessieren. 

Dem Vorstand hat er Vorschläge über den Fischbesatz von Pachtgewässern zu unterbreiten. Für Hege und Pflege an allen Gewässern ist er mitverantwortlich. Der Gewässerverunreinigung hat er besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Bei Hegefischen hat er mit dem Sport- oder Jugendwart zusammen die Abwicklung festzulegen. 

Er verwaltet sämtliches Vereinsvermögen – soweit es nicht in Geldwerten besteht. 

Für die ordnungsgemäße Abwicklung und Aufbewahrung ist er verantwortlich. 

Jugendwart 

Der Jugendwart ist für die Jugendgruppe des Vereins zuständig. 

Er hat die jugendlichen Sportfreunde über die richtige Ausübung des Angelsports zu unterrichten und sie mit den Angelgeräten vertraut zu machen. 

Kieslochausschuss (=Fischereiausschuss)

Die Mitglieder des Kieslochausschusses (=Fischereiausschuss) sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kieslochausschusses teilzunehmen. Im Verhinderungsfall sollen sich die Mitglieder des Kieslochausschusses von jedem Vorstandsmitglied vertreten lassen. 

Dem 1.Vorsitzenden ist dies anzuzeigen. 

Die Mitglieder des Kieslochausschusses haben den Vorstand über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

Stellvertretende Vorstandsmitglieder: gem. §15 a bis q (gesamter Vorstand)

 

Es wird auf die Ausführung unter 2. Vorsitzender verwiesen. 

 

Beisitzer

Unterstützen die Vorstandsmitglieder bei verschiedenen Tätigkeiten.

 

§ 19 Mitgliederversammlungen 

a) Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet am Anfang des Jahres statt.

Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung:

1.  Protokoll

2.  Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

3.  Jahresberichte von Vorstandsmitgliedern

4.  Kassenbericht

5.  Entlastung des Vorstandes

6.  Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)

7.  Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren

8.  Anträge und Verschiedenes

9.  Tagesordnungspunkt nur bei Satzungsänderungen

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand das beschließt oder 1/3 der Mitglieder es für nötig hält. Im letzteren Fall sind die Gründe dem Vorstand mitzuteilen und die Versammlung innerhalb 30 Tagen nach Antragstellung abzuhalten.

c) Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

d) Einladungsfrist und Einladungsform

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

e) Leitung der Jahreshauptversammlung

Ist kein Vorstandsmitglied im Amt, so wählt die Jahreshauptversammlungen einen Wahlleiter.

 

§ 20 Beschlussfähigkeit 

1.                  Sämtliche Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

2.                  Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

 

§ 21 Beschlussfassung 

Alle Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist Wiederholung notwendig. Fällt im 2. Wahlgang keine Entscheidung, gilt der Antrag als abgelehnt. 

Einmal gefasste Beschlüsse können im gleichen Kalenderjahr nur mit 2/3 Mehrheit geändert oder aufgenommen werden.

 

§ 22 Wahlen und Abstimmungen 

Auf Antrag finden Wahlen und Abstimmungen geheim statt. Sonst können Wahlen und Abstimmungen durch Handzeichen erfolgen. 

 

§ 23 Ehrenmitglieder 

Die Mitgliederversammlungen gem. §19 a-c können Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern erheben. 60-jährige Mitgliedschaft im Verein führt automatisch zur Ehrenmitgliedschaft und nur diese werden Beitragsfrei gestellt.

 

§ 24 Veranstaltungen 

1. fischereiliche Veranstaltungen

Der Verein veranstaltet jedes Jahr mehrere Hegefischen.

2. Termine

Die Termine und der Veranstaltungsort sind den Mitgliedern frühzeitig bekanntzugeben.

 

§ 25 Satzungsänderung, außerordentliche Mitgliederversammlung, Auflösung oder Verschmelzung

Zur Satzungsänderung, Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedarf es der

Jahreshauptversammlung oder einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung, Verschmelzung oder Auflösung ersichtlich sein muss. 

Zur Beschlussfassung in diesen Punkten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§ 26 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Gernsheim/Rhein und Umgebung e.V., An der Nachtweide 1, 64579 Gernsheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27

Die Satzungen treten mit dem heutigen Tag in Kraft. Für die zurückliegende Zeit sind sie soweit als möglich sinngemäß anzuwenden. 

Gernsheim, den 24.08. 2023 

 

Der 1. Vorsitzende, Der 2. Vorsitzende, Der Rechner 

Helm, Hammann, Tragesser-Schnatz