des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
des Reit- und Fahrverein (RuFv) Mainzweiler e.V.
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Mainzweiler e.V. mit dem Sitz in 66564 Mainzweiler ist in das
Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 66564 Ottweiler eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neunkirchen und
durch den KRV Neunkirchen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Saarland
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RuFv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1.die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Diszi -
1.4.die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7.die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
1.8.die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie
Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder par -
teipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen be -
darf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne
der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhal -
tens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3.die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schul -
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederver -
sammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
(per Email oder Brief) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitglieder -
versammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr -
heit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
der stellvertretende Vorsitzende,
bis zu sechs weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fal -
le der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Das Nähere hierzu regelt die Finanzordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.