Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der lumicell CPV-Systems GmbH (B2B)
Fassung vom 20.07.2012
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit Preise sich nicht aus dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich ergeben, sind diese der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden MwSt. und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
(1) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
(2) Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
§ 8 Mängelrügen
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab dem Eintreffen der Ware schriftlich dem Verkäufer gegenüber anzuzeigen.
(2) Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach dem Eintreffen der Ware erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 377 HGB.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung ist bei Beanstandung von Mängeln auf Ersatzlieferung beschränkt
(2) Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Die Ersatzlieferung ist fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
(2) Unbeschadet einer eventuellen Verpflichtung des Verkäufers zur Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises oder eines Teiles davon beschränkt sich die Haftung des Verkäufers für einen erlittenen (und / oder noch zu erleidenden Schaden auf den Rechnungsbetrag des Gelieferten. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit finden vorstehende Haftungsbegrenzungen keine Anwendung.
§ 11 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
(3) Falls vereinbart ist, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Berlin.
(2) Gerichtsstand ist für beide Teile Berlin.