Satzung


Satzung des 1. Marburger Funkenkorps 1952 e.V.

 

Präambel

Marburg an der Lahn, den 14. im Narrenmond 1952, sieben Jahre nach dem 1.000-jährigen Reich,

21:15 Uhr, unterzeichneten zehn Marburger Bürger die Gründungsurkunde des 1. Marburger Funkenkorps.

Das 1. Marburger Funkenkorps steht im Dienste der Marburger Fastnacht.

 Zweck des Korps ist die Pflege karnevalistischer Bräuche und insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen in der Fastnachtszeit.

 

Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß-Rot-Gelb.

 

„Blau-Weiß-Rot“ bedeutet, dass wir uns mit unserer Heimatstadt verbunden fühlen,

 „Gelb“ bedeutet, dass wir bereit sind, zum Wohle der Marburger Fastnacht mitzuarbeiten.

 


Satzung


§ 1    Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „1. Marburger Funkenkorps 1952 e.V. (1. MFK)“, mit Sitz in Marburg, und ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval (BDK) und seiner Verbände. Das 1. MFK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ...Steuerbegünstigte Zwecke… der Abgabenordnung.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Nr. VR 1125 eingetragen.

 

 

§ 2    Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege karnevalistischer Bräuche und die Durchführung von Veranstaltungen während und außerhalb der Fastnachtszeit.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auslagen, die den Verein betreffen, sind zu erstatten.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3     Aufnahme, Mitgliedschaft, Ausschluss

 

Mitglied im 1. MFK kann jede natürliche Person werden.

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten (formlos oder Formblatt).

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft kann versagt werden, ohne dass Ablehnungsgründe bekannt zu geben sind. Dem betroffenen Antragsteller / der betroffenen Antragstellerin steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen gegen diesen Beschluss beim Ältestenrat Berufung einzulegen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilliges Ausscheiden, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Freiwilliges Ausscheiden ist dem Vorstand durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen und endet mit dem Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres. Ein Ausschluss kann wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Dieses liegt vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des 1. MFK schädigt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen. Einspruch gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Ältestenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.

 

 

§4     Beitrag, Ehrenmitgliedschaft

Der Beitrag der Mitglieder und die Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.

Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren wird eine Ermäßigung gewährt.

Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Beitragszahlung eingezogen.

Beitragspflicht besteht bis zum letzten Tag der Vereinszugehörigkeit.

Die Mitglieder verpflichten sich, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§5     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Ältestenrat.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende/r,     2. Vorsitzende/r

1. Kassierer/in,        2. Kassierer/in

1. Schriftführer/in, 2. Schriftführer/in

Kommandeur/in,    stellv. Kommandeur/in

 

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung der Vereinsgeschäfte weitere Vereinsmitglieder (=Beisitzer) hinzuziehen.

 

Der Ältestenrat oder auch Schlichtungsausschuss genannt, setzt sich aus den fünf Dienstältesten Mitgliedern zusammen. Diese sind bei der Vorstandswahl neu zu benennen.

 

 

§6     Geschäftsjahr und Jahreshauptversammlung

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. April und endet am 31. März.

Die Mitgliederversammlung am Ende des Geschäftsjahres ist als Jahreshauptversammlung abzuhalten.

Hier hat der Vorstand Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.

Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Die Jahreshauptversammlung beschließt über:

(es ist jährlich ein/e neue/r Kassenprüfer/in zu wählen)

 

§7     Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, auch elektronisch ein. Die Versammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von 1/10 der Mitglieder.

Es soll mindestens eine Vorstandssitzung pro Quartal und den Aktivitäten entsprechend Mitgliederversammlungen im laufenden Geschäftsjahr abgehalten werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, auch die Jahreshauptver-sammlung, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Anwesenheit der Mitglieder ist eine namentliche Liste zu führen.

In den Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden /von der 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer /der Schriftführerin zu unterzeichnen.

Über Anträge des Vorstandes und der Mitgliederversammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung selbständig ergänzen.

Die in den Vorstand berufenen Mitglieder müssen von der Versammlung bestätigt werden.

 

§8     Wahlen, Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und dürfen ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

Bei Vorstandswahlen ist die Wahl per Handzeichen zulässig. Auf Antrag muss jedoch geheim abgestimmt werden.

Der/die Kommandeur/in und sein/ihre Stellvertreter/in werden auf Vorschlag der aktiven Mitglieder der Prinzengarde gewählt und an der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist ausreichend.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

§9     Durchführung von Aufgaben

Zur Durchführung von Aufgaben in der Kampagne wird aus den Reihen der Mitglieder eine Uniform tragende Garde aufgestellt.

Alle aktiven Gruppen unterstehen dem Kommandeur/der Kommadeurin.

Der Elferrat und der Sitzungspräsident/die Sitzungspräsidentin werden durch den Vorstand benannt.

Jedes Mitglied ist für das ihm/ihr leihweise überlassene Eigentum des Vereins voll verantwortlich.

Die Gardeuniform stellt der Verein.

Für Kostüme, die für die Showtänze erforderlich sind, kann ein Zuschuss gewährt werden. Diese Kostüme bleiben jedoch Eigentum der einzelnen Mitglieder.

Zur Durchführung von besonderen Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Diese gelten als aufgelöst, sobald ihre Arbeiten erledigt sind.

Das Tragen von vereinseigenen Uniformen ist nur bei eigenen und bei Veranstaltungen, bei denen das 1.MFK zu Gast ist, statthaft.

Verstöße können mit Schadensersatz bis zu 500,- € geahndet werden.

 

 

§10  Vertretungsrecht, Vereinsgelder, Kassengeschäfte

Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.

Beide haben Alleinvertretungsrecht.

Die Kassengeschäfte obliegen dem Kassierer/der Kassiererin. Diese/r hat über die Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen. Die Belege sind gemäß dem Geschäftsjahr fortlaufend zu belegen.

 

 

 

 

 

 

§11   Satzungsänderung und Auflösung

Diese Satzung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der dafür vorgesehenen Versammlung geändert werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss ist nur rechtskräftig, wenn 3/4 aller eingetragenen Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zur weiteren Verwendung an den BDK.

Soweit Einzelheiten in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.

Mit seiner Unterschrift erkennt das Mitglied diese Satzung an.

 

 

Schluss

Diese Satzung ersetzt alle vorhergehenden Satzungen.

Sie wurde am 03.11.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg, am 14.02.2024 in Kraft.

Marburg, 01.03.2024