Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Hauptuntersuchung mit integrierter Abgasuntersuchung
Die amtliche Prüfplakette erhält Ihr Fahrzeug von einem Prüfingenieur aus unserem Büro nach bestandener Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Dieser Untersuchung müssen sich alle Fahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen innerhalb Deutschlands unterwegs sind, in verschiedenen Intervallen (je nach Fahrzeug) unterziehen. Unsere Dienstleistungen für Sie:
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
Untersuchungen nach BOKraft (Bus, Taxi, Mietwagen etc.)
Oldtimergutachten nach § 23 StVZO
Wiederkehrende Prüfungen von Gasanlagen (GWP)
UVV-Prüfungen
Der von uns ausgestellte Untersuchungsbericht ist bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren und den zuständigen Personen ggfs. auf deren Verlangen vorzuzeigen.
Wichtig:
Wir untersuchen das Detail ...
Wird bei der Hauptuntersuchung ein Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder des Fahrzeugscheines festgestellt und es kann nur die Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder der Fahrzeugbrief vorgelegt werden, wird dies als Mangel dokumentiert; eine HU-Plakette kann nicht erteilt werden. Dies wird dann vom Straßenverkehrsamt erteilt, nachdem eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt wurde.
Sie als Fahrzeughalter können selbst einen Vorab-Check machen, bevor Sie zur HU fahren. Grundsätzlich gilt, was am Fahrzeug vorhanden ist, muss auch funktionieren. Kontrollieren Sie z.B. die lichttechnischen und akustischen Einrichtungen wie: Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Blinker, Nebelschlussleuchte, Kennzeichenleuchte, zusätzliche Scheinwerfer, Kontrollleuchten, Warnblinkanlage, Hupe usw.
Die Farben der Plaketten und Ihre Bedeutung (die Farben wiederholen sich alle 6 Jahre:
... sowie das ganze Fahrzeug !
Und im Innenraum Ihres Auto kennen wir uns auch aus!
Zum Abschluss gibt es dann eine neue Plakette:
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