Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

Hauptuntersuchung mit integrierter Abgasuntersuchung

Die amtliche Prüfplakette erhält Ihr Fahrzeug von einem Prüfingenieur aus unserem Büro nach bestandener Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Dieser Untersuchung müssen sich alle Fahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen innerhalb Deutschlands unterwegs sind, in verschiedenen Intervallen (je nach Fahrzeug) unterziehen. Unsere Dienstleistungen für Sie:

      • Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

      • Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

      • Untersuchungen nach BOKraft (Bus, Taxi, Mietwagen etc.)

      • Oldtimergutachten nach § 23 StVZO

      • Wiederkehrende Prüfungen von Gasanlagen (GWP)

      • UVV-Prüfungen

Der von uns ausgestellte Untersuchungsbericht ist bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren und den zuständigen Personen ggfs. auf deren Verlangen vorzuzeigen.

Wichtig:

Wir untersuchen das Detail ...

Wird bei der Hauptuntersuchung ein Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder des Fahrzeugscheines festgestellt und es kann nur die Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder der Fahrzeugbrief vorgelegt werden, wird dies als Mangel dokumentiert; eine HU-Plakette kann nicht erteilt werden. Dies wird dann vom Straßenverkehrsamt erteilt, nachdem eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt wurde.

Sie als Fahrzeughalter können selbst einen Vorab-Check machen, bevor Sie zur HU fahren. Grundsätzlich gilt, was am Fahrzeug vorhanden ist, muss auch funktionieren. Kontrollieren Sie z.B. die lichttechnischen und akustischen Einrichtungen wie: Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Blinker, Nebelschlussleuchte, Kennzeichenleuchte, zusätzliche Scheinwerfer, Kontrollleuchten, Warnblinkanlage, Hupe usw.

Die Farben der Plaketten und Ihre Bedeutung (die Farben wiederholen sich alle 6 Jahre:

... sowie das ganze Fahrzeug !

Und im Innenraum Ihres Auto kennen wir uns auch aus!

Zum Abschluss gibt es dann eine neue Plakette:

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