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Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein heißt „Förderverein der Kindertagesstätte St. Engelbert Philipp-Wirtgen Str. Köln-Riehl e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08.).
§2 Vereinszweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die den Kindern der Kindertagesstätte St. Engelbert zugute kommen und der Unterhaltung der Kindertagesstätte dienen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitgliedes zum Ende des laufenden Kindergartenjahres aus dem Verein austreten.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung beschließt.
5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - einberufen, oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
5. Zur Vorstandssitzung lädt der Vorsitzende oder in Vertretung der Stellvertreter schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 7 Tagen ein.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll ist von dem Leiter der Vorstandsitzung zu unterzeichnen.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt geben.
8. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein in der Weise eingehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wie bei Fortfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten an die Kirchengemeinde St. Engelbert, welche die Mittel für gemeinnützige Zwecke ausschließlich zugunsten der Kindertagesstätte St. Engelbert zu verwenden hat.
Köln, den 13. Juni 1994