Satzung
des Fördervereins der Johann-Hinrich-Wichern-Schule
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Johann Hinrich Wichern Schule". Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt/Main eingetragen werden.
§ 2 Ziele des Vereins
Der Verein will auf gemeinnütziger Grundlage die Schule bei ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben in ideeller und materieller Weise unterstützen. Er erfüllt diese Aufgaben:
a) durch Pflege des Kontaktes zwischen Schule und Eltern und zu allen privaten und öffentlichen Einrichtungen.
b) durch Förderung von Veranstaltungen der Schulgemeinde der Johann-Hinrich-Wichern-Schule.
c) durch materielle Hilfe für die Einrichtung und Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Rückzahlung von Beiträgen ist unstatthaft. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Bürgermeister Grimm Schule, Ackermann Str. 39, 60326 Frankfurt. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 4 Mittel des Vereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
a) durch Mitgliedsbeiträge,
b) durch sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Eltern der augenblicklichen Schüler und Schülerinnen der Schule,
b) ehemalige Schüler und
c) alle sonstigen Freunde und Förderer dieser Schule.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen oder mündlichen Antrag, über welchen der Vorstand entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; sie ist jederzeit zum Schluss des Geschäftsjahres möglich,
b) durch den Tod des Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erwartet von den Mitgliedern einen Beitrag von € 15 pro Jahr. Dieser Beitrag ist einmal im Jahr zum 01.05. des Jahres fällig.
Für ehemalige Schüler, die Vollzeitschüler sind oder noch in der Ausbildung stehen, beträgt dieser Beitrag die Hälfte.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand A Geschäftsführer
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Geschäftsführers, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
2. Der Beisitzer des Vorstandes ist in der Regel der jeweilige Schulleiter.
3. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Schreitet die Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit zu keiner Neuwahl, so verlängert sich die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder um weitere 2 Jahre. Im Übrigen verbleibt das Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis das neue Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen ist.
4. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer berechtigt. Im Innenverhältnis erfolgt die Willensbildung des Vorstandes durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzählen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. die Entgegennahme des Berichts der Prüfer,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
6. die Änderung der Satzung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Antrag von 10 Mitgliedern einzuberufen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder aus ihrer Mitte, welche die Geschäftsführung des Vorstandes und die Kasse überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
§ 12 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Woche.
§ 13 Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch Mehrheitsbeschluss unabhängig von der Anzahl der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3‑Mehrheit. Sie müssen in der Einladung im Wortlaut angekündigt werden.
§ 14 Für jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll soll die Tagesordnung und die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 15 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Das Vermögen ist für die in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecke zu verwenden oder es ist nach § 3 der Satzung zu verfahren.
Frankfurt/Main, den 24.04.2002
Im Download-Bereich steht die Satzung als pdf-Datei zur Verfügung.