§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der „Verein der Freunde und Förderer der katholischen Kindertagesstätte“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der katholischen Kindertagesstätte Otterstadt. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, zusätzliche Beschaffung von Spiel und Beschäftigungsmaterial, Bereitstellung von Zuschüssen zur Ausgestaltung der Räume der Kindertagesstätte und zu den Veranstaltungen, die dem unmittelbaren Interesse der Kindertagesstätte dienen oder den engeren Kontakt zwischen Eltern, Kindern und Kindertagesstätte zum Ziel haben. Der Verein hat seinen Sitz in Otterstadt.
§2 Vereinsmittel und Vermögen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Amtsführung innerhalb des Vereins erfolgt ehrenamtlich
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
§3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kindergartenjahr; vom 01. August bis 31. Juli des nächsten Jahres.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist den Vereinszweck (s. §1) zu fördern.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.
Der Vorstand kann nach Anhörung des Beirates den Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwidergehandelt oder das Ansehen des Vereins gefährdet hat, nach Anhörung des Betroffenen aussprechen. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss (3/4 Mehrheit) erforderlich.
§5 Recht der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht zur Förderung des Vereinszwecks Vorschläge und Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand verfolgen soll.
§6 Beiträge und Spenden
Die Mindesthöhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich in voller Höhe bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres fällig. Für Mitgliedsbeiträge, freiwillige Beiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Der Beirat
Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen aus ihren Reihen gewählt. In gleicher Versammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 u. 2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Wird durch Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes eine Nachwahl erforderlich, so erfolgt diese auf einer einzuberufenden Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Die Protokolle stehen den Mitgliedern des Vereins zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen und beschließt die Verwendung der Mittel im Sinne der Satzung im Benehmen mit dem Beirat.
§9 Der Beirat
Dem Beirat gehören die Leiterin der Kindertagesstätte, die Erzieherinnen, die Mitglieder des Elternbeirates und der kath. Pfarrer der Pfarrei St. Christopherus als Vertreter des Trägers an.
Der Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.
§10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des neuen Kindertagesstättenjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Stattfinden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Mitglieder, die nicht im Einzugsbereich des Amtsblattes wohnen, sind schriftlich einzuladen. Bei Satzungsänderungen wird schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
Eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung mehrheitlich per Handzeichen beschlossen werden.
Über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins oder über Änderungen des Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit der 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom ersten Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11 Vereinsauflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss an den Vorstand gerichtet werden, der ihn den Mitgliedern zustellt. Nach Zustellung ist alsbald eine Mitgliederversammlung
anzuberaumen, die über den Antrag der Auflösung entscheidet.
§12 Sonstiges
Diese Satzung tritt durch Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Verein der Freunde und Förderer der katholischen Kindertagesstätte Otterstadt e. V.“ Die Fassung der Satzung wurde am 14. Oktober 1992 beschlossen, sowie am 01. Februar 1993 und am 15.03.2016 in ihren jetzigen Wortlaut geändert.