Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Appartement reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Gastgeber zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Appartmentreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat die Pension das vereinbarte Appartement während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Preises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von jeder Vertragspartei gelöst werden. Das bestellte und von der Pension bereitgehaltene Appartement ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Appartement aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr" geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Appartements. Die Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Appartementpreis) abzüglich der ersparten Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Gastgeber gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Bei einer vereinbarten Langzeitvereinbarung mit subventionierten Preisen, gilt diese wie vor angegebene Nichtinanspruchnahmevereinbarung pauschal nicht, vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
Im Übrigen muss sich der Vermieter / Gastgeber die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Appartements erlangt.
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Appartements einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Vermieter / Gastgeber nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
…in Anlehnung an DEHOGA Referat Recht