Satzung

Satzung des Bürgerbusvereins Dreisam-Stromer e.V.

Präambel

Getragen vom Wunsch, die Mobilität der Kirchzartener Bevölkerung zu stärken und zu erhöhen

Im Bewusstsein, ein weitgehend inklusives Angebot zu schaffen

Mit dem Ziel, steuerliche Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung zu erreichen

Gründen die Unterzeichnenden den Verein „Dreisam-Stromer“ und geben ihm nachstehende Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dreisam-Stromer“. Er hat seinen Sitz in Kirchzarten.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Bereitstellung zusätzlicher Mobilitätsangebote für alle Bewohner und Besucher der Gemeinde Kirchzarten.

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende

Maßnahmen:

1. Betrieb oder Unterstützung beim Betrieb eines oder mehrerer Bürgerbusse in der Gemeinde Kirchzarten sowie die damit verbundene Förderung von ehrenamtlichem Engagement, sozialer Begegnung und gesellschaftlicher Teilhabe.

2. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

3. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger

und deren Umsetzung.

4. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum bestehenden Linienverkehr in Zusammenarbeit mit geeigneten Verkehrsunternehmen in der Gemeinde Kirchzarten.

5. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; lediglich für

die dringend notwendigen Auslagen erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung. Außerdem kann in besonderen Fällen die Auszahlung der Ehrenamtspauschale bis zu der in

§ 3 Nr. 26a EStG bestimmten Höhe zur Auszahlung kommen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 52 AO so gestaltet sind, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, gilt die nachfolgende Vorschrift.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages

bedarf keiner Begründung.

(3)

Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das

21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach

der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

sowie gegen das Vereinsinteresse,

b) ein Mitglied mit einem Jahresbetrag im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

- dem/der Vorsitzenden,

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem/der Kassenwart/Kassenwartin,

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich,

unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden

muss. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu

sechs stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand

gehört ein Vertreter der Gemeinde Kirchzarten an.

Die Mitglieder des Vorstands müssen abgesehen vom Vertreter der Gemeinde Kirchzarten Mitglieder des Vereins sein.

(2)

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind, ist im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Kirchzarten abzustimmen.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.

Der Kassenwart/die Kassenwartin ist für die ihm/ihr obliegenden Geschäfte (Erledigung der Kassen- und Bankgeschäfte) zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt und somit einzelvertretungsbefugt.

Über wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig vorab zu informieren,

bzw. müssen diese durch den Vorsitzenden genehmigt werden.

Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3)

Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde Kirchzarten, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird der Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(4)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere

hat er folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

sowie Aufstellung der Tagesordnung,

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

4. Der Vorstand führt die zur Verwirklichung des in § 2 der Satzung

geregelten Zweck des Vereins die laufenden Geschäfte des Vereins,

5. Erstellung einer jährlichen geordneten Zusammenstellung der Einnahmen

und Ausgaben nebst eines Bestandsvergleichs mit allen Aktiven

und Passiven (Kassenbericht) unter Berücksichtigung der steuerlichen Buchführungsvorschriften.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5)

Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter der Verkehrsunternehmen oder

anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

(6)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die für ihn verbindlich ist.

Sie ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)

Die Mitgliederversammlung berät über

1. den Jahresbericht des Vorstandes inkl. Kassenbericht

2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,

beschließt über

3. die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Kassenprüfer

4. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

5. die Änderung der Satzung,

6. die Auflösung des Vereins,

7. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

8. Feststellung der Jahresrechnung des Vorstands

9. Höhe des Mitgliedsbeitrags

und wählt den Vorstand.

(3)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung oder durch elektronische Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und

ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4)

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist

eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5)

Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter

Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

(1)

Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2)

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12 Besondere Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen, die das Amtsgericht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bzw. das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für notwendig hält.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchzarten unter der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist, sofern es

nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

Kirchzarten, den 30. November 2016