www.gesetze-im-internet.de/stpo/__202.html - § 202 StPO Anordnung Psychiatrischer Begutachtung 

http://sites.google.com/view/penisgenozid   pg61,   a26


http://penisgenozid.tk


http://sites.google.com/view/nacktheitverbot3   pg61,   kln75


http://sites.google.com/view/exhibitionismus2   a31,   a25


http://sites.google.com/view/nacktheitverbot4   


Strafprozeßordnung (StPO)

§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__202.html 

Auf dieser Webseite geht es um massiven gerichtlichen Missbrauch von §§ 202 und 81a StPO durch verbrecherische Tricksereien von deutschen Gerichten Staatsanwaltschaften, damit die unangenehmen unbequemen Menschen-Querköpfe in der Forensischen Psychiatrie einfach so mit Fingerschnippen wegsperren, als ob sie geisteskrank und gefährlich wären! Das ist Faschismus Verbrechen gegen die Menschlichkeit Völkermord!

BGH Amtsgericht Köln 539Ds378/19 Anklage Psychiatrische Untersuchung Polizeibeamter Daniel Esser Christina Haux 26.04.2019 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 

Amtsgericht Köln  539 Ds 378/19 / 981 Js 1190/19  hat im September 2019 die Anklage gegen mich noch gar nicht zugelassen, die Hauptverhandlung gemäß § 203 StPO noch gar nicht eröffnet, mich „Angeklagte“ noch gar nicht gesehen, mit mir noch gar nicht gesprochen, es gibt noch   GAR-NICHTS,   aber es ordnet schon gemäß § 202 StPO eine umfangreiche zeitaufwändige grundlegende fundierende psychiatrische Begutachtung meiner Psyche? Das Gericht vollstreckt schon gegen mich ohne gar keine Anklage ohne gar keine gerichtliche Verhandlung? § 202 StPO besagt:    „Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet“.  „Umfangreiche grundlegende Psychiatrische Begutachtung“ ist auf keinen Fall    „ergänzende Beweiserhebungen“   und auf keinen Fall   “einzelne Beweiserhebungen“.   Gerichte dürfen § 202 StPO für psychiatrische Begutachtungen nicht verwenden. Amtsgericht Köln darf gemäß § 209 Abs. 2 StPO psychiatrische Untersuchungen nicht anordnen. Dafür ist gemäß § 81 StPO und §§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2, 74 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GVG nur Landgericht Köln zuständig. Es existieren gar keine Gesetze, die dem Amtsgericht Köln solche gesetzlichen Befugnisse übertragen.

Über § 202 StPO stehen im Internet 134 gerichtliche Entscheidungen online. Alle gleich verbrecherischen „psychiatrischen Begutachtungen“ wurden aufgehoben, weil so was nur vom Landgericht nach § 81 StPO und mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden muss.

http://dejure.org/dienste/lex/StPO/202/1.html 

Ihre gesamte faschistische deutsche Justiz missbrauchen § 202 StPO gewaltig und ordnen immer nur auf Grund § 202 StPO psychiatrische Begutachtungen an „Angeklagten“, sogar auf Grund § 81a StPO? Sehen sie alle Entscheidungen durch. Richter Staatsanwälte Polizei handeln gar nicht nach Recht und Gesetzen, sondern sie morden einfach unangenehme unbeliebte Menschen. Faschistische deutsche NAZI-Justiz. Faschistische deutsche NAZI-Richter. Faschistische deutsche NAZI-Staatsanwälte. Faschistischer deutscher NAZI-Staat. Das ist Faschismus!

Ich fordere solche gerichtlichen Anordnungen der psychiatrischen Begutachtungen der Betroffenen auf Grund § 202 StPO unter Strafe zu stellen. Jede Richter Staatsanwalt Psychiater Bediensteter, die auf Grund § 202 StPO die psychiatrischen Begutachtungen anordnen, machen sich strafbar wegen gemeinschaftlicher bandenmäßiger Aussageerpressung Nötigung Freiheitsberaubung Rechtsbeugung Mordanschlag. Nach meiner Recherche sind, 70 % von allen in der Forensischen Psychiatrie untergebrachten Insassen wurden darin auf Grund § 202 StPO untergebracht. Sie wurden in der Forensischen Psychiatrie rechtswidrig verfassungswidrig völkerrechtswidrig für absolut Nichts weggesperrt. Das ist Verbrechen gegen die Menschlichkeit Völkermord Genozid Gräueltaten Aktion T4 Euthanasie Behindertenvernichtung von ganzer deutscher Justiz. Ich fordere alle untergebrachten auf Grund 202 StPO Insassen sofort frei lassen! Ich bereite dagegen auch meine Petition vor dem faschistischen Deutschen Bundestag.

https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_29067%27%5D#__btrecht__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_29067%27%5D__1595074796792

https://openjur.de/u/667365.html

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=KORE200772014&st=ent

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/dnz/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=1640E60F00735CE74EEAF9413DCFFA54.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE395521103&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.norm=all#focuspoint

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE395521103&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/16915

http://jura.news/zwangsweise-vorfuehrung-des-beschuldigten-zur-begutachtung-durch-einen-psychiatrischen-sachverstaendigen-auf-seine-schuldfaehigkeit-kann-unzulaessig-sein/

https://dejure.org/dienste/lex/StPO/202/1.html

OLG Karlsruhe: Beschluss vom 21.07.2005 – 3 Ws 165/04

Die Vorschrift des § 202 StPO dient nicht dazu, umfangreiche und zeitaufwändige Nachforschungen anzustellen oder gar die Hauptverhandlung vorweg zu nehmen (OLG Karlsruhe B. v. 26.08.2003 - 1 Ws 57/03 -; dass. B. v. 26.08.2003 - 1 Ws 208/03 -; dass. B. v. 01.09.2003 - 1 Ws 235/03 - [insoweit in StV 2004, 325 nicht abgedruckt]; LG Berlin NStZ 2003, 504; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. StPO § 202 Rdnr. 1; KK-Tolksdorf StPO 5. Aufl. § 202 Rdnr. 4 i. V. m. § 199 Rdnr. 9; LR-Rieß StPO 25. Aufl. § 202 Rdnr. 2 f.).

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/16915

OLG Rostock, Beschluss Ws 388/13, 02.01.2014 hob die Einweisungsanordnung auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten auf mit der Begründung, dass vorliegend auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Unterbringung nach §81 StPO abgesehen werden muss, weil von ihr im Hinblick auf die - zudem besonders drastische - Weigerung des Angeklagten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind. § 81 Abs. 4 StPO geht der Bestimmung des § 202 Satz 2 StPO als lex specialis vor.

http://openjur.de/u/667365.html Das ist genau gleicher Sachverhalt wie dieser meins!

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=KORE200772014&st=ent

LG Mannheim, Beschluss vom 18.06.2019, 5 KLs 300 Js 40796 / 17

Die Einholung des erforderlichen neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie des § 63 StGB durch das Gericht nach § 202 StPO im Zwischenverfahren kommt nicht in Betracht. Es handelt sich insoweit nicht um eine statthafte lediglich ergänzende Beweiserhebung. Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017, 2 Ws 238/17; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO, § 202, Rn. 2 mwN). Eine fundierte psychiatrische Begutachtung ist Kernstück der Beweiserhebung, wenn in einem Straf- oder Sicherungsverfahren die überaus einschneidende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden soll, so dass deren Erhebung im Zwischenverfahren durch die Strafkammer – wie die Staatsanwaltschaft in Ihrer Stellungnahme vom 16.01.2019 anregt – nicht mit § 202 StPO in Einklang zu bringen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2014, III-2 Ws 614/13, 2 Ws 614/13)

BeckRS 2019, 17859, LG Mannheim: Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu den Voraussetzungen der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Beschluss vom 18.06.2019 - 5 KLs 300 Js 40796/17

Entscheidung: NJW-Spezial 2019, 602  (m. Anm.)

Entscheidungsbesprechung: in: NJW-Spezial 2019, 602 

VerfGH Berlin, Entscheidung 50/09, 16.03.2010

Anordnung einer Sachverständigen Begutachtung gemäß § 202 StPO ohne Zustimmung des Betroffenen ist nichtig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Ans. 1 GG. Bei Anordnung eines Gutachtens nach § 202 StPO muss das Gericht unbedingt schriftliches Einverständnis des Betroffenen dazu einholen. auf die im Rahmen des Verfahrens nach § 202 StPO eingeholte Zusatzauskunft der Sachverständigen abgestellt hat. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, wie das Kammergericht in seinem Anhörungsregenbeschluss vom 4. Februar 2009 selbst feststellt.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE395521103&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

KG Berlin, 3 Ws 654/15, 141 AR 614/15, 22.01.2016

§ 81 Abs. 1 StPO rechtfertigt nur die stationäre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht hingegen die ambulante Beobachtung in den Privaträumen eines Sachverständigen. Polizei darf den Betroffenen zum Psychiater in sein Büro zur psychiatrischen Begutachtung zwangsweise nicht vorführen.

Die Anordnung und die zwangsweise Durchsetzung sind unverhältnismäßig, wenn das Zusammentreffen mit dem Sachverständigen ohne Mitwirkung des Angeklagten keine Erkenntnisse verspricht oder die zu erwartenden Erkenntnisse ebenso zuverlässig auf für den Angeklagten weniger belastende Weise durch Beobachtung in der Hauptverhandlung erlangt werden können. Allein die Erwartung, der psychologisch geschulte Sachverständige werde in einem vorbereitenden Gespräch erfolgreicher als in der Hauptverhandlung auf den nicht kooperationswilligen Angeklagten einwirken und ihn dazu bewegen können, von seiner Aussagefreiheit keinen Gebrauch mehr zu machen, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen. Die Begutachtung, die auf eine Mitwirkung des Beschuldigten und damit nicht mehr auf bloße Beobachtung gerichtet ist, kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dies ist eine Folge des grundgesetzlich geschützten Grundsatzes, dass jemand bei seiner eigenen Strafverfolgung, bzw. Verurteilung nicht mitwirken muss.

http://jura.news/zwangsweise-vorfuehrung-des-beschuldigten-zur-begutachtung-durch-einen-psychiatrischen-sachverstaendigen-auf-seine-schuldfaehigkeit-kann-unzulaessig-sein/

Das Landgericht Köln 103 AR 30/15 vom 25.05.2016 schreibt ganz konkret auf Seite 5: Die Unterbringung in Bagatellstrafsachen ist unzulässig.

http://f443a084-a-62cb3a1a-s-sites.googlegroups.com/site/politischeverfolgung/home/_LG_Koeln_Forensik_103-AR-30-15_Beschluss6.jpg

Ich „Angeklagte“ D. K. mache geltend mein Grundrecht auf Aussageverweigerungsrecht und ich gehe auf keinen Fall zum Psychiater, damit ihm etwas gegen mich selbst aussagen! Ich „Angeklagte“ D. K. weigere mich kategorisch vor dem Psychiater auszusagen! Ich brauche mir keinen Psychiater! Verpisst euch alle von mir weg!

OLG Köln, Beschl. 2 Ws 405/16, 06.07.2016

Unterbringung in Bagatellstrafsachen ist unzulässig.

OLG Rostock, Beschluss Ws 388/13, 02.01.2014 hob die Einweisungsanordnung auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten auf mit der Begründung, dass vorliegend auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Unterbringung nach §81 StPO abgesehen werden muss, weil von ihr im Hinblick auf die - zudem besonders drastische - Weigerung des Angeklagten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind. § 81 Abs. 4 StPO geht der Bestimmung des § 202 Satz 2 StPO als lex specialis vor.

http://openjur.de/u/667365.html

Das Landgericht Stralsund hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens, zur Zulassung der Anklage vom 28.06.2013 und zur diesbezüglichen Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 27.09.2013 - 22 KLs 27/13 - entsprechend § 202 Satz 1 StPO die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten zur Frage seiner Schuldfähigkeit und zur Notwendigkeit von Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und die Chefärztin des AMEOS Klinikums für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Ueckermünde, Frau Dipl. med. S., zur Sachverständigen bestellt.

OLG Oldenburg, Beschluss 1 Ws 1/06 vom 03.01.2006, § 81 Abs 1 StPO, § 81 Abs 2 StPO

Unterbringung zur Beobachtung in psychiatrischem Krankenhaus bei nicht kooperationsbereitem Beschuldigten unzulässig.

Die Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO ist nicht verhältnismäßig und deshalb unzulässig, wenn sie keinen Erfolg verspricht. Das ist der Fall, wenn der zu Untersuchende jede Kooperation mit einem Psychiater verweigert und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er während einer Unterbringung seine Einstellung ändern wird.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss 2 BvR 1523/01, 09.10.2001, dass eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung nicht erfolgen darf, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28. August 2001 - 3 Ws 154/01 - verletzt Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2012 Az. 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12, 4 Ws 117/12, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit, aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus.

OLG Köln (2 Ws 458/14), 08.08.2014

Unverhältnismäßigkeit der Anordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO bei bereits vorliegendem forensisch-psychologischen Gutachten

OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 2 Ws 29/09; 2 Ws 30/09

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenheus zur weiteren Beobachtung gem. § 81 Strafprozessordnung (StPO)

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurück verwiesen.

2.11.2 Verweigerung der Untersuchung http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm Verweigert ein Proband seine Mitarbeit grundsätzlich, so ist eine gutachterliche Aussage nur in sehr engen Grenzen möglich; zum Vorgehen bei der Untersuchung gegen den Willen des Probanden siehe Kapitel 2.11.1.

Eine subtile Art der Verweigerung kann bei der strafrechtlichen Begutachtung auch das Schweigen des Probanden zum Tatvorwurf bedeuten. Die in solchen Fällen gelegentlich zu hörende Argumentation, auch bei schweigenden Probanden müsse der psychiatrische Sachverständige ein Gutachten abgeben, ist differenziert zu betrachten. Selbstverständlich hat der Proband das Recht, keine Angaben zu machen.

LG Köln, Beschl. 103 AR 30/15 vom 25.05.2016 vom 31.05.2016

Der Kern der Unterbringung nach § 81 StPO „Exploration“ müsse ausschließlich auf freiwilligem Einverständnis, auf Grund des langen vertraulichen Gespräches zwischen Arzt und Untersuchten erfolgen. Zwangsweise Exploration ist nicht möglich, gibt es nicht. Weigerung der Untersuchung müssen Gerichte respektieren. Dauerhafte Begehung von Delikten im Bagatellbereich stellen letztlich lediglich eine gehäufte Belästigung dar, die jedoch nicht geeignet sind, eine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 81 StPO, §§ 63, 184h StGB zu rechtfertigen. Aus exhibitionistischen Handlungen lässt sich kein Schluss auf bevorstehende tätliche Übergriffe ableiten. Penisse sind nicht gefährlich, sondern langweilig.

BGH 1 StR 463/18, Urteil vom 10.01.2019 (LG München II)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose) wegen Exhibitionistischen Handlungen vor Kindern, § 63 StGB. Beim Beschuldigten ist die von § 63 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht gegeben. Ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebe sich zwar, dass der Beschuldigte erneut Handlungen vergleichbar den verfahrensgegenständlichen - öffentliches Onanieren - vornehmen werde. Die zu erwartenden Taten erreichten jedoch nicht den Bereich der mittleren Kriminalität, was aber Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB sei, und deshalb auch nicht geeignet sind, den Rechtsfrieden schwer zu stören. Von dem Beschuldigten sind keine erheblichen rechtswidrigen Straftaten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.

LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 27.01.2015, L 6 VG 4102/13

Gewaltopfer - exhibitionistische Handlung kein tätlicher Angriff. Allein eine exhibitionistische Handlung ist kein tätlicher Angriff, da bereits die unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung fehlt.

Beschluss OLG Köln 2 Ws 405/16, 06.07.2016, Richter Dreser

             Abschlussbericht Reformkommission-2-3-4-5-6-7    Eingesetzte am 19.07.2017 vom Bundesjustizministerium die Expertenkommission  "Reformkommission zum Sexualstrafrecht"  empfahl die vollständige Streichung §§ 183, 183a StGB aus dem Strafgesetzbuch:   "Exhibitionistische Handlungen führen zu keiner hinreichenden Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Selbstbestimmung, die vor dem Hintergrund des Ultima-Ratio-Prinzips eine Strafbarkeit rechtfertigt. Maßnahmen zur Bekämpfung des Exhibitionismus sind schwerwiegender als das Penisreiben selbst. Exhibitionisten sind wie Mücken, lästig aber nicht gefährlich. Das ist wirklich ein Nichts, kein Delikt, nichts strafbares, nichts strafwürdiges, nichts juristisches. Warum beschäftigen sich überhaupt Rechtswissenschaftler mit diesem Blödsinn? Das ist nur Penisvorhautreibung! Das hat mit dem Recht nichts zu tun!"

          Niederlande hat alle Gefängnisse geschlossen!    Wie? Warum? Das kann nicht sein? Unfassbar? - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10 - 11 

Siehe weiter:  http://sites.google.com/site/politischeverfolgung 

E-Kontakt:  penisgenozid1@gmail.com    pg12

    August  2020

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