Vereinsstatuten (Auszug)

Einleitung

Bezeichnungen, die im folgenden sprachlich in nur männlicher/weiblicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die jeweils andere Form.

Statutenänderung

Laut Beschluss der Generalversammlung (GV) vom 02.06.2006 werden die Statuten von 'RPU - Verein für Zusammenarbeit und Entwicklung' (ZVR 161864912) an das Vereinsgesetz 2002 (siehe BGBl I Nr 66/2002) angepasst und wie folgt geändert. Im Zuge dessen wird unter anderem auch der Vereinsname geändert. Bestehende Rechte, Pflichten des Vereins bleiben davon unberührt.

Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen 'REY:PUBLIC', nachstehend kurz mit REY:PUBLIC oder 'Verein' bezeichnet. Damit wird der bisherige Name (RPU - Verein für Zusammenarbeit und Entwicklung) ersetzt. 

Der Verein hat seinen Sitz in Weiz (Steiermark) und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und andere Länder. Der Verein kann Zweigvereine und Untergruppen bilden.

Vereinszweck, Mittel

Zweck des Vereins ist die Anwendung des REY-Prinzips, nämlich Förderung des sozialen Wohlergehens durch Einsatz von Kompetenz, Kreativität und Kapital, sowie durch Forschung, Zusammenarbeit und Entwicklung.

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die nicht durch den Vereinszweck bedingt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind ideelle und materielle Mittel aller Art - nämlich Projekte, Initiativen, Information, Beratung, Medien, Archive, Mitarbeitereinsatz, bzw Einlagen, Beiträge, Beitrittsgelder, Zuwendungen, Schutzgebühren, Projekteinnahmen.

Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind untergliedert in Basismitglieder, Vollmitglieder und Kreativmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind untergliedert in Projektmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit. 

Die Aufnahme von Mitgliedern ist nur über Antrag eines Basismitglieds möglich. Über Aufnahme und Ausschluß der Basismitglieder entscheiden die Gründer (Proponenten). Über die Aufnahme und den Ausschluß aller sonstigen Mitglieder (bzw die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft) entscheidet auf Antrag eines Basismitglieds der Vorstand.

Ein Ausschluß kann verfügt werden, wenn Mitgliedspflichten verletzt werden oder wenn das Verhalten eines Mitglieds dazu geeignet ist, die VereinsInteressen zu schädigen. Gegen den Ausschluß (Aberkennung) ist eine Berufung an die GV möglich. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 4 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet das Datum der Postaufgabe.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Zusätzlich zu sonstigen Regelungen in diesen Statuten haben Vereinsmitglieder folgende Rechte und Pflichten:

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Generalversammlung (GV), der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Generalversammlung (GV)

Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die GV ist die 'Mitgliederversammlung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche GV findet alle 4 Jahre in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche GV findet binnen 4 Wochen statt, entweder ...

Zu einer GV sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die/einen Rechnungsprüfer oder einen gerichtlich bestellten Kurator.

Eine GV ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der sonst erschienenen Mitglieder, wenn sie ordungsgemäß einberufen wurde, und zumindest die Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Teilnahme, Stimmrecht, Delegierung

Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, falls sie ihre Identität nachweisen und einen gültigen Mitgliedsausweis vor Beginn und für die Dauer der GV beim Vorstand hinterlegen. Das Stimmrecht in der GV haben nur ordentliche Mitglieder.

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig, falls der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis nachweist und den Mitgliedsausweis des Vollmachtgebers 4 Tage vor der GV beim Vorstand hinterlegt.

Beratungen, Beschlussfassung

Anträge zur GV müssen mindestens 4 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich, per Telefax oder E-Mail eingelangt sein. 

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Wahlen und Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das VereinsStatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 60% der abgegebenen gültigen Stimmen.

Aufgaben der Generalversammlung

Zusätzlich zu sonstigen Regelungen in diesen Statuten fallen insbesondere folgende Aufgaben und Angelegenheiten (Rechte, Pflichten) in den Wirkungsbereich der GV:

Vorstand

Der Vorstand wird von der GV gewählt und besteht grundsätzlich aus 2 Mitgliedern - nämlich dem geschäftsführenden Präsidenten (CEO) und dem Präsidenten - und maximal aus 9 Mitgliedern. Bei Bedarf kann darum die GV bis zu 7 weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche GV zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, sofort die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche GV einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wird vom CEO, schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mindestens 60% seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Tod, Enthebung oder Rücktritt. Die GV kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die GV zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das 'Leitungsorgan' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Führung der laufenden VereinsGeschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung (Geschäftsstelle) bestellen.

Zusätzlich zu sonstigen Regelungen in diesen Statuten fallen insbesondere folgende Aufgaben und Angelegenheiten in den Wirkungsbereich des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder:

Der CEO führt den Vorsitz in der GV und im Vorstand. Er führt die Protokolle der GV und des Vorstands. Falls der CEO verhindert ist tritt an seine Stelle das älteste anwesende Basismitglied.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden. 

Falls keine eigene Geschäftsführung (Geschäftsstelle) bestellt wurde, führt der CEO alle laufenden VereinsGeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. VereinsAusfertigungen bedürfen in der Regel zur Gültigkeit der Unterschrift des CEO, in Sonderfällen – nach Massgabe des Vorstands – der Unterschrift des CEO und des Präsidenten gemeinsam. Bei Gefahr im Verzug ist er auch berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

Rechnungsprüfer

2 Rechnungsprüfer werden von der GV für 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der GV – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechnungslegung und statutengemäße Mittelverwendung. 

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das PrüfungsErgebnis zu berichten. 

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die GV.

Schiedsgericht

Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht als 'Schlichtungseinrichtung' im Sinne des VerG 2002 aus 3 Mitgliedern so gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft machen, welche dann binnen 4 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. 

Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der GV – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Streitteile in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Sonstiges

Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen GV und nur mit einer Mehrheit von 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Verwertung des Vereinsvermögens

Die GV hat wenn erforderlich einen Abwickler zu berufen. Ein nach Abdeckung aller offenen Verpflichtungen des Vereins verbleibende Vereinsvermögen ist an "BlueHomePlanet" (Verein zur Förderung des Weltfriedens) zu übertragen oder - falls nicht möglich - auf Beschluss der GV an eine Organisation die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.