Satzung

§ 1 NAME, SITZ, VEREINSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „Original Schwäbische Trachtenkapelle Treffelhausen e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Böhmenkirch/Treffelhausen.

3. Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung von Volksmusik, Kultur und Volkstum.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandbeschluss nach Haushaltlage eine angemessene Vergütung erhalten.

6. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder neutral und nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven (fördernde) und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglied der „Original Schwäbische Trachtenkapelle Treffelhausen e. V.“ kann jede natürliche Person werden, die die Bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit.

4. Der Austritt aus der „Original Schwäbische Trachtenkapelle Treffelhausen e.V.“ ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden anzuzeigen.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sach/Geld-Spenden ist ausgeschlossen.


§ 4 BEITRAG

Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Er wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen festgesetzt.


§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe der „Original Schwäbische Trachtenkapelle Treffelhausen e.V.“ sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ausschuss


§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das allein satzungsgebende Organ der „Original Schwäbische Trachtenkapelle Treffelhausen e.V.“. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und muss mindestens 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a. auf Beschluss des Vorstands oder des Ausschusses.

b. auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Grundes. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages entsprechend den Vorschriften des § 6 zu erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.

5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenhäufung und Stimmenvertretung ist nicht möglich.

6. Beschlüsse in der Mitglieder-Hauptversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist erneute Beschlussfassung notwendig. Bei weiterer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei einer Personalentscheidung muss gemäß § 6 Abs. 3 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8. Über jede Versammlung und Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vorher beim 1.Vorsitzenden oder dessenStellvertreter eingereicht werden.


§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem 1. Kassier

d. dem Schriftführer

Außer dem 1. Vorsitzenden ist bei b) bis d) Personalunion möglich.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag kann schriftlich und geheim gewählt werden.


§ 8 AUSSCHUSS

1. Der Ausschuss besteht aus:

a. 1. Vorsitzenden

b. 2. Vorsitzenden

c. 1. Kassier

d. Schriftführer

e. 2. Kassier

f. 3 aktiven Mitgliedern

g. 3 passiven Mitgliedern

h. Jugendleiter


Der Ausschuss hat die Aufgabe die Zweckbestimmungen der „Original SchwäbischeTrachtenkapelle Treffelhausen e.V.“ zu beraten und in die Wege zu leiten.

2. Die Ausschussmitglieder e) bis h) werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag kann schriftlich und geheim gewählt werden.

3. Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf oder auf Antrag eines Ausschussmitgliedes mündlich oder schriftlich einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen sind mit einfacher Mehrheit gültig.

4. Zur Prüfung des Kassenwesens bestimmt der Ausschuss zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand bzw. Ausschuss angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.


§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung der „Original Schwäbische Trachtenkapelle Treffelhausen e.V.“ kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Böhmenkirch. Die Gemeinde Böhmenkirch muss das Vermögen an einen Verein oder eine Personengruppe im Ortsteil Treffelhausen übergeben, der gemeinnützig und selbstlos das musikalische und kulturelle Leben im Ortsteil Treffelhausen pflegt, fördert und ausbaut.


§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNG

Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen betrifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

Diese Vereinssatzung tritt nach Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 23.03.2012 unter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.