Jeder Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bestellen. Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, hat eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu bestellen.
Die Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung prüfen. Danach haben die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dem Leitungsorgan und einem eventuell bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Das Leitungsorgan muss die Vereinsmitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung informieren.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht wird zum Ende des Rechnungsjahrs vom Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten erstellt. Das Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht einem Kalenderjahr entsprechen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
Ein Verein muss – an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung – einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ab dem folgenden Rechnungsjahr erstellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden jeweils höher als eine Million Euro war.
Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/vereine/Seite.220100.html
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(a) Zunächst wird gem. § 11 Abs. 2 lit. a die Wahlzahl und die Wiederholungszahl gem. lit. c bestimmt.
(b) Dazu werden per Los 9 Mitglieder aus dem Finanzbereich des Vereins bestimmt. Dann werden per Los 9 Mitglieder aus den anderen Bereichen des Vereins bestimmt.
(c) In jeder dieser zwei Gruppen wird verdeckt je ein Mitglied in eine Urne nominiert.
Über die gesamte Liste wird nach Debatte verdeckt abgestimmt mit: Dafür, Möglich, Dagegen. Bei 3 oder mehr Gegenstimmen ist eine Nominierung abgelehnt. Die Nominierung ist beendet wenn die halbe Wahlzahl erreicht ist.
(d) Die zwei Gruppen wiederholen dies in der Wiederholungszahl.
(e) Die zuletzt Nominierten in Wahlzahl wählen unter sich die Rechnungsprüfer/innen. Abgestimmt wird mit Dafür, Möglich, Dagegen.
(f) Die Wahlrunde gilt als gescheitert, wenn niemand weniger als 40% Gegenstimmen erhält. In diesem Fall führen die Nominierten das Verfahren gem. lit. c an, bis die Wahlzahl erreicht ist.
(g) Bei erfolgreicher Wahl wird das Mitglied mit den wenigsten Gegenstimmen als Erste/r Rechnungsprüfer/in nominiert, bei Gleichstand das Mitglied mit mehr Fürstimmen, bei weiterem Gleichstand gilt das Los. Das zweitgereihte Mitglied wird als Zweite/r Rechnungsprüfer/in nominiert.
(h) Die so nominierten Rechnungsprüfer/innen benötigen die Billigung der Generalversammlung. Diese stimmt verdeckt ab mit: Dafür, Möglich, Dagegen. Sollten sich mehr als 40% Gegenstimmen ergeben, rückt das nächstgereihte Mitglied der letzten Wahlrunde auf.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(4) Für die Rechnungsprüfer/innen ist jährlich eine Bestätigungswahl durchzuführen.
(a) Das Wahlkomitee wird durch Los in der Wahlzahl gem. § 11 Abs. 2 lit. a bestimmt.
(b) Das Wahlkomitee stimmt verdeckt ab mit: Dafür, Möglich, Dagegen. Am Wahlzettel steht ein freiwilliges Rückmeldungsfeld zur Verfügung.
(c) Ein/e Rechnungsprüfer/in ist bestätigt, wenn er/sie zumindest 60% Für- oder Möglich-Stimmen erhält. Andernfalls ist für die Funktion eine außerordentliche Neuwahl gem. § 14 Abs. 1 durchzuführen. Die Enthebung tritt mit Neubestellung in Kraft.
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “gemeinnützige Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Er bezweckt die Förderung
a) des demokratischen Staatswesens,
b) von dezentralen, parallelen Verfahren für kollektive Entscheidungen,
c) der Feststellung, Bekanntmachung und Umsetzung des Allgemeinwillens,
d) sowie der Erwachsenenbildung über demokratische Innovationen.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten und Abs. 3 finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
a) Forschung und Entwicklung zu demokratischen Methoden
b) Befragungen, Beratungen und Abstimmungen
c) Einrichtung und Betrieb von Internetseiten
d) Entwicklung von freier Software e) Herausgabe von Publikationen
f) Medienarbeit und Werbung
g) Versammlungen und Reden
h) Einrichtung einer Bibliothek
i) Diskussionen und Vorträge
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen und Merchandising
f) Sponsorengelder