Satzung

Satzung

Letzte Fassung vom 28.07.2007

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Vereinsführung

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Auflösung des Vereins

§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Förderverein ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Er führt den Namen „Buddhistisches Haus Förderverein e.V.“, im Folgenden „Verein“ genannt.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz im Buddhistischen Haus, Edelhofdamm 54,13465 Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 25142Nz eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Alle in der Satzung genannten personenbezogenen Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Sie gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dies ist im Haushaltsplan nachzuweisen.

2.2 Des Weiteren ist es Zweck des Vereins unter Ausschaltung jeglichen materiellen Gewinnstrebens den Träger des Buddhistischen Hauses, die in Sri Lanka als gemeinnütziger Verein anerkannte „German Dharmaduta Society“ zu unterstützen bei

    • der Verfolgung religiöser Zwecke im Sinne des Buddhismus in der Theravada-Tradition und deren praktische Ausübung,
    • bei der Pflege und dem Unterhalt des 1924 von Dr. Paul Dahlke gegründeten und in der Denkmalliste des Landes Berlin, Amtsblatt 2001 S. 2482, eingetragenen Buddhistischen Hauses und der dazugehörenden Parkanlage in Berlin-Frohnau, Edelhofdamm 54,
    • bei der Pflege der öffentlich zugänglichen Bibliothek über den Buddhismus und der Herausgabe von Schriften und anderen Materialien buddhistischen Inhalts,
    • Ausstellungen, Veranstaltungen, Meditationslehrgänge, Vorträge, Seminare und dergleichen, die der Vermittlung von Kenntnissen über Wesen und Ursprung des Buddhismus und der Einübung in seine Praxis dienen
    • Bereitstellung von Lehrern und Räumen für vorgenannte Veranstaltungen
    • Sozialen Aktivitäten

2.3 Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen irgendwelcher Art aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder im Verein können werden

    • Natürliche Personen
    • Juristische Personen
    • Gesellschaften die beabsichtigen, das Buddhistische Haus im Sinne des Vereins zu fördern

3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.3 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.4 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, er wird jeweils zu Beginn des Jahres fällig. Die Höhe des Beitrags wird von der Mehrheit der Mitglieder in der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
    • Auflösung einer juristischen Person

3.5.1 Der Austritt von Mitgliedern ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, ein Austritt befreit nicht von der Pflicht, den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

3.5.2 Ein Mitglied kann vom Vorstand des Vereins mit Stimmenmehrheit wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins sowie wegen unehrenhafter Handlung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist ebenfalls möglich bei Beitragsverzug trotz dreimaliger Mahnung.

§ 4 Vereinsführung

4.1 Die Vereinsführung besteht aus dem

    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • einem Beisitzer qua Amt ( Vertreter der German Dharmaduta Society oder Mönch)

4.1.2 Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist für die Durchführung der Aufgaben des Vereins verantwortlich. Er vertritt zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart den Verein im Sinne von §262 BGB.

4.1.3 Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben.

4.1.4 Dem Kassenwart obliegt die Führung der Kassengeschäfte und die Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Er erstellt die Haushaltspläne.

4.1.5 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Mitgliederliste sowie die Protokollführung bei allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder.

4.2 Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

4.2.1 Der Vorsitzende und der Schriftführer werden in den geraden Jahren, der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwarte in den ungeraden Jahren gewählt.

4.2.2 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.

4.3 Die Rechnungsprüfung (Kassenbuchprüfung) kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit an einzelne Mitglieder als Rechnungsprüfer oder an externe Personen oder Gruppen delegiert werden. Mitglieder des Vorstandes können keine Prüfer sein.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden und ist im besonderem zuständig für

    • Entgegennahme der Berichte der Vorstände
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes des Vertreters der German Dharmaduta Society über
    • den Zustand des Buddhistischen Hauses
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    • Genehmigung der Zweckbestimmung der zu vergebenden Mittel
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Satzungsänderungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Die Auflösung des Vereins

5.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Als Tagesordnung kommen die gleichen Punkte in Betracht wie bei einer ordentlichen Versammlung.

5.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat, mit einer Frist von 4 Wochen, schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

5.4 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet, es kann aber auch mit einfacher Mehrheit ein Versammlungsleiter benannt werden.

5.5 Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5.5.1 Gästen kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit das Rederecht allgemein oder zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gewährt werden. Unabhängig davon kann bereits in der Tagesordnung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ein Gastreferent benannt oder eingeladen werden. Juristische Personen und Gesellschaften haben dem Vorstand schriftlich diejenige Person anzuzeigen, die mit Ihrer Vertretung beauftragt ist. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

5.6 Wahlen finden offen statt, es sei denn, die Versammlung beschließt mit 1/10 der Anwesenden Stimmen die geheime Wahl.

5.7 Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5.8 Über den Ablauf ist ein Protokoll zu erstellen das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgendes beinhalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Anzahl und Namen der stimmberechtigten Anwesenden, sowie der Gäste
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    • Bericht über die einzelnen Punkte der Tagesordnung
    • Wahlergebnisse
    • Ende der Versammlung

§ 6 Auflösung des Vereins

6.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

6.2 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es ist eine namentliche Abstimmung vorzunehmen.

6.3 Im Falle der Vereinsauflösung fällt das gesamte Vereinsvermögen an das „Buddhistische Haus“ Edelhofdamm 54, 13465 Berlin, das es ausschließlich und unmittelbar für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§7 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 28.07.2007 durch Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.