Vereinssatzung

... der KG Pennebröder 1969 e.V.

Zitat:

"Ein Verein iSd §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist....  Für den Verein muss eine Satzung erstellt werden. Die Satzung soll gemäß der §§ 57, 58 BGB den Namen und den Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Bestimmungen über den Mitgliedereintritt und -austritt, die Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und eine Bestimmung, dass der Verein in da Vereinsregister eingetragen werden soll enthalten." 

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