Erste Vernehmung

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


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Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

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ERSTE VERNEHMUNG

Wenn Sie von der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter vorgeladen werden, beachten Sie Folgendes:

1. Sie müssen nicht erscheinen

Sie sind nicht verpflichtet, zu einer Vernehmung durch die Polizei zu erscheinen.

Allerdings sind Sie verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO)

2. Machen Sie keine Angaben zur Sache

Nach dem grundgesetzlich verbürgten Rechtssatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, können Ihnen für den Fall, dass Sie zur polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen und demzufolge dort auch nicht zur Sache aussagen, in dem Ermittlungsverfahren und in einem eventuellen Urteil hieraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Der Satz 'Wer nichts sagt, hat etwas zu verbergen' gilt insofern nicht). Machen Sie deshalb keine - wirklich überhaupt keine - Angaben zur Sache, ehe Sie nicht mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben, egal wie unbegründet oder an den Haaren herbeigezogen Ihnen der Vorwurf oder auch gewisse Teile des Vorwurfes erscheinen mögen. Bedenken Sie immer, dass die Strafverfolgungsbehörden Ihnen die zum Vorwurf gemachte Tat nachweisen müssen, nicht Sie müssen umgekehrt beweisen, dass Sie unschuldig sind oder der Tatvorwurf so nicht zutrifft.

3. Geben Sie auf Verlangen Ihre Personalien bekannt

Das, was Sie gegenüber der Polizei im Rahmen einer Vernehmung - auf ausdrückliches Verlangen des Beamten - angeben müssen, sind die Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG (Vor-, Familien-, und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit), darüber hinaus aber keinerlei Angaben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben.  Zu weiteren Angaben sind Sie nicht verpflichtet.

Werden Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter als Beschuldigter vorgeladen, so gilt Folgendes:

1. Folgen Sie der Ladung

Dieser Ladung müssen Sie Folge leisten, da Sie als Beschuldigter auch im Ermittlungsverfahren vor Staatsanwaltschaft und Gericht eine Anwesenheitspflicht haben. Folgen Sie der Ladung nicht, kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen.

2. Besprechen Sie Ihre Aussage zuvor mit Ihrem Verteidiger.

Auch hier gilt der oben erwähnte Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Sie müssen zu diesen Vernehmungen zwar erscheinen, müssen aber nicht zur Sache aussagen. Auch hier darf Ihr Schweigen nicht im geringsten zu Ihrem Nachteil gehen. Kurz: Sie müssen zwar erscheinen, brauchen aber (bis auf Punkt 3.) nichts zu sagen.

3. Nur zur Angabe der Personalien sind Sie verpflichtet

Alles, was Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter im Rahmen einer Vernehmung auf ausdrückliches Verlangen angeben müssen, sind die Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG (Vor-, Familien-, und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit), darüber hinaus aber keinerlei Angaben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben. 

I. Beschuldigter im Strafverfahren

Als Beschuldigter haben Sie Verteidigungsrechte, deren frühestmögliche Wahrnehmung durch einen strafrechtlich versierten Verteidiger das Strafverfahren wesentlich verkürzen oder zu dessen Einstellung führen kann:

1. Recht auf Verteidigung

Der Beschuldigte hat (nach § 137 der Strafprozessordnung) das Recht, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte hinzuzuziehen. Mit seinem Verteidiger kann der Mandant die Vorgehensweise in Bezug auf den Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft und auf das weitere Verfahren erörtern; der Verteidiger wahrt alle Rechte seines Mandanten und stellt sicher, dass Gericht und Strafverfolgungsbehörde Beschuldigtenrechte nicht 'der Einfachheit halber' verkürzen oder völlig missachten.

2. Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung des Rechtsstaatsprinzips für das Gebiet aller staatlicher Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll gehört werden vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft - hier vor allem das Freiheitsrecht (Freiheitsstrafe) und das Recht am Eigentum (Geldstrafe), aber auch das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis) oder das Recht auf freie Berufsausübung (Berufsverbot als Nebenfolge der Strafe). Bei seiner Anhörung kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger all das geltend machen, was den Tatvorwurf auszuräumen geeignet ist bzw. was für den Beschuldigten spricht und zu einer Ablehnung der (mit der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft beantragten) Eröffnung des Hauptverfahrens führen kann.

3. Beweisantragsrecht

Um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht als bloße Formalie erscheinen zu lassen, wird dem Beschuldigten bereits wie im Ermittlungsverfahren, so auch im Zwischenverfahren das Recht, einzelne Beweisanträge zu stellen, eingeräumt. Damit hat der Beschuldigte die Möglichkeit, ihn entlastende Beweismittel nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im davor liegenden Verfahrensstadium zu seinen Gunsten in den Strafprozess einzuführen.

4. Anwesenheitsrecht

Zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten wird diesem und seinem Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ein Anwesenheitsrecht eingeräumt. Dem Beschuldigten wird so ermöglicht, zu Zeugenaussagen, die ihn belasten, Stellung zu nehmen, bzw. dem Zeugen Fragen zu stellen:

5. Fragerecht

Der Verteidiger - nicht aber der Beschuldigte - hat bei richterlichen Vernehmungen eines (Belastungs-) Zeugen ein Fragerecht. Durch Fragen seitens der Verteidigung kann die Aussage des Zeugen auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden und mögliche Widersprüche herausgestellt werden. Die Aussage wird im wahrsten Sinne des Wortes durch den Verteidiger "hinterfragt". In der Hauptverhandlung hat auch der Beschuldigte (der dann Angeklagter ist) ein Fragerecht gegenüber den Zeugen und Sachverständigen.

 II. Wahrung der Beschuldigtenrechte durch den Verteidiger

Obwohl - jedenfalls nach der Theorie des Gesetzes - Gericht und Staatsanwaltschaft die belastenden und die entlastenden Umstände gleichermaßen ermitteln müssten, ist der erforderliche Schutz für den Beschuldigten erst dann sichergestellt, wenn sich ein eigens für dessen Verteidigung ausersehener Prozessbeteiligter, der im Verfahren formell besonders hervortritt, um die Belange des Beschuldigten kümmert. Das ergibt sich bereits aus dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich abgesicherten Rechts des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Der Beschuldigte ist im Rechtsstaat nicht nur Objekt des Verfahrens, sondern Verfahrenssubjekt, d.h. es muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren maßgeblich zu beeinflussen. Selbst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 38, 215, 219) ist eine Wahrheitsermittlung um jeden Preis nicht erlaubt.

Rechte von Angeschuldigten geltend zu machen, setzt zunächst zwingend voraus, sie ihrem Umfang und ihrem Inhalt nach genau zu kennen. Des Weiteren ist zur Durchsetzung der Beschuldigtenrechte erforderlich, dass man die Verfahrensweise ihrer Geltendmachung beherrscht, d.h. die sog. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung, wie Berufung, Revision, Beschwerde, sofortige Beschwerde, Besetzungsrüge, Widerspruch und viele andere kennt.

Da es der Verteidiger ist, der Verfahrensverlauf und auch Verfahrensausgang maßgeblich zu beeinflussen vermag, ist es in jedem Strafverfahren sinnvoll, einen Spezialisten mit der eigenen Verteidigung zu beauftragen.