1. Inhaltsverzeichnis
2. Allgemeines
3. Allgemeine Pflichten des Soldaten
4. Pflichten des Vorgesetzten
5. Befehlsgebung
6. Militärischer Gruß und dienstliche Anrede
7. Meldung
8. Ärztliche Bestimmungen
9. Wünsche und Beschwerden
10. (Support) Military Occupational Specialty, Special Operation Forces
11. Andere Vorschriften
Gültigkeit und Verwaltung
(1) Diese Dienstvorschriften gelten für jeden Soldaten der United States Armed Forces.
(2) Die Verwaltung dieser Dienstvorschriften obliegt dem Generalstab.
(3) Diese Dienstvorschrift ist die höchst gültige Vorschrift untersteht aber den United States Codes.
Befehlskette
(1) Der oberste Befehlshaber ist der Secretary of Defense.
(2) Innerhalb der United States Armed Forces ist das Ground Command bestehend aus den Generals, Lieutenant Generals, Major Generals und Brigadier Generals die höchste Befehlsgewalt.
Allgemeines Verhalten
(1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen der United States Armed Forces und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Leistungsbereitschaft
(1) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen.
Pflege und Schonung von Militärgut
(2) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Militärgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln.
Anzug
(1) Soldaten haben während des Militärdienstes grundsätzlich die vorgeschriebene Uniform zu tragen, Ausnahmen bestimmt der Secretary of Defense nach den jeweiligen militärischen Interessen.
(2) Senior Commissioned Officers oder höher sind berechtigt statt der Fort Uniform, die Formal Uniform zu tragen.
Kameradschaft
(1) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.
Äußeres Verhalten
(1) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
Verhalten gegenüber Untergebenen
(1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, dass seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.
Dienstaufsicht
(1) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Ausübung der Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten oder der Defense Law Enforcement Agency wahrzunehmen.
Diziplinarverfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren im Militär ist ein rechtliches Verfahren, das innerhalb der militärischen Hierarchie durchgeführt wird, um mutmaßliches Fehlverhalten, Regelverstöße oder Verstöße gegen militärische Vorschriften und Verhaltensstandards zu untersuchen und entsprechende disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann durch einen Vorgesetzten oder die Military Police Corps eingeleitet werden.
(3) Die Entscheidung über die Diziplinarstrafe obliegt den Richtern der Judge Advocate General's Corps.
(4) Das Gericht kann folgende Strafen aussprechen:
mündliche oder schriftliche Verwarnung,
Geldstrafe,
Einschränkung oder Arrest,
Rückstufung des Ranges,
Ausschluss von Beförderungen und Auszeichnungen,
Freiheitsentzug,
ehrenhafte oder unehrenhafte Entlassung aus dem Militärdienst,
sonstige Angemessene Strafen.
Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
(1) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(2) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.
Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
(1) Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.
Ausübung der Befehlsgebung
(1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.
(2) Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.
Erklärung zum Vorgesetzten
(1) Wenn
1.eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
2.zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerlässlich ist,
3.eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige Soldaten erfordert oder
4.der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden müssen
und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.
Gestaltung von Befehlen
(1) Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.
Schriftliche Ausfertigung von Befehlen
(1) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn
1.der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
2.der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.
Gehorsam
(1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle, Entscheidungen und Anweisungen nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Ablehnung von Befehlen
(1) Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Abänderung durch spätere Befehle
(1) Würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
Selbständige Abänderung
(1) Wenn ein Befehl offenkundig
1.durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder
2.das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde
und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber sobald wie möglich zu melden.
Einwände gegen einen Befehl
(2) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen
1.der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
2.dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder
3.das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.
Wird einem auf Grund der genannten 2. oder 3. erhobenen Einwände nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
Klarstellung von Befehlen
(3) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.
Vollzugsmeldung
(1) Der Vollzug eines Befehls ist nur dann zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Militärischer Gruß
(1) Soldaten in Uniform haben den Gruß in militärischer Form zu leisten. Angehörige von Formationen haben nicht einzeln zu grüßen; für sie hat der Ranghöchste den militärischen Gruß zu leisten.
(2) Der US-Militärgruß beinhaltet das Heben der rechten Hand zum Kopf. Die Handfläche zeigt dabei nach unten, die Finger sind gestreckt und leicht zusammengehalten. Der Daumen liegt entlang des Zeigefingers oder wird leicht darauf gelegt.
Grußpflicht
(1) Soldaten in Uniform haben alle Vorgesetzten und Dienstgradhöheren im Dienst bei erstmaliger Begegnung am selben Tag, außerhalb des Dienstes bei jeder Begegnung zu grüßen. Der militärische Gruß ist ferner beim Abspielen der Hymne oder aus öffentlichem Anlass sowie gegenüber den Feldzeichen der US Armed Forces zu leisten.
Erwiderungspflicht
(1) Soldaten in Uniform haben jeden Gruß mit militärischem Gruß zu erwidern.
Entfall der Grußpflicht
(1) Die Grußpflicht entfällt, wenn dies nach den gegebenen Umständen mit einer Gefährdung verbunden wäre oder unangebracht erscheint, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen, im Gefechtsdienst oder in Sanitär- und Freizeiträumen.
Dienstliche Anrede
(1) Die Soldaten haben bei der dienstlichen Anrede das „Sie“ zu gebrauchen. Soldaten gleichen Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis stehen, sowie Soldaten verschiedener Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ und Dienstgrad anzusprechen; die Beifügung des Familiennamens ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten funktionsbezogenen Befehls-, Kommando- oder sonstigen Anreden bleiben unberührt.
Allgemeine Meldepflicht
(1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.
Insbesondere sind zu melden:
1.besondere Vorfälle;
2.das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
3.alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
Form der Meldung
(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.
Besondere Meldepflicht
(3) Betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant der Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen.
Ärztliche Betreuung der Soldaten
(1) Dienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen der United States Armed Forces in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die den United States Armed Forces auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche Behandlung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch nehmen.
Überprüfung der Dienstfähigkeit
(1) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten.
Einbringen von Wünschen
(1) Dem Soldaten steht das Recht zu, persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich einzubringen. Wünsche sind zu begründen.
Beschwerderecht
(1) Dem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren.
Military Occupational Specialty (MOS)
(1) Die Military Occupational Specialty (MOS) stellen die jeweiligen haupt Truppen-Spezifikationen in den jeweiligen Teilstreitkräften dar.
(2) Geleitet werden diese im Normalfall von jeweils einem Commanding Officer und einem Executive Officer
Support Military Occupational Specialty (SUPPORT MOS)
(1) Die Support Military Occupational Specialty (SUPPORT MOS) stellen die jeweiligen zusätzlichen Truppen-Spezifikationen in den jeweiligen Teilstreitkräften dar.
(2) Geleitet werden diese im Normalfall von jeweils einem Commanding Officer und einem Executive Officer
(3) Das gleichzeitige Mitglied sein ist nur in drei Support Military Occupational Specialty erlaubt.
Special Operation Forces
(1) Special Operation Forces (SOF) sind spezialisierte militärische Einheiten, die auf die Durchführung von geheimen, hochriskanten und oft spezialisierten Operationen spezialisiert sind. Diese Einheiten werden häufig für verdeckte Einsätze eingesetzt, bei denen herkömmliche Streitkräfte nicht geeignet oder nicht angemessen sind. Unterstehen tuen diese dem United States Army Special Operations Command und haben somit dessen Befehle zu befolgen.
(2) Special Operation Forces Einsätze haben im Normalfall gegenüber herkömmlichen Einsätzen und dem herrkömmlichen Dienst Vorrang.
(3) Special Operation Forces dürfen ausschließlich von einem Offizier ab der Stufe des O-7, dem United States Army Special Operation Command oder Personen mit Sondererlaubnis vom General ausgerufen werden.
Fahrzeuge auf dem Fort
(1) Der Soldat ist verpflichtet, wenn er sich mit einem Fahrzeug auf dem Fort bewegt, einen unbewaffneten Humvee zu verwenden.
(2) Ausgenommen sind Einheiten mit eigenen Fahrzeugen welche auf dem Fort Verwendung finden, das Ground Command welches zivile Einsatzfahrzeuge ohne der Verwendung von Sondersignalen benutzen darf oder das hinaus-/hineinfahren mit anderen Fahrzeugen vor/nach einem Einsatz.
Funkpflicht
(1) Der Soldat ist verpflichtet, sich im Fort-Funk zu befinden.
(2) Der Soldat ist verpflichtet, sich im ATC-Funk zu befinden sobald er Einfluss auf den Luftverkehr nimmt.
Combat Patrols
(1) Combat Patrols sind von mindestens einem Non Commissioned Officer zu leiten, welcher auch die volle Verantwortung trägt.
(2) Eine Combat Patrol muss mindesten aus einer Mannstärke von 3 Personen bestehen.