Leistungsgewährung während der Berufsausbildung
Gepostet am: Jun 13, 2017 8:50:21 PM
Wir haben in Quickborn bereits ein paar Flüchtlinge, die eine Ausbildung begonnen haben bzw. beabsichtigen das zu tun und noch im Bezug von Asylbewerberleistungen sind. Es heißt vom Sozialamt, die Leistungen werden ab dem ersten Tag der Ausbildung eingestellt. Wie aus den Urteilen zu sehen ist, wären die Leistungen doch weiterhin zu gewähren. Die BAB muss trotzdem bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Sollte die Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsförderung (BAB) nicht gewähren, ist unverzüglich der Antrag auf Weitergewährung der Asylbewerberleistungen beim Sozialamt zu stellen.
Frau Schünemann wusste noch nichts von den beiden Urteilen und dem Schreiben vom Innenministerium SH. Vom Kreis Pinneberg liegt den Sozialämtern noch keine neue Handlungsanweisung vor. Nicht destotrotz sollte man aus meiner Sicht im Fall einer Absage bzw. Nichtgewährung der BAB (Ausbildungsbeihilfe) ein Antrag auf AsylBL beim Sozialamt gestellt werden.
Bei Fragen sollten sich Ehrenamtliche, die Auszubildenden bzw. an einer Ausbildung interessierte Flüchtlinge erst an die Migrationsberatungsstellen wenden.
Ausländern mit offener Bleibeperspektive ist mit den letzten Gesetzesänderungen der Zugang zur Ausbildung in Deutschland eröffnet worden. Diesen Asylbewerbern wird die Ausbildung faktisch nicht ermöglicht, wenn unterstützende Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während der Ausbildung nicht bewilligt werden. Im Gegensatz zu Ausländern mit sicherer Bleibeperspektive, denen die berufsbegleitende Förderung offen steht.
Aus den Urteilen geht hervor, dass die Aufnahme einer anerkannten Berufsausbildung durch einen Ausländer mit offener Bleibeperspektive, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, seinen Leistungsanspruch nicht entfallen lässt wenn er während der Ausbildung keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Der Aufenthaltsstatus stellt keinen individuellen Grund dar die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz nicht weiter zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sviatlana Fregin
DIAKONISCHES WERK Hamburg-West/Südholstein
Migrationssozialberatung Rathausplatz 1 D – 25451 QuickbornT. 0 4106 – 61 12 03