Nach längerer Erkrankungsdauer kann eine stufenweise Wiedereingliederung eine gute Möglichkeit sein, schrittweise und durch Krankengeld abgesichert die eigene Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Eine Voraussetzung hierfür ist aber, dass man als abhängig Beschäftigte*r im Krankengeldbezug ist, der*die Arbeitgebende einer Wiedereingliederung zustimmt und der Job eine solche Wiedereingliederung, beginnend mit wenigen Stunden am Tag, zulässt. Lastkraftwagenfahrer*in im Langstreckenverkehr ist beispielsweise ein untauglicher Beruf für eine stufenweise Wiedereingliederung.
→In einem Wiedereingliederungsplan (oder Stufenplan) wird vom Arzt in Absprache mit dem/der Versicherten festgelegt, wie viele Stunden am Tag, für wie lange, in welcher Steigerung und unter welchen Besonderheiten oder Einschränkungen eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen soll.
Die Stundenzahl sollte vom Arzt in enger Absprache mit der*dem Versicherten festgelegt werden.
Es ist nicht unüblich, dass nach langer Erkrankungsdauer sehr mild mit einer Wiedereingliederung begonnen wird, beispielsweise 2 Wochen lang 2 Stunden an drei Tagen pro Woche, dann 2 Wochen lang drei Stunden an drei Tagen pro Woche, dann zwei Wochen lang drei Stunden an vier Tagen pro Woche etc…. Bei zahlreichen psychischen Erkrankungen ist das üblich und auch bei postviraler Fatigue ist das zu empfehlen. Idealerweise sollte man einem solchen Wiedereingliederungsplan jedoch für die Krankenkasse eine Erläuterung beilegen, warum man so sacht beginnt und die Dauer sich entsprechend lang hinziehen wird. Erfahrungsgemäß (aus der Selbsthilfe heraus) scheitern jedoch Wiedereingliederungen, die zu schnell zu hohe Anforderungen stellen.
Dieser Plan ist anschließend vom Versicherten und dem Arbeitgeber zu unterschreiben und dem Kostenträger vorzulegen. Kostenträger*in ist entweder die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft (bei anerkanntem Arbeitsunfall/ Berufskrankheit), das Arbeitsamt (nach der Aussteuerung) oder die Rentenversicherung (im Anschluss an eine Reha)
→Ein festgelegter Wiedereingliederungsplan ist nicht "in Stein gemeißelt". Der Plan kann in Absprache mit dem Arbeitgeber vom Arzt nachträglich geändert werden, beispielsweise, wenn man feststellt, dass die Steigerungen zu ambitioniert gewählt wurden. Hierfür ist dann ein neues Formular nötig, welches wieder von allen Beteiligten unterschrieben und beim Kostenträger vorgelegt wird.
Eine Wiedereingliederung kann für insgesamt maximal 7 Tage unterbrochen werden. Heißt, wenn man entweder einen Tag "Auszeit" braucht oder eine andere kurze Erkrankung dazwischen kommt (Erkältung, Fuß verstaucht, Zahn gezogen...), dann muss man die Wiedereingliederung nicht gleich abbrechen! In Ausnahmefällen kann die Unterbrechung auch verlängert werden, sofern eine günstige Prognose besteht. Gerade bei sehr langen Wiedereingliederungen ist das eine Möglichkeit, der betroffenen Person eine Auszeit zu gewähren, denn während der Wiedereingliederung besteht kein Anspruch auf Urlaub.
Eine Wiedereingliederung kann zwischen 6 Wochen und mehreren Monaten andauern, wobei eine Obergrenze nicht festgelegt ist. Eine Dauer von mehr als sechs Monaten ist jedoch ungewöhnlich und wird mitunter von den Kostenträgern angezweifelt.
→Eine Wiedereingliederung kann von allen Beteiligten unter Angabe einer Begründung abgebrochen werden, also nicht nur vom Patient*in selbst. Der Arzt kann die Maßnahme abbrechen, wenn medizinische Gründe vorliegen oder der Arbeitgeber, wenn er sieht, dass der/die Arbeitnehmer*in sich zu viel zumutet.
Wenn die Wiedereingliederung abgebrochen wird, dürfen der/dem Betroffenen daraus keine Nachteile entstehen (heißt, es darf weder “das Krankengeld gestrichen" werden noch darf nur aus diesem Grund gekündigt werden)
→Während der Wiedereingliederung bekommt man weiterhin Kranken-, Verletzten- Übergangs- oder Arbeitslosengeld (abhängig vom Kostenträger). Ein Arbeitnehmer gilt in dieser Zeit als arbeitsunfähig krank (und muss sich über die gesamte Zeit immer wieder krankschreiben lassen), er/sie hat damit auch keinen Anspruch auf Urlaub (auch, wenn die W. über viele Monate geht).
Verbeamtete Personen gelten in der Zeit einer Wiedereingliederung als (eingeschränkt) dienstfähig mit allen Rechten und Pflichten (Urlaub, Dienstunfähigkeit wegen Krankheit).
→Da eine Wiedereingliederung eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation ist, hat man Anspruch auf Fahrgeld. Ein Antrag auf Kostenübernahme muss jedoch vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Kostenträger gestellt werden. Leider wird dies in sehr vielen Fällen von Kranken- und Rentenversicherungen abgelehnt, es gibt jedoch seit einigen bereits viele Rechtsprechungen deshalb. Wer also weite Fahrtwege zu erbringen hat, für den lohnt sich ein Antrag und ggf. ein eventueller Rechtsstreit allemal.
→Wer die maximale Dauer des Krankengeldbezuges überschreitet während der Wiedereingliederung, hat ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Dh., man muss sich während der Wiedereingliederung arbeitslos und arbeitssuchend melden. Klingt unlogisch, aber so ist die deutsche Bürokratie. In der Regel überprüft das Amt die Krankschreibung dann auch nochmal, aber oft reichen dazu die vorhandenen ärztlichen Unterlagen und man muss nicht extra zu Terminen.
→eine Überprüfung langdauernder Wiedereingliederungen durch amtsärztliche Dienste ist üblich, da die Kostenträger*innen ein Interesse haben, Wiedereingliederungen schnell durchführen zu lassen und auch verpflichtet sind, Leistungsbetrug zu verhindern. Insgesamt spricht die Erfahrung bei ME/CFS dafür, lieber die Wiedereingliederung länger laufen zu lassen und dafür stabil ins Erwerbsleben einzusteigen. Dieses Wissen setzt sich bei den amtsärztlichen Diensten mittlerweile immer mehr durch, so dass einem solchen Termin nicht mehr mit Angst begegnet werden muss.
→Besonderheit beim Bezug von Übergangsgeld:
Wird im Anschluss an eine Rehabilitation eine Wiedereingliederung gestartet, die mit einer Frist von maximal 4 Wochen nach Ende der Reha beginnt, bleibt die DRV Kostenträger.
Hier gilt zu beachten, dass das Übergangsgeld oft gestaffelt ausgezahlt wird .
Nach Ende der Reha gibt es das Geld für die erfolgte Rehabilitation.
Nach Ende der Zeit zwischen Reha und Wiedereingliederung wird das Geld für diese "Wartezeit" ausgezahlt.
Und: Das Übergangsgeld für die Wiedereingliederung wird erst nach Ende der Wiedereingliederung ausgezahlt!
Das bedeutet, wenn man beispielsweise eine Wiedereingliederung über mehrere Monate absolviert, dann bekommt man regulär das gesamte Geld erst nach deren Beendigung! Man kann durch eine Ausnahmeregelung eine monatliche Auszahlung der Leistung des zurückliegenden Zeitraumes beantragen, vorgesehen ist dies aber nach den Richtlinien der DRV nicht. Es gibt dafür gesonderte Formulare, um eine solche Auszahlung zu beantragen.