Welche Bedeutung hat das Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 GG) konkret für den beruflichen Alltag von Pflegekräften?
Das Grundrecht auf Menschenwürde bedeutet, dass jeder Mensch vom Staat als wertvoll und einzigartig behandelt werden muss, unabhängig von seinem Alter, einer Erkrankung, seiner Hilfebedürftigkeit oder seiner Lebenserwartung.
Pflegeeinrichtungen sind aber private Einrichtungen und nicht Teil des Staates, so dass sich ein Bewohner, der z. B. glaubt, unrechtmäßig fixiert worden zu sein, eine Klage bei Gericht nicht damit begründen kann, er sei in einem seiner Grundrechte verletzt worden.
Er kann aber den Zivilrechtsweg einschlagen und auf Schadensersatz und Unterlassung klagen. Der Zivilrichter muss dann bei seiner Entscheidung, ob der Bewohner durch die Fixierung in seiner Freiheit (§ 823 Abs. 1 bzw. § 1004 Abs. 1 analog BGB) verletzt ist berücksichtigen, dass er ein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ein Grundrecht auf Achtung seiner Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG) hat. Die Grundrechte entfalten so über die Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen durch Zivilgerichte in den Beziehungen zwischen Privaten eine mittelbare Wirkung. Weil die Grundrechte so nicht nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat, sondern auch im Verhältnis des Bürgers zu Dritten – anderen Bürgern – wirken, spricht man von der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.
Positive Beispiele für die Achtung von Grundrechten im Pflegebereich:
Die Pflege respektiert die Wünsche einer Bewohnerin bei der Körperpflege (z. B. Wunsch nach einer weiblichen Pflegekraft oder nach bestimmten Ritualen).
Eine Pflegekraft schützt einen dementen Bewohner davor, sich im Speisesaal durch entwürdigendes Verhalten zu blamieren, indem sie ihn diskret unterstützt.