Rechtliche Bestimmungen

Rechtsvorschriften in der Imkerei - gut zu wissen!


Ob Bienen wesensgemäß oder naturgemäß gehalten werden, die Rechtsvorschriften für die Imkerei gelten für alle ImkerInnen - unabhängig von ihrer Völkerzahl. Die Berührungspunkte zwischen der Veterinärbehörde und dem Imker ergeben sich aus rechtlichen Grundlagen und Regelungen des Tierseuchen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrechts. Das Tierseuchenrecht regelt die Zuständigkeiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen. Nach § 1a der Bienenseuchenverordnung muss jeder Imker seine Bienen und den Standort bei der zuständigen Veterinärbehörde melden (siehe Anhang Meldeformular Registrierung Tierhalter). Der Vorteil der Meldepflicht liegt auf der Hand. Im Seuchenfall ermöglicht die Transparenz über die Bienenstandorte. Der Verkauf von Bienen- und Königinnen bzw. das Verstellen der Bienen an einen anderen Standort darf nur mit einem gültigen amtlichen Gesundheitszeugnis erfolgen. Dieses wird vom zuständigen Bienensachverständigen ausgestellt. Der Käufer ist angehalten sich beim Bienenkauf ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen zu lassen.

Unser Honig ist ein von Tieren gewonnenes Lebensmittel. Dadurch wird der Imker, unabhängig von der Völkerzahl, zum Lebensmittelunternehmer. Dieser ist für die Lebensmittelsicherheit und der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit werden regelmäßig amtliche Kontrollen durchgeführt. Die hierfür notwendigen Proben werden aus dem Handel oder direkt vom Imker bezogen. Bei einer amtlichen Kontrolle unterliegen wir der Duldungs- und Mitteilungspflicht. Eine Verweigerung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die Bußgeld bewehrt ist.

Amtlichen Kontrollen werden nach einem risikoorientierten Ansatz durchgeführt. Dies bedeutet, dass Imkereien in Abhängigkeit von ihrer Größe und Vermarktungsstrategien eingestuft werden. Gewerbliche Imkereien unterhalten in der Regel mehr Verbraucherkontakte. Deswegen werden diese Betriebe auch häufiger kontrolliert als kleinere. Bei Qualitätsproblemen oder bei der Identifizierung unsicherer Lebensmittel müssen wir sicherstellen können, dass unsere Produkte über den ganzen Weg der Nahrungsmittelkette rückverfolgt werden können.


Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Anwendung von Varroa-Behandlungsmitteln

Nur Arzneimittel, die für das Anwendungsgebiet „Bienen“ zugelassen sind, dürfen bei der Varroabekämpfung eingesetzt werden. Bei diesen wird unter apothekenpflichtigen, verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimitteln unterschieden. Beim Imkerverein Riedlingen werden ausschließlich nicht chemische Wirkstoffe empfohlen bzw. für die im Verein organisierten Imker bestellt!

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur vom Tierarzt oder einer Apotheke bezogen werden. Die Anwendung muss, falls sie ohne tierärztliche Behandlungsanweisung erfolgt, nach Packungsbeilage erfolgen.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur über den Tierarzt oder auf dessen Verschreibung (Rezept) aus einer Apotheke bezogen werden. Die Anwendung findet nach tierärztlicher Behandlungsanweisung statt. Restmengen dürfen nur nach erneuter Behandlungsanweisung des Tierarztes aufgebraucht werden. Gut zu wissen:

  1. Bei der Anwendung von Arzneimitteln muss vor der Gewinnung eines Lebensmittels die so genannte Wartezeit eingehalten werden. Die Einhaltung der Wartezeit stellt sicher, dass im Honig die zulässige Höchstmenge vom jeweiligen Arzneimittel nicht überschritten wird.

  2. Über den Erwerb und die Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen genaue Aufzeichnungen geführt werden. Dies kann über ein Bestandsbuch, Stockkarten oder Software erfolgen. Für die Dokumentation besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.

  3. Jeglicher Versandhandel mit apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sowie Bestellungen im Internet sind verboten. Auch die Abgabe von Imker zu Imker ist nicht erlaubt. Verstöße gegen die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, tierärztlichen Behandlungshinweise, Verpackungsbeilagen oder der damit verbundenen Rechtsvorschriften stellen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar.

Freiverkäufliche Arzneimittel können beim Tierarzt, in Apotheken, beim Bedarfs- und Landhandel sowie über den Versandhandel erworben werden. Dazu zählen beispielsweise Ameisensäure 60% ad us. vet., Milchsäure 15% ad us. vet. und Ovuvar®. Die Anwendung erfolgt nach Packungsbeilage und muss nicht ins Bestandsbuch eingetragen werden.