[wofür III]

Folgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Je nachdem, welche gleichbehandlungsrechtliche Regelung verletzt wurde, sind folgende Rechtsansprüche vorgesehen:

  • Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens,

  • Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung,

  • Anspruch auf Vornahme einer infolge der Diskriminierung unterlassenen Maßnahme,

  • Anspruch auf Erklärung einer Maßnahme für rechtsunwirksam

Lehrkräfte in einem vertraglichen Dienstverhältnis sowie Bewerberinnen und Bewerber können entsprechende Rechtsansprüche mit Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten geltend machen, pragmatisierte Lehrkräfte mit Antrag bei der Landesregierung.

Jene Bediensteten, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zu verantworten haben, begehen eine Dienstpflichtverletzung und sind dienst- und disziplinarrechtlich zu verfolgen.