[wofür III]
Folgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Je nachdem, welche gleichbehandlungsrechtliche Regelung verletzt wurde, sind folgende Rechtsansprüche vorgesehen:
Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens,
Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung,
Anspruch auf Vornahme einer infolge der Diskriminierung unterlassenen Maßnahme,
Anspruch auf Erklärung einer Maßnahme für rechtsunwirksam
Lehrkräfte in einem vertraglichen Dienstverhältnis sowie Bewerberinnen und Bewerber können entsprechende Rechtsansprüche mit Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten geltend machen, pragmatisierte Lehrkräfte mit Antrag bei der Landesregierung.
Jene Bediensteten, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zu verantworten haben, begehen eine Dienstpflichtverletzung und sind dienst- und disziplinarrechtlich zu verfolgen.