SATZUNG
DES
„FÖRDERVEREINS DON BOSCO REGENSBURG, e.V.“
(VEREIN DER FÖRDERER DES ZENTRUMS BERUFSBEZOGENER JUGENDHILFE, DON BOSCO REGENSBURG e.V.)
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Verein der Förderer des Zentrums berufsbezogener Jugendhilfe, Don Bosco Regensburg e.V.. (abgekürzt: Förderverein Don Bosco Regensburg e.V. )
- Sitz und Gerichtsstand sind Regensburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein will durch finanzielle und ideelle Förderung die vielfältige Jugendarbeit der Salesianer Don Boscos in ihrer Einrichtung in Regensburg, Hans-Sachs-Str. 4 unterstützen.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur zu den gemeinnützigen Zwecken verwendet.
- Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf niemand durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
§ 3. Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen (z. B. Firmen, Körperschaften, Stiftungen) werden, die den Zweck des Vereins (§2 der Satzung) fördern wollen.
- Das Mindestalter bei natürlichen Personen beträgt 18 Jahre.
- Der erweiterte Vorstand des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Bewerbers. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
§ 4. Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelmitglieder mindestens 30 EUR jährlich, für Firmen und juristische Personen mindestens 50 EUR jährlich.
- Änderungen der obigen Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5. Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist,
- durch Ausschluss auf Beschluss des erweiterten Vorstandes aus wichtigem Grund (z. B. grobe Verstöße gegen Interessen und Ansehen des Vereins oder Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung).
- Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegen den Ausschluss Einspruch zur Mitgliederversammlung zu erheben. Diese entscheidet bei ihrem turnusmäßigen Termin über den Einspruch.
§ 6. Organe
Die Organe des Vereins sind
- a) der erweiterte Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister,
- d) bei Bedarf, weitere Vorstandsmitglieder als Beiräte.
Eines der Vorstandsmitglieder muss ein Vertreter der Einrichtung „Don Bosco Regensburg“ sein.
- Der Vorsitzende beruft je nach Bedarf eine Vorstandssitzung ein.
- Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
- Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel und gibt durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister bei der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Er legt die Haushaltsrechnung sowie den Vermögensbericht vor.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein je allein.
- Der erweiterte Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
§ 8. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
- Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Sie muss schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
- Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des erweiterten Vorstands
- b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- c) Entlastung des Vorstands
- d) Bei Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitglieds Nachwahl für den freigewordenen Sitz bis zur nächsten allgemeinen Wahl des Vorstand.
§ 9. Ehrenamtlichkeit
Jegliche Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Erstattungen an Vereinsmitglieder beschränken sich auf den Ersatz entstandener Aufwendungen.
§ 10. Protokollführung
Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11. Satzungsänderungen
- Der erweiterte Vorstand muss etwaige Anträge auf Satzungsänderung der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich unter inhaltlicher Ankündigung in der Tagesordnung vorlegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der Anwesenden.
- Alle Satzungsänderungen sind unverzüglich nach Beschlussfassung dem Finanzamt Regensburg mitzuteilen.
§ 12. Auflösung
- Ein etwaiger Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens ¼ der Mitglieder eingebracht werden.
- Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Ladungsfrist dazu eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos, Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit der Salesianer in Regensburg zu verwenden hat.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist unverzüglich dem Finanzamt Regensburg mitzuteilen.