Impressum
connected art group e.V
Frankenholzer Weg 25, 12683 Berlin
support@connected-art-group.de
Vorstand: M.Zelle, C.Rilke
Registergericht/ Amtsgericht Charlottenburg
VR 41506 B
St.Nr.27/648/00101
Spendenkonto bei der Berliner Volksbank eG
Kontoinhaber: connected art group e.V.
IBAN: DE 14 1009 0000 3030 5960 04
oder via PAYPAL:
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1.Salon 26.9.25
Satzung des Vereins „connected art group e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein trägt den Namen "connected art group e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
b) Er hat seinen Sitz in Berlin.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO), sowie die Förderung der Volksbildung (nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Ideelle und materielle Unterstützung von Künstlern sowie kulturellen Projekten.
2. Durchführung und Unterstützung von Bildungsmaßnahmen in Form von Workshops, Seminaren, Vorträgen und Kursen durch, die sich mit künstlerischen und kulturellen Themen befassen. Diese Maßnahmen dienen der Vermittlung künstlerischer Techniken, theoretischer Kenntnisse zur Kunst- und Kulturgeschichte sowie praktischer Fähigkeiten in verschiedenen Kunstformen, darunter Malerei, Bildhauerei, Fotografie, Musik, Literatur und darstellende Kunst. Die Veranstaltungen stehen sowohl Laien als auch professionellen Kunstschaffenden offen und sollen die kreative Betätigung sowie das Verständnis für Kunst und Kultur in der Gesellschaft fördern.
3. Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen zur Erschaffung von künstlerischen und kulturellen Erzeugnissen.
4. Förderung einer Vernetzung ortsansässiger Künstler und Künstlerinnen untereinander und ihrer Kooperationen mit anderen kulturellen Einrichtungen.
5. Einbindung von Kunst in den öffentlichen Raum durch temporäre Installationen zur Verschönerung des Stadtbildes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zumErreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EstG erhalten.
Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
b) Der Verein unterscheidet drei Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder genießen volles Stimmrecht und können an Entscheidungen, wie Wahlen oder Abstimmungen, aktiv teilnehmen.
Fördermitgliedschaft: Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins durch ihren Jahresbeitrag, haben aber kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder genießen volles Stimmrecht und können an Entscheidungen, wie Wahlen oder Abstimmungen, aktiv teilnehmen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand vorgeschlagen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Ernennung zum Ehrenmitglied.
c) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
d) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt aus dem Verein, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist, mit einer Begründung versehen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach dem Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
e) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Beiträge
a) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
b) Die Mitgliederversammlung kann einen Beitrag als Mindestbeitrag beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
a) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung.
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z. B. Mail, Fax oder Briefpost) drei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Versammlung ist dann innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
b) Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl und Abberufung des Vorstands,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gemäß § 5 der Satzung,
Aussprache, Beschlussfassung und Entscheidung über gestellte Anträge,
Änderung der Satzung (Ausnahme § 10 Abs. b),
Auflösung des Vereins.
a) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
a) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen
1. Vorsitzende/r(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
2. Vorsitzende/r(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
Beisitzer/innen, die bei Bedarf in den erweiterten Vorstand berufen werden können.
a) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB führen die Geschäfte des Vereins und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Satzungsänderungen
a) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volksbildung.
§ 12 Inkrafttreten
a) Diese Satzung, beschlossen am 04.12.2025, tritt mit der Eintragung ins Amtsgericht in Kraft.