Studium der Rechtswissenschaft an der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg
mit Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens
Rechtsanwalt seit 1997
Mitglied im Deutschen Anwaltsverein seit 1997
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein seit 1998
Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 1999
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Vorstandsvorsitzender von Haus & Grund Wiesloch-Walldorf e.V. seit 2008
Aufsichtsrat des Landesverbandes von Haus & Grund Baden seit 2021
Mitglied im Europaausschuss von Haus & Grund Deutschland seit 2022
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Die Antwort geben Ihnen die nachfolgenden zwei Urteile
In seinem Urteil vom Urt. v. 02.12.2014 (Az. 22 U 171/13) stellte dann das OLG-Frankfurt fest, dass die Einschaltung eines Anwalts durchgängig, d.h. auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen erforderlich ist. Wörtlich führte es aus:
“Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln."
Dem BGH zufolge ist die Beauftragung eines qualifizierten Rechtsanwalts unumgänglich. Wörtlich heißt es in dem Urteil :
“Es kann schon ganz grundsätzlich nicht länger davon ausgegangen werden, dass es (jedenfalls bei der Beteiligung von zwei Fahrzeugen bei einem Verkehrsunfall) überhaupt so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gibt, weil selbst dann, wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheint, jedenfalls die sich daraus ergebenden Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insb. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) derart vielschichtig und komplex sind, dass ganz grundsätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich ist. Es kann von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten wird, besitzt und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden kann. Sofern, wie hier, nicht ersichtlich sei, dass beim Geschädigten zumindest die gleichen Kenntnisse wie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorliegen, erscheint die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich als erforderlich.”