Audiologie in Deutschland aus südafrikanischer Sicht
Quelle: Email Bundesinnung der Hörakustiker
Hörakustiker Meister und Geselle
Das Berufsbild des Hörakustiker-Meisters gilt als reglementierter Beruf in Deutschland. Dies wird auch bestätigt durch die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Die Meister-Berufe nach Anlage A der Handwerksordnung dürfen in Deutschland nur ausgeübt werden, wenn die Meister-Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Dies ist eine Berufszugangsregelung. Daher ist der Hörakustiker-Meister ebenfalls ein reglementierter Beruf.
Dagegen wird die Tätigkeit als Hörakustiker-Geselle bzw. die Tätigkeit als Mitarbeiter im Betrieb nicht als reglementierte Berufstätigkeit angesehen. Hintergrund ist hier, dass in der Hörakustik die Mitarbeiter unter Aufsicht des Meisters tätig werden.
Hörgeräteversorgungen werden in Deutschland von Hörakustikern in Fachgeschäften durchgeführt. Ein solches Fachgeschäft muss immer von einem Hörakustiker-Meister geführt werden. Hörakustiker-Meister ist ein reglementierter Beruf, der den erfolgreichen Abschluss der Meister-Prüfung in diesem Handwerksberuf voraussetzt. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Meister-Abschlusses ergeben sich aus der Meisterprüfungsverordnung des Hörakustiker-Handwerks.
Üblicherweise wird im Hörakustiker-Handwerk zunächst eine Berufsausbildung absolviert, die mit einer Gesellenprüfung abschließt. Die abgeschlossene Gesellenprüfung ist regelmäßig Voraussetzung für die eine Meistervorbereitung und anschließende Teilnahme an der Meisterprüfung.
Eine Anstellung in einem Hörakustiker-Fachgeschäft ist auch ohne den Gesellenabschluss möglich. Hier arbeitet der Mitarbeiter dann unter der fachlichen Aufsicht des Meisters. Eine selbstständige Tätigkeit setzt dagegen den Erwerb der Meisterqualifikation voraus.
Bezüglich ausländischer Qualifikationen kann bei der örtlichen Handwerkskammer ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Die Handwerkskammer prüft auf Antrag, ob die im Ausland erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Meisterprüfung oder der Gesellenprüfung ist. Die Handwerkskammern beraten vor der Antragstellung. Die Handwerkskammern stellen dann fest, ob die im Ausland erworbene Qualifikation dem Berufsbild des deutschen Hörakustiker-Meisters oder dem eines Gesellen entspricht. Auch Nachqualifizierungsmaßnahmen sind möglich, um einzelne Defizite auszugleichen.“
Zurzeit läuft ein Gesetzgebungsverfahren zum Validierungsfeststellungsgesetz. Das Gesetz soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Danach sollen langjährige Mitarbeiter, die über keinen formellen Abschluss (Gesellenprüfung) verfügen, die Möglichkeit haben, ihre beruflichen Kenntnisse im Rahmen eines Validierungsverfahrens feststellen zu lassen. Im Rahmen des Validierungsverfahrens kann dann eine vollständige Vergleichbarkeit mit einem Gesellenabschluss oder eine teilweile Vergleichbarkeit in bestimmten Teilbereichen des Handwerks festgestellt werden. Bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit im Rahmen des Validierungsverfahrens kann dann ebenfalls die Meisterausbildung begonnen werden. Das Validierungsverfahren soll selbstverständlich auch für Arbeitnehmer, die Qualifikationen im Ausland erworben haben, geöffnet werden. In der Praxis bietet sich allerdings zunächst das bereits eingerichtete Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren bei den Handwerkskammern an, um die im Ausland erworbenen beruflichen Fertigkeiten feststellen zu lassen.
Bundesinnung der Hörakustiker KdöR, Wallstraße 5, 55122 Mainz
T: 06131 96560-10. E: stier@biha.de.. W: www.biha.de
KdöR = Körperschaft des öffentlichen Rechts (corporation under public law)