Um als Sportschütze in den Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) und erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie Munition zu gelangen, stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen.
Diese Seite fasst die wichtigsten Regeln aus dem Waffengesetz (WaffG) – insbesondere §§ 4 und 14 – übersichtlich und verständlich zusammen.
Die Darstellung richtet sich an Mitglieder und Interessierte des Schießsports, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
In der Praxis läuft der Weg zum eigenen Sportgerät so ab:
① Mitgliedschaft im Verein
Eintritt in einen Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört.
Registrierung beim Verband (DSB/RSB) erfolgt automatisch über den Verein.
Ansprechpartner: Geschäftsführer oder Sportwart
② Regelmäßiges Training (mind. 12 Monate)
Nachweis der 12/18-Regel mit erlaubnispflichtigen Waffen (siehe unten)
mind. 1× pro Monat oder
mind. 18× pro Jahr
Training dokumentieren (Schießbuch, Vereinssoftware)
③ Sachkunde & Eignung
Sachkundenachweis und ggf. ärztliches/psychologisches Gutachten (unter 25 Jahren).
Behörden prüfen:
Führungszeugnis
Verfassungsschutzabfrage
④ Antrag bei der Waffenbehörde
Mit Bedürfnisbescheinigung des Verbands, Aufbewahrungsnachweis und weiteren Unterlagen.
⑤ WBK & Waffenerwerb
Erhalt der gelben und/oder grünen WBK und anschließender Erwerb der Sportwaffe(n).
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller:
Wichtiger Hinweis zu § 14 Abs. 1 WaffG
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen zum sportlichen Schießen wird grundsätzlich erst ab dem 21. Lebensjahr erteilt. Die Ausnahme für bestimmte Kleinkaliber- und Schrotwaffen gilt nur, wenn das sportliche Schießen mit diesen Waffen in der genehmigten Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes ist glaubhaft zu machen:
Mitgliedschaft seit mindestens 12 Monaten und Betrieb des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen (Vereinswaffen)
In den vergangenen 12 Monaten:
- mindestens einmal in jedem ganzen Monat oder
- insgesamt mindestens 18 Mal
Die zu erwerbende Waffe ist für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Verbandes zugelassen und erforderlich
Erwerbsstreckungsgebot
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
Die Behörde prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses alle fünf Jahre. Nachzuweisen ist in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung:
mindestens einmal alle drei Monate oder
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen 12-Monats-Zeitraums
Der Nachweis ist mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe zu führen. Bei Besitz von Kurz- und Langwaffen muss er für beide Kategorien erbracht werden.
Erleichterung nach 10 Jahren
Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK (oder der erstmaligen Munitionserwerbserlaubnis) zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein. Diese ist durch eine Vereinsbescheinigung nachzuweisen.
Für moderne Sportpistolen und die meisten halbautomatischen Waffen wird die grüne WBK benötigt.
Die Erlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Die zuständige Behörde prüft Zuverlässigkeit und persönliche Eignung regelmäßig (mindestens alle 3 Jahre).
Das Fortbestehen des Bedürfnisses wird alle 5 Jahre überprüft.
Sportschützen dürfen ihre Waffen nicht führen, sondern nur transportieren (verschlossen, nicht zugriffsbereit).
Verlust von Waffen, Waffenteilen oder Dokumenten ist unverzüglich der Behörde und der Polizei zu melden.