Die Einkommensbesteuerung ist in dem Einkommensteuergesetz von 1967 (Income Tax Act, 1967) geregelt. Danach sind alle in Malaysia erzielten Einkommen der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Dies gilt für alle in Malaysia ansässigen Einzelpersonen und Unternehmen. Ausländische Einkünfte bleiben steuerfrei. Alle nicht in Malaysia ansässigen Personen (Personen, die sich weniger als 182 Tage in Malaysia aufhalten) werden mit einem pauschalen Steuersatz von 26% besteuert. Einkommensteuertabelle für Personen
Einkunftsarten:
Es werden Steuerabzüge und Steuernachlässe u. a. für Ausbildungsaufwendungen, medizinische Kosten oder Zinszahlungen gewährt. Kapitalgewinne (Veräußerungs- oder Spekulationsgewinne) werden in Malaysia nicht besteuert, mit Ausnahme von tatsächlichen Immobilienverkäufen oder der Übertragung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft. Die Steuer wurde zum 1. April 2007 abgeschafft, ist aber seit 1. Januar 2010 mit einem Steuersatz von 5% wieder neu eingeführt worden. Es gibt keine Kapitalerwerbsteuer (capital acquisitions tax). Es gibt keine Erbschaftssteuer (inheritance/estate tax). Es gibt keine Vermögenssteuer (wealth tax). Das malaysische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Arbeiter und Angestellte zahlen einen Beitrag von 8% in einen Vorsorgefonds, genannt EPF (Employees Provident Fund). Verheiratete können wählen, ob sie zusammen veranlagt werden wollen oder ihre Steuern einzeln erklären möchten. Arbeiter und Angestellte müssen ihre Steuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres abgegeben haben. Geschäftsinhaber müssen ihre Steuererklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres abgegeben haben. Malaysia hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit 68 Ländern abgeschlossen, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Unternehmenssteuern Unternehmensgewinne für Firmen mit einem eingezahlten Kapital von nicht mehr als RM 2,5 Millionen werden bis zu einem Einkommen von RM 500.000 mit einem Steuersatz von 20% veranlagt. Darüber hinausgehende Gewinne werden mit 25% besteuert. Unternehmensgewinne für Firmen mit einem eingezahlten Kapital von mehr als RM 2,5 Millionen werden einem pauschalen Steuersatz von 25% unterworfen. Die Firma gilt als ansässig, wenn das Management und die Unternehmensführung in Malaysia ansässig sind. Nur malaysische Einkünfte müssen der Steuer unterworfen werden. Ausländische Firmenerträge werde nicht besteuert, mit Ausnahme von Firmen, die im Bank- und Versicherungsgewerbe und dem Luft- und Schiffstransport tätig sind. Besteuert werden Einkünfte aus Handelsgeschäften, Dividenden, Zinserträge, Mieteinkünfte, Honorare und Lizenzgebühren, Prämien und andere Einkünfte. Kapitalgewinne (Veräußerungs- oder Spekulationsgewinne) werden in Malaysia nicht besteuert, mit Ausnahme von realen Immobilienverkäufen oder der Übertragung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft. Diese Steuer wurde zum 1. April 2007 abgeschafft, ist aber seit 1. Januar 2010 mit einem Steuersatz von 5% wieder neu eingeführt worden. Verluste können 2 Jahre zurück und auf unbestimmte Zeit vorausgetragen werden. Umfangreiche Steuervergünstigungen werden gewährt für produzierende Firmen, für IT-Firmen, für Biotechnologieunternehmen, für islamisches Banking, für Firmen, die im Umweltschutz und der Energieeinsparung arbeiten. Steuerbefreiungen werden bis zu 10 Jahren gewährt werden. Es gibt Investitionszuschüsse von 100% auf das investierte Kapital, beschleunigte Abschreibungen und Absetzungsmöglichkeiten für Reinvestitionen.
Die Darstellung ist nur ein unvollständiger Überblick. Für weitergehende Informationen sei die Unterstützung eines professionellen Beraters empfohlen.
Quellen: Tax System in Malaysia,englisch Malaysia Personal Income Tax Guide 2013, englisch
©Paul Martini, Mai 2013
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