Satzung für den Kneipp-Verein Kaiserslautern e.V.

                                                                           §1

Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Kaiserslautern e.V. und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Er ist in das Vereinsregister Nr. 1009 beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

                                                                           § 2

Der Kneipp-Verein Kaiserslautern e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V. - Verband der Kneipp-Vereine Deutschlands - an.
Er ist aber wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                            § 3

1.
Zweck des Vereins ist es, die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt allen Menschen nahezubringen.

2. Der Verein trägt damit zur Hebung und Förderung der Gesundheit sowohl des Einzelnen als auch des ganzen Volkes bei.

                                                                            § 4

1.
Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 01.06.1977 und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen nur dem Zwecke des Vereins dienen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                                            § 5

                                     Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u.a.:

a) Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Veranstaltungen, Vorträge und Verbreitung von Schrifttum über persönliche und öffentliche Gesundheitspflege. Ferner über Wesen, Ursache, Entstehung und Verhütung von Krankheiten;

b) Abhaltung von Kursen zur vorbeugenden Gesundheitspflege und Krankheitsverhütung, Kursen in Krankenpflege, über Gebrauch von Wasser, Luft, Licht, Heilkräuter und über zweckmäßige Ernährung und Gymnastik;

c) Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und von allen Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten.

d) Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

                                                                            § 6


                                                                   Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

 

a) ordentlichen Mitgliedern

b) juristischen Personen und Personenvereinigungen

c) einzelnen Mitgliedern, die zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden    

ernannt werden können

1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten.

 

2. Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Über die jeweilige Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.


3.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
Einzelmitglied kann nur werden wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Familienmitgliedschaft kann beantragt werden für alle
zum Haushalt gehörenden Personen. Für über 18-jährige Familienmitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Vorraussetzung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 8 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand, ein anderes Gremium, z.b. die Mitgliederversammlung.

4. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen

 

                                                                           § 7 

 

                                                            Rechte der Mitglieder 

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab dem 18. Lebensjahr sind sie stimmberechtigt und wählbar.

3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

 

4. Ehegatten sind wahl- und stimmberechtigt.
Kinder als Familienmitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

 

                                                Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Sie haben im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

2. Alle Mitglieder gemäß § 4sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird durch die Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

                                                                           § 8

Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:

10 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze
25 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber
50 oder 60 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Gold

Anträge sind über den Kneipp-Verein an den Kneipp-Bund zu richten.
Besondere Verdienste um die Kneipp`sche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichen in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.

                                                                             § 9

Jedes Einzelmitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit dem von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der Bundeszeitschrift zugestellt.

                                                                             §10

                                                                           entfällt

 

                                                                                                                                                      

                                                                           

                                                                            § 11

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins,
jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäss § 47 BGB

e) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.


4.
Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt.  Darin ist auf das Einspruchrecht hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Der/die Betroffene ist vorher zu hören. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes.

5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Vereinsvermögen.

                                                                             § 12

                                                                         Organe

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

                                                                         Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

a) Vereinsvorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Schatzmeister

1. Vorstand und Beirat werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie müssen Mitglied des Kneipp-Vereins sein.
2. Der Kneipp-Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstands-vorsitzende oder Stellvertreter kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.b. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben
, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes- mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter- vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die freigewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen.

3. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Laufende Geschäfte des Vereins sind solche, die nicht durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden und deren Geschäftswert 500.- Euro nicht übersteigt.

Verträge die eine Verpflichtung von über 500.- Euro (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.

 

4. Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

 

5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandsitzungen werden durch die/den Vorstandsvorsitzende/n, im Falle seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende Vorstandsvorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der/die Vorstandsvorsitzende/n oder der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende/n anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

 

Beirat

Dem Beirat gehören mindestens 6 Mitglieder an.

 

1. Die Beiräte werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie müssen Mitglied des Kneipp-Vereins sein.

2. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

3. Vorstand und Beirat halten Sitzungen nach Bedarf ab. Sie sind beschlussfähig, wenn die Einladung durch Aushang im Vereinsheim  10 Tage vorher ergangen ist.                                                         

 

                                                                             § 13

 

Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren, wobei dieser Betrag durch den in § 3 Nummer 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) genannten Höchstbetrag angegeben wird (derzeit 500,00 € pro Jahr).

                                                                            § 14

                                                              Hauptversammlung

1.
Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich im ersten Kalende
rhalbjahr statt.
Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

Jede Hauptversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzende/n geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von dem/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende/n oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen
schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.


3. Anträge zu Hauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich unter Angabe des Namens  einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

4. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsbericht,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Wahl von Vorstand und Beirat,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

 

5. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den in § 15 vorgesehenen Fällen.

 

7. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, d.h. ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder kann sie stets über Anträge beschließen, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist   nicht übertragbar.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

9. Über jede Sitzung des Vorstandes, Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

10. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptversammlung des Kneipp-Bundes einzureichen.

                                                                           § 15

                                                         Schlussbestimmungen

1.
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.

2. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss,in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel der Mitglieder zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen. , die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund ist zu hören.

3. Das bei der Auflösung des Verein vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-Bund e.V., Verband der Kneipp-Vereine Deutschlands zu. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung. Das zuständige Finanzamt ist zu hören.

 

 

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Okt. 2009 geändert und neugefasst


Kneipp-Verein e.V.
Kaiserslautern