Satzung für
den Kneipp-Verein Kaiserslautern e.V.
§1
Der
Verein führt den Namen Kneipp-Verein Kaiserslautern e.V. und hat seinen
Sitz in Kaiserslautern. Er ist in das Vereinsregister Nr. 1009 beim
Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
§
2
Der Kneipp-Verein Kaiserslautern e.V. gehört dem
Kneipp-Bund e.V. - Verband der Kneipp-Vereine Deutschlands - an.
Er
ist aber wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
3
1. Zweck des Vereins ist es, die Lehre Sebastian
Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen sinngemäß erweitert
und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt
allen Menschen nahezubringen.
2. Der Verein
trägt damit zur Hebung und Förderung der Gesundheit sowohl des Einzelnen
als auch des ganzen Volkes bei.
§
4
1. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom
01.06.1977 und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Der
Verein ist selbstlos tätig. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen nur dem
Zwecke des Vereins dienen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen
Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
2.
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Es darf auch keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5
Das
Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u.a.:
a)
Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch
Veranstaltungen, Vorträge und Verbreitung von Schrifttum über
persönliche und öffentliche Gesundheitspflege. Ferner über Wesen,
Ursache, Entstehung und Verhütung von Krankheiten;
b) Abhaltung
von Kursen zur vorbeugenden Gesundheitspflege und Krankheitsverhütung,
Kursen in Krankenpflege, über Gebrauch von Wasser, Luft, Licht,
Heilkräuter und über zweckmäßige Ernährung und Gymnastik;
c)
Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und
Armbadeanlagen und von allen Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten.
d)
Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 6
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) juristischen Personen und Personenvereinigungen
c) einzelnen Mitgliedern, die zu Ehrenmitgliedern oder
Ehrenvorsitzenden
ernannt werden können
1. Ordentliche
Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten.
2. Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein
besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Über die
jeweilige Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied
hat den Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung
festgelegt wird.
Einzelmitglied kann nur werden wer im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Familienmitgliedschaft kann beantragt werden für alle zum
Haushalt gehörenden Personen. Für über
18-jährige Familienmitglieder ist der Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte Vorraussetzung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem
Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid
ist innerhalb von 8 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
entscheidet der Vorstand, ein anderes Gremium, z.b. die
Mitgliederversammlung.
4. Als fördernde
Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein
besonders fördern wollen
§ 7
Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das
Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben
teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür
getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des
Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind
berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab dem 18. Lebensjahr sind sie
stimmberechtigt und wählbar.
3. Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
4. Ehegatten sind wahl- und stimmberechtigt.
Kinder
als Familienmitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
Pflichten
der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind
verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des
Vereins zu handeln. Sie haben im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit die
erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
2. Alle Mitglieder gemäß § 4sind
verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird durch die
Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Für langjährige Mitgliedschaft werden
folgende Ehrennadeln verliehen:
10 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze
25 Jahre
Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber
50 oder 60 Jahre Mitgliedschaft
- Ehrennadel in Gold
Anträge sind über den Kneipp-Verein an den
Kneipp-Bund zu richten.
Besondere Verdienste um die Kneipp`sche Idee
können durch Verleihung des Verbandsabzeichen in Silber und Gold
gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium
des Kneipp-Bundes.
§
9
Jedes Einzelmitglied erhält die Bundeszeitschrift
sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an
die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit dem von der
Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug gerät.
Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der
Bundeszeitschrift zugestellt.
§10
entfällt
§
11
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)
Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins, jedoch
nicht vor Durchführung der Liquidation gemäss § 47 BGB
e) Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch
eingeschriebenen Brief erklärt werden.
3. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner
Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Das Nähere regelt die
Beitragsordnung.
4. Der Ausschluss wird durch den
Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen
Stimmen beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen
Brief zugestellt. Darin ist auf das
Einspruchrecht hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die
Hauptversammlung. Der/die Betroffene ist vorher zu hören. Die
Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen
Briefes.
5. Mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein
ausgeschlossen.
6. Ausgeschiedene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 12
Organe
Die
Organe des Kneipp-Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b)
der Vorstand
c) der Beirat
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem:
a) Vereinsvorsitzenden
b)
Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
1.
Vorstand und Beirat werden von der Hauptversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt; sie müssen Mitglied des Kneipp-Vereins
sein.
2. Der Kneipp-Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende
Vorstandsvorsitzende, vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des
neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstands-vorsitzende oder Stellvertreter
kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.b. Schriftführer oder
Schatzmeister) ausüben, sofern dieses Amt nicht
anderweitig besetzt werden kann. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes-
mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter- vor Ablauf der Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand die freigewordene Stelle bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen.
3. Der Vorstand stellt im Einvernehmen
mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der
Hauptversammlung zu genehmigen ist.
Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins.
Laufende
Geschäfte des Vereins sind solche, die nicht durch die
Mitgliederversammlung genehmigt werden und deren Geschäftswert 500.-
Euro nicht übersteigt.
Verträge
die eine Verpflichtung von über 500.- Euro (außerhalb des Etats)
enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
4. Der Vorstand kann sich
durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse einsetzen,
deren Aufgaben er selbständig oder auf Vorschlag der
Mitgliederversammlung festlegt.
5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein
Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt, mindestens jedoch
zweimal im Jahr. Die Vorstandsitzungen werden durch die/den
Vorstandsvorsitzende/n, im Falle seiner Verhinderung durch die/den
stellvertretende Vorstandsvorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim mit einer Einladungsfrist
von einer Woche einberufen.
6. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die
Einberufungsfrist anders regeln.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der/die
Vorstandsvorsitzende/n oder der/die stellvertretende
Vorstandsvorsitzende/n anwesend sind, sofern diese Satzung nichts
anderes regelt.
8. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt
er als abgelehnt.
Beirat
Dem Beirat gehören mindestens 6
Mitglieder an.
1. Die Beiräte werden von
der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie müssen
Mitglied des Kneipp-Vereins sein.
2.
Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher
Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit.
3. Vorstand und
Beirat halten Sitzungen nach Bedarf ab. Sie sind beschlussfähig, wenn
die Einladung durch Aushang im Vereinsheim
10 Tage vorher ergangen ist.
§ 13
Der
Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine angemessene
Aufwandsentschädigung gewähren, wobei dieser Betrag durch den in § 3
Nummer 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) genannten Höchstbetrag
angegeben wird (derzeit 500,00 € pro Jahr).
§
14
Hauptversammlung
1.
Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet
alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.
Der Vorstand bestimmt nach Anhören des
Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und
beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Jede
Hauptversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzende/n
geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von dem/der
stellvertretende Vorstandsvorsitzende/n oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand
jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen
einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder
der vierte Teil der Mitglieder verlangen schriftlich und unter Angabe von Gründen
und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
3. Anträge
zu Hauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von Mitgliedern
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage
vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich unter Angabe des Namens einzureichen. Über die
Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die
Hauptversammlung.
4. Der Geschäftskreis der
Hauptversammlung erstreckt sich auf:
a) Genehmigung des
Geschäfts- und Rechenschaftsbericht,
b) Genehmigung des
Haushaltsplanes,
c) Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Wahl
von Vorstand und Beirat,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f)
Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
5. Zur Überprüfung der
Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer/innen für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Die Prüfung
soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der
Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Beschlüsse allgemeiner
Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den in § 15 vorgesehenen
Fällen.
7. Die
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, d.h. ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienen Mitglieder kann sie stets über Anträge
beschließen, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei
Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über
einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
9. Über jede Sitzung des
Vorstandes, Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist.
10. Die Niederschrift über
die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der
Hauptversammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der
Hauptversammlung des Kneipp-Bundes einzureichen.
§
15
Schlussbestimmungen
1. Die
Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens
Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
2.
Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit
Dreiviertelmehrheit erfolgen muss,in einer zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich,
wenn bei dieser Hauptversammlung drei viertel der Mitglieder anwesend
sind. Sind nicht drei Viertel der Mitglieder zur Auflösungsversammlung
anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht
Wochen einzuberufen. , die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig
beschließt. Der Kneipp-Bund ist zu hören.
3. Das
bei der Auflösung des Verein vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-Bund
e.V., Verband der Kneipp-Vereine Deutschlands zu. Sollte der Kneipp-Bund
e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich
gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Die
Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung. Das zuständige
Finanzamt ist zu hören.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.
Okt. 2009 geändert und neugefasst
Kneipp-Verein
e.V.
Kaiserslautern