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    Jugendordnung



     

     

    Tennis-Club Puchheim e.V.

    Jugendordnung


    § 1

    Der TC Puchheim erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.


    § 2

    Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 19 Jahre, die Vereinsmitglieder sind, sowie gewählte und berufene Jugendmitarbeiter.


    § 3
    Aufgaben der Vereinsjugend

    Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
    die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen
    der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.


    § 4
    Organe

    Die Organe sind :
    die Jugendhauptversammlung, die Vereinsjugendleitung.


    § 5
    Jugendhauptversammlung

    Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendhauptversammlungen. Die Jugendhauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

    a)

    Zusammensetzung

     

    Sie besteht aus :

     

    -

    Vereinsjugendleitung

     

    -

    der Vereinsjugend

     

    -

    vom Jugendwart bestellte Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
    Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Der Jugendwart muss bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre, der Jugendsprecher bzw. die Jugendsprecherin mindestens 14, aber noch unter 17 Jahre alt sein.

    b)

    Aufgaben der Jugendhauptversammlung

     

    -

    Entgegennahme der Berichte

     

    -

    Entlastung des Jugendwarts

     

    -

    Wahl des Jugendwarts alle 2 Jahre (im Turnus der Vorstandswahlen) und des Jugendsprechers/Jugendsprecherin jährlich

    -

    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

    c)

    Die jährliche Jugendhauptversammlung findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Einladung zur Jugendhauptversammlung erfolgt schriftlich.

    Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung Anwendung.


    § 6
    Vereinsjugendleitung

    a)

    Die Vereinsjugendleitung besteht aus

    -

    dem Jugendwart

    -

    dem Jugendsprecher / der Jugendsprecherin.

    b)

    Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.

    c)

    Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
    Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendhauptversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendhauptversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

    d)

    Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf - jedoch mindestens einmal pro Quartal - statt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

     e)

    Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig.
    Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Satzung des Vereins.

     


    § 7
    Jugendordnungsänderung

    Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendhauptversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendhauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

    Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

    Die Jugendordnung wurde am 22. November 2004 von der Jugendhauptversammlung und am 28.02.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen / bestätigt.

     

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