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Tennis-Club Puchheim e.V.
Jugendordnung
§ 1
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Der TC
Puchheim erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden
Fachverbände an.
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§ 2
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Zur
Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 19 Jahre, die Vereinsmitglieder
sind, sowie gewählte und berufene Jugendmitarbeiter.
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§ 3
Aufgaben der Vereinsjugend
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Aufgabe
der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter
weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren
Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen
im Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im
Rahmen
der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
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§ 4
Organe
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Die
Organe sind :
die Jugendhauptversammlung, die Vereinsjugendleitung.
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§ 5
Jugendhauptversammlung
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Es gibt
ordentliche und außerordentliche Jugendhauptversammlungen. Die
Jugendhauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
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a)
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Zusammensetzung
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Sie
besteht aus :
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Vereinsjugendleitung
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der
Vereinsjugend
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vom
Jugendwart bestellte Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Der
Jugendwart muss bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre, der Jugendsprecher
bzw. die Jugendsprecherin mindestens 14, aber noch unter 17 Jahre alt
sein.
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b)
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Aufgaben
der Jugendhauptversammlung
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Entgegennahme
der Berichte
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Entlastung
des Jugendwarts
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Wahl
des Jugendwarts alle 2 Jahre (im Turnus der Vorstandswahlen) und des
Jugendsprechers/Jugendsprecherin jährlich
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Beschlussfassung
über vorliegende Anträge.
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c)
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Die
jährliche Jugendhauptversammlung findet mindestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Einladung zur Jugendhauptversammlung
erfolgt schriftlich.
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Für die
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden
Bestimmungen der Vereinssatzung Anwendung.
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§ 6
Vereinsjugendleitung
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a)
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Die
Vereinsjugendleitung besteht aus
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dem
Jugendwart
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dem
Jugendsprecher / der Jugendsprecherin.
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b)
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Der
Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
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c)
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Die
Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendhauptversammlung. Die
Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendhauptversammlung und
dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
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d)
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Die
Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf - jedoch mindestens
einmal pro Quartal - statt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
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e)
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Die
Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins
zuständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden
Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Satzung des
Vereins.
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§ 7
Jugendordnungsänderung
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Änderungen
der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendhauptversammlung
oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Jugendhauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von
mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.
Die Jugendordnung wurde am 22. November 2004 von der Jugendhauptversammlung
und am 28.02.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen /
bestätigt.
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