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    Satzung

    Tennis-Club Puchheim e.V. 

    Satzung

    § 1

    Name, Sitz und Zweck

    Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragene Verein führt den Namen "Tennis-Club Puchheim e.V." und hat seinen Sitz in Puchheim.

    Der Verein ist Mitglied im BLSV (Bayerischer Landessportverband) und BTV (Bayerischer Tennis - Verband e. V.)

    Der Tennis-Club Puchheim e.V. verfolgt selbstlose und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, anderer Leibesübungen, der Jugend und die Errichtung von Sportanlagen.

    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist zulässig, soweit er den Zwecken des Vereins dient und steuerlich die Gemeinnützigkeit nicht in Frage stellt.

     § 2

    Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     § 3

    Mitgliedschaft; allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1.        Der Club besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern. Als Jugendlicher gilt ein Mitglied bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet.

    2.        Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu benützen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei gelten jedoch folgende Einschränkungen:

    a)       Passive Mitglieder können auf der Tennisanlage des Clubs in dem Rahmen und zu den Bedingungen Tennis spielen, die vom Vorstand festgelegt sind.

    b)       Jugendliche Mitglieder unterliegen den vom Vorstand festzulegenden Beschränkungen bei der Benützung der Platzanlage oder Teilnahme an einzelnen bestimmten Veranstaltungen.

    3.        Die Mitglieder sind verpflichtet den Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane nachzukommen, die vom Vorstand zu erlassende Haus- und Spielordnung zu beachten, den Zusammenhalt des Vereins nach besten Kräften zu stärken und ihn nach außen würdig zu vertreten.

     § 4

    Erwerb der Mitgliedschaft

    1.        Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Aufnahmegesuch hat der Bewerber anzugeben, welche der in § 3 aufgeführte Mitgliedschaft für ihn in Frage kommt.

    2.        Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Vereins. Will der Vorsitzende das Aufnahmegesuch ablehnen, hat er vorher die Zustimmung des Vorstandes herbeizuführen.

    3.        Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Für sie ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen dem Verein gegenüber zu haften.

    4.        Die vollzogene Aufnahme ist dem Bewerber oder dessen gesetzlichen Vertreter bis spätestens 1 Monat nach Stellung des Antrages schriftlich mitzuteilen. Die Satzung ist auf Anforderung des neuen Mitgliedes beizufügen.

    § 5

    Aufnahmesperre

    Der Vorstand kann eine Aufnahmesperre anordnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durch die Aufnahme neuer Mitglieder die Erreichung des Vereinszweckes gefährdet erscheint. Eine solche Anordnung kann insbesondere dann getroffen werden, wenn durch ein Ansteigen der Mitgliederzahl eine angemessene Benützung der Vereinseinrichtungen nicht mehr gewährleistet erscheint.

    Im Falle einer Aufnahmesperre sind Aufnahmegesuche in der zeitlichen Reihenfolge ihres schriftlichen Eingangs in einer Warteliste aufzunehmen.

     

     

    § 6

    Ende der Mitgliedschaft

    1.        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

    2.        Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden und ist nur zum 31.12. des Jahres, in dem die Kündigung der Mitgliedschaft eingereicht wird, möglich. Beschließt die Mitgliederversammlung für die jeweils bevorstehende Tennissaison eine Beitragserhöhung oder sonstige finanzielle Mehrbelastungen, so kann ein Austritt noch innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung erfolgen. Ein Wechsel der Mitgliedskategorie aktiv nach passiv und umgekehrt ist während des laufenden Geschäftsjahres nicht möglich.

    3.        Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, den Interessen und dem Zweck des Vereins oder den in § 3 dieser Satzung festgelegten Pflichten vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Aufforderung binnen der gesetzlichen Frist seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von einer Woche Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Aufforderung hierzu hat schriftlich zu erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

     

    § 7

    Aufnahmegebühren, Umlage, Beiträge

    1.        Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

    Die Mitglieder haben zu den von dem Vorstand zu beschließenden Terminen ihre Beiträge und Umlagen zu bezahlen.

    Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ist jährlich von der Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr zu bestimmen.

    2.        Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende haben unaufgefordert jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung ihren Anspruch auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag nachzuweisen. Liegt dieser Nachweis bis zum 15.02. des Beitragsjahres nicht vor, wird der ungekürzte Beitrag erhoben.

     

    § 8

    Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:

    a)       der Vorstand

    b)       die Mitgliederversammlung

     

    § 9

    Vorstand

    1.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im Innenverhältnis gegenüber dem Verein verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

    2.        Der Vorsitzende ist beauftragt und berechtigt, einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes zu erledigen. Er kann im Rahmen dessen Verpflichtungen bis zu € 2.000.-- im Einzelfall eingehen.

    3.        Es ist ein Vorstand zu wählen, der aus mindestens fünf und höchstens neun gleichberechtigten Mitgliedern besteht.

    Er setzt sich zusammen mindestens aus:

    -         dem Vorsitzenden

    -         dem stellvertretenden Vorsitzenden

    -         dem Schatzmeister

    -         dem Schriftführer

    -         dem Sportwart

    -         dem Jugendwart

    4.        Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    -         die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen

    -         die Aufstellung des Wirtschaftsplanes sowie die Bewilligung von Ausgaben für die kein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist

    -         Bestrafung und Ausschluss von Mitgliedern

    -         Gründung neuer bzw. Schließung vorhandener Mannschaften

    5.        Insbesondere obliegt dem Vorstand neben den ihm durch die Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben im Innenverhältnis die Entscheidung über die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

    5.1.      Durch Entscheidungen des Vorstandes wird die nach außen bestehende Vertretungsmacht des Vorsitzenden nicht berührt; der Vorsitzende ist jedoch im Innenverhältnis gegenüber dem Verein verpflichtet, über alle Maßnahmen, die über die in § 9, Ziffer 2 genannten Aufgaben hinausgehen, vorher eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen und diese Entscheidung auszuführen.

    5.2.      Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, so oft die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    5.3.      Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vorstandes oder auch andere Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen.

    5.4     Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer versehen ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf den Mitgliedern des Vorstandes eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Für den Verein verauslagte und durch Beleg nachgewiesene Beträge können erstattet werden, wobei für Beträge über € 200,00 vorher die Zustimmung des Vorsitzenden vorliegen muss.

     

     

    § 10

    Mitgliederversammlung

    1.        Zwischen dem 1.Januar und dem 31. März eines jeden Jahres findet in Puchheim die ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf deren Tagesordnung folgende Punkte stehen müssen:

    a)       Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das vorangegangene Geschäftsjahr

    b)       Bericht des Schatzmeisters

    c)       Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

    d)       Neuwahl des Vorstandes soweit nach der Satzung in dem betreffenden Jahr eine Wahl stattfinden muss.

    e)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    f)        Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das neue Geschäftsjahr

    g)       Sonstiges

    2.        Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 1. Dezember an den Vorsitzenden eingereicht werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.

    3.        Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Anträge, über die beschlossen werden soll, verlangen.

    4.        Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Vereinsmitglieder. Diese enthält die Tagesordnung und muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ergehen.

    5.        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

    6.        Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ - Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt waren und zwar unter Angabe des Paragraphen und des Vorschlages in Kurzfassung. Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung können durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung entsprochen werden.

    7.        Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und in das alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind.

    8.        Mitglieder unter18 Jahre sind nicht stimmberechtigt; sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Im Übrigen wird auf die Jugendordnung des Vereins verwiesen; sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

     § 11

    Kassenprüfung

    Zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Finanzgebaren des Vereins und die Ordnungsmäßigkeit. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über den geprüften Zeitraum.

    § 12

    Wahlen

    Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wahl ist geheim, wenn mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.

    Der Jugendwart wird von der Jugendhauptversammlung gewählt, die 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfindet. Er muss von ihr bestätigt werden.

    § 13

    Vereinsvermögen

    1.        Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einziehung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz führt der Schatzmeister für den Vorstand und den Gesamtvorstand durch. Der Schatzmeister hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan sind zuvor im Vorstand zu beraten und zu beschließen. Der Schatzmeister wickelt den gesamten Zahlungsverkehr für den Verein ab und erhält dafür über das Bankkonto des Vereins Einzelzeichnungsvollmacht. Im Innenverhältnis ist diese Zeichnungsvollmacht begrenzt auf einen Betrag von € 3.000.-- im Einzelfall. Darüber hinausgehende Zahlungen sind, sofern sie nicht vertraglich festgelegt sind, vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen.

    2.        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile aus Überschüssen, ebenso wenig erhalten Mitglieder aus Mitteln des Vereins Zuwendungen, die den Amateurbestimmungen zuwiderlaufen. Keine Person darf mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Zuwendungen an Mitglieder des Vereins aus sportlichen Gründen sind zulässig, sofern sie den Charakter einer Aufwandsentschädigung nicht übersteigen und nicht den Amateurbestimmungen zuwiderlaufen. Den Zahlungen müssen entsprechende Einnahmen gegenüberstehen, die nicht aus Mitgliedsbeiträgen stammen. Die Vergütung aus Mitgliedsbeiträgen in diesen Fällen ist nicht gestattet.

     

    § 14

    Auflösung des Vereins

    1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    2.        Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.

    3.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     § 15

    Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.3.2010 beschlossen.

    Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

    Die vorhergehenden Fassungen sowie deren Änderungen sind nach diesem Termin ungültig.

     


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    Jens Nielsen,
    08.05.2010 02:38