§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der im
Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragene Verein führt den
Namen "Tennis-Club Puchheim e.V." und hat seinen Sitz in Puchheim.
Der Verein
ist Mitglied im BLSV (Bayerischer Landessportverband) und BTV (Bayerischer
Tennis - Verband e. V.)
Der
Tennis-Club Puchheim e.V. verfolgt selbstlose und gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
Zweck des
Vereins ist die Förderung des Tennissports, anderer Leibesübungen, der Jugend
und die Errichtung von Sportanlagen.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist zulässig, soweit er den Zwecken des
Vereins dient und steuerlich die Gemeinnützigkeit nicht in Frage stellt.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft; allgemeine Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Der Club besteht aus aktiven,
passiven und jugendlichen Mitgliedern. Als Jugendlicher gilt ein Mitglied bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet.
2. Sämtliche Mitglieder haben das
Recht, die Einrichtungen des Clubs zu benützen und an dessen Veranstaltungen
teilzunehmen. Dabei gelten jedoch folgende Einschränkungen:
a) Passive Mitglieder können auf der
Tennisanlage des Clubs in dem Rahmen und zu den Bedingungen Tennis spielen, die
vom Vorstand festgelegt sind.
b) Jugendliche Mitglieder unterliegen
den vom Vorstand festzulegenden Beschränkungen bei der Benützung der
Platzanlage oder Teilnahme an einzelnen bestimmten Veranstaltungen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet den
Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane nachzukommen, die vom Vorstand zu
erlassende Haus- und Spielordnung zu beachten, den Zusammenhalt des Vereins
nach besten Kräften zu stärken und ihn nach außen würdig zu vertreten.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Anmeldung zur Aufnahme ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Aufnahmegesuch hat der Bewerber
anzugeben, welche der in § 3 aufgeführte Mitgliedschaft für ihn in Frage kommt.
2. Über den Antrag entscheidet der
Vorsitzende nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der wohlverstandenen
Interessen des Vereins. Will der Vorsitzende das Aufnahmegesuch ablehnen, hat
er vorher die Zustimmung des Vorstandes herbeizuführen.
3. Geschäftsunfähige oder beschränkt
Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters. Für sie ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Mit der Unterschrift verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter
gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Geschäftsunfähigen oder
beschränkt Geschäftsfähigen dem Verein gegenüber zu haften.
4. Die vollzogene Aufnahme ist dem
Bewerber oder dessen gesetzlichen Vertreter bis spätestens 1 Monat nach
Stellung des Antrages schriftlich mitzuteilen. Die Satzung ist auf Anforderung
des neuen Mitgliedes beizufügen.
§ 5
Aufnahmesperre
Der Vorstand
kann eine Aufnahmesperre anordnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
durch die Aufnahme neuer Mitglieder die Erreichung des Vereinszweckes gefährdet
erscheint. Eine solche Anordnung kann insbesondere dann getroffen werden, wenn
durch ein Ansteigen der Mitgliederzahl eine angemessene Benützung der
Vereinseinrichtungen nicht mehr gewährleistet erscheint.
Im Falle einer Aufnahmesperre sind
Aufnahmegesuche in der zeitlichen Reihenfolge ihres schriftlichen Eingangs in
einer Warteliste aufzunehmen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt schriftlich an
den Vorsitzenden und ist nur zum 31.12. des Jahres, in dem die Kündigung der
Mitgliedschaft eingereicht wird, möglich. Beschließt die Mitgliederversammlung
für die jeweils bevorstehende Tennissaison eine Beitragserhöhung oder sonstige
finanzielle Mehrbelastungen, so kann ein Austritt noch innerhalb von drei
Wochen nach der Beschlussfassung erfolgen. Ein Wechsel der Mitgliedskategorie
aktiv nach passiv und umgekehrt ist während des laufenden Geschäftsjahres nicht
möglich.
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn in der
Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das
Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, den Interessen und dem
Zweck des Vereins oder den in § 3 dieser Satzung festgelegten Pflichten
vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Aufforderung
binnen der gesetzlichen Frist seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung
einer Frist von einer Woche Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die
Aufforderung hierzu hat schriftlich zu erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss
mit den Ausschließungsgründen ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt
zu geben. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Sie
ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7
Aufnahmegebühren, Umlage, Beiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist
eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Die Mitglieder haben zu den von dem
Vorstand zu beschließenden Terminen ihre Beiträge und Umlagen zu bezahlen.
Die Höhe der Aufnahmegebühren,
Beiträge und Umlagen ist jährlich von der Mitgliederversammlung für das nächste
Geschäftsjahr zu bestimmen.
2. Auszubildende, Schüler, Studenten,
Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende haben unaufgefordert jeweils zu Beginn
eines Kalenderjahres durch Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung ihren
Anspruch auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag nachzuweisen. Liegt dieser
Nachweis bis zum 15.02. des Beitragsjahres nicht vor, wird der ungekürzte
Beitrag erhoben.
§ 8
Vereinsorgane
Die Organe
des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im
Innenverhältnis gegenüber dem Verein verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
2. Der Vorsitzende ist beauftragt und
berechtigt, einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung ohne vorherige
Zustimmung des Vorstandes zu erledigen. Er kann im Rahmen dessen
Verpflichtungen bis zu € 2.000.-- im Einzelfall eingehen.
3. Es ist ein Vorstand zu wählen, der
aus mindestens fünf und höchstens neun gleichberechtigten Mitgliedern besteht.
Er setzt sich zusammen mindestens
aus:
-
dem
Vorsitzenden
-
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem
Schatzmeister
-
dem
Schriftführer
-
dem
Sportwart
-
dem
Jugendwart
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes
gehören:
-
die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen
-
die
Aufstellung des Wirtschaftsplanes sowie die Bewilligung von Ausgaben für die
kein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist
-
Bestrafung
und Ausschluss von Mitgliedern
-
Gründung
neuer bzw. Schließung vorhandener Mannschaften
5. Insbesondere obliegt dem Vorstand
neben den ihm durch die Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben im
Innenverhältnis die Entscheidung über die Geschäftsführung des Vereins nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
5.1. Durch Entscheidungen des Vorstandes
wird die nach außen bestehende Vertretungsmacht des Vorsitzenden nicht berührt;
der Vorsitzende ist jedoch im Innenverhältnis gegenüber dem Verein
verpflichtet, über alle Maßnahmen, die über die in § 9, Ziffer 2 genannten
Aufgaben hinausgehen, vorher eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen
und diese Entscheidung auszuführen.
5.2. Sitzungen des Vorstandes werden vom
Vorsitzenden einberufen, so oft die Geschäftsführung es erfordert oder aber
wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
5.3. Der Vorstand kann einzelne
Mitglieder des Vorstandes oder auch andere Mitglieder des Vereins mit
besonderen Aufgaben betrauen.
5.4 Die Mitglieder des Vorstandes und die
Kassenprüfer versehen ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf den Mitgliedern des Vorstandes eine Vergütung
nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
beschließen. Für den Verein verauslagte und durch Beleg nachgewiesene Beträge
können erstattet werden, wobei für Beträge über € 200,00 vorher die Zustimmung
des Vorsitzenden vorliegen muss.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Zwischen dem 1.Januar und dem 31. März
eines jeden Jahres findet in Puchheim die ordentliche Mitgliederversammlung
statt, auf deren Tagesordnung folgende Punkte stehen müssen:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
über das vorangegangene Geschäftsjahr
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Entlastung des Vorstandes für das
abgelaufene Geschäftsjahr
d) Neuwahl des Vorstandes soweit nach
der Satzung in dem betreffenden Jahr eine Wahl stattfinden muss.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
für das neue Geschäftsjahr
g) Sonstiges
2. Anträge zur Tagesordnung der
ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 1. Dezember an den
Vorsitzenden eingereicht werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden schriftlich einberufen.
3. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn er es für
erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Anträge, über die beschlossen
werden soll, verlangen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich
an alle Vereinsmitglieder. Diese enthält die Tagesordnung und muss mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ergehen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden geleitet.
6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitszählung nicht
gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 20 % der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Satzungsänderungen können
nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt waren und
zwar unter Angabe des Paragraphen und des Vorschlages in Kurzfassung. Anträge
zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung können durch einstimmigen
Beschluss der Mitgliederversammlung entsprochen werden.
7. Über die Mitgliederversammlung ist
vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und in das alle gefassten Beschlüsse
aufzunehmen sind.
8. Mitglieder unter18 Jahre sind nicht
stimmberechtigt; sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Im Übrigen
wird auf die Jugendordnung des Vereins verwiesen; sie ist nicht Bestandteil der
Satzung.
§ 11
Kassenprüfung
Zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung das Finanzgebaren des Vereins und die
Ordnungsmäßigkeit. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über den
geprüften Zeitraum.
§ 12
Wahlen
Die
Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; die Wahl ist geheim, wenn mindestens 20 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten
keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl
statt.
Der Jugendwart wird von der
Jugendhauptversammlung gewählt, die 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung
stattfindet. Er muss von ihr bestätigt werden.
§ 13
Vereinsvermögen
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Einziehung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie die damit
zusammenhängende Korrespondenz führt der Schatzmeister für den Vorstand
und den Gesamtvorstand durch. Der Schatzmeister hat der ordentlichen
Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan für
das kommende Geschäftsjahr vorzulegen. Der Jahresabschluss und der
Wirtschaftsplan sind zuvor im Vorstand zu beraten und zu beschließen.
Der Schatzmeister wickelt den gesamten Zahlungsverkehr für den Verein ab
und erhält dafür über das Bankkonto des Vereins Einzelzeichnungsvollmacht. Im
Innenverhältnis ist diese Zeichnungsvollmacht begrenzt auf einen Betrag
von € 3.000.-- im Einzelfall. Darüber hinausgehende Zahlungen sind,
sofern sie nicht vertraglich festgelegt sind, vom Vorsitzenden mit zu
unterzeichnen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile aus
Überschüssen, ebenso wenig erhalten Mitglieder aus Mitteln des Vereins
Zuwendungen, die den Amateurbestimmungen zuwiderlaufen. Keine Person darf mit
Verwaltungsaufgaben betraut werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an Mitglieder des
Vereins aus sportlichen Gründen sind zulässig, sofern sie den Charakter einer
Aufwandsentschädigung nicht übersteigen und nicht den Amateurbestimmungen
zuwiderlaufen. Den Zahlungen müssen entsprechende Einnahmen gegenüberstehen,
die nicht aus Mitgliedsbeiträgen stammen. Die Vergütung aus Mitgliedsbeiträgen
in diesen Fällen ist nicht gestattet.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Bayerischen Landessportverband e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.3.2010 beschlossen.
Sie tritt
mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die vorhergehenden Fassungen sowie
deren Änderungen sind nach diesem Termin ungültig.