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Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss Hummelshain " und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hummelshain/ Thüringen.

 

§ 2 Vereinszweck

(l) Ziel und Zweck des Vereins ist es, dem materiellen und kulturellen Niedergang des Schlossensembles Hummelshain entgegenzuwirken, dessen Erhaltung und sinnvolle Nutzung zu fördern.

(2) Der Verein sieht sich als Sammelbecken von interessierten Bürgern, die aktiv dazu beitragen wollen, das Schlossensemble vor dem Vergessenwerden und dem Verfall zu bewahren. Schwerpunkte der Arbeit des Vereins sollen u.a. öffentliche Ausstellungen, Vorträge und Konzerte, die Aufarbeitung der wechselvollen Geschichte des Schlossensembles, die Unterstützung von denkmalpflegerischen Maßnahmen sein. Für diese Aktivitäten wirbt der Verein Sponsoren und Fördermittel und sorgt für die notwendige Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Verein arbeitet eng mit den Eigentümern des Schlossensemble zusammen und setzt sich für eine Nutzung ein, die der kulturgeschichtlichen und historischen Bedeutung des Schlossensembles sowie dessen sozialer und kultureller Funktion für die Gemeinde Hummelshain Lind die Region gemäß ist.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereins einschließlich möglicher Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von zweckdienlichen Auslagen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (Mindestalter 14 Jahre) und jede juristische Person werden.

(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht dauerhaft Geld- oder Sachzuwendungen erbringt.

(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person.

b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat. Über die Streichung ist das Mitglied zu informieren.

d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhaften Handlungen schuldig gemacht hat, ausschließen.

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe Lind Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, in Vereinsorganen mitzuwirken und die Vereinsarbeit aktiv mitzugestalten.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und den Grundsätzen des Vereins nicht zuwider handeln. Die festgelegten Beiträge sind pünktlich zu entrichteten.

 

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

c) die Arbeitsgruppen

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimm­rechts ist persönlich wahrzunehmen. Ehrenmitglieder verfügen über kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: Dies umfasst insbesondere:

- Festlegung von Richtlinien der Verbandsarbeit

- Entgegennahme des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes - Wahl und Entlastung des Vorstandes

- Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

- Beschlüsse zu Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins - Ernennung von Ehrenmitgliedern

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthal­tungen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen, die Veränderung des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll restlegenden über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der gesamte Wortlaut angegeben werden.

 

§ 8 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. "

(2) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Schatzmeister und regelt die Nachwahl.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Besondere Aufgaben des Vorstands sind:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung - Aufstellung der Tagesordnungen

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr - Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.

(4) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, ein.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im Umlauf gefasst werden.

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzen­den und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Festlegungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Vorsitzenden und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig über die Vorstandsaktivitäten und aus aktuellen Anlässen über geplante und durchzuführende Aktivitäten.

(7) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Beide verfügen über Einzelvertretungsberechtigung. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden nach Absprache von seiner Einzelvertretungsberechtigung Gebrauch macht.

 

§ 9 Die Arbeitsgruppen

(1) Die Arbeitsgruppen bilden das Herzstück der Vereinsarbeit und unterstützen den Vorstand b ei der Umsetzung der Vereinszwecke und der Vereinsbeschlüsse.

(2) Die Arbeitsgruppen werden durch ein vom Vorstand bestätigtes Mitglied angeleitet. Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig über den Arbeitsstand.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Eine Auflösung hat bei Wegfall des bisherigen Zweckes oder beim Verlust seiner Rechtsfähigkeit zu erfolgen.

(2) Bei einer Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdecken aller Verbindlichkeiten das noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Hummelshain zu. Das übernommene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 festgelegten gemein­nützigen Zwecke zu verwenden.

§ 11 Fristen

 (1) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrages.

(2) Gegen Bescheide (Ablehnung der Aufnahme, Streichung, Ausschluss) kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Vereinsversammlung vom 17.06.1998 beschlossen und in den Vereinsversammlungen vom 29.06.1998 und 07.07.1998 ergänzt.