Abkürzungsverzeichnis
AbbiegenRadfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StVO). Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 StVO). Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren (§ 9 Abs. 2 Satz 4 StVO). Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert (§ 9 Abs. 2 Satz 5 StVO). Ist eine Radwegeführung vorhanden, ist dieser zu folgen (§ 9 Abs. 2 Satz 6 StVO). Das Abbiegen eines Radfahrers ohne Richtungszeichen (Handzeichen) ist grob verkehrswidrig. Allerdings besteht keine Verpflichtung, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm ausgestreckt zu halten (OLG Hamm, Urteil vom 8.6.1989, Az. 27 U 2/89, VersR 1991, 935).AbstandsmarkiererIm Rahmen des § 67 StVZO dürfen auch sog. seitliche Abstandsmarkierer links hinten angebracht werden. Sie müssen den Richtlinien vom 23.03.1981 entsprechen. Sie müssen nach vorne weiß, nach hinten rot strahlen und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Die Höchstlänge beträgt 40 cm.AnhängenGemäß § 23 Abs. 3 StVO dürfen sich Radfahrer nicht an Fahrzeuge (z.B. Traktoren oder Motorräder) anhängen.AnhängerAnhänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVZO nur dann zulassungspflichtig, wenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Auch wenn somit für Fahrradanhänger keine Zulassungspflicht besteht, müssen sie bestimmten Anforderungen genügen. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind allerdings dürftig. § 63 StVZO weist lediglich darauf hin, daß die Vorschriften über Anhänger auch für andere Straßenfahrzeuge entsprechend gelten. Daraus ist zu schließen, daß die Breite eines Fahrradanhängers 1 m nicht überschreiten darf (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVZO). Aus § 67 Abs. 4 Satz 3 ergibt sich, daß Anhänger (Beiwagen) mit einem roten Rückstrahler versehen sein müssen, dessen höchster Punkt sich maximal 60 cm über der Fahrbahn befinden darf. Auch wenn dies vom Gesetzgeber nicht verlangt wird, ist es zum eigenen Schutz sinnvoll, die Räder von Anhängern mit Speichenreflektoren zu versehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder im Anhänger mitgenommen werden. § 21 Abs. 3 StVO bestimmt hierzu, daß von einem mindestens 16 Jahre alten Radfahrer bis zu zwei Kinder im Alter bis zu sieben Jahren mitgenommen werden dürfen, wenn der Anhänger zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist.AufsichtspflichtGemäß § 1631 BGB obliegt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, in der Regel also den Eltern, das Recht und die Pflicht der Personensorge. Dazu gehört auch die Beaufsichtigung des Kindes. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber dem gesetzlichen Vertreter führen. Voraussetzung für eine Haftung ist, daß das Kind widerrechtlich eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung begangen hat. Der Aufsichtspflichtige kann sich in der Regel nur dadurch entlasten, daß er entweder beweist, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder daß der Schaden auch ohne diese Pflichtverletzung eingetreten wäre. Im Bereich des Fahrradfahrens gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Thema Aufsichtspflichtverletzung. Im allgemeinen gelten die Entscheidungen nur für den jeweiligen Fall. Irgendwelche Regeln lassen sich nicht aufstellen. So kann einem neunjährigen Mädchen von seinen Eltern ein Fahrrad überlassen werden, wenn das Kind über die notwendigen Verkehrsvorschriften unterrichtet wurde. Es kann nicht verlangt werden, daß bei Kindern unter 14 Jahren, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, die Eltern nebenherfahren (Urteil des LG München, VersR 1955, 637). Keine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn ein Vater seinen elfjährigen Sohn mit dem Fahrrad zur Hauptverkehrszeit durch belebte Straßen schickt, um Besorgungen zu machen (Urteil des OLG Stuttgart, VersR 1954, 599). Kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen werden, hat der Geschädigte wegen fehlender Haftung (siehe "Haftung Minderjähriger") oft keinen Schadenersatzanspruch.AusnahmegenehmigungGemäß § 46 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Dies gilt beispielsweise für die Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 46 Abs. 1 Nr. 1StVO) oder das Verbot andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 46 Abs. 1 Nr. 6 StVO). Die Vwv zu § 46 StVO bestimmt in Ziffer I., daß eine solche Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt ist. Gemäß Ziffer II. darf zudem durch die Ausnahmegenehmigung die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Ferner sind gemäß Ziffer VI. Dauerausnahmegenehmigungen auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie dürfen darüber hinaus nur widerruflich erteilt werden. BeleuchtungFahrräder müssen gemäß § 67 Abs. 1 StVZO für den Betrieb des Scheinwerfers (siehe "Scheinwerfer") und der Schlußleuchte (siehe "Schlußleuchte") mit einer Lichtmaschine (siehe "Lichtmaschine") ausgerüstet sein (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dürfen nach § 67 Abs. 9 Satz 1 StVZO nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten (§ 67 Abs. 9 Satz 2 StVZO).Anmerkung: Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 StVO ist technisch längst überholt. Der Gesetzgeber hat es seit Jahren versäumt, technische Weiterentwicklungen zuzulassen. Derzeit ist allerdings eine Änderung dahingehend vorgesehen, die Stromspannung auf 12 Volt zu erhöhen. Beleuchtung für RennräderRennräder brauchen während der Teilnahme an einem Rennen nicht mit Beleuchtungseinrichtungen gemäß § 67 Abs. 1 - 11 StVZO ausgestattet sein. Eine weitere Ausnahme gilt für Rennräder unter 11 kg. Nach § 67 Abs. 11 StVZO kann anstelle einer Lichtmaschine Batteriebetrieb erfolgen. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht fest am Rennrad angebracht zu sein. Sie sind jedoch mitzuführen und nötigenfalls anzubringen und zu benutzen.BetriebsgefahrDer Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für die Gefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht auch ohne Verschulden (sog. Betriebsgefahr). Der Radfahrer braucht bei einem Zusammenstoß mit einem Kfz für die Betriebsgefahr nicht einzustehen. Ob er haftet, richtet sich allein nach seinem etwaigen Verschulden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.1972, Az. 14 U 9/72, VersR 1973, 844).BMX-RäderBMX-Räder unterliegen, soweit sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, den Ausrüstungsvorschriften der StVZO. Sie fallen nicht unter § 24 StVO.BußgeldReicht eine Verwarnung (siehe "Verwarnungsgeld") nicht mehr aus, ist ein Bußgeld zu verhängen. Hierfür ist der Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten mit den seit dem 1. April 2004 geltenden Veränderungen zu beachten. Der Bußgeldkatalog gilt in der Regel zwar für den motorisierten Verkehr; doch können auch Radfahrer und Fußgänger mit einem Bußgeld belegt werden. Wird eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Bußgeld bestraft, so soll es bei Fußgängern in der Regel nicht mehr als fünf Euro, bei Radfahrern nicht mehr als zehn Euro betragen. Etwas anderes gilt dann, wenn für Radfahrer (und auch Fußgänger) höhere Beträge vorgeschrieben sind. Es gilt die Regel, daß die für den motorisierten Verkehr geltenden Sätze bei Radfahrern halbiert werden. Derzeit gelten beispielsweise für Radfahrer folgende Sätze: Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbeachten eines markierten Schutzstreifen (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro); Nichtbenutzen des Radwegs oder in falscher Richtung (15 Euro), mit Behinderung (20 Euro), mit Gefährdung (25 Euro), mit Sachbeschädigung (30 Euro); Befahren einer Einbahnstraße oder eines Kreisverkehrs in der falschen Richtung (15 Euro), mit Behinderung (20 Euro), mit Gefährdung (25 Euro), mit Sachbeschädigung (30 Euro). Fußgängerbereich oder ein Verkehrsverbot als Radfahrer mißachtet (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro). Als Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf Fußgänger nicht Rücksicht genommen ((10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro). Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen oder unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlußleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen (10 Euro). Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro); Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro); Mobiltelefon als Radfahrer vorschriftswidrig benutzt (25 Euro, bis 31. März 2004: 15 Euro).DopingAm 16.11.1989 haben die Mitgliedsstaaten des Europarats ein Übereinkommen gegen Doping unterzeichnet (abgedruckt in SpuRt 1994, 60 ff.). Dieses Übereinkommen ist in Deutschland seit dem 01.06.1994 in Kraft (Bekanntmachung vom 01.07.1994, BGBl. II, Seite 1250 f.). Über die Bedeutung des Doping vgl. Dopingstatistiken des Internationalen Olympischen Komitees (SpuRt 1994, 164).Dynamo (siehe "Lichtmaschine")EinbahnstraßeAuch Radfahrer dürfen entgegen einer weitverbreiteten Gewohnheit Einbahnstraßen nur in der freigegebenen Richtung befahren. Dies gilt auch für Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 06.10.1981, Az. VI ZR 296/79). Ausnahmesweise dürfen Einbahnstraßen dann mit den Farrad in Gegenrichtung befahren werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt wird.FahrradEine gesetzliche Definition für das Fahrrad gibt es in Deutschland nicht. Die öStVO definiert in § 2 Abs. 1 Ziffer 22 das Fahrrad als Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VTS sind Fahrräder Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschließlich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderfahrräder und Krankenfahrstühle gelten dabei nicht als Fahrräder (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VTS).FahrradstraßeEine Fahrradstraße ist eine Straße, die dem Radverkehr vorbehalten ist. Andere Fahrzeugführer dürfen sie nur benutzen, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Meist sind dies Anlieger. Die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen beträgt 30 km/h. In Fahrradstraßen dürfen Radler grundsätzlich nebeneinander fahren. Die Fahrradstraße, die nicht mit einem Radweg verwechselt werden darf, wird durch das Zeichen 244.1 angezeigt, das Ende der Fahrradstraße durch das Zeichen 244.2. Die einzelnen Bestimmungen sind in Anlage 2 Nr. 23 zu § 41 Abs. 1 StVO enthalten. FahrtrichtungsanzeigerZwar bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, daß derjenige, der abbiegen will, dies deutlich und rechtzeitig durch Benutzung von Fahrtrichtungsanzeigern ankündigen muß. Dennoch sind Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern seit der Änderung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StVZO (vgl. Bundestags-Drucksache 508/79) verboten. Folglich sind Handzeichen zu geben. Wer dies unterläßt, riskiert sogar, daß die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs aufgrund grob verkehrswidrigen Verhaltens nicht zum Tragen kommt und dem Radfahrer der Schaden in vollem Umfang angelastet wird.FreihändigfahrenFreihändigfahren ist, auch wenn es perfekt beherrscht wird, verboten (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StVO). Dagegen ist das Mitführen von Gegenständen in einer Hand nicht untersagt (KG, Urteil vom 23.03.1981, Az. 22 U 3467/80, VM 1981, 88).GehwegeNur Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO). Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist dies sogar Pflicht (siehe auch "Kinder"). Fährt beispielsweise ein (erwachsener) Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidiert er mit einem rückwärts aus einer Einfahrt kommenden Pkw, so steht ihm nach Meinung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.1990, Az. 10 U 117/90, NJW-RR 1991, 547; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93, ZfS 1995, 127) kein Schadenersatzanspruch zu. Diese Entscheidungen überzeugt nicht. Den Autofahrer trifft zumindest eine Mitschuld. Hätte er nämlich ein zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind verletzt, träfe ihn schließlich die Alleinschuld (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.10.1991, Az. 14 U 12/91, r+s 1991, 413).GeltungsbereichDie Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Bundesrecht. Sie gelten in ganz Deutschland, jedoch nur dort. Bei Fahrten im Ausland sind die dortigen Verkehrsvorschriften auch für deutsche Radler zu beachten. Dies gilt z.B. für das Linksfahrgebot in Großbritannien, die Helmpflicht in Schweden usw.Geschlossener VerbandFahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sog. geschlossenen Verband bilden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO). Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO). Zu beachten ist, daß der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt. Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B. wenn eine Ampel "Grün" zeigt) in die Kreuzung ein, darf der Rest des Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf "Rot" umgesprungen ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte- oder Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88). Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander fahren, auf der Fahrbahn auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist. Wird der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen. Allerdings ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr nicht behindert wird. Nötigenfalls muß der Verband in einer Reihe fahren. Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich nicht als übermäßige Straßenbenutzung anzusehen, so daß eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.GeschwindigkeitEine Mindest- oder Höchstgeschwindigkeit für Radfahrer ist nicht vorgeschrieben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt zwar für Radfahrer nicht. Allerdings ist zu beachten, daß gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO der Radfahrer, wie jeder andere Fahrzeugführer auch, sein Fahrzeug stets beherrschen muß. Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen (Zeichen 274) sind auch von Radfahrern zu beachten. Gleiches gilt für Tempo-30-Zonen. Für Rennradfahrer gilt nichts anderes. Wer mit einem Rennrad auf gewöhnlicher Straße mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.93, Az. 18 U 253/92, VersR 1993, 1125). Bei einem Zusammenstoß eines Radfahrers, der in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h eine innerörtliche Straße befährt, mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn überschreiten will, trifft den Radfahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit eine hälftige Mithaftung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U 94/89, r+s 1990,118).GlockeNach § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen (z.B. Hupen) dürfen nicht angebracht sein. Auch Radlaufglocken sind unzulässig. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 4 Nr. 4 StVZO dar.Anmerkung: Da es keine Ausnahmevorschrift entsprechend § 67 Abs. 12 StVZO gibt, müßten eigentlich Rennmaschinen auch während eines Rennens mit "mindestens einer helltönenden Glocke ausgestattet sein". HaftpflichtversicherungIm Gegensatz zu Kraftfahrzeugen ist für Radfahrer eine Haftpflichtversicherung nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen.Haftung Minderjähriger§ 828 Abs. 1 BGB bestimmt, daß wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Wer das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nur dann verantwortlich, wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 2 BGB). Bei einem fast 15 Jahre alten Radfahrer ist jedoch davon auszugehen, daß er seine Verantwortlichkeit im Rahmen der Beachtung der Vorfahrtsregeln kennt (OLG Stuttgart, VersR 1954, 372).HaltestellenNach § 20 Abs. 1 StVO darf an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Notfalls muß angehalten werden. Die Vorschrift gilt auch für Radfahrer.HaltverboteHaltverbote gemäß § 12 StVO gelten grundsätzlich auch für Radfahrer.HandyNach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht oder bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Die Vorschrift gilt auch für Fahrräder ("Fahrzeugführer"). Wer also mit dem Handy auf dem Fahrrad telefonieren will, muß entweder anhalten oder eine Freisprechanlage benutzen. Da das Gesetz von Fahrzeugführer spricht, darf der Sozius auf einem Tandem auch während der Fahrt das Handy benutzen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschrift droht ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro (siehe auch "Bußgeld").HelgolandNach § 50 StVO ist auf der Insel Helgoland das Radfahren verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 7 StVO dar.HelmeMit der Einführung einer Helmpflicht für Motorräder kamen in den 1970er Jahren immer mehr Fahrradhelme auf den Markt, die sich vor allem im Rennradbereich bei Hobbyfahrern durchsetzten. Später setzte sich der Trend auch beim Aufkommen der ersten Mountainbikes fort. Auch im Straßenverkehr werden in Deutschland immer mehr Fahrradhelme getragen. Eine allgemeine Helmpflicht besteht in Deutschland nicht. Helme, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen die Norm EU 1078 erfüllen.Helmpflicht In Deutschland besteht keine Helmpflicht. Bei einem Unfall braucht sich daher der Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrer das Fehlen eines Sturzhelms nicht als Mitverschulden entgegenhalten lassen (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, Az. 3 U 2574/90, ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U 94/89, anders ohne juristisch zutreffende Begründungen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007, 1 U 182/06, und OLG München, Urteil vom 03.03.2011, 24 U 384/10; vgl. auch LG Koblenz, 5 O 349/09, DAR 2011, 395). Allerdings ist das Tragen eines geeigneten Sturzhelms im heutigen Straßenverkehr für Radfahrer dringend anzuraten. Im Rennsport ist das Tragen eines Helms Pflicht (siehe BDR-Wettkampfbestimmungen für den Straßenrennsport [Ausgabe 04/2005], Ziffer 5.1.6). Außerhalb Deutschlands gibt es eine Helmpflicht für alle Fahrradfahrer in Finnland (nicht strafbewehrt) und Dubai (strafbewehrt). In Spanien (auch Mallorca) besteht eine allgemeine Helmpflicht außerhalb geschlossener Ortschaften (Ausnahme: Bergfahrten, große Hitze, medizinische Indikation). Seit 1991 gilt in einigen Bundesstaaten Australiens und seit 1994 in Neuseeland für Radler Helmpflicht. Eine regional begrenzte Helmpflicht gibt es ferner in den USA und Kanada. In Österreich soll das Tragen eines Fahrradhelms ab Mai 2011 für Kinder bis zu 10 Jahren Pflicht werden. Auch andere Staaten schreiben für Kinder und Jugendliche eine Helmpflicht vor, z. B. Schweden (bis 15 Jahre), Tschechien (bis 18 Jahre), Island (bis 16 Jahre), Japan (bis 12 Jahre). Gegen eine allgemeine Helmpflicht spricht, daß - wie Erfahrungen in Australien gezeigt haben - die Zahl der Radfahrer zurückgeht. Zudem belegen Studien, daß Unfälle mit Radfahrerbeteiligung bei höherer Radlerquote zurückgehen. Eine allgemeine Helmpflicht wirkt daher aus unfalltechnischer Sicht kontraproduktiv. HundeNach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO dürfen von Fahrrädern aus nur Hunde, jedoch keine anderen Tiere geführt werden. Siehe auch "Ausnahmegenehmigung" (§ 46 Abs. 1 Nr. 6 StVO).KennzeichenIn Deutschland besteht für Fahrräder keine Kennzeichenpflicht. Anders beispielsweise bis zur kurzem in der Schweiz. Dort hieß es in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz a. F. (SVG), daß Fahrräder den Vorschriften entsprechen und ein Kennzeichen tragen müssen. Siehe auch Schweiz. KinderKinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen seit 1. September 1997 mit dem Fahrrad den Fußweg benutzen, können aber auch auf dem Radweg fahren. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen. Sind weder Geh- noch Radwege vorhanden, dürfen sie auch auf der Fahrbahn fahren. Problematisch wird die Rechtslage beim sog. Familienausflug. Hier müssen, folgt man dem Gesetz, die Eltern auf der Straße, die Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO müssen auf dem Gehweg fahrende Kinder auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Dem steht entgegen, daß Kinder in diesem Alter weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.KinderfahrradKinderfahrräder sind gemäß § 24 Abs. 1 StVO keine Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Kinderfahrräder genießen daher auch kein Vorfahrtsrecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990, Az. 10 U 264/89, VersR 1992, 977).KopfhörerRadfahrer dürfen keine Kopfhörer benutzen, wenn mit der betriebenen Lautstärke eine Gehörbeeinträchtigung verbunden ist (OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1987, Az. Ss 12/87, VRS 73, 148).LichtmaschineDie Lichtmaschine eines Fahrrads muß gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Nennleistung von mindestens 3 Watt und eine Nennspannung von 6 Volt haben. Die Art der Lichtmaschine (Naben-, Felgen-, Speichendynamo etc.) ist gleichgültig (siehe auch "Beleuchtung").MofasMofas dürfen Radwege nur befahren, wenn sie entweder durch Treten fortbewegt werden oder der Radweg für Mofas freigegeben ist. Mofas dürfen auf Radwegen nur mit mäßiger Geschwindigkeit (max. 25 km/h) fahren.MountainbikesMountainbikes unterliegen im öffentlichen Straßenverkehr den Ausrüstungsvorschriften der StVZO.NebeneinanderfahrenNach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO müssen Radfahrer einzeln hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren ist jedoch dann gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Behinderung ist aber bereits dann anzunehmen, wenn schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch erschwert wird (BayObLG, Urteil vom 11.05.1955, Az. 1 St 236/55, NJW 1955, 1767). Generell zulässig ist das Nebeneinanderfahren in sog. Fahrradstraßen (Zeichen 244). Siehe auch "Fahrradstraße". Auch im sog. geschlossenen Verband (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO) darf nebeneinander gefahren werden. Siehe auch "geschlossener Verband". In Österreich darf gemäß § 68 Abs. 2 öStVO auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander gefahren werden.NutzungsausfallDer heute bei Beschädigung eines Pkw übliche Nutzungsausfall gilt grundsätzlich auch bei der Beschädigung eines Fahrrads. Dies gilt insbesondere bei einem eigenwirtschaftlich genutzten Fahrrad. Hier kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Kosten eines Mietfahrrads verlangen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.1990, Az. 32 C 5136/89, NJW 1990, 1918). Für das Fahrrad eines 16jährigen Schülers kann jedoch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden (LG Hamburg, Urteil vom 24.04.1992, Az. 306 C 344/91, NJW 1993, 33).ÖsterreichDie österreichischen Vorschriften bezüglich des Fahrradverkehrs ähneln im wesentlichen den deutschen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Ausstattung von Rädern. Allerdings darf man in Österreich tagsüber bei guter Sicht ohne Lichtanlage fahren. Sondervorschriften gibt es für Rennräder. § 4 FVO legt die technischen Merkmale für Rennräder fest. Danach darf das Eigengewicht des fahrbereiten Rennrads nicht mehr als 12 kg betragen. Des weiteren muß ein Rennlenker vorhanden sein. Der äußere Felgendurchmesser muß mindestens 630 mm, die äußere Felgenbreite darf höchstens 23 mm betragen. Rennräder brauchen weder Beleuchtung, noch Seiten- oder Rückstrahler, noch eine Glocke zu besitzen (§ 4 Abs. 2 FVO). Rennräder dürfen allerdings nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden (§ 3 Abs. 2 FVO). Auch das Nebeneinanderfahren und die Radwegebenutzungspflicht sind in Österreich anders als in Deutschland geregelt. So darf bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern gemäß § 68 Abs. 2 öStVO nebeneinander gefahren werden. Die wichtigsten Vorschriften für den Radverkehr finden sich in den §§ 65-68 öStVO und in der FVO.ParkenFahrräder dürfen wie andere Fahrzeuge auch Parkflächen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für das Parken an Parkuhren. Allerdings muß dann die Parkuhr in Gang gesetzt werden. Bei Dunkelheit dürfen Fahrräder gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt werden.PedaleFahrradpedale müssen gemäß § 67 Abs. 6 StVZO mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Da die meisten Rennpedale (z.B. sog. Look-Pedale) diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie unzulässig. PedelecEin Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit elektrischem Zusatzantrieb. Es ist in Deutschland dann erlaubnisfrei, wenn durch den Elektroantrieb das Fahrzeug nicht schneller als 25 km/h fahren kann. Der Zusatzantrieb darf das Fahrrad nicht selbständig bewegen und muß bei Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h automatisch abschalten. In dieser Form gilt das Pedelec als erlaubnisfrei. Fahrräder mit Elektroantrieb, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, sind sog. E-Bikes und unterliegen der Erlaubnis- und Versicherungspflicht. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Es müssen für die mitgenommenen Kinder besondere Sitze vorhanden sein. Durch Radverkleidungen oder entsprechende Vorrichtungen muß dafür Sorge getragen werden, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können (§ 21 Abs. 3 StVO). Keine besonderen Vorschríften bestehen dagegen, Kleinkinder in einem Rucksack, Tragegurt o. ä. mitzunehmen, solange dadurch noch ein ordnungsgemäßes Fahren möglich ist.
ProduzentenhaftungGemäß § 1 des Produkthaftungsgesetzes hat der Hersteller eines Produkts, wozu auch Fahrräder gehören, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler des Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. So haftete beispielsweise der Hersteller von Kinderfahrrädern für die Folgen eines Lenkerbruchs, der auf eine nicht werkstoffgerechte Konstruktion zurückzuführen war (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.1989, Az. 2/10 O 377/87, NJW-RR 1989, 1193).RadsportveranstaltungenGemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis ist also notwenig, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder wegen des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVO). Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVO). Nach der Vwv zu § 29 Abs. 2 sind Radrennen, Mannschaftsfahrten, Radmärsche und vergleichbare Veranstaltungen (z.B. RTF-Veranstaltungen, Radkorsos usw.) erlaubnispflichtig. Ziffer II Nr. 7 Vwv schreibt vor, daß der Veranstalter eine Veranstaltungsversicherung als Pflichtversicherung mit bestimmten Mindestversicherungssummen abschließen muß. Zu beachten ist, daß sich die für den Veranstalter handelnden Personen auch strafrechtlich schuldig machen können. Das LG Waldhut-Tiengen hat den Vorsitzenden des Wettkampfausschusses wegen fahrlässiger Tötung eines Zuschauers zu einer Geldstrafe verurteilt, weil die Rennstrecke nach Meinung des Gerichts nicht ordnungsgemäß gesichert war (Urteil vom 12.9.2000, Az. Ns 22 Js 6046/98, NJW 2002, 153).RadfahrverbotDie Verwaltungsbehörde kann demjenigen das Führen von Fahrzeugen, auch von Fahrrädern, untersagen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat (VG Stade, Urteil vom 08.10.1985, Az. 3 A 103/85, NJW 1987, 147).RadrennenDer Veranstalter eines Radrennens ist nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen gezwungen, Leitplanken in einer Kurve abzupolstern (BGH, Urteil vom 29.04.1986, Az. VI ZR 227/85, VersR 1986, 705). Allerdings muß der Veranstalter dafür Sorge tragen, daß Radrennfahrer nicht durch querende Fußgänger gefährdet werden. Er muß weiter dafür sorgen, daß eine ausreichende Zahl von richtig postierten und zutreffend instruierten Ordnern vorhanden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.1983, Az. 1 U 52/83, VersR 1984, 1098). Verunglückt ein Polizeibeamter, der auf einem Motorrad ein Radrennen begleitet, so haftet der Veranstalter des Rennens nur bei Verschulden, insbesonders bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Köln, Urteil vom 10.01.1992, Az. 19 U 198/91).RadwegeGemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn dies durch entsprechende Gebotszeichen (Zeichen 237, 240 oder 241) vorgeschrieben wird. Somit sind auch linke Radwege zu benutzen.Ein Radfahrer, der einen linksseitig verlaufenden Radweg benutzt, darf ihn auch dann weiterhin benutzen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Weiterfahrt auf dem linken Radweg durch entsprechende Beschilderung untersagt wird (BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. VI ZR 310/95, NJW 1997, 395). Zu beachten ist weiter, daß die Verpflichtung, vorhandene Radwege zu benutzen, entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, auch für Rennradfahrer gilt. Selbst eine vorhandene Rennlizenz nützt nichts. § 2 Abs. 4 läßt keine Ausnahme zu. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Rechte Seitenstreifen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Keine Benutzungspflicht für Radwege und Seitenstreifen besteht, wenn dies nicht zumutbar ist, z.B. wegen Vereisung oder starker Verschmutzung. Die Anordnung eines Radwegs durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann jedoch rechtswidrig sein, wenn der betreffende Radweg den Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel durch zu geringe Breite, widerspricht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.1.2002, 5 VG 4258/00).
Sport und Spiel auf Radwegen ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht erlaubt, es sei denn daß dies ausdrücklich durch ein Zusatzzeichen zugelassen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 StVO). Durch ein solches Zusatzzeichen kann auch das Befahren von Radwegen mit Inline-Skates oder Rollschuhen zugelassen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 StVO). Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas auch ohne ausdrückliche Zulassung Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StVO). Siehe auch "Ausnahmegenehmigung" (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO).
Die Radwegebenutzungspflicht geht auf die RStVO vom 1. Oktober 1934 zurück. In einer Presseerklärung hierzu heißt es: Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet. Damit wird deutlich, daß Sinn und Zweck der Radwegebenutzungspflicht nicht die Sicherheit der Radfahrer, sondern das schnelle Vorwärtskommen der Kraftfahrer ist. Nach einem Urteil des BVerwG vom 18.11.2010 (Az. 3 C 42.09) darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Auch braucht ein zulässigerweise angeordneter Radweg dann nicht benutzt zu werden, wenn dies unzumutbar ist (vgl. hierzu Scheidler, Sportliches Rennradfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen, SpuRt 2010, 191-194).
Radwegfurt§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO bestimmt, daß Radfahrer die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten haben, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.Rechtsfahrgebot Auch für Fahrräder gilt das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 1 StVO. Bei Dunkelheit und Regen darf ein Radfahrer auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 Meter vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.1979, Az. 3 U 186/77). RechtsfahrgebotGemäß § 2 Abs. 2 StVO ist "möglichst weit rechts zu fahren". Diese Vorschrift gilt auch für Radfahrer. "Möglichst weit rechts" ist kein starrer Begriff. Vielmehr läßt die Vorschrift verkehrsgerechte Abweichungen zu. Zumindest bedeutet die Regel nicht, daß "äußerst weit rechts" oder "ganz rechts" zu fahren ist. In der Regel stellt ein Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot dar. Ausnahmen gelten bei Unübersichtlichkeit und vor Kuppen. Mitunter stellt es sogar einen Verkehrsverstoß dar, wenn zu weit rechts gefahren wird, beispielsweise dann wenn ein Lkw so weit rechts fährt, daß überstehende Fahrzeugteile in den Luftraum des rechten Rad- oder Gehwegs ragen. RechtsüberholenGemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer, wenn ausreichender Raum vorhanden ist, Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und mit besonderer Vorsicht rechts überholen. Als ausreichender Raum ist mindestens 1 Meter anzusehen. Auch ist zu beachten, daß nur wartende, nicht jedoch langsam fahrende Fahrzeuge rechts überholt werden dürfen.ReifenBei Fahrrädern ist jeder geeignete Reifen zugelassen. Eine bestimmte Profiltiefe ist nicht vorgeschrieben. Daher darf auch mit sog. Slicks gefahren werden. Auch gegen die Verwendung von Spikesreifen dürfte nichts einzuwenden sein. Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 StVZO dürfen zwar Reifen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Aufgrund des geringen Gewichts und der niedrigen Geschwindigkeit von Fahrrädern, die mit Spikesreifen ausgestattet sind, ist eine Beschädigung des Fahrbahnbelags jedoch zu verneinen.RennradIn § 67 Abs. 11 StVZO werden zwar "Rennräder" genannt. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs fehlt jedoch (in Österreich: § 4 Abs. 1 FVO). Gemeint sind klassische Rennräder, nicht jedoch Mountainbikes, BMX-Räder usw. Eine Änderung der Vorschrift wird diskutiert, ist aber noch nicht Gesetz geworden.RückstrahlerNach § 67 Abs. 3 Satz 4 StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 2 StVZO auch ein roter Rückstrahler an der Rückseite erforderlich, dessen höchster Punkt sich nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn befinden darf. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ein mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler erforderlich.SachbeschädigungWer aus dem Fahrrad eines anderen die Luft abläßt, erfüllt in der Regel den Straftatbestand der Sachbeschädigung (BayObLG, Urteil vom 21.08.1987, Az. RReg. 1 St 98/87, DAR 1988, 62).ScheinwerferGemäß § 67 Abs. 3 StVZO müssen Fahrräder mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Dabei muß der Lichtkegel so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 Meter Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.SchlußleuchteFahrräder müssen gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einer Schlußleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Deren niedrigster Punkte muß sich mindestens 25 cm über der Fahrbahn befinden. Gemäß § 67 Abs. 5 StVZO dürfen Fahrräder an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.SchmerzensgeldRadfahrern, die durch Verschulden Dritter verletzt wurden, steht, wie anderen Geschädigten auch, nach § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Zu beachten ist, daß von den Gerichten bei nur geringen Verletzungen kein Schmerzensgeld zugesprochen wird. Dies betrifft vor allem Prellungen und Hautabschürfungen, wie sie bei Radlern häufig vorkommen. Kein Schmerzensgeld steht zum Beispiel einem Radfahrer zu, der bei einem Verkehrsunfall Schürfwunden am Knie erlitt und deswegen keine ärztliche Behandlung brauchte (AG Wiesloch, Urteil vom 02.11.1982, Az. 3 C 222/84). Siehe auch "Verjährung".SchweizIn der Schweiz gelten im Gegensatz zum deutschen Fahrradrecht teilweise andere Vorschriften. So bestimmt Art. 18 Abs. 1 Satz 1 SVG, daß Fahrräder ein Kennzeichen haben müssen (sog. Schweizer Velovignette). Nach Art. 19 Abs. 1 SVG dürfen Kinder im vorschulpflichtigen Alter nicht radfahren. Gleiches gilt für Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen hierzu nicht in der Lage sind oder an einer Sucht leiden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 SVG). Die Kantone können zudem gemäß Art. 19 Abs. 3 SVG Personen, die den Verkehr schwer oder mehrfach gefährdet haben oder in angetrunkenem Zustand gefahren sind, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbots beträgt einen Monat (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 SVG). Wie in Deutschland müssen Radfahrer Radwege und Radstreifen benutzen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Das Nebeneinanderfahren ist verboten (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 SVG). Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 SVG). Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen (Art. 46 Abs. 4 SVG). Vorschriften über die Ausstattung der Fahrräder (Beleuchtung etc.) finden sich in Art. 213 ff. VTS. Nach Art. 213 Abs. 2 VTS muß am Rahmen eines Fahrrads eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen sein. Nach Art. 218 Abs. 3 VTS sind Fahrräder mit einer Diebstahlsicherung zu versehen. Nach Art. 218 Abs. 2 VTS brauchen Fahrräder unter 11 kg keine Glocke zu besitzen. Seitenabstand§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO bestimmt, daß beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zu halten ist. Allgemeine gültige Regeln, welcher Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug einzuhalten ist, lassen sich nicht aufstellen. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände genügt auf freier Landstraße ein Abstand von etwa 1,50 m. Bei Steigungen ist wegen größerer Schwankungen des Radfahrers sogar ein noch weiterer Abstand (2,0 m) einzuhalten(OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.09.1980, Az. 2 Sa 478/80). Radfahrer untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand von 1,50 m bis 2,0 m einzuhalten, wie dies beim Überholen eines Radfahres durch einen Pkw geschehen muß (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.1989, Az. 17 U 129/88, NJW-RR 1990, 466).Bei dichtem Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Radfahrer mit nur 40 cm Abstand an einem geparkten Pkw vorbeifährt. Öffnet der Pkw-Fahrer die Autotür und kommt der Radfahrer daraufhin zu Fall, trifft den Pkw-Fahrer die Alleinschuld (OLG Celle, Urteil vom 28.01.1988, Az. 5 U 327/86)SeitenstrahlerNach § 67 Abs. 7 StVZO müssen Räder nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Rückstrahlern an den Speichen des Vorder- und des Hinterrads ausgestattet sein. Gemäß einer neuen technischen Anweisung (TA 18) muß die Befestigung der Rückstrahler dauerhaft sein. Die Reflektoren müssen nunmehr besondere Befestigungselemente (Schrauben, Bolzen, Klammern etc.) aufweisen, von denen nicht zu erwarten ist, daß sie sich bei der üblichen Beanspruchung lösen können. Anstelle der Seitenrückstrahler sind auch retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen des Vorder- und Hinterrads zulässig.StraftatenManche Verstöße gegen Rechtsvorschriften werden auch bei Radfahrern nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt. Hier sind insbesondere Unfallflucht (§ 142 StGB), Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu nennen. Wegen dieser Delikte können nicht nur Geldstrafen, sondern in bestimmten Fällen auch Freiheitsstrafen verhängt werden.StreupflichtEine Streupflicht bei Glätte innerhalb geschlossener Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die Straße befugt benutzen, insbesondere auch gegenüber Radfahrern (BGH, Urteil vom 12.11.1964, Az. III ZR 200/63, NJW 1965, 100).
StVO-Novelle 2009Am 1. September 2009 trat die 46. StVO-Novelle in Kraft. Sie soll den Schilderwald reduzieren und den Fahrradverkehr sicherer machen. In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (siehe auch "Fahrradstraße"). Die Anlage baulicher Radwege wird jetzt nicht mehr favorisiert. Radwege und Radfahrstreifen werden gleichgestellt. Achtung: Nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministerium vom 13. April 2010 soll die Verordnung wegen eines Formfehlers nichtig sein. Ob diese Auffassung zutrifft, kann letztlich nur das Bundesverfassungsgericht klären. Bis auf weiteres sollte jedenfalls von der Gültigkeit der Verordnung ausgegangen werden.
TiereGemäß § 833 BGB haftet der Halter eines Tieres auch ohne Verschulden, wenn durch das Tier ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, sofern der Tierhalter nicht mindestens fahrlässig gehandelt hat oder der Schaden auch ohne ein solches Verschulden eingetreten wäre. Der Tierhalter haftet nicht nur bei der von einem Tier ausgelösten Kollision, sondern auch dann, wenn ein Radfahrer beim Ausweichversuch zu Fall kommt. Der Radfahrer muß sich jedoch ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen, wenn er weiterfährt, obwohl er die Unruhe eines entgegenkommenden Pferdes bemerkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1991, Az. 22 U 22/91, NJW-RR 1992, 475).TotalschadenWird bei einem Verkehrsunfall ein 17 Tage altes Fahrrad erheblich beschädigt, so hat der Unfallverursacher den Neuwert des Rades zu ersetzen (LG Frankenthal, Urteil vom 23.11.1990, Az. 2 S 119/90, NJW-RR 1991, 352).TrunkenheitNach § 316 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr eine Fahrzeug (z.B. Fahrrad) führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Absolute Fahruntüchtigkeit ist bei Radfahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille anzunehmen (OLG Celle, Urteil vom 10.03.1992, Az. 1 Ss 55/92). Ob in bestimmten Fällen einem betrunkenen Radfahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden kann, ist umstritten. Nach Auffassung des Landgerichts Mainz kann die Fahrerlaubnis deswegen nicht entzogen werden, weil die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (LG Mainz, Beschluß vom 18.06.1985, Az. 1 Qs 241/85, NJW 1986, 1769).ÜberholenDie Vorschrift (§ 5 Abs. 6 Satz 2 StVO), wonach langsamere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls sogar warten müssen, gilt nicht nur für Lkw, sondern auch für Radfahrer. Wer auf einem 1,4 m breiten Radweg einen anderen Radfahrer überholt, hat ein Klingelzeichen zu geben. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der andere Radfahrer den sich hinter ihm befindlichen bereits bemerkt hat (OLG München, Urteil vom 18.05.1984, Az. 10 U 3728/83).Überholverbot Díe Zeichen 276 und 277 (Überholverbot) verbieten Kraftfahrzeugen nicht, Radfahrer zu überholen, umgekehrt jedoch auch Radfahrern nicht, Kraftfahrzeuge zu überholen. Unbefugter GebrauchNicht nur der Diebstahl, auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrrads ist strafbar. § 248b StGB bestimmt, daß, wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.UnfallfluchtGemäß § 142 StGB ist es strafbar, sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr zu entfernen. Diese Vorschrift gilt auch für Radfahrer. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.Unklare VerkehrslageKommt einem Kraftfahrer ein Radfahrer auf der für diesen linken Fahrbahnseite entgegen, so muß der Kraftfahrer jedenfalls dann, wenn der Radfahrer nicht deutlich zu erkennen gegeben hat, bis zur Begegnung auf der linken Fahrbahnseite zu bleiben, seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er einen Zusammenstoß auch dann noch vermeiden kann, wenn der Radfahrer plötzlich auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zu gelangen versucht. Dies gilt besonders dann, wenn es sich bei dem Radfahrer um ein erst neun Jahre altes Kind handelt (BayObLG, Urteil vom 16.03.1984, Az. RReg. 1 St 47/84).VerjährungGemäß § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen,ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.VerkehrsampelRadfahrer müssen eine am Radweg befindliche Verkehrsampel selbst dann beachten, wenn sie nicht den Radweg benutzen (OLG Köln, Urteil vom 06.02.1987, Az. Ss 753/86, VRS 73, 144).VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflichtige Gemeinde (Stadt) haftet gegenüber einem Radfahrer, der mit seinem Fahrrad in einen Gully, dessen Öffnungen längs der Fahrtrichtung verlaufen, gerät und dadurch zu Fall kommt (BGH, Beschluß vom 14.10.1982, Az. III ZR 174/81). Ein auf einer Gemeindestraß innerorts aufgestellter Blumenkübel ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so kenntlich zu machen, daß ein Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig auf ihn aufmerksam wird (OLG Celle, Urteil vom 18.07.1990, Az. 9 U 129/89).VerwarnungsgeldRadfahrer müssen bei Verstößen gegen die StVO und die StVZO mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Lediglich bei unbedeutenden Ordnunsgwidrigkeiten gemäß § 24 StVG kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht (§ 2 Abs. 2 BKatV). Gemäß § 2 Abs. 4 BKatV soll bei Radfahrern das Verwarnungsgeld in der Regel 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.VorfahrtDas Vorfahrtsrecht gilt für die gesamte Straßenbreite. Davon sind auch linksseitig verlaufende Radwege erfaßt. Ein Radfahrer, der auf einem Radweg der Vorfahrtsstraße fährt, behält seine Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen also auch dann, wenn der Radweg nicht für die Fahrtrichtung des Radfahrers freigegeben ist (BGH, Urteil vom 15.07.1996, Az. 4 StR 192/86, NJW 1986, 2651). Folglich muß ein Autofahrer, der nach rechts in eine Vorfahrtsstraße abbiegt und dabei einen Radweg kreuzt, damit rechnen, daß der Radweg vorschriftswidrig in falscher Richtung befahren wird (OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1996, Az. 6 U 68/96, NZV 1997, 123). Dem Radfahrer wird allerdings in der Regel ein Mitverschulden angelastet. Im vorstehend genannten Fall bewertete das OLG Hamm dieses Mitverschulden des Radfahrers mit einem Drittel. Auch wenn das Vorfahrtsrecht unabhängig davon besteht, ob sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsgerecht verhält, kann sich ein Radfahrer nicht auf diesen Grundsatz berufen, wenn er rechtswidrig den an der bevorrechtigten Straße entlangführenden G e h weg befährt. Den Radfahrer trifft somit die alleinige Haftung, wenn er unachtsam in den Einmündungsbereich einer Nebenstraße hineinfährt und dabei mit einem aus dieser Straße herannahenden und gegenüber dem bevorrechtigten Fahrzeugverkehr wartepflichtigen Fahrzeug kollidiert (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1986, Az. 9 U 245/86, VersR 1987, 1246). Keine Haftung trifft auch einen Kraftfahrer, wenn ein Kind aus einem verkehrsberuhigten Bereich plötzlich auf eine vorfahrtberechtigte Straße färt. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr völlig zurück (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1991, Az. 2 U 71/91, NZV 1992, 320). Ebenfalls tritt die Betriebsgefahr des Pkw zurück, wenn ein Radfahrer nachts ohne Licht die Vorfahrt des Pkw verletzt (LG Bochum, Urteil vom 06.12.1989, Az. 4 O 467/89, VersR 1991, 1189). Dagegen trifft einen geradeaus fahrenden Radfahrer trotz Mißachtung eines Stoppschilds kein Verschulden gegenüber einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Pkw (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.11.1993, Az. 1 S 213/93, DAR 1993, 436).VorrangDer "Vorfahrt" verwandt ist der Vorrang. Er bevorrechtigt einen Verkehrsteilnehmer gegenüber einem anderen. Zeichen 308 gebietet beispielsweise Vorrang vor dem Gegenverkehr. Verkehrszeichen genießen Vorrang gegenüber Verkehrsregeln (vgl. § 37 Abs. 1 StVO).WaldwegeWährend auf öffentlichen Straßen und Wegen die StVO gilt, sind abseits dieser öffentlichen Straßen und Wege Sondervorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Von den Bundesgesetzen sind insbesondere das BNatSchG und das BWaldG von Bedeutung. Aus § 56 BNatSchG ergibt sich die Erlaubnis, die Flur auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Flächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten. Unter "Betreten" ist auch das Radfahren zu verstehen. Für das Radfahren im Wald ergibt sich dies aus § 14 Abs. 1 BWaldG. In Bayern ist besonders das Bayerische Naturschutzgesetz zu beachten. Näheres hierzu in LORZ-MÜLLER-STÖCKEL, Kommentar zum NatSchG, 2. Auflage 2003.WindschattenfahrenUntereinander steht Radsportlern, die Windschattenfahren trainieren, kein Ersatzanspruch zu, wenn es bei regelgerechtem Verhalten zu Verletzungen (hier: durch Auffahren auf den Vordermann) kommt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993, Az. 1 U 153/92, SpuRt 1995, 61)ZebrastreifenEin Radfahrer ist auf einem Fußgängerüberweg nur dann geschützt, wenn er sein Rad schiebt, nicht jedoch, wenn er fährt (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1992, Az. 13 U 219/91, VersR 1993, 1290). Kommt es zwischen einem Radfahrer, der den Fußgängerüberweg verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich nicht nachweisbar mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg genähert hat, zu einem Unfall, tritt Schadensteilung ein (AG Köln, Urteil vom 14.10.1983, Az. 266 C 135/83, VersR 1984, 1179).
Zeichen 237, 240, 241, 244, 244a und 254Zeichen 237
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