Hierunter versteht man nach § 564c BGB (alte Fassung) ein Mietverhältnis,
dass lediglich für eine bestimmte Zeit eingegangen wird.Während seiner
Laufzeit kann er grundsätzlich weder vom Vermieter noch vom Mieter gekündigt
werden. Man unterscheidet den einfachen Zeitmietvertrag vom qualifizierten Zeitmietvertrag.
Nach § 564c Abs 1 Satz 1 BGB (alte Fassung) kann man beim einfachen Zeitmietvertrag,
um das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten, bis spätestens zwei Monate
vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses
auf unbestimmte Zeit verlangen. Der Vermieter kann solch ein Fortsetzungsverlangen
nur aufgrund eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes ablehnen.
Eine Besonderheit stellen hierbei Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel
dar, da sie praktisch wie unbefristete Mietverträge zu behandeln sind.
§ 564c Abs 2 BGB (alte Fassung) regelt den qualifizierten Zeitmietvertrag.
Seine Wirksamkeit ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. Das Mietverhältnis beträgt höchstens fünf Jahre, wobei
die Vertragsdauer genau bestimmt sein muss; 2. Bei Vertragsanschluss muss der
Vermieter schriftlich mitgeteilt haben, daß er nach Ablauf der Mietzeit
a) die Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen
oder seine
Familienangehörigen nutzen will (Eigenbedarf) oder
b) das Haus abreißen (mit Genehmigung!) oder so wesentlich verändern
oder instandsetzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder
c) die Räume mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses
vermietet hat und er nach Ablauf der Mietzeit die Räume an einen anderen
Mitarbeiter überlassen will.
Nach § 564c Abs.2 Satz 2 (alte Fassung) muss der Vermieter drei Monate
vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitgeteilt haben, dass seine ursprüngliche
Verwendungsabsicht noch besteht. Wird nur eine der genannten Bedingungen nicht
erfüllt, so ist der echte Zeitvertrag wie ein einfacher Zeitvertrag zu
behandeln.
Wenn sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der Räume ohne sein
Verschulden verzögert oder wenn der Vermieter nicht drei Monate vor Ablauf
der Mietzeit schriftlich mitteilt, dass seine Verwendungsabsicht noch besteht,
kann die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
(neu befristeten) Zeitraum verlangt werden.
- Allgemeines
- Begriff der Wohngemeinschaft
- Mietrechtsgesetze
- Mieter, Untermieter, Vermieter
-
Vertragsschluss
- Formfragen
- Miethöhe
- Kaution
- Barkaution
- Bankbürgschaft
- Verpfändetes Sparbuch
- Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
- Klauseln im Mietvertrag
- Besonderheiten bei Zeitmietverträgen
-
Mietmängel und Rechtsbehelfe
- Mangelbeseitigung
- Aufwendungsersatz
- Minderung
- Schadensersatz
- Kündigung
-
Beendigung des Mietverhältnisses
- Ordentliche Kündigung
- Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
-
Auszug eines WG-Bewohners
- Renovierung
- Kautionsrückzahlung
-
Fragen der Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung
Einleitung:
Sehr geehrte Besucher,
in diesem Bereich können Sie sich einen kurzen Überblick über das deutsche "WG-Mietrecht" verschaffen.
Wir möchten uns recht herzlich bei Herrn Dr. Wurmnest, LL.M. für seine Ausführungen bedanken.
1 b) Mietrechtsgesetze
Wer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Begriff "Wohngemeinschaft"
sucht, tut dies vergeblich. Es findet sich lediglich ein allgemeiner
Abschnitt über die Mieter (§§ 535 ff. BGB), in dem auch Vorschriften
über die Untervermietung von Wohnraum enthalten sind. Neben den
Vorschriften zum Vertragsschluss, sind dies die wichtigsten, aber
beileibe nicht die einzigen Regelungen zum Mietrecht. Bedeutende
Vorschriften finden sich auch im Abschnitt über den Vertragsschluss (§§
145 ff. BGB) und über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff.
BGB). Weitere Vorschriften in Zusammenhang mit Mietwohnungen finden
sich u. a. in der Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenVO),
der II. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV),
sowie im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG).
Grundsätzlich gilt im Mietrecht die zivilrechtliche Maxime der
Privatautonomie, obgleich diese durch viele zwingende Bestimmungen und
Vorgaben des Verfassungsrechts stark eingeschränkt ist. Somit können
die jeweiligen Vertragsparteien im Grunde ihre Verträge frei
aushandeln. Davon sollte man auch regen Gebrauch machen, da sich auf
diese Weise viele Problem im Vorfeld vertraglich entschärfen lassen.
1 c) Mieter, Untermieter, Vermieter
Wie bereits angedeutet, können die Vertragsverhältnisse der einzelnen
Beteiligten sehr unterschiedlich sein. Oftmals gibt es einen Vermieter,
der der Eigentümer der Wohnung ist. Dieser hat die gesamte Wohnung an
eine Person, den Hauptmieter vermietet. Dieser wiederum vermietet
einzelne Zimmer an andere Personen, die Untermieter, weiter. Dies ist
aber nicht zwingend so. Manche Vermieter vermieten einzelne Zimmer an
Mieter und vereinbaren, dass alle in der Wohnung lebenden Personen
Nutzungsrechte an Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche, Bad, Keller
haben. Oftmals vermietet ein Vermieter die Wohnung (ohne Zuweisung der
Zimmer) auch an eine Vielzahl von Personen, die alle im Mitvertrag als
Mieter aufgeführt und somit Hauptmieter sind. Rechte und Pflichten
variieren je nach gewählter Konstellation.
aa) Gibt es einen Hauptmieter und daneben einen oder mehrere
Untermieter, so haben letztere vertragliche Beziehungen allein mit dem
Hauptmieter. Dieser ist vertraglich mit dem Vermieter verbunden. Er ist
allein für die Zahlung der gesamten Miete an den Vermieter
verantwortlich. Zahlt ein Untermieter die Miete nicht, kann der
Hauptmieter diesen Umstand dem Vermieter nicht entgegenhalten. Zugleich
haftet der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber für alle schuldhaft
verursachten Schäden, die an der Wohnung entstehen, gleich ob sie durch
ihn oder die Untermieter verursacht wurden (§ 540 Abs. 2 BGB). Er kann
aber bei den Untermietern Rückgriff nehmen. Weiterhin kann der
Hauptmieter den Untermietern jederzeit im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften kündigen, während der Vermieter nur dem Hauptmieter
kündigen kann. Ist die Kündigung rechtmäßig erlischt damit auch das
Recht zur Untervermietung des Hauptmieters und somit muss die ganze WG
zum Kündigungstermin ausziehen.
bb) Hat jeder Bewohner einen separaten Mietvertrag, so haben die
Bewohner untereinander keine vertraglichen Beziehungen. Etwaige
Kündigungen spricht der Vermieter gegenüber den einzelnen Mietern aus.
Er bestimmt auch, wer neu in die Wohnung einziehen kann. Jeder Schuldet
nur seinen Anteil an der Gesamtmiete und haftet auch nur für die von
ihm schuldhaft verursachten Schäden.
cc) Sind alle Bewohner gleichberechtigte Hauptmieter, so gibt es
einen Vertrag zwischen ihnen als Gemeinschaft und dem Vermieter.
Zumeist wird im Vertrag festgehalten, dass die Wohnung an eine WG
vermietet wird. Die Mieter haften als Gesamtschuldner, d.h. der
Vermieter kann von einem Hauptmieter allein die gesamte Miete
verlangen. Dieser hat natürlich anteilige Ausgleichsansprüche gegen
seine Mitbewohner. Gleiches gilt für schuldhaft verursachte Schäden an
der Wohnung. Zieht ein Bewohner aus, so können die anderen Bewohner vom
Vermieter verlangen, dass eine neue Person einzieht, da laut
Mietvertrag an eine WG vermietet wird. Schwierigkeiten bereitet, wer
das Recht haben soll, die neue Person auszusuchen. Hier drängt sich
geradezu auf, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die die Details
regelt. Insbesondere wollen einige Vermieter ein Mitspracherecht haben.
Umgekehrt müssen die Bewohner mit dieser Person zusammenleben, so dass
sie ein großes Interesse haben das neue WG-Mitglied auszusuchen. Es
bietet sich an zu vereinbaren, dass dem Vermieter nur das allgemeine
Zustimmungsrecht aus § 540 I BGB zustehen soll. Somit kann er die
Person etwa ablehnen, wenn diese beispielsweise nicht solvent
erscheint. Zudem sollte, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen auch
die Zahl der Personen vertraglich fixiert werden, die die Wohnung
bewohnen dürfen.
2 a) Formfragen
Grundsätzlich
sind mündlich geschlossene Mietverträge wirksam. Schriftliche Verträge
haben jedoch den Vorteil, dass sie die Beweislage deutlich verbessern.
Daher empfiehlt es sich alle Verträge besser schriftlich abzuschließen.
Zudem bestimmt § 550 BGB, dass Mietverträge für längere Zeit als ein
Jahr, die nicht schriftlich geschlossen wurden, so zu behandeln sind,
als seien sie für unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine Kündigung
ist frühestens ein Jahr nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
2 b) Miethöhe
Die Miethöhe ist
zwischen den Vertragsparteien im Grundsatz frei verhandelbar. Nimmt der
Vermieter in Zeiten der Wohnungsknappheit jedoch vorsätzlich oder
leichtfertig einen unangemessen hohen Mietzins, begeht er eine
Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und kann mit einem
Bußgeld belegt werden. Die Gerichte sehen eine Miete im Regelfall als
unangemessen hoch an, wenn sie 20% über der ortsüblichen
Vergleichsmiete des konkreten Mietobjekts liegt. Diese Norm ist ein
scharfes Schwert gegen den Vermieter. Der Mieter ist berechtigt einen
Vertag mit einer überhöhten Miete ohne Vorbehalt zu unterschreiben und
darf dennoch den Vermieter eine Tage später wegen Mietpreisüberhöhung
anzeigen. Den Teil der Miete, der im Vergleich zur ortsüblichen
Vergleichsmiete zu viel gezahlt wurde kann der Mieter dann vom
Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Gleiches
gilt natürlich, wenn der Mieter erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfährt, dass die Miete unangemessen hoch ist.
Bei Wohngemeinschaften, in denen es einen Hauptmieter und mehrere
Untermieter gibt, muss der Hauptmieter die Miete nicht nach einem
bestimmten Schlüssel auf die Untermieter umlegen. In der Praxis führt
dies dazu, dass der Hauptmieter oftmals nur einen geringen Bruchteil
der Gesamtmiete zahlt. Dies ist zulässig. Selbst wenn er von den
Untermietern mehr verlangt, als er dem Vermieter monatlich schuldet,
ist dies nicht zu beanstanden und zwar selbst dann, wenn er keine
Genehmigung zur Untervermietung seitens des Vermieters hat. In diesem
Fall kann der Vermieter nicht den eingenommen Mietzins vom Hauptmieter
herausverlangen, sondern lediglich eine Abmahnung schicken, mit der
Aufforderung die rechtswidrige Untervermietung zu beenden (vgl. auch
sub d).
2 c) Kaution
Der Vermieter kann
vom Hauptmieter eine Kaution verlangen, wenn diese vertraglich
vereinbart wurde. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Höhe der Kaution den
dreifachen Betrag der vereinbarten monatlichen Kaltmiete nicht
übersteigen. Diese Vorschrift ist zwingend. Von ihr darf nur zum
Vorteil des Mieters abgewichen werden. Ändert sich später die Miethöhe
kann keine Seite eine Erhöhung bzw. Rückzahlung der Kaution verlangen,
maßgeblich ist allein die Miete bei Abschluss des Mietvertrages. Der
Hauptmieter kann von seien Untermietern ebenfalls eine Kaution
verlangen. Es gilt das oben Gesagte. Für einige ist die Kautionszahlung
eine große Summe, insbesondere dann, wenn die Kaution aus einem
vorherigen Mietverhältnis vom vorherigen Vermieter noch nicht
zurückerstattet wurde. Das Gesetz sieht daher in § 551 Abs. 2 BGB vor,
dass die Kaution in drei gleichen Raten geleistet werden kann, die in
den ersten drei Monaten des Mietverhältnisses fällig sind. Verschiedene
Arten der Kautionsleistung sind möglich, von denen die drei
Gebräuchlichsten hier kurz beschrieben werden sollen.
Barkaution
Die Barkaution ist
die üblichste Art der Sicherheitsleistung. Der Mieter überweist oder
übergibt dem Vermieter die Kautionssumme. Der Vermieter kann über
dieses Geld nicht frei verfügen. Er ist verpflichtet es auf einem
Sonderkonto anzulegen. Die Kaution muss verzinst werden, mindestens mit
dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist.
Bankbürgschaft
Bei dieser Form
der Sicherheitsleistung stellt der Mieter eine Bürgschaft seiner Bank
oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme. In der Bürgschaftserklärung,
die der Schriftform bedarf, verpflichtet sich die Bank bzw. die
Sparkasse offene Vermieterforderungen bis zur Höhe der Kautionssumme zu
begleichen. Dafür berechnet die Bank dem Mieter eine Gebühr. Zinsen
fallen bei dieser Art der Sicherheitsleistung nicht an, da die
Kautionssumme ja zunächst einmal in seinem Vermögen verbleibt.
Verpfändetes Sparbuch
Der Mieter
kann bei seinem Kreditinstitut ein Sparbuch mit dem Kautionsbetrag auf
seinen Namen anlegen. Es wird regulär verzinst. Dieses Sparbuch
verpfändet er an den Vermieter, in dem er ihm das Sparbuch bzw. einen
Verpfändungsvordruck der Bank übergibt.
2 d) Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
Eine Untervermietung eines Teils der Wohnung, der bei
Wohngemeinschaften der Regelfall ist, bedarf grundsätzlich der
Genehmigung des Vermieters. Eine Ausnahme besteht für die Aufnahme
enger Familienangehörige, des Ehepartners bzw. des registrierten
gleichgeschlechtlichen Partner des Hauptmieters in die Wohnung, die
nicht als Untermieter im Sinne des Gesetzes gelten. Hier bedarf es
lediglich einer schriftlichen Anzeige an den Vermieter.
Die Genehmigung kann auch formlos erteilt werden. Jedoch empfiehlt es
sich aus Beweisgründen, eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
Sollte der Vermieter diese nicht ausstellen, so sollte der Hauptmieter
die Umstände der Genehmigungserteilung schriftlich festhalten und dem
Vermieter per Einschreiben/Rückschein zusenden (etwa: Im Telefonat am
___, um____, haben Sie sich einverstanden erklärt, das ich ab dem____
ein Zimmer an ____ untervermieten kann.). Dem Mieter steht
grundsätzlich ein Anspruch auf Erlaubniserteilung durch den Vermieter
gem. § 540 BGB zu, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein
berechtigtes Interesse an der Untervermietung entsteht. Die Gerichte
sehen das berechtigte Interesse als gegeben an, wenn dem Mieter
vernünftige Gründe etwa wirtschaftlicher oder persönlicher Natur zur
Seite stehen, die die Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte
nachvollziehbar erscheinen lassen. Als solche Gründe kommen z.B. die
Aufnahme des Freundes/der Freundin in die Wohnung oder Untervermietung
wegen finanzieller Einbußen durch Erwerbslosigkeit in betracht.
Der Vermieter darf seine Erlaubnis zur Untervermietung nur dann
verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund
vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder aus anderen Gründen
dem Vermieter eine Untervermietung nicht zugemutet werden kann.
Vermietet der Mieter den Wohnraum ohne Erlaubnis des Vermieters, so ist
letzterer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Zuvor muss er allerdings
dem Mieter durch Abmahnung eine letzte Chance geben, die
Untervermietung zu beenden. Hat der Mieter es unterlassen die Erlaubnis
einzuholen, hätte der Vermieter aber der Untervermietung zustimmen
müssen, ist eine fristlose Kündigung unwirksam.
Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung von einer
angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm ansonsten die
Zustimmung nicht zumutbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine
Inklusivmiete vereinbart wurde und dem Vermieter durch eine weitere
Person im Haushalt höhere Betriebskosten für Müll, Gas, Wasser etc.
entstünden. Die meisten Mietverträge weisen diese Kosten aber dem
Mieter zu, so dass dem Vermieter durch die Aufnahme keine zusätzlichen
Kosten entstehen. Im Regelfall kann er die Zustimmung daher nicht von
einer Mieterhöhung abhängig machen.
2 e) Klauseln im Mietvertrag
Auch bei Mietverträgen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die
Parteien können grundsätzlich den Mietvertrag frei aushandeln. Es gibt
aber zwingende gesetzliche Bestimmungen im Gesetz, etwa
Kündigungsvorschriften, von denen zu Lasten des Mieters nicht
abgewichen werden darf. Abweichungen zum Vorteil des Mieters sind
hingegen zulässig. Aber auch Abweichungen von so genannten
dispositiven, d.h. abdingbaren Regeln können ungültig sein, wenn sie
eine Partei des Vertrages treuwidrig unangemessen benachteiligt. Jeder
Mieter sollte daher genauestens prüfen, ob eine Klausel wirksam ist.
Häufig werden von den Vertragsparteien Einheitsmietverträge
unterzeichnet, die nicht immer auf dem neuesten Stand sind; oft
beinhalten diese noch Klauseln, die von der Rechtsprechung als
unwirksam angesehen werden. Die einschlägigen Handbücher enthalten
lange Listen, welche Klauseln zulässig und unzulässig sind. So darf der
Vermieter dem Mieter Schönheitsreparaturen auferlegt werden, er darf
aber nicht darauf bestehen, dass diese Arbeiten nur von einem
Handwerker ausgeführt werden dürfen. Oftmals ergibt sich die
Benachteiligung aus dem Zusammenspiel einzelner Klauseln, so dass auch
Klauseln erfasst werden, die für sich genommen wirksam sind. Dies ist
der Fall, wenn eine Endrenovierungsklausel neben eine Klausel tritt,
die turnusmäßige Renovierungsarbeiten vorschreibt. Eine Formularklausel
zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen, d.h. zur Durchführung von
Renovierungsarbeiten nach einem bestimmten Fristenplan, ist nach der
Rechtsprechung des BGH zulässig und wirksam. Eine Klausel, wonach der
Mieter die Räume auch bei seinem Auszug renovieren muss, unabhängig
davon, ob zu diesem Zeitpunkt die turnusmäßigen Renovierungsfristen
erfüllt sind ist hingegen unwirksam, da der Mieter in einem solchen
unangemessen benachteiligt wird: ist er seinen turnusmäßigen
Vertragspflichten nachgekommen und hat etwa nach 5 Jahren die Wohnräume
renoviert, müsste er diese nochmals renovieren, wenn er kurz danach
ausziehen würde. Nach Auffassung des BGH führt die Unwirksamkeit dieser
Klausel ebenfalls zur Nichtigkeit der ansonsten wirksamen Verpflichtung
des Mieters zu turnusmäßigen Schönheitsreparaturen, da der Mieter durch
den sog. Summierungseffekt unangemessen benachteiligt wird. Die
Unwirksamkeit der Gesamtregelung heißt für den Mieter, dass er auch
während der Dauer des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen
ausführen muss.
2 f) Besonderheiten bei Zeitmietverträgen
Wenn Mietverträge mit einer festen Laufzeit geschlossen werden, spricht
man von Zeitmietverträgen. Mit der Mietrechtsreform haben sich
erhebliche Veränderungen ergeben. Den so genannten "einfachen"
Zeitmietvertrag, bei dem der Mieter nach Ablauf der vereinbarten
Mietzeit wohnen bleiben kann, wenn er zum Beispiel zwei Monate vorher
eine Verlängerung und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt hat,
gibt es nicht mehr. Altverträge bleiben jedoch gültig. Seit dem
1.9.2001 können Mieter und Vermieter nur noch genannte "qualifizierte"
Zeitmietverträge abschließen, die nur vereinbart werden können, wenn
ein konkreter Befristungsgrund (Eigenbedarf, Betriebsbedarf oder Umbau
des Mietobjektes) für den Vermieter besteht. Dieser Grund muss im
Mietvertrag aufgeführt werden. Fehlt dieser Befristungsgrund, gilt das
Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Hat die Mietsache einen Mangel, stehen dem Mieter
verschiedene Rechte zur Seite, etwa der Anspruch auf Mangelbeseitigung,
Aufwendungsersatz, Minderung, Schadensersatz oder Kündigung.
3 a) Mangelbeseitigung
a) Ein Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung besteht, wenn die
Mietsache bei Überlassung mangelhaft ist oder wenn sie später
mangelhaft wird. Ein Mangel liegt vor, wenn sich die Mietsache nicht in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Im
eigenen Interesse sollte der Mieter den Mangel unverzüglich dem
Vermieter anzeigen, damit der Vermieter tätig werden kann. Der
Untermieter sollte dementsprechend einen von ihm entdeckten Mangel dem
Hauptmieter mitteilen, damit dieser den Vermieter benachrichtigen kann.
Unterlässt der Hauptmieter die Weiterleitung dieser Anzeige, kann er
sich dadurch dem Untermieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
3 b) Aufwendungsersatz
Beseitigt der Vermieter den nach Anzeige den Mangel nicht, kann der
Hauptmieter nach erfolgloser Mahnung, den Mangel selbst beseitigen
lassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz für die entstandenen Kosten
verlangen. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Vermieter die
Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Zudem ist eine
Selbstvornahme zulässig, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur
Erhaltung des Bestands der Mietsache notwendig ist, etwa für den Fall,
dass ein Rohbruch schwerste Schäden anzurichten droht, wenn nicht
umgehend ein Handwerker einschreitet oder im Winter die Heizung am
Wochenende ausfällt.
3 c) Minderung
Gem. § 536 BGB
ist eine Mietminderung im Zeitraum in dem der Mangel vorliegt möglich,
vorausgesetzt, dass der Mieter den Mangel angezeigt hat. Für das
Entstehen des Mietminderungsrechtes spielt es keine Rolle, ob der
Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder nicht. Selbst Mängel, die
von Dritten hervorgerufen werden und auf die der Vermieter keinen
Einfluss hat, berechtigen den Mieter zur Minderung. Somit berechtigen
auch Störungen, die von einer lauten Baustelle resultieren zur
Minderung, obgleich der Vermieter die Beeinträchtigung nicht abstellen
kann. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, der den
Wohnwert der Wohnung mindert. Die Mietrechtsreform hat bei dem Recht
auf Minderung eine sehr mieterfreundliche Regelung geschaffen. Nach
altem Recht verlor der Mieter sein Recht zur Minderung gem. § 539 a.F.
BGB analog, wenn er einen Mangel an der Wohnung entdeckte, die Miete
aber dennoch über einen längeren Zeitraum vorbehaltslos weiterzahlte.
Nach neuem Recht kann der Mieter auch in einem solchen Fall die Miete
mindern, soweit er dieses Recht nicht gem. § 242 BGB verwirkt hat.
Die Höhe der Minderung hängt von der Schwere des Mangels ab. Nach
umstrittener Rechtsprechung ist die Minderungsquote von der
Nettokaltmiete abzuziehen. Oftmals mindern Mieter die Miete um sehr
hohe Beträge. Dies ist sehr gefährlich. Jede Mietminderung mit dem
Risiko verbunden, dass der Mangel als zu gravierend eingeschätzt wird.
Klagt der Vermieter die ausstehende Miete ein und stellt sich anhand
eines Sachverständigengutachtens im Prozess heraus, dass nur ein sehr
viel geringerer Betrag angemessen war, oder schlimmer, dass man
überhaupt kein Recht zur Minderung hatte, da man den Mangel selbst
verschuldet hat, droht eine große Nachzahlung. Auch kann bei
unberechtigter Minderung der Vermieter fristlos kündigen, sobald der
Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt. Auch sog.
Merkblätter, die "Mietminderungslisten" enthalten und ausweisen bei
welchen Mängeln wie viel Prozent der Miete gemindert werden kann,
bieten keine Sicherheit. Zwar gibt es in der Rechtssprechung viele
Beispiele, doch urteilen die Amtsgerichte von Ort zu Ort und von Fall
zu Fall sehr verschieden. Um sich abzusichern, sollte man sich vor
jeder Minderung gut beraten lassen.
Als Alternative empfiehlt sich die Miete einstweilen unter Vorbehalt zu
zahlen. Dem Vermieter muss schriftlich mitgeteilt werden, dass die
Miete aufgrund des Mangels nur unter Vorbehalt gezahlt wird. Die Miete
wird zunächst in alter Höhe weiterbezahlt. Der Mieter kann sich dann in
aller Ruhe über Ursachen und Umfang des Mangels informieren und nimmt
die Mietminderung später rückwirkend vor.
3 d) Schadensersatz
Neben den
vorgenannten Rechten hat der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz
gem. § 536a Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch kommt insbesondere in Betracht,
wenn der Wohnungsmangel zu Schäden am Eigentum des Mieters führt.
Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist aber, dass der Vermieter
den Mangel zu vertreten hat, d.h. im Regelfall muss er ihn verschuldet
haben. Etwas anderes gilt, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss
vorhanden ist Dann haftet der Vermieter sogar verschuldensunabhängig
(sog. Garantiehaftung des Vermieters). Ist der Vermieter mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter zudem den Mangel
selbst beheben lassen und vom Vermieter Ersatz der dazu erforderlichen
Aufwendungen verlangen (z.B. die Kosten für einen Handwerker). Um den
Vermieter in Verzug zu setzen, bedarf es im Regelfall einer Mahnung,
d.h. der Mieter hat den Mangel zunächst anzuzeigen. Wird der Vermieter
daraufhin nicht tätig, so sollte der Mieter ihn unter Setzung einer
angemessenen Frist zur Leistung auffordern. Es empfiehlt sich die
Mahnung dem Vermieter schriftlich zukommen zu lassen und auch
anzukündigen, dass der Mangel ansonsten nach Fristablauf durch eigene
Handwerker auf Kosten des Vermieters behoben wird. Im Übrigen sollte
der Mieter vor Beauftragung eines Handwerkers verschiedene Angebote
einholen. Beauftragt er einen zu teuren Handwerker, so kann dies als
Mitverschulden ausgelegt werden, so dass der Mieter einen Teil der
Kosten selbst tragen muss.
3 e) Kündigung
Bei gravierenden
Mängeln in der Wohnung kann der Mieter den Mietvertrag fristlos
kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung kommt etwa in Betracht,
wenn die Mängel zu einer Gefährdung der Gesundheit des Mieters führen
und der Vermieter sich weigert innerhalb einer angemessenen Frist tätig
zu werden
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Die
Rechte des Mieters sind unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter den
Mangel selbst verursacht hat. Das Minderungs-, das Aufwendungsersatz-
sowie das Schadenersatzrecht sind darüber hinaus ausgeschlossen, wenn
der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Hätte er den Mangel
beim Einzug erkennen können, bleiben ihm die vorgenannte Rechte
erhalten, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Gem. § 536 c Abs. 2 BGB verliert der Mieter seine Ansprüche auf
Minderung, Schaden- oder Aufwendungsersatz sowie auf fristlose
Kündigung, wenn er es unterlässt, dem Vermieter einen Mangel
unverzüglich anzuzeigen und dieser infolge der unterlassenen Anzeige
nicht in der Lage war, den Mangel zu beseitigen.
Das Mietverhältnis kann auf verschiedene Weise
beendet werden. Einigen sich die Parteien, dass der Mieter ausziehen
kann, so spricht man von einem Aufhebungsvertrag. Ein solcher ist
jederzeit möglich. Ist ein wirksamer (qualifizierter) Zeitmietvertrag
geschlossen worden, so endet das Mietverhältnis mit Ablauf der im
Vertrag genannten Frist. Zumeist werden Mietverhältnisse aber durch
Kündigung beendet. Man unterscheidet zwischen ordentlicher und
außerordentlicher Kündigung. Zudem ist zu trennen, welche Partei
kündigt. Dem Mieter kann sich leichter vom Vertrag lösen als der
Vermieter, der zur Kündigung einen besonderen Kündigungsgrund braucht.
Bei Wohngemeinschaften gilt folgende Besonderheit: kündigt der
Vermieter dem Hauptmieter, so dürfen auch die Untermieter nicht weiter
in der Wohnung bleiben, da sie ihr Bleiberecht vom Bestand des
Mietvertrags mit dem Hauptmieter herleiten.
a) Ordentliche Kündigung
aa) Der Mieter kann jederzeit im Rahmen der gesetzlichen
Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der
schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 573 Abs. 1 BGB
grundsätzlich drei Monate.
bb) Der Vermieter kann den Vertrag nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§
573 BGB). Er hat den Kündigungsgrund in seinem Kündigungsschreiben zu
spezifizieren, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Ein
berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung besteht in drei
Fällen:
- der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt,
- der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes (sog.
Eigenbedarfskündigung),
- der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes
gehindert und erleidet durch das Festhalten am Mietvertrag erhebliche
Nachteile.
4 b) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Vertragsparteien können den Vertrag auch fristlos kündigen. Das
Gesetz räumt diese Kündigungsform immer dann ein, wenn eine besonders
gravierende schuldhafte Vertragsverletzung vorliegt, so dass man der
anderen Seite nicht zumuten kann, das Mietverhältnis aufrecht zu
erhalten (§ 543 Abs. 1 BGB). Weitere als die gesetzlich bestimmten
Kündigungsgründe für die fristlose Kündigung einer Wohnung durch den
Vermieter können auch im Mietvertrag nicht vereinbart werden. Der
fristlosen Kündigung hat im Regelfall eine Abmahnung vorauszugehen, um
der anderen Seite eine letzte Chance zu geben, sich vertragsgemäß zu
verhalten.
aa) Der Vermieter kann insbesondere bei folgenden Vertragsverletzungen fristlos kündigen:
- vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) - Ein
Kündigungsgrund wegen vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung liegt
insbesondere bei einer Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters
vor. Weiterhin ist der Vermieter auch zur Kündigung berechtigt, wenn
der Mieter mehrfach gravierende Schäden verursacht hat oder die Wohnung
dergestalt vernachlässigt, das deren Substanz gefährdet wird.
- Mietrückstände (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) - Der Vermieter kann
wegen aufgelaufener Mietrückstände kündigen. Voraussetzung ist, dass
der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mietraten
oder einem erheblichen Teil davon in Verzug ist. Mindert der Mieter
seine Miete und ist er dazu berechtigt, so gerät er nicht in Verzug.
bb) Der Mieter kann insbesondere bei folgenden Vertragsverletzungen fristlos kündigen:
- Keine Bereitstellung bzw. Entziehung der Mieträume (§ 543
Abs. 2 Nr. 1) - Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter
ihm den Bezug der Wohnung nicht ermöglicht bzw. wieder entzieht, etwa
in dem er keinen Schlüssel für die Mietwohnung übergibt. Dieses
Kündigungsrecht besteht auch für den Fall, dass die Räume nicht so
übergeben werden, wie es vertraglich vereinbart war. Hat sich der
Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages zu bestimmten Einbauten
verpflichtet und sind diese bei Einzug absprachewidrig nicht erfolgt,
kann der Mieter kündigen, wenn der Vermieter auch nach einer letzten
Fristsetzung die Wohnung nicht in einen vertragsgemäßen Zustand
versetzt.
- Gesundheitsgefahr(§ 543 Abs. 1 BGB) - Geht von den Räumen
eine akute Gesundheitsgefährdung für den Mieter aus, z.B. von
Schimmelpilz, den der Mieter nicht verursacht hat, so kann dieser den
Vertrag fristlos kündigen.
5 a) Renovierung
Zieht ein
Untermieter aus der WG aus, so richten sich seine Renovierungspflichten
nach den Bestimmungen des Untermietvertrages. Ist dort keine
Renovierungspflicht vorgesehen, so muss er keine Schönheitsreparaturen
leisten. Wie im Abschnitt über Klauseln im Mietvertrag dargestellt, ist
die Kombination aus Endrenovierungsklausel und turnusgemäßer
Renovierung gesamtnichtig. Als Konsequenz muss der Mieter während der
gesamten Mietdauer keine Schönheitsreparaturen durchführen.
5 b) Kautionsrückzahlung
Oft
kommt es nach dem Auszug zu Streitigkeiten über Renovierungspflichten
oder Nebenkostenabrechnungen. Hat der Mieter eine Kaution hinterlegt,
so ist diese grundsätzlich nach Auszug vollständig und verzinst an den
Mieter zurückzuzahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn seitens des
Vermieters keine Ansprüche mehr bestehen, z.B. für vorgenannte
Renovierungsarbeiten oder Nebenkostennachzahlungen. Die Kaution muss
nicht sofort bei einem Auszug zurückgezahlt, der Vermieter soll einen
gewissen Zeitraum abwarten dürfen, um eventuelle Forderungen gegen den
Mieter festzustellen. Dieser Zeitraum kann im Einzelfall bis zu sechs
Monate betragen.
6. Fragen der Zwangsvollstreckung
Selbst in den besten Wohngemeinschaften kann es passieren, dass der
Gerichtsvollzieher vorbeischaut, um eine Forderung gegen einen
WG-Bewohner zu vollstrecken. Rechtlich gibt es eine Reihe von
schwierigen Fragen bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen,
welches in einer Wohngemeinschaft belegen ist. Das zuständige
Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher, der das Eigentum des in
der Wohngemeinschaft wohnenden Schuldners pfändet. Der
Gerichtsvollzieher prüft, wer Gewahrsam (nicht Eigentum) an den zu
pfändenden Gegenständen hat. Es sollte ihm daher sofort mitgeteilt
werden, in welchem Zimmer der Schuldner wohnt, damit er nicht beim
"falschen" Bewohner pfändet. Problematisch ist, dass die wertvollen
Gegenstände häufig im Wohnzimmer stehen (Fernseher, DVD, Stereoanlage),
das von allen Bewohnern benutzt wird. Hier haben alle Bewohner
Mitgewahrsam an den Gegenständen. Mangels Alleingewahrsams kann der
Gerichtsvollzieher diese Gegenstände zunächst nicht pfänden. Sofern der
Gerichtsvollzieher Gegenstände pfändet, die den anderen WG-Bewohnern
gehören, sollten diese den Gläubiger, also diejenige Person, die die
Vollstreckung veranlasst hat, unverzüglich anschreiben und ihn unter
Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die gepfändete Sache
freizugeben. Zu Beweiszwecken sollten entsprechende Eigentumsnachweise
beigefügt werden, etwa ein Kaufbeleg oder eine eidesstattliche
Versicherung.