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AGB

XpressLaumen, Inh. Michael Laumen - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Bereich DJ und Entertainment
(die AGB für den Bereich "Trauungsredner" finden Sie HIER)

1. Honorar: Falls nicht vertraglich gesondert geregelt, gilt: Ein Vorschuss von 50 % des vereinbarten Bruttohonorars inkl. Fahrtkosten und Spesen wird bis sieben Tage nach Vertragsschluss per Überweisung fällig, der Restbetrag gegen Rechnungsstellung direkt nach der Veranstaltung in bar bzw. innerhalb der darauffolgenden sieben Tage per Überweisung. Bei verspätetem Zahlungseingang erhöht sich die vertraglich vereinbarte Bruttosumme automatisch um 5 %. Weitere Zuschläge können hinzukommen, falls vom Auftragnehmer ein Mahnverfahren bzw. gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssen..Es ist jeweils das Konto von Michael Laumen bei der Targobank BLZ 30020900 zu nutzen. Sollte der Vorschuss bis zum Veranstaltungstag nicht eingegangen sein, so muss das Gesamtbruttohonorar in bar VOR Beginn des Aufbaus – also spätestens eine Stunde vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit - bezahlt werden, anderenfalls ist der Auftragnehmer vom Auftritt entbunden und der Auftraggeber hat die Konventionalstrafe zu zahlen (sollte, z.B. durch einen Bankfehler, der Vorschuss verspätet eintreffen, so wird der Auftragnehmer das zu viel gezahlte Honorar umgehend zurückerstatten). Der Auftraggeber ist unabhängig von einer anderen vertraglichen Regelung nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.


2. Steuer: Auftraggeber und –nehmer kommen für ihre Steuer selbst auf. Bei der Verpflichtung von ausländischen Künstlern geht die Auslandssteuer zu Lasten des Auftraggebers.


3. Übernachtung: Ist eine Übernachtung vertraglich vereinbart, so sorgt der Auftraggeber für Reservierung und Bezahlung der benötigten Hotelzimmer inkl. Frühstück in Hotels der gehobenen Mittelklasse möglichst nah am Veranstaltungsort und garantiert für die Qualität des Hotels. Für mitgebrachte Technik des Auftragnehmers muss dann parallel eine sichere Verwahrung in einem abschließbaren, trockenen und leicht erreichbaren Raum und ggf. Helfer zum Transport dorthin gestellt werden.


4. Auf-/Abbau: Falls nicht anders vereinbart, findet der Aufbau immer direkt vor Beginn der gebuchten Tätigkeit, der Abbau direkt nach Beendigung der gebuchten Tätigkeit statt. Bei DJ-Buchung mit Standardbeschallungsanlage beträgt die Aufbauzeit ca. 45 Min. ohne, ca. 1 Std. mit kleiner Lichtanlage und entsprechend mehr mit größerer Lichtanlage. Der Veranstaltungsraum muss entsprechend rechtzeitig nutzbar sein. Für zur Anreise bzw. Anlieferung benötigte Fahrzeuge sind kostenfreie Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zu stellen. Die Abbauzeit beträgt 30 – ca. 60 Minuten (je nach gebuchter Technik und Entfernung zum Transportfahrzeug kann es auch etwas mehr sein) und muss dem Auftragnehmer bzw. vermittelten Künstlern in jedem Fall gewährt werden.


5. Erschwerniszulagen: Für folgende Sonderfälle werden – auch wenn vorab z.B. mangels Informationen über die örtlichen Gegebenheiten nicht vereinbart – für Auf-/Abbau von DJ-Technik und Beschallungstechnik vermittelter Künstler Erschwerniszulagen entsprechend der aktuell gültigen Preisliste von Xpress Michael Laumen berechnet (derzeit je Erschwernisgrund 25,00 € zzgl. MwSt.): a) die Entfernung vom Haltepunkt der die Technik anliefernden Fahrzeuge zum Aufbauplatz für die Technik beträgt mehr als 25 Meter (gestaffelt je weitere 25 Meter), b) der Aufbauplatz befindet sich nicht im Erdgeschoss und ein Fahrstuhl für die Überbrückung des gesamten Höhenunterschieds steht nicht zur Verfügung bzw. es müssen mehrere Fahrstühle genutzt werden (mehrmaliges Umladen der Geräte), c) eine Ladekante (z.B. an einer Rampe) o.ä. von mehr als 0,80 m Höhe ist beim Transport der Geräte zu bewältigen, d) der Transport bzw. Aufbau / Abbau der Geräte kann wegen Behinderungen (z.B. im Weg stehende Personen oder Gegenstände, zu enge Durchgänge) nur mit erheblichem Zeitverzug vonstatten gehen (sofern das vorher bekannt ist und zu einer - kostenpflichtig -früheren Anfahrt führt – ansonsten kann es zu einer verzögerten Anfangszeit führen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat) bzw. sofern das zu einem verzögerten Abbau führt.


6. Auftritt: Künstlerischen Weisungen des Auftraggebers oder Dritter unterliegt der Auftragnehmer bzw. von ihm vermittelte Künstler nicht. Auftragnehmer bzw. vermittelte Künstler werden sich aber bemühen, allgemeinen Wünschen des Auftraggebers nach Möglichkeit nachzukommen


7. Auftrittsvoraussetzungen: Bei Showkünstlerbuchungen trägt der Auftraggeber bei Notwendigkeit neben der geeigneten vorab vereinbarten Auftrittsfläche Sorge für saubere, ordentliche, der Jahreszeit entsprechend geheizte Umkleideräume mit Spiegel, bzw. bei Disc-Jockey Auftritten für das Vorhandensein eines kleineren Tisches, eines Stuhls oder besser noch (falls vorhanden) eines Barhockers und eines ausreichend abgesicherten Stromanschlusses im Bereich der Stellfläche des DJs (bei Lichtbuchung sind zwei Stromanschlüsse mit getrennten Sicherungen empfehlenswert). Die Mindeststellfläche der DJ-Technik beträgt 2,00 m x 2,00 m zzgl. der Lautsprecherboxen und Beleuchtungsstative: Bei Standardanlage 1,00 m x 0,50 m für die Bässe und 2 x 0,5 x 0,5 m für die Satellitenboxen (die Lautsprecher müssen/sollten nicht unmittelbar an der DJ-Technik stehen).. DJ und Technik (auch von vermittelten Künstlern mitgebrachte Technik) müssen in jedem Fall absolut wasserdicht überdacht und geschützt vor Spritzwasser, seitlich einfallendem Regen, aufwirbelndem Staub, direkter Sonneneinstrahlung und anderer für die Technik schädlicher Einflüsse (aktiv benutzte Zapfanlagen, Theken, Gästetische, von denen Getränke in RIchtung der Technik verschüttet werden können) stehen. Die Umgebungstemperatur darf nicht niedriger als +10 Grad und nicht höher als +30 Grad sein. DJ und vermittelte Künstler dürfen nicht längere Zeit Zugluft (z.B. auch durch den Luftschacht einer Klimaanlage) ausgesetzt sein. Sollten diese Aufbau- und Betriebsbedingungen dem Auftragnehmer nicht ermöglicht werden (können), so hat er das Recht, den Aufbau buzw. Auftritt zu verweigern bzw. abzubrechen, wobei die Gagenforderung bestehen bleibt. Für Schäden, die durch unzureichende Aufbau- bzw. Betriebsbedingungen entstehen, haftet der Auftraggeber.


8. Technik: Sollte durch einen vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Defekt eine von ihm zur Verfügung gestellte Technik nicht oder nur unzureichend arbeiten, so bemüht sich der Auftragnehmer um Behebung des Schadens bzw. Ersatz, haftet aber in keinem Fall für Folgeschäden z.B. Ausfallhonorar anderer Künstler, Regressansprüche von Besuchern o.ä.


9. Mitschnitt:  Auftraggeber und andere Personen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers von den Live-Gesangsdarbietungen und Unterhaltungseinlagen des DJs keinen Mitschnitt auf Tonträgern bzw. Videoaufnahmen vornehmen. Bei Showkünstlern, insbesondere Zauberern, Bauchrednern, Comedians u.ä. gilt das für die gesamte Show und sowohl für den Mitschnitt auf Ton- als auch Bildträgern.


10. Konventionalstrafe: Als Konventionalstrafe wird gegenseitig für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung das laut dem Vertrag zu zahlende Bruttohonorar vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche sind damit ausgeschlossen mit Ausnahme etwaiger dem Auftragnehmer durch die Vertragsverletzung entstandener Reisekosten und -spesen.


11. Risiko: Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.


12. Haftung: Schäden an der Technik des Auftragnehmers, die der Auftraggeber bzw. Gäste von ihm zu verantworten haben, werden vom Auftraggeber in voller Höhe getragen. Da die Technik dem Auftraggeber mietweise für die Dauer der Veranstaltung sowie die Auf- und Abbauzeiten zur Verfügung gestellt und mit dessen Einwilligung an den jeweiligen Stellen aufgebaut wird (wobei es als Zustimmung gilt, wenn es keinen ausdrücklichen  Widerspruch seitens des Auftraggebers gibt), haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden körperlicher oder materieller Natur, die ihm oder Dritten durch vom verpflichteten Künstler/DJ mitgebrachte technische Geräte oder Aufbauten entstehen (z.B. umstürzende Geräte, Stative usw.), sofern der Künstler/DJ die Schäden nicht mutwillig oder grob fahrlässig selbst verschuldet hat; und auch für Schäden an der Technik durch Feuer, Überschwemmung, andere Naturkatastrophen, Witterungseinflüsse oder aufgewirbelten Staub/Dreck. Empfehlenswert ist daher der Abschluss einer Veranstaltungsversicherung.


13. Krankheit: Kann der Auftragnehmer bzw. der von ihm vermittelte Künstler bzw. bei Künstlergruppen zumindest einer der Künstler in Folge von Krankheit die Vertragsleistung nicht erbringen, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb einer Woche nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch ausdrückliche neue Vereinbarung zu Stande. Der Auftragnehmer wird versuchen, geeigneten Ersatz zu stellen. Zur Annahme des Ersatzes ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.


14. Verspätung / Verhinderung wegen höherer Gewalt: Für eine nichtschuldhafte Verspätung des Auftragnehmers, beispielsweise durch eine Autopanne, einen Autounfall, Verkehrsstaus oder widrige Witterungsverhältnisse (Starkregen, Schnee oder ähnliches) ist der Auftragnehmer in keiner Weise haftbar zu machen. Sollten solche Fälle höherer Gewalt eine Anfahrt unmöglich bzw. zu gefährlich machen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer ohne Ansprüche aus dem Vertrag zu entlassen (bereits gezahltes Honorar wird umgehend zurückerstattet. Der Auftragnehmer wird versuchen, geeigneten Ersatz zu stellen. Zur Annahme des Ersatzes ist der Auftraggeber nicht verpflichtet). Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine entsprechende ADAC- oder behördliche Bescheinigung vorzulegen oder anderweitig der Grund für die Verspätung / Verhinderung glaubhaft zu machen.


15. Medieneinsatz: Sofern der Auftragnehmer bzw. der oder die von ihm vermittelte(n) Künstler für den Termin seines/ihrer Auftritts eine Verpflichtung für einen Funk- oder Fernsehauftritt bekommt, (das gilt nicht für die reguläre ournalistische Tätigkeit des Auftragnehmers beim WDR!) ist der Auftraggeber verpflichtet, den Künstler zu dem genannten Zweck aus dem Vertrag zu entlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber dies spätestens drei Tage vor dem im Vertrag genannten Auftrittszeitpunkt anzuzeigen. Zu einer Ersatzveranstaltung zu den im Vertrag genannten Konditionen ist der Auftragnehmer verpflichtet. Zeitpunkt und Ort können nur im gegenseitigen Einverständnis festgelegt werden. Der Auftragnehmer wird versuchen, geeigneten Ersatz für den Ursprungstermin zu stellen. Zur Annahme des Ersatzes ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.


16. Terminverlegung: Eine Terminverlegung oder Verlegung des Veranstaltungsortes ist grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Seiten möglich. Falls der Auftraggeber den Termin mit Zustimmung des Auftragnehmerrs auf eine andere Zeit oder einen anderen Ort verlegt, fallen administrative Kosten in Höhe von 5 % der vereinbarten Gage (mind. 25 €) an.  


17. Gagengeheimnis: Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben, es sei denn, dass man gesetzlich dazu verpflichtet ist. Bei Zuwiderhandlung wird die vereinbarte Konventionalstrafe fällig.


18. Rechtsbeziehungen: Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt.  Ergänzend zum Vertrag und den AGB gelten die Bestimmungen des BGB.


19. Nebenabreden und Streichungen: Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Nachträgliche Streichungen im Vertrag und den AGB gelten als nicht erfolgt.


20. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus dem getroffenen Vertrag wird das am Wohnsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.


21. Verpflegung: Alkoholische und nichtalkoholische Erfrischungsgetränke sowie Kaffee, Tee und bis zu drei Gläser Wein p.P. sind für den Auftragnehmer bzw. die von ihm vermittelten Künstler, und für die zur Erbringung der Vertragsleistung benötigten Begleitpersonen während des Auftritts sowie während der Auf- und Abbauzeiten sowie Wartezeiten vom Auftraggeber zu stellen bzw. zu zahlen. Bei Veranstaltungslängen von mehr als fünf Stunden hat der Auftraggeber zudem für eine kleine Mahlzeit (ohne Fleisch, ohne Hülsenfrüchte) zu sorgen.


22. Rauchen: Sofern nicht gesetzliche Regelungen das Rauchen im Veranstaltungsraum bzw. Umkleide- oder Aufenthaltsräumen verbieten, ist dem oder den gebuchten Künstlern das Rauchen zu gestatten. Falls das Rauchen gesetzlich verboten ist, wird dem oder den gebuchten Künstlern bei einer Showlänge von mehr als 45 Minuten je 45 Minuten eine Rauchpause von 8 Minuten gestattet (wobei DJ-Musik unbeaufsichtigt selbstverständlich weiterläuft).


23. Gebühren und Bewilligungen: Der Auftragnehmer nutzt als Disc-Jockey mp3, wma- und wav-Dateien, so dass von der GEMA eine erhöhte Gebühr berechnet wird. Im Einzelfall gilt das auch für vermittelte Künstler und ist dann im Vertrag gesondert aufgeführt. GEMA- sowie sämtliche weiteren Veranstaltungsgebühren, Darbietungs- und Tanzbewilligungen und ggf. Veranstaltungsversicherungen sind Angelegenheit des Auftraggebers. Der Künstler/DJ geht in jedem Fall davon aus, dass der Auftraggeber das im Vorfeld ordnungsgemäß geregelt hat und haftet auch nicht für Strafen, Gebühren o.a. Folgeschäden., die durch eine nichtordnungsgemäße Handhabung dieser Dinge ausgesprochen werden. Findet die Veranstaltung außerhalb Deutschlands statt, trägt der Auftraggeber Sorge für sämtliche erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts- und Zollgenehmigungen des Auftragnehmers bzw. der vom Auftragnehmer vermittelten Künstler und die rechtzeitige Zustellung der benötigten Dokumente vor Anreise..


24. Fahrtkosten: Wenn im Vertrag nicht anders vermerkt, fallen für Veranstaltungen außerhalb Krefelds Fahrtkosten gemäß der aktuell gültigen Preisliste von Xpress Michael Laumen an.


25. Savatorische Klausel: Sollten diese AGB oder Teile davon gegen geltendes Recht oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen, so gilt die savatorische Klausel.

 

AGB Gültig ab 01.02.2012                St.Nr. 117/5223/1164