0 heute ist
Unbenannt

Geschichte


Nachrichten


Treffen


Magareier Surrogatie


Im sogenannten Koader Kapitel gibt es ein Gesamtkapitel, welches aus 3 Surrogatien besteht und zwar aus der Repser Surrogatie, der Magareier Surrogatie und der Schenker Surrogatie. Die Magareier Subsurrogatie bildet eine Subsurrogatie zur Schenker Surrogatie des Kosder Kapitels. Das Kosder Gesamtkapitel ist schon 1309 erwähnt.

In gemeinsamer Kapitelsitzung wird für alle 3 Surrogatien ein gemeinsamer Dechant gewählt. Gleichzeitig wird der Surrogatus von Reps und Schenk  gewählt und der Subsurrogatus von Magarei. Alle Pfarrer beteiligen sich an der Wahl des gemeinsamen Dechanaten.

Der Dechanat wird nur aus den Surrogatien Reps und Schenk entnommen. Die 3 Surrogatien bilden einen gemeinsamen Rechtsverband. Im Gegensatz zu der unabhängigen Stellung der beiden Surrogatien Reps und Schenk befindet sich die Magareier Subsurrogatie in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Schenker Surrogatie. Arch. 13 / 97 - 100


Um 1400: Aus der Zeit um 1400 hat sich ein kirchliches Steuerverzeichnis unter dem Tittel

„ nota demus numerales et census capituli“ erhalten, in dem die Gemeinden der Magareier Surrogatie, angeschlossen an die Kosder und Schenk- Kosder Kapitelsgemeinden angeführt werden. Es sind dies: Käbisch / „Cavist“, Bürgesch / „ Byrgis“, Wetscherd / „Weczert“, Schlatt / „Slattana“, Rosch / „Rawas“, Abtsdorf / „Villa abbatis“, Magarei / „Magaria“, Rumänisch-Eibesdorf / „Ighis villa ywani“, Bägendorf / Benesti / Begendorf. Arch. 13/187 f

Magarei und Bägendorf  gehören zum Leschkirchner Stuhl, die anderen Gemeinden liegen auf Komitatsboden im Oberweissenburger Komitat.

 

1577 Den Kosder Kapitelsstatuten gemäss erhält  der Subsuzrrogatus nach zweijähriger

 Amtierung eine Entschädigung von 1,50 Gulden.                                 Arch. 48 / 101.

1585 Nachrichten gemäss beziehen die Pfarrer dieser Surrogatie 3 Zehntquarten.

 Die vierte Quarte ist an den Fürsten verpachtet worden.                        Arch. 48 / 153

1607 Gemäss dem Kapitelsbuch des Kosder Kapitels besitzt der Magareier Surrogatus

  Keine Gerichsbarkeit.                                                                        Arch. 48 / 101

1612 Die vierte Zehntquarte wird ohne Entschädigung endgültig vom Landesfürsten

 beschlagnahmt.                                                                                 Arch. 48 / 153

1624 Über besonderes Ansuchen  wird der Magareier Surrogatie das Recht eingeräumt

              Rechtsfälle bei Strafen bis zu einem Gulden selbst zu entscheiden. Die übrigen Fälle entscheidet das Schenk-Kosder Kapitel unter Mitwirkung des Magareier Subsurrogatus.

Bis zu diesem Jahr hatte die ganze Gerichtsbarkeit die Schenk-Kosder Surrogatieinin der Magareier Surrogatie zu besorgen.                                                                   Arch. 48 / 101 f

 1680 Aus einem Kathedralzinsverzeichnis ist zu ersehen, dass zur Magareier Surrogatie   

               folgende Orte gehören: Abtsdorf, Bägendorf, Bürgesch, Käbisch, Magarei, Rosch      

              und Schlatt. Alle diese Orte haben Kathedralzins zu zahlen.                Arch. 48 / 45 f

1763 Einem Bericht gemäss bezieht die Kosd-Schenker Surrogatie von der Magareier Subsurrogatie keine Einkünfte, z.B. bei Teilungen und Strafgebühren. Demnach befindet sich die Magareier Subsurrogatie in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Schenk-Kosder Kapitel. Nun aber verlangt die Magareier Subsurrogatie entweder Befreiung von dieser abhängigen Stellung oder Gleichberechtigung mit den beiden anderen Kapiteln.

                                                                                                                     Arch. 48 / 100 r

1769 Die erwünschte Gleichberechtigung wird der Subsurrogatie nicht gewährt, doch wird die Loslösung von der Bindung an das Schenk-Kosder Kapitel ausgesprochen. Nun darf sich die bisherige Subsurrogatie „untere Surrogatie des Kosder Kapitels“ nennen.   Arch. 48 / 101
1817
 Der Bischof übernimmt die unmittelbare Oberhoheit über diese Surrogatie. Der Vorsteher dieser selbständigen Surrogatie heisst nun „officialis“ und wird von den Pfarrern der Surrogatie gewählt.                                                                                         Arch. 48 / 101

  Zusammengestellt November 1983