des Heimatvereins Kleinenbroich 1979 e.V.
§ 1:Name und Sitz Der am 30.05.1979 gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Kleinenbroich“. Er hat seinen Sitz in Kleinenbroich und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“.
§ 2: Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der in Natur und Geschichte gelegten Werte der engeren und weiteren Heimat. Insbesonders widmet sich der Heimatverein
1. der Erforschung und Darstellung der Geschichte, des Lebensraumes und des Volkstums von Kleinenbroich und Umgebung, 2. der Naturkunde, dem Naturschutz und der Landschaftspflege, der baulichen Entwicklung und der Bau- und Denkmalspflege, 3. der Pflege des Volkstums, des Brauchtums und der Mundart, 4. der Pflege der menschlichen Beziehungen, insbesonders der Förderung des gemeinsamen Bewusstseins von Kleinenbroicher Alt- und Neubürgern.
Der Verein erstrebt diese Ziele in guter Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden, Institutionen und Vereinen. Er ist parteipolitisch und konfessionell absolut neutral.
§ 3: Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Der Zweck des Vereins schließt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Restvermögen an die Gemeinde Korschenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Altenhilfe im Bereich des Ortsteils Kleinenbroich zu verwenden hat.
§ 4 : Mitgliedschaft Stimmberechtigte Mitglieder des Heimatvereins Kleinenbroich können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen, ihren ständigen Wohnsitz in Kleinenbroich haben oder früher in Kleinenbroich gewohnt haben. Andere Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung der Mitgliedskarte begründet.
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich seinen Austritt erklären.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn schwerwiegende Gründe (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 : Mitgliedsbeitrag Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Er gilt als Jahresbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
§ 6 :Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, gegebenenfalls von einem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 7: Vorstand Zum Vorstand gehören: der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer, der Pressewart und der Archivar.
Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder i.S. des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der 1. oder 2. Vorsitzende und eines der Kassierer oder Pressewart sein muß.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand tritt im Bedarfsfall zusammen. Er beschließt in allen Dingen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sachkundige Vereinsmitglieder als Berater berufen.
§ 8: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Zu der Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, durch seinen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Korschenbroich einzuladen.
Eine Mitgliederversammlung ist außerdem innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand gefordert wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
§ 9: Arbeitskreise Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Vorstand Arbeitskreise bilden und deren Vorsitzende bestellen. Die Vorsitzende der Arbeitskreise sind beratende Mitglieder im Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, zu den Sitzungen der Arbeitskreise weitere Personen hinzuzuziehen.
§ 10: Auflösung des Vereins Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat jedoch einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 11: Sonstiges Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand i.S. des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
§ 12: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Korschenbroich, den 21. November 1979 |