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Am 1. Januar 1934 trat das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in Kraft, das bereits am 14. Juli 1933, also sehr kurz nach der „Machtergreifung“ im Reichstag verabschiedet wurde:
§ 1 (1) Wer erbkrank ist, kann unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden. (2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet: 1. angeborenem Schwachsinn, 2. Schizophrenie, 3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, 4. erblicher Fallsucht, 5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung. (3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.
Antragsberechtigt war „derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll“ (§2) - eine unglaubliche Verhöhnung der Opfer bzw. als Verschleierungsgründen.
Im Regelfall wurde die „Unfruchtbarmachung“ jedoch -gegen den Willen des „Unfruchtbarzumachenden“- von einem Arzt oder dem Anstaltsleiter beantragt:
§ 3 Die Unfruchtbarmachung können auch beantragen 1. der beamtete Arzt, 2. für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt der Anstaltsleiter.
Der Antrag wurde sodann von einem „Erbgesundheitsgericht“ entschieden, das beim Amtsgericht angesiedelt war. Das „Gericht“ bestand aus einem Amtsrichter und zwei Ärzten (§6).
Das Opfer konnte innerhalb von 14 Tagen sogar Beschwerde einlegen, die dann bei einem „Erbgesundheitsobergericht“, das einem Oberlandesgericht angegliedert war, entschieden wurde (§9, §10).
War die „Unfruchtbarzumachende“ bereits schwanger, so wurde die Schwangerschaft unterbrochen (§10a).
Die Kosten für den „ärztlichen Eingriff“ trug, wenn sie nicht durch Krankenkasse, Fürsorgeverband oder Staatskasse gedeckt waren, der „Unfruchtbargemachte“ (§13).
Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Verhütung_erbkranken_Nachwuchses
In der Folge wurden ca. 400.000 Menschen gegen ihren Willen sterilisiert. Mindestens 5.000 Menschen starben hierbei.
Da das Gesetz nicht durch Alliierten Kontrollratsbeschluss aufgehoben wurde, waren die überlebenden Opfer jahrzehntelang von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen.
Die geradezu groteske „Begründung“ hierfür lautete, dass erste Gesetzesentwürfe bereits 1932, also vor Hitlers Machtergreifung, in den Schubladen lagen.
Die Opfer wurden deswegen auch in der Nachkriegszeit weiter stigmatisiert und mit ihren aus der Missachtung ihrer Menschenwürde resultierenden Problemen allein gelassen.
Viele von Ihnen hätten gerne Kinder gehabt. Aber sie konnten keine Kinder mehr bekommen.
Einige der Opfer leben noch heute.
Sie werden vertreten von der Arbeitsgemeinschaft Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten http://www.euthanasiegeschaedigte-zwangssterilisierte.de/index.html
Erst ab 1980 konnte auf Antrag eine einmalige Entschädigung von 5.000 DM erhalten werden.
1998 wurden dann die Unrechtsurteile der sogenannten „Erbgesundheitsgerichte“ per Bundestagsbeschluss aufgehoben.
Das Gesetz selbst wurde erst am 24. Mai 2007 vom Bundestag als mit dem Grundgesetz unvereinbar geächtet und damit aufgehoben. Das heißt, dass das Gesetz demnach nach heutiger Rechtsauffassung in der Bundesrepublik nie gültig war.
Einzelheiten zu den langjährigen Bemühungen um Rehabilitation sind hier nachzulesen: http://www.euthanasiegeschaedigte-zwangssterilisierte.de/bez_rehabilitation.html
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